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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 19. Dezember 2025

Allgeier SE: Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) / Erwerb eigener Aktien

Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung

Der von der Allgeier SE (die „Gesellschaft“) in der Ad-hoc-Mitteilung vom 18. Dezember 2025 angekündigte Aktienrückkauf wird ab dem 19. Dezember 2025 durchgeführt. Im Zeitraum bis längstens zum 30. April 2026 sollen bis zu 575.080 eigene Aktien der Gesellschaft zurückerworben werden, dies entspricht einem Anteil von rund 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 11.501.613,00. Der Rückkauf ist auf eine solche Anzahl von Aktien begrenzt, die einem Gesamtvolumen von höchstens EUR 11 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten) entspricht. Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen. Die erworbenen Aktien können zu allen in der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 27. Juni 2025 genannten Zwecken verwendet werden.

Der Rückkauf erfolgt unter Berücksichtigung der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (Del-VO).

Der Rückkauf wird von einer Bank durchgeführt. Die Bank trifft ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs sowie die Höhe des einzelnen Rückkaufs unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft (Art. 4 Abs. 2 lit. b) Del-VO). Das Recht der Gesellschaft, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf ein oder mehrere andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wiederaufgenommen werden.

Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 27. Juni 2025 darf der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs nicht um mehr als 10 % überschreiten oder mehr als 25 % unterschreiten. Maßgeblich ist der rechnerische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien. Darüber hinaus hat sich die durchführende Bank gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 Del-VO zu beachten. Unter anderem darf gemäß Art. 3 Abs. 2 Del-VO kein Kaufpreis gezahlt werden, der über demjenigen des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt, und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet; maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Zudem dürfen gemäß Art. 3 Abs. 3 Del-VO an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden.

Informationen zu den mit dem Rückkauf zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Del-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung angemessen bekannt gegeben. Ferner wird die Allgeier SE die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Webseite unter www.allgeier.com im Bereich Investor Relations veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Del-VO).

Der Rückkauf kann in mehreren Tranchen mit unterschiedlichen Volumina unter jeweiliger Beachtung der Höchstgrenze der zu erwerbenden Anzahl eigener Aktien durchgeführt werden. Über den Beginn und das Ende entsprechender Tranchen wird der Vorstand der Gesellschaft jeweils im eigenen Ermessen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben entscheiden. Der Beginn einzelner Tranchen wird entsprechend den rechtlichen Vorgaben jeweils vor deren Beginn ordnungsgemäß bekanntgegeben.

München, den 19. Dezember 2025

Der Vorstand

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK veröffentlicht Schwarzbuch Börse 2025

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hat das Schwarzbuch Börse 2025 veröffentlicht. Die neue Ausgabe dokumentiert zentrale Missstände im deutschen Kapitalmarkt und zeigt, wo Anleger heute besonders aufmerksam sein sollten. Das Schwarzbuch beleuchtet Fälle aus verschiedenen Anlageklassen und ordnet sie in das Marktumfeld eines herausfordernden Jahres ein.

Im aktuellen Schwarzbuch Börse gehen wir u.a. auf folgende Fälle ein:

Volkswagen AG: Zehn Jahre Dieselgate

In diesem Jahr jährte sich der VW-Dieselskandal zum zehnten Mal. Und noch immer ist dessen juristische Aufarbeitung nicht abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in 2025 nach einer Klage der SdK die frühere Zustimmung der Hauptversammlung zum Deckungsvergleich mit den D&O Versicherungen wegen nicht ordnungsgemäßer Angabe des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung für nichtig erklärt und die Haftungsvergleiche mit den Herren Dr. Winterkorn und Stadler im Dieselkomplex zur erneuten Verhandlung an das OLG Celle zurückverwiesen. Der BGH hat mit der Entscheidung die Informationsrechte der Aktionäre klargestellt und die Transparenz gestärkt.

Wirecard AG: Auch bei der Aufarbeitung des Skandals droht ein Versagen der Institutionen

Die Aufarbeitung des Wirecard-Skandals zieht sich ebenfalls nun schon viele Jahre hin. Erst haben die deutschen Institutionen bei der Verhinderung des Wirecard-Skandals versagt und nun drängt sich der Eindruck auf, dass sich dies bei der Aufarbeitung des Skandals fortsetzt. Für Ernüchterung sorgte in diesem Jahr ein Urteil des BGH, wonach geschädigte Aktionäre im Insolvenzverfahren nachrangig zu behandeln sind, selbst wenn sie Opfer mutmaßlich krimineller Bilanzfälschung wurden. Damit gehen die Anleger bei der Verteilung der Insolvenzmasse praktisch leer aus. Parallel verzögern sich Klagen gegen den Wirtschaftsprüfer EY teils um Jahre, da noch immer kein Gericht inhaltlich darüber befunden hat, ob Prüfungsfehler seitens EY vorlagen.

Vorsicht Falle: Der große Scam in den sozialen Medien

Ein weiteres Kapitel des Schwarzbuch Börse 2025 widmet sich den Risiken von Anlageempfehlungen in sozialen Netzwerken von selbst erklärten Finanzexperten und gefälschten Profilen von Prominenten. Manipulierte Erfolgsdarstellungen und aggressive Empfehlungen in geschlossenen Chatgruppen führen tausende Kleinanleger in unseriöse Krypto- oder Schneeballsysteme. Die SdK fordert umfassendere Präventionsarbeit sowie eine deutliche Stärkung finanzieller Bildung, um die Schäden durch Anlagebetrug zu minimieren.

Risiko Staatsanleihen: Auf dem Weg in die Schuldenspirale

Auch Staatsanleihen stehen im Fokus des diesjährigen Schwarzbuch Börse. Steigende Schulden, auf Kante genähte Haushalte und eine schwache Wirtschaft erhöhen die Risiken dieser lange als „sichere Bank“ geltende Anlageklasse. Auch Deutschland ist schon lange kein Musterschüler mehr.

Donald Trump: Wo bleibt die Börsenaufsicht SEC?

Und dann ist da noch Donald Trump. Seine wiederholten Äußerungen und politischen Entscheidungen fallen nicht selten zeitlich auffällig mit (passenden) Bewegungen an den Finanzmärkten zusammen. Das weckt den Verdacht, dass Insiderwissen genutzt oder begünstigt wird.

Weitere Schwerpunkte der diesjährigen Schwarzbuch-Ausgabe sind unter anderem das StaRUG-Verfahren bei VARTA, das verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, neue Missstände am Markt der Mittelstandsanleihen, ein böses Erwachen von Immobilieninvestoren am grauen Kapitalmarkt und der Niedergang der BayWa AG, bei der Aufsichtsräte förmlich an ihren Sitzen kleben.

Das Schwarzbuch Börse 2025 steht Mitgliedern der SdK unter www.sdk.org/veroeffentlichungen/schwarzbuch-boerse/ zum Download bereit. Nichtmitglieder können die digitale Version für 6 Euro und die Printversion für 9,00 Euro (inkl. Versandkosten) per E-Mail an info@sdk.org bestellen.

Über die SdK

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. ist die führende Anlegerschutzvereinigungen Deutschlands. Sie setzt sich für die Rechte von Minderheitsaktionären sowie die Interessensvertretung von Gläubigern in Sondersituationen ein und informiert über ihre Finanzpublikation AnlegerPlus regelmäßig über Entwicklungen am Kapitalmarkt.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ABOUT YOU Holding SE: Unternehmenszusammenschluss mit der Zalando SE, erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Zalando-Tochtergesellschaft ABYxZAL Holding AG zu EUR 6,50 je Aktie, (virtuelle) ao. Hauptversammlung am 22. September 2025, Eintragung am 6. November 2025 (Fristende: 6. Februar 2025)
  • artnet AG: erfolgreiches Übernahme- und Delistingangebot der Leonardo Art Holdings GmbH (Beowolff Capital), nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 11,16 je Aktie, Hauptversammlung am 20. November 2025
  • APONTIS PHARMA AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Zentiva AG, Hauptversammlung am 29. Juli 2025, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert, am 13. November 2025 in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (Fristende: 13. Februar 2026)
  • CECONOMY AG: Delisting geplant
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, nunmehr 95-%-Schwelle überschritten, folgt Squeeze-out?
  • Cumerius AG: Squeeze-out zugunsten der Schüyolo GmbH für eine Barabfindung in Höhe von EUR 5,32 je Aktie, Eintragung am 4. November 2025 (Fristende: 4. Februar 2025)

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • InVision AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Acme 42 GmbH zu EUR 5,63 je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 8. Oktober 2025 (Fristende: 8. Januar 2026)

  • KATEK SE: Squeeze-out zugunsten der Kontron Acquisition GmbH zu EUR 18,12 je Aktie

  • NanoFocus AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Carl Mahr Holding GmbH zu EUR 1,76 je Aktie, Hauptversammlung am 12. November 2025

  • Nexus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Project Neptune Bidco GmbH (TA), nunmehr Squeeze-out zu EUR 70,- je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 24. November 2025 (Fristende: 24. Februar 2026)

  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, Hauptversammlung am 12. November 2025
  • PharmaSGP Holding SE: Delisting-Vereinbarung mit FUTRUE GmbH, Delisting, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, am 9. Dezember 2025 im Handelsregister eingetragen

  • Pulsion Medical Systems SE: Squeeze-out zugunsten der MAQUET Medical Systems AG (Tochtergesellschaft der Getinge AB) zu EUR 20,57, Hauptversammlung am 17. Oktober 2025, Eintragung im Handelsregister am 19. November 2025 (Fristende: 19. Februar 2026)

  • SHS VIVEON AG: Delisting, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Sidetrade AG, Hauptversammlung am 27. August 2025, maßgebliche Eintragung im Handelsregister am 28. Oktober 2025 (Fristende: 28. Januar 2026) 

  • SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Investorenvereinbarung mit Carlyle, BuG mit der Succession German Bidco GmbH als herrschender Gesellschaft, virtuelle Hauptversammlung am 30. Juni 2025, Eintragung im Handelsregister am 22. Oktober 2025 (Fristende: 22. Januar 2026)

  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH 
  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen angekündigt
  • Vivanco Gruppe AG: Rechtsformwechsel in eine GmbH, Hauptversammlung am 31. Juli 2025, Widerspruch zum Protokoll des Notars erforderlich, Eintragung im Handelsregister am 9. Oktober 2025, nunmehr Insolvenzantrag der GmbH
  • VOQUZ Labs AG: Squeeze-out zugunsten der Blitz 24-250 GmbH (Investmentgesellschaft Main Capital Partners), Barabfindung von ursprünglich EUR 10,57 auf EUR 11,08 je Aktie erhöht, Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses am 23. Oktober 2025 (Fristende: 23. Januar 2026)

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 18. Dezember 2025

Befreiung der Global Founders GmbH u.a. von der Verpflichtung, ein Übernahmeangebot für Aktien der Westwing Group SE zu unterbreiten

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe
des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 3. Dezember 2025

über

die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

in Bezug auf die Westwing Group SE, Berlin

Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Rocket Internet SE von den Antragstellern des Bescheides über die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots in dem veröffentlichten Wortlaut übermittelt. Die Rocket Internet SE trägt keine Verantwortung für den Inhalt des Nichtberücksichtigungsbescheids bzw. den veröffentlichten Text.

* * *

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) auf den Antrag

der Global Founders GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die „Antragstellerin zu 1)“), der Rocata GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die „Antragstellerin zu 2)“) und der Zerena GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die „Antragstellerin zu 3)“, und, gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 2), die „Antragsteller“)

die Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Westwing Group SE mit Sitz in Berlin zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

  1. Für den Fall, dass die Antragsteller die Kontrolle über die Westwing Group SE, Berlin, durch Einziehung von eigenen Aktien seitens der Westwing Group SE erlangen, werden die Antragsteller jeweils gemäß § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, § 37 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Westwing Group SE, Berlin, zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die vorgenannte Gesellschaft der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.
  2. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller eigene oder ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnende Stimmrechte von 30 % oder mehr an der Westwing Group SE, Berlin, ausüben.
  3. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller so viele Aktien an der Westwing Group SE halten oder ihnen nach § 30 WpÜG zugerechnet werden, dass trotz einer Ausübung von Stimmrechten von 30 % minus einer Aktie am jeweils ausstehenden Grundkapital der Westwing Group SE unter Abzug der Stimmrechte, die die Antragsteller gemäß Ziffer 2 des Tenors nicht ausüben dürfen, dies dazu führt, dass die Antragsteller 50 % plus einer Aktie des stimmberechtigten Kapitals an der Westwing Group SE vertreten.
  4. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass die Antragsteller der BaFin das Eintreten folgenden Umstandes unverzüglich mitzuteilen hat:
  • die Erlangung der Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Westwing Group SE, Berlin, durch die Antragsteller.
  1. Die Befreiung ergeht mit der weiteren Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass die Antragsteller ab dem Erlangen der Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Westwing Group SE, Berlin, nach jeder Hauptversammlung der Westwing Group SE, Berlin, die Hauptversammlungsanmeldungen für alle
  • eigenen oder ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte,
  • sowie Stimmrechte, zu deren Ausübung die Antragsteller bevollmächtigt wurden und
  • Stimmrechte, deren Anmeldung von den Antragstellern veranlasst wurden,

soweit in den vorgenannten Fällen Anmeldungen zur Hauptversammlung der Zielgesellschaft erfolgt sind, bei der BaFin vorlegen.

Diese Auflage wird beendet, wenn der Stimmrechtsanteil der Antragsteller an der Westwing Group SE, Berlin, die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG wieder unterschreitet.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:   (...)

"Barbarians at the Gate? - Scheme of Arrangement als Alternative?"

https://www.goingpublic.de/going-public/barbarians-at-the-gate-scheme-of-arrangement-als-alternative/

Die Diskussion um eine Modernisierung des deutschen Aktienrechts betrifft auch Übernehmensübernahmen. Diese gelten nicht zuletzt aufgrund der Anforderungen an sich anschließende aktienrechtliche Integrationsmaßnahmen als komplex. Vor diesem Hintergrund rückt das aus dem englischen Recht bekannte Scheme of Arrangement („SoA“) in den Fokus, das eine Vollintegration aus Basis qualifizierter Mehrheiten und eines Gerichtsbeschlusses ermöglicht.

