In dem Spruchverfahren zur Bestimmung von Abfindung und Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre aufgrund des am 30. Juni 1997 abgeschlossenen Beherrschungsvertrags zwischen der Aachener und Münchener Beteiligungs-Aktiengesellschaft (AMB, heute: Generali Deutschland Holding AG) und der Aachener und Münchener Versicherung AG (AMV, heute: AachenMünchener Versicherung AG) wurde nunmehr der Beschluss des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2008, Az. 82 O 78/03, sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2013, Az. 1-26 W 9/08 (AktE) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Als Abfindung sind den außenstehenden Aktionären der AMV demnach 229 Inhaberaktien der AMB im Nennwert von DM 5,00 für 57 Aktien der AMV im Nennwert von DM 50,00 nebst einer baren Zuzahlung von 0,05 DM (entsprechend 0,03 EUR) zu gewähren.
Hinsichtlich des Ausgleichs gilt: Den außenstehenden Aktionären der AMV wird von der AMB für jedes volle Geschäftsjahr der AMV und für jede Aktie der AMV im Nennbetrag von DM 50,00 ein Gewinnanteil von 40,178 % des Betrags, der als Gewinnanteil auf eine Aktie der AMB im Nennbetrag von DM 50,00 in dem entsprechenden Geschäftsjahr entfällt, gewährt. Dies entspricht 401,78 % des Betrages, der als Gewinnanteil auf einer Aktie der AMB im Nennbetrag von DM 5,00 in dem betreffenden Geschäftsjahr entfällt.
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