Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Montag, 23. August 2010
INTERNOLIX AG: Delisting-Beschluss der Hauptversammlung und Änderung des Angebots der netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH zum Erwerb der Aktien von Minderheitsaktionären
1. Zustimmung zum Delistingbeschluss
Die Hauptversammlung hat wie vorgeschlagen den Vorstand ermächtigt, bei der Zulassungsstelle der Frankfurter Wertpapierbörse den Antrag gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 BörsG auf Widerruf der Zulassung der Aktien der INTERNOLIX AG zum Regulierten Markt zu stellen. Einzelne Aktionäre haben gegen diesen Beschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt.
2. Änderung des Delistingabfindungsangebots
Die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH, Gau-Algesheim hat den übrigen Aktionären ein öffentliches Kaufangebot für den Erwerb ihrer Aktien der INTERNOLIX AG unterbreitet.
Die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH, Gau-Algesheim bietet hiermit nunmehr in Abänderung der Angebote vom 13. Juli 2010 und vom 16. Juli 2010 den Aktionären der INTERNOLIX Aktiengesellschaft an, die INTERNOLIX-Aktien zu einem gestaffelten Kaufpreis je Aktie zu erwerben. Der Angebotspreis ist abhängig von der vom jeweiligen Aktionär insgesamt während der Annahmefrist aus einem Depot angebotenen Stückzahl und lautet für die gesamte jeweils angebotene Stückzahl nunmehr wie folgt:
Bis 1.000 Aktien EUR 2,10 1.001 bis 10.000 Aktien 1,90 EUR, 10.001 bis 50.000 Aktien 1,75 EUR ab 50.001 Aktien 1,60 EUR. Die beiden Preisstufen ab 125.001 bzw. 200.001 Aktien fallen damit weg.
Bei Rückfragen:
INTERNOLIX AG, Jochen Hochrein, Mitglied des Vorstands,
Tel.: +49 6182 8955 0
E-mail: jh@internolix.de
Internet: http://www.internolix.de
Squeeze-out-Verfahren Dom-Brauerei AG: Hauptaktionärin beantragt Insolvenzverfahren
Die Hauptaktionärin der Dom-Brauerei AG, die Vertriebsgesellschaft deutscher Brauerein mbH, hat fast unmittelbar nach Durchführung des Squeeze-out im Juni 2010 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Das Amtsgericht Karlsruhe hat daraufhin einen vorläufigen Insolvenzverwalter für die Hauptaktionärin bestellt (Az. G1 IN 730/10).
Bei dem im März 2010 durchgeführten Squeeze-out hatten die Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 1,20 je Dom-Brauerei-Aktie erhalten, ein Betrag weit unterhalb der Börsenkurse.
Das nunmehrige Insolvenzverfahren zeigt erneut, dass die derzeitige Regelung der erforderlichen Bankgarantie für die Beantragung eines Squeeze-out unzureichend ist. Absichert wird nur der von dem Hauptaktionär angebotene Betrag, während die enteigneten Minderheitsaktionäre keine Sicherheit für Nachbesserungen erhalten (die es bei einer deutlichen Mehrheit der in der Regel sehr langwierigen Spruchverfahren gibt). Problematisch war dies bereits in dem Fall Edscha.
Dienstag, 17. August 2010
Didier-Werke Aktiengesellschaft: Vollzug des Squeeze-out kurzfristig erwartet
Das Klageverfahren gegen den auf der Hauptversammlung der Didier-Werke Aktiengesellschaft vom 29. August 2008 gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die RHI AG, Wien, Österreich, als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. Squeeze-out) ist heute beendet worden. Sämtliche Kläger haben ihre Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen den Squeeze-out-Beschluss zurückgenommen. Die Verfahrens-beendigung erfolgte im Rahmen eines Prozessvergleichs, in dem gleichzeitig eine Erhöhung der im Squeeze-out-Beschluss festgelegten Barabfindung von 91,11 EUR um 3,39 EUR auf 94,50 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft vereinbart wurde.
Die Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister der Gesellschaft wird kurzfristig erwartet. Mit der Eintragung gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die RHI AG über, die dann alleiniger Aktionär der Gesellschaft ist. Einzelheiten zur Auszahlung der auf 94,50 EUR erhöhten Barabfindung an die Minderheitsaktionäre werden von der RHI AG nach Eintragung gesondert bekannt gegeben werden; die entsprechende Bekanntmachung wird im elektronischen Bundesanzeiger sowie in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erfolgen.
Sofern die Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister, wie derzeit erwartet, kurzfristig vollzogen wird, wird die Gesellschaft die für den 26. August 2010 einberufene ordentliche Hauptversammlung absagen. Diese erfolgt gegebenenfalls nach gesonderter Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.
Nach Eintragung des Squeeze-out würde zudem auch die Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft kurzfristig eingestellt werden. Ein nach Eintragung des Squeeze-out bis dahin noch stattfindender Börsenhandel ist ein Handel nur mit den Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.
Donnerstag, 5. August 2010
Kali-Chemie Aktiengesellschaft: Erwarteter Widerruf der Börsenzulassung nach Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind gemäß § 327e AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH übergegangen; die von Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien der Kali-Chemie Aktiengesellschaft verbriefen nunmehr lediglich den Anspruch auf die Barabfindung.
Die Börsennotierung der Aktien der Kali-Chemie Aktiengesellschaft wird voraussichtlich in den nächsten Tagen eingestellt werden.
