MCM Hotel Beteiligungsgesellschaft mbH
München
München
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 23. August 2002 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Kempinski Aktiengesellschaft, Berlin (heute: München), auf die MCM Hotel Beteiligungsgesellschaft mbH gibt diese hiermit den aufgrund des Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 10. September 2014 (Az. 2 W 96/12.SpruchG) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2012 (Az. 102 O 154/02 AktG) bekannt:
„Landgericht Berlin
Beschluss
„Landgericht Berlin
Beschluss
Geschäftsnummer: Az. 102 O 154/02 AktG
In dem Spruchverfahren
betreffend den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der Kempinski Aktiengesellschaft
Beteiligte:
1. – 16.
In dem Spruchverfahren
betreffend den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der Kempinski Aktiengesellschaft
Beteiligte:
1. – 16.
Antragsteller,
17. Herrn Rechtsanwalt Ruprecht Röver, (...)
als gerichtlich bestellten gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre
gem. § 327 ff. AktG,
18. die Kempinski Aktiengesellschaft, (...)
Antragsgegnerin zu 1),
19. die MCM Hotel Beteiligungsgesellschaft mbH, (...)
Antragsgegnerin zu 2),
(...)
hat die Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin am 5. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pade, den Handelsrichter Altenwerth und die Handelsrichterin Mösch beschlossen:
1. Die gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichteten Anträge werden zurückgewiesen.
2. Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß den §§ 327a ff. AktG aufgrund des in der Hauptversammlung der Kempinski AG, Berlin, vom 23. August 2002 beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung wird auf 419,44 EUR je Stückaktie der Kempinski AG festgesetzt.
3. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat die Antragsgegnerin zu 2. zu tragen.
4. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf 364,818.30 EUR festgesetzt.“
Hinweise zur Abwicklung der Nachzahlung gemäß vorstehendem Beschluss
Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Kempinski AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung in Höhe von EUR 55,74 je Aktie zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 25.10.2002 bis zum 31.08.2009 und in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2009 bis zur Auszahlung des Nachzahlungsbetrages (d.h. voraussichtlich EUR 29,36 pro abfindungsberechtigter Aktie bei Auszahlung bis zum 30.11.2014) nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Kempinski AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an das Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde. Dasselbe gilt für diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Kempinski AG, die aus sonstigen Gründen bis zum 31.12.2014 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben.
Als Abwicklungsstelle fungiert die B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA, Frankfurt am Main
Die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags nebst Zinsen ist für die ehemaligen Minderheitsaktionäre der Kempinski AG provisions- und spesenfrei.
Die Nachzahlung und die Zinsen gelangen ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer zur Auszahlung. Die Zinsen sind einkommensteuerpflichtig. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.
Den nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionären wird daher empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Hinweise für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Kempinski AG, die ihre noch auf einen Nennbetrag von DM 50,00 lautenden effektiven Aktienurkunden mit Gewinnanteilscheinbogen und Erneuerungsschein nicht eingereicht haben:
Zur Entgegennahme der ursprünglichen Barabfindung von EUR 363,70 je abfindungsberechtigter Aktie und des Nachzahlungsbetrages bitten wir um Einreichung der Aktienurkunden bei der Abwicklungsstelle durch ihr Kreditinstitut.
München, im November 2014
MCM Hotel Beteiligungsgesellschaft mbH
Quelle: Bundesanzeiger vom 20. November 2014
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