Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG vom 19. Dezember 2014
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat heute seine rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren betreffend den 2001 zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH geschlossenen Gewinnabführungsvertrag verkündet.
Das OLG Frankfurt am Main hat die von der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH angebotene Barabfindung von EUR 172,00 je Aktie bestätigt; der von der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH zu zahlende jährliche Ausgleich wurde auf EUR 12,63 brutto (vor typisierter Ertragssteuer, Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) je Aktie festgelegt.
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main ist rechtskräftig. Das OLG Frankfurt hat damit die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2012 revidiert und Barabfindung und Ausgleich gegenüber der Entscheidung des Landgerichts deutlich reduziert; das Landgericht Frankfurt am Main hatte noch eine Barabfindung von EUR 220,52 je Aktie und die Ausgleichszahlung auf jährlich EUR 18,25 brutto (vor typisierter Ertragsteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Aktie festgesetzt. Gegenüber den ursprünglich im Gewinnabführungsvertrag festgelegten Werten hat das OLG lediglich die Ausgleichszahlung erhöht. Diese hatte EUR 9,48 je Aktie betragen, allerdings ohne dass von diesem Betrag noch Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag abzuziehen waren; der Gewinnabführungsvertrag war noch vor der sog. Ytong-Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21. Juli 2003, Az. II ZB 17/01), geschlossen worden. Die angebotene Barabfindung hatte bereits ursprünglich EUR 172,00 betragen.
Die Barabfindung kann gemäß § 305 Abs. 4 S. 3 AktG noch binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung der Entscheidung des OLG Frankfurt im Bundesanzeiger angenommen werden.
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