Mittwoch, 4. August 2010
GENEART AG: Squeeze-out geplant
Regensburg, 3. August 2010 - Die Hauptaktionärin der GENEART AG, Regensburg, die Applied Biosystems Deutschland GmbH, Darmstadt ("ABD"), hält nach deren Angaben unmittelbar mehr als 95% der Aktien der GENEART AG. ABD hat dies dem Vorstand der GENEART AG mit Schreiben vom 3. August 2010 mitgeteilt.
ABD hat der GENEART AG mit diesem Schreiben ferner ihr Verlangen mitgeteilt, dass eine außerordentliche Hauptversammlung der GENEART AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ABD gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen möge (§ 327a Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, AktG, sog. Squeeze-Out).
Der Vorstand der GENEART AG beabsichtigt, diesem Verlangen zu entsprechen und eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Diese wird voraussichtlich im letzten Quartal des Jahres 2010 stattfinden.
Die GENEART AG und ABD beabsichtigen zudem nach wie vor den Abschluss eines Beherrschungsvertrags (§§ 291 ff. AktG) mit der GENEART AG als beherrschter und ABD als herrschender Gesellschaft. Der Beherrschungsvertrag soll dieser außerordentlichen Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegt werden.
Kontakt für weitere Informationen:
Dr. Karoline Stürmer
GENEART AG Josef-Engert-Str. 11 93053 Regensburg
Tel.: +49-(0)941-942 76-417 Fax: +49-(0)941-942 76-711
ir@geneart.com www.geneart.com
Frank Ostermair
Better Orange IR&HV AG Haidelweg 48 81241 München
Tel.: +49-(0)89-88 96 906-10 Fax: +49-(0)89-88 96 906-66
info@better-orange.de www.better-orange.de
syskoplan AG: Eintragung Beherrschungsvertrag mit Reply S.p.A. am 02. August 2010
Dem Beherrschungsvertrag hatte die ordentliche Hauptversammlung der syskoplan am 28. Mai 2010 zugestimmt. Während der Klagefrist wurden keine Klagen eingereicht, was zur Eintragung ins Handelsregister geführt hat.
Die verbleibenden Minderheitsaktionäre haben nunmehr einen Abfindungsanspruch zu dem festgelegten Preis von EUR 8,19 pro Aktie. Die Details über die Durchführung des Barabfindungsangebots werden in Kürze veröffentlicht.
Der Vorstand
Für Fragen steht Ihnen gerne zur Verfügung:
syskoplan AG
Michael Lückenkötter Investor Relations, Mergers & Acquisitions Bartholomäusweg 26 33334 Gütersloh
Tel. 05241-5009-1017 Email: ir@syskoplan.de
Montag, 2. August 2010
Möbel Walther AG: Freigabebeschluss bezüglich Eintrag des Squeeze-outs
Die Gesellschaft wird nun die Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses in das Handelsregister veranlassen. Mit der Eintragung gehen sämtliche Aktien der Minderheitsgesellschafter auf Herrn Kurt Krieger über.
Freitag, 30. Juli 2010
PC-Ware Information Technologies AG: Squeeze Out-Verlangen der "PERUNI" Holding GmbH
Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich im November dieses Jahres stattfinden wird.
Mittwoch, 28. Juli 2010
Barabfindung nach Squeeze-out der Minderheitsaktionäre: Stichtag für den dreimonatigen Referenzzeitraum ist grundsätzlich die Bekanntgabe der Maßnahme
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 157/2010
Die Antragsgegnerin war Hauptaktionärin, die Antragsteller Minderheitsaktionäre einer Aktiengesellschaft. Am 30.4.2003 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung einen sog. Squeeze-out der Minderheitsaktionäre. Voraussetzung für den Squeeze-out ist, dass der Hauptaktionär 95 % der Anteile hält. Er kann gegen Zahlung einer Barabfindung die Minderheitsaktionäre zur Übertragung ihrer Aktien zwingen. Der Übertragungsbeschluss wurde hier am 6.4.2005 in das Handelsregister eingetragen und die Eintragung am 16.4.2005 im Bundesanzeiger und in verschiedenen Tageszeitungen, zuletzt am 2.5.2005 bekannt gemacht.
Die Antragsteller halten die im Rahmen des Squeeze-out angebotene Barabfindung für zu gering und haben im sog. Spruchverfahren beantragt, gemäß § 327 f. AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 SpruchG die Barabfindung für die ausgeschiedenen Aktionäre wegen der zwangsweisen Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin zu erhöhen.
Für die Bemessung der Barabfindung kommt es darauf an, auf welchen Referenzzeitraum für die Bestimmung des maßgeblichen Börsenkurses abzustellen ist. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der von der Hauptversammlung zu beschließenden Maßnahme zugrunde zu legen. Damit weicht das Beschwerdegericht von der Senatsentscheidung vom 12. März 2001 ab (BGHZ 147, 108 - DAT/ALTANA). Der erkennende Senat hatte auf einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Hauptversammlung, die den Beschluss zu fassen hat, abgestellt.
Das Beschwerdegericht hat die Sache dem für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, § 28 Abs. 2 und 3 FGG a. F. zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben: Der Börsenwert ist nunmehr grundsätzlich aufgrund eines gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme, die nicht notwendig eine Bekanntmachung im Sinne des § 15 WpHG sein muss, zu ermitteln. Dieser Zeitraum ist besser geeignet, den Verkehrswert der Aktie zu ermitteln, als ein mit dem Tag der Hauptversammlung endender Referenzzeitraum.
