OLG Celle, Beschluss vom 25. März 2010 - 9 W 17/10:
"Ein Spruchverfahren findet im Hinblick auf eine Abfindung, die das zuständige Gericht nach §§ 39a und 39b WpÜG im Rahmen eines übernahmerechtlichen Squeeze-out-Verfahrens beschlossen hat, weder in direkter noch entsprechender Anwendung der Regelungen des SpruchG statt."
Das OLG Celle schließt sich damit der Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 5. Mai 2009, Az. 20 W 13/08) an. Feststellungen zur Höhe des Abfindungsbetrags könnten allein in dem Ausgangsverfahren nach §§ 39a f. WpÜG getroffen werden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen