von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Sophos Holdings GmbH mit der Utimaco Safeware AG, Oberursel, als beherrschter Gesellschaft hatte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main den Ausgleich von dem angebotenen Betrag in Höhe von 0,87 auf netto EUR 0,91 (bzw. brutto EUR 1,08) angehoben (Beschluss vom 19. März 2013, Az. 3-05 O 114/09, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/04/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html).
Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsgegnerin, die Sophos Holdings GmbH, wie auch ein Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az. 21 W 26/13) hat das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des Ausgleichs eine Ermittlung anhand von Vorsteuerwerten vorzugswürdig sei. Bei einem unterstellten Betafaktor von 1,1 führe dies zu einem Ausgleich in Höhe von EUR 1,10, bei einem Betafaktor von 1,3 zu einem Ausgleich von gerundet EUR 1,11 je Utimaco-Aktie.
2012 sind die Utimaco-Minderheitsaktionäre zu einem Barabfindungsbetrag von EUR 16,- je Utimaco-Aktie ausgeschlossen worden (Squeeze-out). Diesbezüglich hat das LG Frankfurt am Main eine Erhöhung abgelehnt (Az. 3-05 O 150/12). Auch dieses weitere Spruchverfahren ist beim OLG Frankfurt am Main anhängig.
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