Wenn – wie hier – zwischen der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung allerdings ein längerer Zeitraum – 9 Monate – liegt, besteht die Gefahr, dass die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenentwicklung ausgeschlossen werden und der mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ermittelte Börsenwert zugunsten des Hauptaktionärs fixiert wird, ohne dass die angekündigte Maßnahme umgesetzt wird. Dies kann dadurch verhindert werden, dass der Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochgerechnet wird. Zur Ermittlung des maßgebenden Börsenwertes hat der II. Zivilsenat die Sache dem Oberlandesgericht zur weiteren Sachaufklärung und eigenen Sachentscheidung zurückgegeben.
Beschluss vom 19. Juli 2010 – II ZB 18/09 – "STOLLWERCK"
LG Köln – 82 O 126/05 – Entscheidung vom 10. März 2006
OLG Düsseldorf – I-26 W 13/06 AktE – Entscheidung vom 09. September 2009
Karlsruhe, den 27. Juli 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Freitag, 16. Juli 2010
INTERNOLIX AG: Angebot der netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH zum Erwerb der Aktien von Minderheitsaktionären
Dieses Delisting-Abfindungsangebot steht nunmehr in Abänderung des Angebots vom 13. Juli 2010 unter der Bedingung, dass die Hauptversammlung der INTERNOLIX AG am 20. August 2010 - unabhängig von einer eventuellen Anfechtung - wie vorgeschlagen den Beschluss fasst, den Vorstand zu ermächtigen, bei der Zulassungsstelle der Frankfurter Wertpapierbörse den Antrag gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 BörsG auf Widerruf der Zulassung der Aktien der INTERNOLIX AG zum Regulierten Markt zu stellen.
Actris AG: Barabfindung für Actris-Aktien auf 4,14 EUR je Aktie festgelegt
Montag, 12. Juli 2010
INTERNOLIX AG: Antrag auf Delisting
Die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH, Gau-Algesheim hat den übrigen Aktionären ein öffentliches Kaufangebot für den Erwerb ihrer Aktien der INTERNOLIX AG unterbreitet. Nach dem im elektronischen Bundesanzeiger am 14. Juli 2010 und im Internet unter www.internolix.de am 13. Juli 2010 veröffentlichten Kaufangebot bietet die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH den übrigen Aktionären an, deren Aktien zu erwerben, wobei der angebotene Preis pro Aktie in Abhängigkeit von der vom jeweiligen Aktionär angebotenen Stückzahl wie folgt lautet:
bis 1.000 Aktien EUR 2,10
1.001 bis 10.000 Aktien EUR 1,90
10.001 bis 50.000 Aktien EUR 1,75
50.001 bis 125.000 Aktien EUR 1,60
125.001 bis 200.000 Aktien EUR 1,40
ab 200.001 Aktien EUR 1,25
Maßgeblich für die Einordnung in vorstehende Staffel ist neben der aus einem Depot angebotenen Stückzahl der Bestand eines Aktionärs am Tag der Veröffentlichung des Angebots, d.h. am 13. Juli 2010 nach Handelsschluss.
Das Angebot ist bis zum 30. September 2010 24:00 Uhr befristet.
Actris AG: Bewertungsgutachter beziffert den Wert einer Aktie der Actris AG vorläufig mit 4,14 EUR
Der Bewertungsgutachter ist der Ansicht, dass der volumengewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Actris-Aktie der letzten drei Monate vor Bekanntgabe des Squeeze-out-Verlangens der ACTRIS Beteiligungs GmbH&Co. KG nicht den Verkehrswert der Aktie widerspiegelt. Die Bewertung ist vorläufig und kann sich noch ändern, insbesondere wenn sich bis zum Abschluss der Bewertungsarbeiten bedeutende Bewertungsparameter, wie zum Beispiel das Marktumfeld, die wirtschaftliche Situation der Unternehmen oder das Zinsniveau unerwartet wesentlich verändern. Die Prüfung des gerichtlich bestellten Prüfers IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, ist nach Kenntnis des Vorstandes der Actris AG noch nicht abgeschlossen.
Freitag, 9. Juli 2010
IDS Scheer AG: Hauptversammlung stimmt Verschmelzung mit Software AG zu
Mittwoch, 7. Juli 2010
Übersicht aktuelle anstehende Spruchverfahren
- Bibliographisches Institut AG (Squeeze-out eingetragen)
- burgbad AG
- COMPUTERLINKS AG
- D+S europe AG (Squeeze-out eingetragen)
- ERGO Versicherungsgruppe AG (Squeeze-out eingetragen)
- HBW Abwicklungs AG i.L.
- IDS Scheer AG (Fusion mit Software AG)
- Maihak AG (Squeeze-out eingetragen)
- REAL AG (Squeeze-out eingetragen)
- Winkler + Dünnebier AG (Squeeze-out eingetragen)
ERGO Versicherungsgruppe AG: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses ins Handelsregister
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf Munich Re übergegangen. Einzelheiten zur Auszahlung der festgesetzten Barabfindung in Höhe von 97,72 Euro je auf den Inhaber lautender Stückaktie werden von Munich Re in Kürze bekannt gegeben; die entsprechende Bekanntmachung wird im elektronischen Bundesanzeiger und in den Wertpapiermitteilungen erfolgen.
Die Börsennotierung der Aktien der ERGO wird voraussichtlich in den nächsten Tagen eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist ein Handel nur mit den Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre. Ab der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister verbriefen die in den Depots von Minderheitsaktionären noch verbuchten Aktien der ERGO lediglich die genannten Barabfindungsansprüche.
