Das Frosta-Urteil des BGH hat die über ein Jahrzehnt geltende Macrotron-Doktrin aufgehoben, wonach ein reguläres Delisting Angelegenheit der Hauptversammlung ist und ein Spruchverfahren mit Abfindungsanspruch auslöst. In einem neuen Arbeitspapier des Düsseldorfer Instituts für Unternehmensrecht mit dem Titel “Going Dark Under German Law – Towards an Efficient Regime for Regular Delisting” untersucht Dirk Zetzsche die Rechtsprechung zum Delisting u.a. aus rechtsökonomischer und rechtsvergleichender Perspektive. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, der Frosta-Entscheidung sei zuzustimmen, soweit ein Abfindungsangebot unabhängig von der Betrachtung des Einzelfalls für entbehrlich gehalten wird. Die Frosta-Entscheidung sei jedoch abzulehnen, soweit sie eine Mitwirkung der Aktionäre am Rückzug von der Börse generell für entbehrlich erklärt.
Für (ggf. faktisch) beherrschte Gesellschaften plädiert der Autor für eine Beschlusskompetenz nur der Minderheitsaktionäre, weil dem Delisting in solchen Fällen ein Mehrheits-Minderheits-Konflikt zugrunde liege. Gegenargumente, insbesondere der Verweis auf Kursentwicklungen vor einem Delisting, verfingen nicht, da diese Kurse durch das Abfindungsangebot gemäß der Macrotron-Entscheidung beeinflusst waren. Insoweit belege der Blick ins Ausland, dass mit dem Rückzug von der Börse durchaus regelmäßig negative Kursentwicklungen einhergingen.
Da der BGH auf gesellschaftsrechtliche Schutzinstrumente verzichtet hat, sei es nun an den Börsen, adäquate Schutzinstrumente - insbesondere die besagte “majority of the minority” - als Kondition für den Börsenrückzug in den Notierungsbedingungen zu verankern. Entsprechende Vorbilder seien in den Börsenordnungen weltweit zu finden.
Quelle: Unternehmensrechtliche Notizen
http://notizen.duslaw.de/going-dark-under-german-law-zum-frosta-urteil-des-bgh/
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