Anmerkung: Dem Autor Dr. Lars-Gerrit Lüßmann scheint vor allem zu gefallen, dass Preis­anpassungs-­ oder Nachzahlungspflichten im SoA nicht vorgesehen sind. Betroffene Aktionäre könnten ja während des gerichtlichen Verfahrens Einwände erheben (was für Minderheitsaktionäre eher unwahrscheinlich erscheint). Auch meint er abschließend, dass die Schwelle für Beschlussmängel­- oder Bewertungsrügen in Deutschland derzeit zu hoch sei.

Zest Bidco GmbH: Warburg Pincus erreicht 82,35 % aller PSI-Aktien - weitere Annahmefrist für öffentliches Übernahmeangebot für PSI beginnt

Corporate News

- Warburg Pincus erreicht 82,35 % des Grundkapitals von PSI durch angediente oder zugerechnete PSI-Aktien nach Ablauf der ersten Annahmefrist

- Aktionäre, die ihre PSI-Aktien noch nicht angedient haben, können das Angebot noch innerhalb der weiteren Annahmefrist annehmen, die am 2. Januar 2026 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) endet

- Letzte Möglichkeit, das Angebot anzunehmen und die hochattraktive Prämie von 62,6 % auf den unbeeinflussten volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs vor dem 9. Oktober sowie von 83,7 % auf den Xetra-Schlusskurs der PSI-Aktie am 8. Oktober 2025 zu erhalten

- Die Abwicklung der Transaktion wird für das erste Quartal 2026 erwartet. Erste regulatorische Freigaben wurden bereits erteilt

- Warburg Pincus beabsichtigt, PSI so bald wie möglich nach Abwicklung des Angebots von der Börse zu nehmen; der Vorstand unterstützt dieses Vorhaben. Das Delisting könnte es verbleibenden Aktionären erschweren, ihre PSI-Aktien zukünftig zu verkaufen


Berlin, 18. Dezember 2025. Die Zest Bidco GmbH ("Bieterin"), eine Holdinggesellschaft, die von Investmentfonds kontrolliert wird, die von Warburg Pincus LLC verwaltet werden (gemeinsam "Warburg Pincus") hat am heutigen Tag die Ergebnisse ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots ("Angebot") für alle ausstehenden Aktien der PSI Software SE ("PSI", ISIN: DE000A0Z1JH9) nach Ablauf der ersten Annahmefrist veröffentlicht.

Bis zum Ablauf der ersten Annahmefrist am 15. Dezember 2025 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) hat die Bieterin bereits rund 80,83 % aller PSI-Aktien durch in das Angebot angediente PSI-Aktien, von der Bieterin oder mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen bereits gehaltene PSI-Aktien und PSI-Aktien, die die Bieterin im Rahmen eines Aktienkaufvertrags von einem Ankeraktionär erwerben wird, gesichert. Zusätzlich hält die Bieterin Finanzinstrumente mit Barausgleich in Bezug auf 1,52 % aller PSI-Aktien.

PSI-Aktionäre, die ihre Aktien noch nicht angedient haben, haben noch die Möglichkeit, das Angebot innerhalb der weiteren Annahmefrist anzunehmen. Diese beginnt am 19. Dezember 2025 und endet am 2. Januar 2025 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 18:00 Uhr (Ortszeit New York).

Die weitere Annahmefrist stellt die letzte Möglichkeit dar, das Angebot anzunehmen und damit die hochattraktive Prämie von 62,6 % auf den unbeeinflussten volumengewichteten Durchschnittskurs der PSI-Aktie in den letzten drei Monaten vor dem 9. Oktober 2025 und eine Prämie von 83,7 % auf den Xetra-Schlusskurs der PSI-Aktie am 8. Oktober 2025 zu erhalten.

Vorbehaltlich der Erfüllung der Angebotsbedingungen wird die Abwicklung der Transaktion derzeit für das erste Quartal 2026 erwartet. Die ersten regulatorischen Freigaben wurden bereits erteilt.

Nach der Abwicklung des Angebots beabsichtigt Warburg Pincus, PSI so bald wie möglich von der Börse zu nehmen, um von finanzieller Flexibilität und einer stabilen Eigentümerstruktur zu profitieren. Der Vorstand von PSI betrachtet die Umsetzung seiner langfristigen Strategie außerhalb des Börsenumfelds als vorteilhaft und unterstützt, vorbehaltlich seiner Sorgfalts- und Treuepflichten, das von Warburg Pincus beabsichtigte mögliche Delisting. Mit dem Delisting würde das Handelsvolumen der PSI-Aktien erheblich zurückgehen und es könnte verbleibenden Aktionären schwerfallen, ihre PSI-Aktien zukünftig zu verkaufen.

Die Angebotsunterlage, eine unverbindliche englische Übersetzung und weitere Informationen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Übernahmeangebot sind auf der folgenden Website verfügbar: https://www.offer-power.com.

Für Aktionäre steht eine Angebots-Hotline von Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr unter +49 (0) 69 92014 9707 oder per E-Mail an PSISoftware-Power@emberapartners.com zur Verfügung.

