von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der VARTA AG, Ellwangen (Jagst), hat das Landgericht Stuttgart die eingegangenen Spruchanträge mit Beschluss vom 13. Januar 2015 verbunden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, Stuttgart, zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Der Antragsgegnerin, der GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH, wurde aufgegeben, bis zum 30. April 2015 zu erwidern.
Die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH hatte die Barabfindung auf EUR 4,51 je auf den Inhaber lautende VARTA-Stückaktie festgelegt (wobei sie eine Liquidation unterstellte).
In dem früheren Spruchverfahren zum Delisting der VARTA-Aktien (mit einem deutlich höheren Abfindungsangebot) hat das LG Stuttgart im letzten Jahr trotz der Frosta-Entscheidung des BGH das Verfahren für weiter zulässig erachtet, vgl. den Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/landgericht-stuttgart-laufende.html. Insoweit ist die Sache nach Beschwerdeinlegung durch die Firma GOPLA beim OLG Stuttgart anhängig, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/12/beschwerde-gegen-die-varta-entscheidung.html.
LG Stuttgart, Az. 31 O 8/14
Vogel u.a. ./. GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH
40 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH:
Rechtsanwälte Greefort, 60325 Frankfurt am Main
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der VARTA AG, Ellwangen (Jagst), hat das Landgericht Stuttgart die eingegangenen Spruchanträge mit Beschluss vom 13. Januar 2015 verbunden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, Stuttgart, zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Der Antragsgegnerin, der GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH, wurde aufgegeben, bis zum 30. April 2015 zu erwidern.
Die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH hatte die Barabfindung auf EUR 4,51 je auf den Inhaber lautende VARTA-Stückaktie festgelegt (wobei sie eine Liquidation unterstellte).
In dem früheren Spruchverfahren zum Delisting der VARTA-Aktien (mit einem deutlich höheren Abfindungsangebot) hat das LG Stuttgart im letzten Jahr trotz der Frosta-Entscheidung des BGH das Verfahren für weiter zulässig erachtet, vgl. den Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/landgericht-stuttgart-laufende.html. Insoweit ist die Sache nach Beschwerdeinlegung durch die Firma GOPLA beim OLG Stuttgart anhängig, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/12/beschwerde-gegen-die-varta-entscheidung.html.
LG Stuttgart, Az. 31 O 8/14
Vogel u.a. ./. GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH
40 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH:
Rechtsanwälte Greefort, 60325 Frankfurt am Main
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