GENEART AG: Beherrschungsvertrag verschoben / Neuwahlen des Aufsichtsrats geplant
Gegenstand der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der GENEART AG 2010 wird die Wahl eines neuen Aufsichtsrats sein. Der bisherige Aufsichtsrat, bestehend aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Farsin Yadegardjam, dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden Bertram Gilka-Bötzow und dem Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Hans Wolf, hat sein Amt mit Wirkung zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2010 niedergelegt.
Kontakt für weitere Informationen:
Dr. Karoline Stürmer GENEART AG Josef-Engert-Str. 11 93053 Regensburg Tel.: +49-(0)941-942 76-417 Fax: +49-(0)941-942 76-711 ir@geneart.com www.geneart.com
Frank Ostermair Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Tel.: +49-(0)89-88 96 906-10 Fax: +49-(0)89-88 96 906-66 info@better-orange.de www.better-orange.de
Freitag, 25. Juni 2010
D+S europe AG: Squeeze-out der Minderheitsaktionäre vollzogen
Mit der Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister sind die Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die Pyramus S.à r.l. übergegangen, die seither alleiniger Aktionär der Gesellschaft ist. Einzelheiten zur Auszahlung der im Squeeze-out-Beschluss festgelegten Barabfindung in Höhe von EUR 9,87 je Stückaktie an die Minderheitsaktionäre werden von der Pyramus S.à r.l. in Kürze gesondert bekannt gegeben werden; die entsprechende Bekanntmachung wird im elektronischen Bundesanzeiger sowie in der Börsenzeitung erfolgen.
Die Börsennotierung der Aktien der D+S europe AG wird voraussichtlich in den nächsten Tagen eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist ein Handel nur mit den Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre. Denn ab Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister verbriefen die in den Depots von Minderheitsaktionären noch verbuchten Aktien der Gesellschaft lediglich die genannten Barabfindungsansprüche.
Der Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister war die Erledigung der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen vorangegangen, die nach der letztjährigen Hauptversammlung von mehreren Aktionären der Gesellschaft gegen den Squeeze-out-Beschluss erhoben worden waren. Nachdem die Klagen mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 2010 erstinstanzlich abgewiesen worden waren, hatten die Kläger ihre Klagen im Rahmen eines kürzlich abgeschlossenen Prozessvergleichs zurückgenommen.
Rückfragehinweis:
Investor Relations Tel.: +49 (0)40 4114-3338
E-Mail: investor-relations@ds-ag.com
Montag, 21. Juni 2010
Maihak AG: Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre wirksam
Das Amtsgericht Hamburg hat am 17. Juni 2010 den Übertragungsbeschluss zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Maihak AG in das Handelsregister eingetragen. Damit ist die Übertragung der Aktien an die SICK MAIHAK GmbH wirksam geworden, die nunmehr zu 100% Eigentümerin der Maihak AG ist. Die Hauptversammlung der Maihak AG hatte am Donnerstag, 29. April 2010, den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen.
Mit dem Übergang der Aktien entsteht der Anspruch der Minderheitsaktionäre gegen die SICK MAIHAK GmbH auf Barabfindung, die die SICK MAIHAK GmbH in Höhe von 97,25 Euro pro Stückaktie festgelegt hat. Details zur Abwicklung und Auszahlung der Barabfindung wird die SICK MAIHAK GmbH zeitnah bekanntgeben.
Die Aktien der Maihak AG bleiben grundsätzlich bis zu einem Widerruf der Zulassung durch die Deutsche Börse handelbar; über eine Aussetzung des Handels bis zum Widerruf der Zulassung entscheidet die Börse Hamburg. Die Aktienurkunde verbrieft nunmehr den Barabfindungsanspruch von 97,25 Euro.
Mittwoch, 16. Juni 2010
Linklaters berät bei Squeeze-out der Steigenberger Hotels AG
Die Steigenberger Hotel Group betreibt 78 Hotels der Marken Steigenberger Hotels and Resorts und InterCityHotel in Deutschland, Österreich, der Schweiz, den Niederlanden und Ägypten.
Unter Leitung von Stephan Oppenhoff (Corporate/M&A, Frankfurt) hat ein Linklaters-Team die Hauptaktionärin beraten.
Dienstag, 15. Juni 2010
White & Case erreicht Eintragung des REAL-Squeeze-out
Frankfurt – Die internationale Anwaltssozietät White & Case LLP hat den Squeeze-out bei der REAL Aktiengesellschaft, Kelkheim („REAL AG“), durch die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH mit Sitz ebenfalls in Kelkheim aktienrechtlich beraten. Dies umfasste alle für das Squeeze-out-Verfahren notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung im Oktober 2009, der Verteidigung der REAL AG gegen eine Nichtigkeitsklage sowie der erfolgreichen Vertretung der Gesellschaft im Freigabeverfahren.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte festgestellt, dass die Nichtigkeitsklage eines Aktionärs der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft nicht entgegensteht. Die REAL AG profitierte auch von der Neuregelung des Freigabeverfahrens durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), nach dem nun in erster und letzter Instanz das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig war. Dadurch konnte der Squeeze-out trotz der Erhebung einer Nichtigkeitsklage eines bekannten Minderheitsaktionärs am 11. Juni 2010 in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam werden.
„Dies ist ein weiterer Erfolg für die Rothenberger-Gruppe und zeigt auch, dass sich aktienrechtliche Strukturmaßnahmen bei sachgerechter Begleitung in Deutschland rechtssicher durchführen lassen“, kommentiert Dr. Robert Weber.
Das Frankfurter Beratungsteam bestand aus dem Partner Dr. Robert Weber, dem Local Partner Dr. Marcel Polte und Associate Dr. Julia Kersjes (alle Corporate), die bereits den Squeeze-out bei der AUTANIA Aktiengesellschaft für Industriebeteiligungen ebenfalls für die Rothenberger-Gruppe erfolgreich begleitet hatten.
White & Case LLP ist eine der führenden internationalen Anwaltssozietäten in Europa und in den entscheidenden wirtschaftlichen Zentren der Welt an 36 Standorten in 25 Ländern präsent. In Deutschland verfügt White & Case über 250 Anwälte und Steuerberater in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München (www.whitecase.de).
Samstag, 12. Juni 2010
GENEART AG und Applied Biosystems Deutschland GmbH beabsichtigen den Abschluss eines Beherrschungsvertrags
REAL Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze-outs in das Handelsregister
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH übergegangen. Die Notierung der Aktien der REAL Aktiengesellschaft wird in Kürze eingestellt.
Kelkheim, den 11. Juni 2010
REAL Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Samstag, 22. Mai 2010
Winkler + Dünnebier AG: Körber AG bei Squeeze-Out beraten
Die Winkler + Dünnebier AG aus Neuwied hat den Squeeze-Out ihrer Minderheitsaktionä-re vollzogen. Am 30. April 2010 hat das Amtsgericht Montabaur den entsprechenden Übertragungsbeschluss zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre in das Handelsregister eingetragen. Die Hauptaktionärin, der Hamburger Präzisionsmaschinenhersteller Körber AG, hält damit 100 Prozent des Grundkapitals der Winkler + Dünnebier AG.
Ein Team der internationalen Wirtschaftskanzlei Heisse Kursawe Eversheds hat die Körber AG unter Federführung von Dr. Sebastian Zeeck, LL.M (Partner, Kapitalmarktrecht sowie Restrukturierung & Insolvenz) umfassend beraten. Weitere Teammitglieder waren Dr. Mi-chael Reichard (As.), Dr. Timo Holzborn (Counsel), Dr. Christian Hilpert, MBA (As.) sowie Corporate-Partner Dr. Stefan Diemer.
Die Hauptversammlung der Winkler + Dünnebier AG hatte bereits am 24. März 2010 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen. Diese erhalten eine Barabfindung in Höhe von EUR 16,23 für je eine Stückaktie. Die Winkler + Dünnebier AG ist ein weltweit bedeutender Hersteller von Maschinen für die Papier- und Hygieneartikelproduktion. Die Marktkapitalisierung im Zeitpunkt des Squeeze-Out betrug EUR 102,42 Mio.
Inhouse tätig war Dr. Rainer Linke, Group General Counsel von Körber.
Zuletzt hat das Kapitalmarktrechts-Team unter anderem J.C. Flowers und Kepler Capital Markets beraten.
Mittwoch, 19. Mai 2010
Gleiss Lutz berät ERGO beim Squeeze-out durch Munich Re
Dem Gleiss Lutz-Team, das ERGO beraten hat, gehören an: Dr. Gerhard Wirth, Dr. Michael Arnold (beide federführend, Partner, Corporate, Stuttgart), Dr. Hansjörg Scheel (Partner, Corporate, Stuttgart), Dr. Cornelius Götze (Partner, Corporate, Frankfurt) sowie Martin Grabolle (Corporate, Stuttgart).
Pressemitteilung von Gleiss Lutz
HBW Abwicklungs AG i.L.: InBev Germany Holding GmbH legt Barabfindung für Squeeze Out auf 210,00 EUR je Aktie fest
* * *
Anmerkung: Die HBW-Aktienkurse lagen deutlich höher als der nunmehr angebotene Abfindungsbetrag, im letzten Jahr zwischen EUR 236,- und EUR 320,-, in der letzten Zeit jeweils über EUR 300,-.
DBV Winterthur Holding AG: LG Frankfurt am Main lehnt Erhöhung von Abfindung und Ausgleich bezüglich des Beherrschungsvertrags ab
In dem Spruchverfahren bezüglich des von der DBV Winterthur Holding AG mit der zum AXA-Konzern gehörenden WinCom Versicherungs-Holding AG abgeschlossenen Beherrschungsvertrags wurde erstinstanzlich eine Erhöhung von Ausgleich und Abfindung abgelehnt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat ohne weitere Beweiserhebung mit Beschluss vom 7. Mai 2010 (Az. 3-5 O 283/08) entsprechende Anträge von fast 100 außenstehenden (und zwischenzeitlich ausgeschlossenen) Aktionären abgelehnt. Das Landgericht stellte auf die Börsenkurse in dem Zeitraum von drei Monaten vor "Bekanntgabe der Maßnahme" ab (eine Rechtsfrage, zu der der BGH in Kürze entscheiden wird). Über die Beschwerden gegen diesen Beschluss wird das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befinden.
COMPUTERLINKS AG: Squeeze-out-Abfindung deutlich unter Börsenkurs
Bei der Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG am 18. Juni 2010 soll unter TOP 5 auch über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktinärin, die CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH, Beschluss befaßt werden. Die Hauptaktionärin bietet allerdings lediglich EUR 16,54 je Stückaktie, deutlich weniger als die Kurse der nach einem Delisting nur noch im Freiverkehr gehandelten COMPUTERLINKS-Aktie (zuletzt zwschen EUR 19,50 und EUR 21,-). Auch vor dem Delisting von der Frankfurter Wertpapierbörse zum 3. September 2009 lagen die Kurse deutlich höher.