Über Warburg Pincus

Warburg Pincus LLC ist der Pionier im Bereich globaler Wachstumsinvestitionen. Das Unternehmen besteht seit 1966 als Partnerschaft und verfügt über die Flexibilität und Erfahrung, um Investoren und Managementteams über Marktzyklen hinweg nachhaltig zum Erfolg zu führen. Aktuell verwaltet das Unternehmen mehr als 85 Milliarden US-Dollar und hat über 215 Unternehmen im Portfolio, die über unterschiedliche Entwicklungsphasen, Branchen und Regionen verteilt sind. Seit Gründung hat Warburg Pincus im Rahmen seiner Private Equity-, Immobilien- und Kapitallösungsstrategien in mehr als 1.000 Unternehmen investiert.

Warburg Pincus hat seinen Hauptsitz in New York und unterhält 15 Büros weltweit. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.warburgpincus.com oder folgen Sie uns auf LinkedIn.

Wolford AG: Wolford gibt Wirksamkeit einer Kapitalherabsetzung bekannt

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Wolford AG gibt bekannt, dass die von der ordentlichen Hauptversammlung am 29.7.2025 beschlossene vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß §§ 182 ff AktG im Firmenbuch eingetragen wurde und nunmehr wirksam ist. Das Grundkapital der Gesellschaft von bisher EUR 71.368.545,60, eingeteilt in 14.868.447 Stammaktien, wurde dadurch um EUR 56.500.098,60 auf nunmehr EUR 14.868.447,00 herabgesetzt.

Scherzer & Co. AG: Offener Brief an Vorstand und Aufsichtsrat der Rocket Internet SE, EY GmbH & Co. KG als Wirtschaftsprüfer der Jahresabschlüsse 2024 und 2025 der Gesellschaft zur Kenntnis

Corporate News

Die Scherzer & Co. AG ist Aktionärin der Rocket Internet SE. Sie hat am 15. Dezember 2025 nachfolgendes Schreiben an Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie an den Wirtschaftsprüfer EY versandt:

Scherzer & Co. AG: Offener Brief an Vorstand und Aufsichtsrat der Rocket Internet SE, EY GmbH & Co. KG als Wirtschaftsprüfer der Jahresabschlüsse 2024 und 2025 der Gesellschaft zur Kenntnis

Sehr geehrter Herr Samwer, sehr geehrte Herren des Aufsichtsrates,
sehr geehrte Damen und Herren der EY GmbH & Co. KG als Wirtschaftsprüfer der Jahresabschlüsse 2024 und 2025 der Gesellschaft.

Sie, sehr geehrter Herr Samwer, haben den Jahresabschluss 2024 aufgestellt, Sie, sehr geehrte Damen und Herren von EY haben diesen Jahresabschluss geprüft und mit einem uneingeschränkten Testat versehen und Sie, sehr geehrte Herren des Aufsichtsrates, haben diesen Jahresabschluss gebilligt.

Sowohl im Konzern als auch in der Einzelgesellschaft wies die Rocket Internet SE im Geschäftsjahr 2024 ein tiefrotes Ergebnis von -552 Mio. Euro bzw. -576 Mio. Euro aus. Dies lag vor allem daran, dass sehr selbstbewusst Wertberichtigungen auf Beteiligungen vorgenommen worden sind, die mindestens im Lichte aktueller bekannt gewordener bewertungsrelevanter Ereignisse als sehr konservativ, wenn nicht sogar als voreilig oder fragwürdig erscheinen. Wir können uns des Verdachts nicht erwehren, dass Sie, sehr geehrter Herr Samwer, wieder einmal ein besonderes Interesse daran hatten, die Gesellschaft für Außenstehende möglichst schlecht dastehen zu lassen und ihren wahren Wert zu verschleiern und Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsrat dies abgenickt haben.

Zu den wichtigsten Abschreibungen auf Beteiligungsansätze im Geschäftsjahr 2024 ist festzuhalten:

- Die Rocket Internet SE hielt nach unserem Kenntnisstand zum 31.12.2024 direkt und/oder indirekt 4,0 % an der SumUp Holdings S.à r.l. Diese Beteiligung haben Sie um rund 158 Mio. Euro auf 131 Mio. Euro abgeschrieben, obwohl es noch im Oktober 2024 Berichte über die geplante Platzierung existierender Aktien auf einer Bewertungsbasis von 8 Mrd. Euro für das Gesamtunternehmen gab, was einer Bewertung von 320 Mio. Euro für unsere 4% entsprach.

- An der Canva Inc. hielt unsere Gesellschaft zum 31.12.2024 direkt und/oder indirekt 0,3 %. Auf diese Beteiligung wurde eine massive Wertberichtigung von mehr als zwei Drittel auf 25,6 Mio. Euro vorgenommen, obwohl sich der fair value auf Basis einer Finanzierungsrunde, die im 1. Quartal 2024 stattgefunden hatte, noch bei 77 Mio. Euro befunden haben soll.

- Eine Beteiligung in Höhe von 5,1 % hielt die Rocket Internet SE zum Jahresende 2024 an der Kalshi Inc.. Deren Wertansatz wurde in der letzten Bilanz von 4,4 Mio. Euro auf nur noch 0,4 Mio. Euro korrigiert.

Wäre Rocket Internet nicht delisted, unsere Gesellschaft käme in den letzten Tagen und Monaten mit der Veröffentlichung positiver adhoc-Meldungen kaum noch nach, insbesondere was die Beteiligung an Kalshi angeht. Kalshi gehört zu den weltweit am schnellsten wachsenden Start-ups. Im Oktober 2025 sammelte das Unternehmen in einer Finanzierungsrunde 300 Mio. US$ auf Basis einer Bewertung von 5 Mrd. US$ ein und weniger als 2 Monate später wurden 1 Mrd. US$ auf Basis einer Bewertung von 11 Mrd. US$ eingeworben. Eine Verwässerung der Beteiligung an Kalshi auf etwa 4 % unterstellt, hat sich deren fairer Wert gegenüber dem Bilanzansatz zum 31.12.2024 also auf etwa 370 Mio. Euro in etwa vertausendfacht.

Aber auch die Beteiligungen an SumUp und Canva dürften im laufenden Jahr wesentlich zur Erhöhung des inneren Wertes der Rocket Internet SE und über Zuschreibungen zu einem mutmaßlich sehr positiven Ergebnis beitragen. Bei SumUp verdichten sich die Hinweise, dass ein IPO auf Basis einer Bewertung von bis zu knapp 13 Mrd. Euro vorbereitet wird. Auch bei Canva wird offenbar an einem Börsengang gearbeitet. Darüber hinaus wurden im August des laufenden Jahres Mitarbeiteraktien dieser Gesellschaft auf Basis einer Bewertung von 42 Mrd. US$ platziert.

Wenn wir die positiven Wertbeiträge der Bewertungsexplosion bei Kalshi und der sehr positiven Entwicklungen bei SumUp und Canva addieren, kommen wir auf einen Gesamtbetrag von rund 870 Mio. Euro oder etwa 10,50 Euro je Rocket Internet Aktie. Interessant und zu hinterfragen sein wird, inwieweit diese Entwicklungen Eingang in die 2025er Erfolgsrechnung unserer Gesellschaft finden und von den Abschlussprüfern testiert werden. Wir werden das sehr genau beobachten.

Bleibt noch die indirekte Beteiligung an SpaceX, deren Höhe Sie angeblich selber nicht kennen. Zumindest haben Sie auf der letzten HV offengelegt, dass dort 2021 über einen Fonds etwa 45 Mio Euro bei einer SpaceX-Bewertung von 74 Mrd. US$ investiert wurden. Am vergangenen Wochenende wurde berichtet, dass die Gesellschaft einen Insideraktienverkauf auf Basis einer Bewertung von 800 Mrd. US$ genehmigt habe. Bei einem Börsengang, der für 2026 vorbereitet wird, soll eine Bewertung von 1,5 Billionen (!) US$ angestrebt werden. Rocket Internet hält die indirekte Beteiligung über einen 11,9 % Anteil am Gigafund 0.14 und hat diese zum 31.12.2024 mit 65 Mio. Euro bewertet, gerade einmal 44 % über den ursprünglichen Anschaffungskosten. Ausweislich einer Meldung des Fonds gegenüber der Securities and Exchange Commision vom 28.4.2025, wies der Fonds einen “gross asset value“ von 1,85 Mrd. US$ aus.

Durch diese sehr prägnanten Beispiele ist es mehr als offensichtlich, dass den Streubesitzaktionären valide Informationen über den wahren Wert unserer Gesellschaft so lange und so weit wie möglich vorenthalten werden sollen. Es liegt nahe, dass dies das Ziel hat, den Streubesitzaktionären am Ende des Tages möglichst viel ihres Anteiles an der Gesellschaft ohne faire Gegenleistung abzunehmen.

Sehr geehrter Herr Samwer,
inzwischen dürften die Kapitalmaßnahmen, die die diesjährige Hauptversammlung beschlossen hat, umgesetzt sein, so dass unsere Gesellschaft freie Rücklagen in Höhe von rund 1,38 Mrd. Euro oder rund 17 Euro je Aktie zuzüglich eines zu erwartenden Bilanzgewinns 2025 zur Verfügung hat, die theoretisch für Ausschüttungen und/oder Aktienrückkäufe zur Verfügung stehen. Wir gehen davon aus, dass Sie noch vor der Veröffentlichung des (mutmaßlich herausragend guten) 2025er Ergebnisses ein erstes Aktienrückkaufangebot durchführen werden, um wieder Aktien zum Schnäppchenpreis einzusammeln.

