von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Augusta Technologie Aktiengesellschaft (Verschmelzung auf die TKH Technologie Deutschland AG) hatte das Landgericht München I die Barabfindung mit Beschluss vom 8. Februar 2017 auf EUR 33,37 je Augusta-Aktie festgelegt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_55.html
Gegen diese Entscheidung von mehreren Antragstellern und der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerden sind kürzlich vergleichsweise beigelegt worden. Das Verfahren ist damit abgeschlossen, so dass nunmehr der Nachbesserungsbetrag in Höhe von EUR 2,22 je Augusta-Aktie ausgezahlt werden kann.
Einzige inhaltliche Änderung bei dem Vergleich ist die etwas frühere Verzinsung. Der Nachbesserungsbetrag ist nicht erst ab dem 17. März 2015 (einen Tag nach der Bekanntmachung des Squeeze-outs im Registerportal) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, sondern bereits ab dem Tag der über den Squeeze-out beschließenden Hauptversammlung, also ab den 20. Januar 2015.
LG München I, Beschluss vom 8. Februar 2017, Az. 5 HK 7347/15
Bäßler, F. u.a. ./. TKH Technologie Deutschland AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TKH Technologie Deutschland AG: Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München
In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Augusta Technologie Aktiengesellschaft (Verschmelzung auf die TKH Technologie Deutschland AG) hatte das Landgericht München I die Barabfindung mit Beschluss vom 8. Februar 2017 auf EUR 33,37 je Augusta-Aktie festgelegt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_55.html
Gegen diese Entscheidung von mehreren Antragstellern und der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerden sind kürzlich vergleichsweise beigelegt worden. Das Verfahren ist damit abgeschlossen, so dass nunmehr der Nachbesserungsbetrag in Höhe von EUR 2,22 je Augusta-Aktie ausgezahlt werden kann.
Einzige inhaltliche Änderung bei dem Vergleich ist die etwas frühere Verzinsung. Der Nachbesserungsbetrag ist nicht erst ab dem 17. März 2015 (einen Tag nach der Bekanntmachung des Squeeze-outs im Registerportal) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, sondern bereits ab dem Tag der über den Squeeze-out beschließenden Hauptversammlung, also ab den 20. Januar 2015.
LG München I, Beschluss vom 8. Februar 2017, Az. 5 HK 7347/15
Bäßler, F. u.a. ./. TKH Technologie Deutschland AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TKH Technologie Deutschland AG: Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München
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