Der von der Hauptaktionärin angebotene Betrag von EUR 16,54 entspricht dem im Rahmen des regulären Delisting und des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angebotenen Abfindungsbetrag. Diesbezüglich laufen beim Landgericht München I allerdings zwei Spruchverfahren, bei denen es zu einer Anhebung kommen könnte. Auch bei dem nunmehr auf der Tagesordnung stehenden Squeeze-out wird die unzureichende Abfindung in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.
Montag, 17. Mai 2010
Zielgesellschaft: Dinkelacker AG; Bieter: Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA
Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Kaufangebots
Bieter: Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA, Marsstraße 46-48, 80335 München Tel.: 089/51 22 22 25 E-Mail: info@sedlmayr-kgaa.de
Zielgesellschaft: Dinkelacker AG, Königstraße 18, 70173 Stuttgart eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 4327 Inhaber-Stückaktien: WKN 553830/ISIN: DE0005538300
Die Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA hält 69,75% (209.258 Aktien) und Herr Wolfgang Dinkelacker hält 25,26% (75.780 Aktien) des Grundkapitals und der Stimmrechte der Dinkelacker AG, Stuttgart.
Am 7. Mai 2010 hat Herr Wolfgang Dinkelacker mitgeteilt, dass er mit den ihm zufolge einer Aktionärsvereinbarung vom 5. Mai 2010 zugerechneten Aktien der Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.
Die Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA hat am 12.05.2010 entschieden, zusammen mit Herrn Wolfgang Dinkelacker allen übrigen Aktionären der Dinkelacker AG ein gemeinsames Angebot zum Erwerb ihrer Aktien zu unterbreiten. Für Herrn Dinkelacker handelt es sich dabei um ein Pflichtangebot, für die Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA handelt es sich um ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot zum Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft, durch das sie sich im Rahmen des gemeinsamen Angebots denselben Verpflichtungen unterwirft, die Herrn Wolfgang Dinkelacker aus seinem Pflichtangebot erwachsen.
Herr Wolfgang Dinkelacker und die Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA werden als Bietergemeinschaft gemeinsam eine Angebotsunterlage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einreichen und nach Gestaltung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die BaFin ein Angebot auf den Erwerb sämtlicher Aktien der Dinkelacker AG, die nicht bereits von ihnen gehalten werden, abgeben.
Die Angebotsunterlage wird im Internet unter http://www.dinkelacker-ag.de veröffentlicht werden.
Als wichtige Information wird weiter veröffentlicht:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Dinkelacker AG. Inhabern von Aktien der Dinkelacker AG wird empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
München, 12. Mai 2010
Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA
Sedlmayr Geschäftsführungsgesellschaft mbH Die geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin
Donnerstag, 13. Mai 2010
Portfolio der Shareholder Value Beteiligungen AG
Das im Rahmen von Spruchstellenverfahren eingereichte Volumen beträgt nach Vorstandsangabe EUR 10,9 Mio. Die mit Abstand bedeutendste Position ist dabei die Allianz Lebensversicherungs-AG. Auch bei der Lindner KGaA, bei der kürzlich der Squeeze-out-Beschluss eingetragen wurde, war man investiert. Im Geschäftsjahr 2009 konnte eine Nachbesserung aus dem Spruchstellenverfahren Consors Discount-Broker in einer Größenordnung von rund EUR 91.000,- vereinnahmt werden.
Dienstag, 11. Mai 2010
IDS Scheer AG: Einigung auf Umtauschverhältnis
Die Aktionäre der IDS Scheer AG erhalten für 33 IDS Scheer-Aktien 4 Software AG-Aktien.
Der Vorstand der IDS Scheer AG weist darauf hin, dass das vorgenannte Umtauschver-hältnis wie auch der Verschmelzungsvertrag in Gänze noch unter dem Vorbehalt der Zu-stimmung des Aufsichtsrats der IDS Scheer AG stehen. Der Aufsichtsrat der IDS Scheer AG wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 19. Mai 2010 über seine Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beraten, dessen Wirksamkeit des Weiteren von der Zustimmung der Hauptversammlung der IDS Scheer AG und der nachfolgenden Eintragung in das Handelsregister am Sitz der IDS Scheer AG und am Sitz der Software AG abhängt. Die Hauptversammlung der IDS Scheer AG soll voraussichtlich am 8. Juli 2010 um ihre Zustimmung gebeten werden.
Samstag, 8. Mai 2010
Deutscher Richterbund äußert Bedenken hinsichtlich Herabsetzung des Squeeze-out-Schwellenwertes durch geplante Änderung des Umwandlungsgesetzes
Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt seiner Stellungnahme vom Mai 2010 zum Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (BJM) für ein drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes grundsätzlich das damit verfolgte Bestreben, Konzernverschmelzungen und -spaltungen straffer und wirtschaftlicher auszugestalten. Der BMJ-Entwurf sieht Änderungen hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei der Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen vor und soll die Richtlinie 2009/109/EG vom 16.09.2009 umsetzen, mit der die Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG, 82/891/EWG und 2005/56/EG geändert wurden.
Mit Skepsis betrachtet der DRB allerdings die Herabsenkung des für einen Squeeze-out maßgeblichen Schwellenwertes auf 90% in § 62 Abs. 5 UmwG-E. Ein entsprechender Schwellenwert von lediglich 90% ist in Art. 27 der Richtlinie 78/855/EWG bei Verschmelzungen vorgesehen. Mit der geplanten Herabsetzung des Schwellenwertes in § 62 Abs. 5 UmwG-E wird die in Deutschland bislang allein in § 12 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes vorgesehene Sonderregelung auf das Umwandlungsrecht übertragen. Im Übrigen
gelten die § 327a AktG und § 39a WpÜG mit einem Schwellenwert von 95%.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich bisher nur zum derzeit gültigen 95-prozentigen Schwellenwert geäußert. In seinem Beschluss vom 30. Mai 2007 (Az. 1 BvR 390/04) habe es ausschließlich zu diesem Schwellenwert Stellung bezogen, so der Richterbund. Andere Schwellenwerte oder Möglichkeiten der Herabsenkung des Schwellenwertes seien vom Bundesverfassungsgericht nicht erörtert worden.