Ein Appell an Sie, den Streubesitz über den inneren Wert der Rocket Internet SE vor einem eventuellen Rückkaufangebot fair aufzuklären, dürfte ins Leere gehen. So hoffen wir, dass wir durch diesen offenen Brief etwas Transparenz schaffen können, eine Aufgabe die eigentlich von der Verwaltung der Gesellschaft wahrzunehmen wäre. Die Damen und Herren des Prüfteams von EY möchten wir auf diesem Weg ausdrücklich auffordern, bei ihren Prüfungen der 2025er Abschlüsse des Konzerns und der SE besonders sorgfältig vorzugehen und insbesondere Abschreibungen und Wertaufholungen kritisch zu hinterfragen. Den Aufsichtsrat erinnern wir daran, dass er bei der Billigung der von Herrn Samwer aufgestellten Jahresabschlüsse als Organ im Sinne aller Aktionäre zu handeln hat.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Georg Issels
Vorstand
Scherzer & Co. AG

Hans Peter Neuroth
Vorstand
Scherzer & Co. AG

Commerzbank Aktiengesellschaft Commerzbank schließt Aktienrückkauf über rund 1 Mrd. Euro ab

Corporate News       18. Dezember 2025

- Insgesamt 30.972.690 eigene Aktien zurückgekauft (2,75 % des Grundkapitals)

- Vorstandsvorsitzende Bettina Orlopp: „Der Abschluss dieses Aktienrückkaufs untermauert die Stärke unserer Strategie ‚Momentum‘ und ist ein bedeutender Schritt in der Umsetzung unserer Kapitalrückgabe für das Geschäftsjahr 2025.“

Die Commerzbank AG hat ihren fünften Aktienrückkauf am Mittwoch, den 17. Dezember 2025, erfolgreich abgeschlossen. Mit einem Volumen von rund 1 Mrd. Euro war es der bisher größte Rückkauf in der Geschichte der Bank. Die Commerzbank hatte am 25. September 2025 mit dem Rückkauf begonnen und seitdem insgesamt 30.972.690 eigene Aktien (ISIN DE000CBK1001) zu einem Durchschnittspreis von rund 32,28 Euro je Aktie zurückgekauft. Das entspricht einem Anteil von 2,75 % des Grundkapitals der Bank.

„Der Abschluss dieses Aktienrückkaufs untermauert die Stärke unserer Strategie ‚Momentum‘ und ist ein bedeutender Schritt in der Umsetzung unserer Kapitalrückgabe für das Geschäftsjahr 2025“, sagte Bettina Orlopp, Vorstandvorsitzende der Commerzbank. „Aufgrund der gesteigerten Profitabilität in unserem starken, kundenorientierten Geschäftsmodell planen wir, 100 % des Nettoergebnisses vor Restrukturierungsaufwendungen und nach Abzug von AT1-Kuponzahlungen zurückzugeben.“

Die Kapitalrückgabe für das Geschäftsjahr 2025 soll sich aus Aktienrückkäufen sowie einer Dividendenzahlung zusammensetzen.

„Unsere klare und attraktive Kapitalrückgabepolitik setzen wir auch in den kommenden Jahren verlässlich fort“, sagte Finanzvorstand Carsten Schmitt. „Unser Ziel ist und bleibt es, nachhaltig Wert für unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu schaffen.“

centrotherm international AG: Closing der Transaktion erfolgreich vollzogen – Ardian Semiconductor wird Hauptaktionär; Gründerfamilie Hartung bleibt mittelbar signifikanter Anteilseigner

Corporate News

Blaubeuren, 18. Dezember 2025 – Die centrotherm international AG („Gesellschaft“ oder „centrotherm“) gibt den gestrigen Vollzug der Transaktion zwischen ihrer bisherigen Mehrheitsaktionärin Solarpark Blautal GmbH („Solarpark Blautal“) und Ardian, einer der weltweit führenden unabhängigen Investmentgesellschaften, bekannt. Nach Erfüllung aller Vollzugsbedingungen wurde die am 6. November 2025 per Ad-hoc-Mitteilung angekündigte Transaktion erfolgreich abgeschlossen. Der auf Investments in der europäischen Halbleiterindustrie spezialisierte Fonds Ardian Semiconductor hat den 90-prozentigen Anteil der Solarpark Blautal an centrotherm vollständig übernommen und ist damit neuer Hauptaktionär der Gesellschaft. Im Zuge der Transaktion reinvestiert die Solarpark Blautal einen Teil des Verkaufserlöses und bleibt mit rund 39,5 % mittelbar an centrotherm beteiligt, was auch die langfristige Verbundenheit der Gründerfamilie Hartung mit centrotherm unterstreicht.

