von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Stinnes AG hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kürzlich - wie berichtet - den Bundesgerichtshof (BGH) um Klärung der zwischen den Oberlandesgerichten umstrittenen Rechtsfrage gebeten, ob eine Bewertungsmethode (hier der IDW S1 2005) rückwirkend anzuwenden ist (siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/09/spruchverfahren-squeeze-out-stinnes-ag.html).
In dem Verfahren vor dem BGH hat sich nunmehr einen imposante Gutachtenschlacht entfaltet. Die die Antragsgegnerinnen, die DB Mobility Logistics AG und die Deutsche Bahn AG, vertretende Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer hat dem BGH nicht nur einen 162-seitigen Schriftsatz, sondern darüber hinaus ein Auftragsgutachten der Baetge Analyse GmbH & Co. KG (Prof. Dr. Jörg Baetge und Dr. Benedikt Wünsche) sowie ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Holger Fleischer (Direktor des MPI für ausländisches und internationales Privatrecht) vorgelegt.
Die anstehende Entscheidung des BGH hat ist nicht nur von akademischem Interesse, sondern hat maßgebliche Auswirkungen auf zahlreiche laufende Spruchverfahren. Bei einer rückwirkenden Anwendung ergibt sich jeweils ein deutlich niedriger Barabfindungsbetrag (im Fall Stinnes ergibt sich auf der Basis des IDW S1 2000 eine Barabfindung in Höhe von EUR 65,48, während es nach dem IDW S1 2005 nur EUR 48,94 sind - eine Differenz von fast 34%).
BGH, Az. II ZB 23/14
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2014 (Vorlage an den BGH), Az. I-26 W 9/12 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2012, Az. 33 O 128/06 (AktE)
Vgl. auch den Blogbeitrag von Dr. Behzard Karami: http://bewertung-im-recht.de/blog/rueckwirkende-anwendung-neuer-bewertungsstandards-anmerkungen-zum-beschluss-des-olg-duesseldorf
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Stinnes AG hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kürzlich - wie berichtet - den Bundesgerichtshof (BGH) um Klärung der zwischen den Oberlandesgerichten umstrittenen Rechtsfrage gebeten, ob eine Bewertungsmethode (hier der IDW S1 2005) rückwirkend anzuwenden ist (siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/09/spruchverfahren-squeeze-out-stinnes-ag.html).
In dem Verfahren vor dem BGH hat sich nunmehr einen imposante Gutachtenschlacht entfaltet. Die die Antragsgegnerinnen, die DB Mobility Logistics AG und die Deutsche Bahn AG, vertretende Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer hat dem BGH nicht nur einen 162-seitigen Schriftsatz, sondern darüber hinaus ein Auftragsgutachten der Baetge Analyse GmbH & Co. KG (Prof. Dr. Jörg Baetge und Dr. Benedikt Wünsche) sowie ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Holger Fleischer (Direktor des MPI für ausländisches und internationales Privatrecht) vorgelegt.
Die anstehende Entscheidung des BGH hat ist nicht nur von akademischem Interesse, sondern hat maßgebliche Auswirkungen auf zahlreiche laufende Spruchverfahren. Bei einer rückwirkenden Anwendung ergibt sich jeweils ein deutlich niedriger Barabfindungsbetrag (im Fall Stinnes ergibt sich auf der Basis des IDW S1 2000 eine Barabfindung in Höhe von EUR 65,48, während es nach dem IDW S1 2005 nur EUR 48,94 sind - eine Differenz von fast 34%).
BGH, Az. II ZB 23/14
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2014 (Vorlage an den BGH), Az. I-26 W 9/12 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2012, Az. 33 O 128/06 (AktE)
Vgl. auch den Blogbeitrag von Dr. Behzard Karami: http://bewertung-im-recht.de/blog/rueckwirkende-anwendung-neuer-bewertungsstandards-anmerkungen-zum-beschluss-des-olg-duesseldorf
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