Der Refererentenentwurf des BJM ist abrufbar unter http://www.bmj.bund.de/files/-/4443/RefE_drittes_gesetz_aenderung_umwandlungsgesetz.pdf
Mittwoch, 5. Mai 2010
SZA Schilling, Zutt & Anschütz berät Bibliographisches Institut AG (Mannheim) bei Squeeze-out
Die Bibliographisches Institut AG vereint die Marken Duden, Meyers, Harenberg und Weingarten unter einem Dach. Sie steht für Standardwörterbücher der deutschen Sprache, innovative Software, hochwertige Atlanten, ein vielfältiges Kinder- und Jugendprogramm sowie für lehrreiche und dekorative Kalender.
Im Mai 2009 erwarb die Cornelsen Verlagsgruppe die Mehrheitsanteile am Verlag Bib-liographisches Institut von der Langenscheidt KG und der Familie Brockhaus. Die Cor-nelsen Verlagsgruppe zählt mit über 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und über 400 Millionen Euro Umsatz zu den führenden Bildungsanbietern in Deutschland.
Die außerordentliche Hauptversammlung der Bibliographisches Institut AG hat am 23. November 2009 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptakti-onärin, die Cornelsen Verlagsholding GmbH & Co. KG, beschlossen. Gegen diesen Ü-bertragungsbeschluss wurde Anfechtungsklage erhoben.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Freigabeverfahren mit Beschluss vom 14. April 2010 (Az.: 7 UH 1/10) festgestellt, dass die Anfechtungsklage der Eintragung des Über-tragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht. Es handelt sich um einen der ersten Freigabebeschlüsse, der nach der Reform des Beschlussmängelrechts durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) ergangen ist. Am 22. April 2010 wurde der Squeeze out ins Handelsregister eingetragen und ist damit wirksam ge-worden.
Für SZA Schilling, Zutt & Anschütz waren die Partner Dr. Stephan Brandes und Dr. Stephan Scherer sowie die Associates Dr. Hannes Schwinn und Christian Raepple tätig.
Pressemitteilung SZA
Montag, 3. Mai 2010
OLG Celle: Kein Spruchverfahren nach übernahmerechtlichem Squeeze-out
"Ein Spruchverfahren findet im Hinblick auf eine Abfindung, die das zuständige Gericht nach §§ 39a und 39b WpÜG im Rahmen eines übernahmerechtlichen Squeeze-out-Verfahrens beschlossen hat, weder in direkter noch entsprechender Anwendung der Regelungen des SpruchG statt."
Das OLG Celle schließt sich damit der Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 5. Mai 2009, Az. 20 W 13/08) an. Feststellungen zur Höhe des Abfindungsbetrags könnten allein in dem Ausgangsverfahren nach §§ 39a f. WpÜG getroffen werden.
Montag, 26. April 2010
AdCapital AG: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
Das Angebot wird zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen ergehen. Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wird u. a. unter www.gleibinger.de voraussichtlich Mitte Mai 2010 erfolgen
Freitag, 23. April 2010
syskoplan AG: Anhebung der Barabfindung
Mittwoch, 14. April 2010
syskoplan AG will Beherrschungsvertrag abschließen
Für Fragen steht Ihnen gerne zur Verfügung:
syskoplan AG
Michael Lückenkötter, Investor Relations, Mergers & Acquisitions Bartholomäusweg 26, 33334 Gütersloh
Tel. 05241-5009-1017 Email: ir@syskoplan.de
Sonntag, 11. April 2010
VEH AG - Handel von girosammelfähig verwahrten Nachbesserungsrechten
Nachbesserungsrechten an.
Als erstes Nachbesserungsrecht ist die BANK AUSTRIA AG mit der ISIN AT0000A0AJ61 eingepflegt worden.
Donnerstag, 8. April 2010
Hypo Real Estate: Anfechtungsklagen werden dem EuGH vorgelegt
Die EU-Richter müssen nun prüfen, ob die Fristverkürzung hinsichtlich der Ladung zur Hauptversammlung gegen EU-Recht verstoße, sagte der Vorsitzende Richter Helmut Krenek nach einem Bericht der Nachrichtenagentur Reuters. Der Bund hatte seinen Anteil damit auf über 90 Prozent aufgestockt (und damit den späteren Squeeze-out ermöglicht), wobei das Bezugsrecht für andere Aktionäre ausgeschlossen worden war. Zuvor waren im Rahmen der Offensive zur Finanzmarktstabilisierung die Ladungsfristen zur Hauptversammlung vorübergehend verkürzt worden.
Die zuständige 5. Kammer für Handelssachen des LG München I hält deswegen einen Verstoß gegen europäisches Recht für möglich. Eine EU-Richtlinie, die eine Ladungsfrist von mindestens 21 Tagen vorschreibt, war von den EU-Mitgliedstaaten bis 3. August 2009 umzusetzen. Das Gesetz, das in Deutschland die Fristverkürzung vorsah, trat einen Tag vorher außer Kraft. Richter Krenek erläuterte hierzu: "Da der EuGH bereits mehrfach entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen Richtlinien auch schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu beachten haben, hat die 5. Handelskammer dem EuGH nun die Frage vorgelegt, ob dies auch in diesem Fall gilt."
Mittwoch, 31. März 2010
burgbad AG: Barabfindung auf 19,67 EUR je Stückaktie festgelegt
Über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der burgbad AG soll die für den 11. Mai 2010 geplante ordentliche Hauptversammlung der burgbad AG Beschluss fassen.
Donnerstag, 25. März 2010
Lindner Holding KGaA: Squeeze-out Verfahren, Eintragung ins Handelsregister
Dieser Beschluss wurde heute ins das Handelsregister eingetragen. Alle Aktien der Minderheitsaktionäre sind somit gemäß § 327e Abs. 3 AktG auf die Lindner Beteiligungs GmbH übergegangen.
Arnstorf, den 25. März 2010
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Harald Enggruber
Lindner Holding KGaA, Postfach 11 80, D-94420 Arnstorf
Tel.: (0 87 23) 20-23 65 Fax: (0 87 23) 20-23 50
Homepage: www.lindner-group.com
E-Mail: Harald.Enggruber@lindner-group.com
Mittwoch, 24. März 2010
Winkler+Dünnebier AG: Körber AG plant Barabfindung für Minderheitsaktionäre auf 16,23 EUR je Aktie zu erhöhen
Mittwoch, 17. März 2010
Bundesjustizministerium plant Erleichterung des Squeeze-out
MAIHAK AG: Barabfindung für Squeeze out festgelegt
Die SICK MAIHAK GmbH, Waldkirch, hat dem Vorstand der Maihak AG in Konkretisierung ihres bereits am 15. Dezember 2009 gestellten Übertragungsverlangens heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Maihak AG auf die SICK MAIHAK GmbH als Hauptaktionär gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze out) auf EUR 97,25 je Stückaktie der Maihak AG festgelegt hat.
Der Squeeze out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Maihak AG, die hierüber in der für den 29. April 2010 geplanten ordentlichen Hauptversammlung Beschluss fassen soll.
Kali-Chemie Aktiengesellschaft: Barabfindung für Squeeze-out von Hauptaktionär auf 125,00 EUR je Aktie festgelegt
Die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH, Hannover, Hauptaktionär der Kali-Chemie Aktiengesellschaft, hat dem Vorstand der Kali-Chemie AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Kali-Chemie AG auf die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff AktG (sogenannter 'Squeeze-out') auf Basis des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Kali-Chemie AG für den Dreimonatszeitraum vor dem 4. Februar 2010, d.h. dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung über die Durchführung eines Squeeze-out, auf 125,00 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Kali-Chemie AG festgelegt hat.
Freitag, 12. März 2010
HBW Abwicklungs AG i.L.: InBev Germany Holding stellt Squeeze out-Verlangen
Braunschweig - Die InBev Germany Holding GmbH hat der HBW Abwicklungs AG i.L. (ISIN DE0006074800/WKN 607480) heute mitgeteilt, dass sie mit mehr als 95 Prozent am Grundkapital der HBW Abwicklungs AG i.L. beteiligt ist und das Verlangen nach § 327a AktG stellt, die Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die InBev Germany Holding GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.
HBW Abwicklungs AG i.L.
Der Abwickler
Mittwoch, 10. März 2010
Klöckner-Werke AG: Verlangen zum Ausschluss von Minderheitsaktionären
Der volumengewichtete, inländische, durchschnittliche Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG beträgt in einem ab dem gestrigen Tag zurückgerechneten Dreimonatszeitraum 14,33 EUR. Aufgrund einer vorläufigen Einschätzung geht die Salzgitter Mannesmann GmbH davon aus, dass dieser durchschnittliche Börsenkurs die auf Grundlage des Unternehmenswertes der Gesellschaft ermittelte Barabfindung je Aktie übersteigen wird. Die an die auszuschließenden Minderheitsaktionäre zu zahlende Barabfindung wird daher voraussichtlich 14,33 EUR je Aktie betragen.
Die Klöckner-Werke AG wird alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung eines solchen Ausschlussverfahrens einleiten. Zur Einsparung von Kosten soll über das Übertragungsverlangen in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen werden. Somit wird es voraussichtlich zur einer Verschiebung der derzeit für den 9. Juli 2010 angesetzten ordentlichen Hauptversammlung auf den Monat August 2010 kommen. Der genaue Termin der ordentlichen Hauptversammlung wird in Kürze bekannt gegeben.
Montag, 8. März 2010
HVB Real Estate Bank AG: Gutachter sieht Wert der Aktie bei EUR 25,41
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Sonntag, 7. März 2010
DER AKTIONÄR: Interessante Squeeze-out-Kandidaten
- Altana
- Generali Deutschland
- Itelligence
- Arbomedia
- SAF
Als Fazit hält die Zeitschrift fest: "Altana und Generali sind ein Basis-Investment im Squeeze-out-Bereich. Bei beiden winkt eine solide Rendite bei überschaubarem Risiko. Arbomedia ist die spekulativere Variante. Bei Itelligence und SAF ist ein deutlich längerer Anlagehorizont nötig."
Freitag, 5. März 2010
Autania AG: Landgericht Frankfurt am Main bestätigt Barabfindung
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 2. Februar 2010 den von der Hauptaktionärin, der Autania Holding AG, festgesetzten Barabfindungsbetrag (EUR 42,32 je Stückaktie) bezüglich des Squeeze-out bei der Altana AG bestätigt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.