Mit Ardian Semiconductor erhält centrotherm eine finanzstarke, international agierende Private Equity-Plattform mit umfassender Branchenexpertise, operativem Know-how und einem globalen Netzwerk als neuen Hauptaktionär, der die Weiterentwicklung des Unternehmens als ein führender und innovativer Technologie- und Anlagenanbieter für die Halbleiter- und Photovoltaikindustrie unterstützen wird. Ardian, das ein Vermögen in Höhe von rund 196 Milliarden US-Dollar verwaltet oder berät, sieht in centrotherm ein Unternehmen mit hoher Innovationskraft, tiefem technischen Know-how, langjähriger industrieller Erfahrung sowie ausgezeichneten globalen Kundenbeziehungen und plant, den Vorstand bei der konsequenten Umsetzung der Wachstumsstrategie zu unterstützen. Gemeinsam sollen operative Effizienz, Kundennähe und Innovationskraft weiter gestärkt werden, um das Produktangebot auszubauen und die Marktposition weiter zu festigen.

Die vom Fonds Ardian Semiconductor kontrollierte neue Hauptaktionärin Centrotherm AcquiCo AG hat gestern gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out verlangt, wie centrotherm gestern in der Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht hat.

Über centrotherm international AG


Thermische Produktionslösungen und Beschichtungstechnologien zählen zu den Kernkompetenzen von centrotherm. Seit über 70 Jahren entwickeln und realisieren wir Produktionskonzepte für einen stetig wachsenden internationalen Kundenkreis. Neben Wachstumsbranchen wie der Halbleiter- und Mikroelektronikindustrie sowie der Photovoltaik finden unsere innovativen Lösungen auch in neuen Zukunftsfeldern wie der Faser- oder Batterieherstellung Anwendung. Als führender, global agierender Technologiekonzern arbeiten wir eng mit Partnern aus Industrie und Forschung zusammen. Wir verbessern bestehende Produktionskonzepte und setzen neue Trends. So generieren wir werthaltige Wettbewerbsvorteile für unsere Kunden. Weltweit arbeiten über 700 Mitarbeiter an der Gestaltung der Zukunft – GREEN | SMART | EFFICIENT.

centrotherm international AG: Centrotherm AcquiCo AG übermittelt Verlangen zur Durchführung eines Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der centrotherm international AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Blaubeuren, 17. Dezember 2025 - Die Centrotherm AcquiCo AG (vormals: Perle 49. AG), Frankfurt am Main („Hauptaktionärin“), hat der centrotherm international AG („Gesellschaft“) heute mitgeteilt, dass ihr nach Vollzug des Aktienkaufvertrags mit der Solarpark Blautal GmbH Aktien an der Gesellschaft in Höhe von 90 % am Grundkapital der Gesellschaft gehören.

Vor diesem Hintergrund hat die Hauptaktionärin heute das Verlangen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet, im Zusammenhang mit einer Konzernverschmelzung der Gesellschaft als übertragendendem Rechtsträger auf die Hauptaktionärin als übernehmendem Rechtsträger über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft („Minderheitsaktionäre“) an die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 1, 8 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG in einer noch einzuberufenden Hauptversammlung der Gesellschaft beschließen zu lassen („Squeeze-Out“). Zu diesem Zweck soll zwischen der Gesellschaft und der Hauptaktionärin ein Verschmelzungsvertrag abgeschlossen werden.

Die Höhe der Barabfindung steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Diese wird unter anderem auf der Grundlage einer noch durchzuführenden Unternehmensbewertung festgelegt und der Gesellschaft separat im Rahmen eines zweiten Übertragungsverlangens der Hauptaktionärin mitgeteilt. Die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung wird durch einen vom zuständigen Gericht zu bestellenden sachverständigen Prüfer geprüft werden.

Das Wirksamwerden des Squeeze-Out hängt unter anderem von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft und der Eintragung dieses Beschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft sowie der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin ab. Erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin über.

Die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft über den Squeeze-Out soll voraussichtlich im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung 2026 erfolgen. Über den Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung 2026 wird die Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informieren.

Blue Cap AG mit verbreiterter Anlegerbasis: Großaktionär PartnerFonds AG i.L. veröffentlicht Ergebnisse des Aktientauschangebots

Corporate News

- Aktientausch von PartnerFonds erhöht Streubesitz der Blue Cap deutlich auf 51,5 %

- Aktientausch markiert weiteren Fortschritt bei der Verwertung des Blue Cap Aktienpakets von PartnerFonds

- Weiterhin stabiles Aktionariat der Blue Cap mit drei langfristig orientierten Ankeraktionären

München, 18. Dezember 2025 – Die PartnerFonds AG i.L. („PartnerFonds“) hat heute das Ergebnis des Aktientauschangebotes veröffentlicht, mit dem die Gesellschaft ihren Aktionären angeboten hat, Aktien der PartnerFonds gegen die von PartnerFonds gehaltenen Aktien der Blue Cap AG („Blue Cap“) zu tauschen, und den Vorstand der Blue Cap über die Annahmequote des Aktientauschangebots informiert. Grundlage des Tauschs war eine gutachterlich ermittelte Bewertung der Blue Cap-Aktie mit einem Verkehrswert von EUR 26,36 je Aktie.

Nach Angaben von PartnerFonds wurde das Aktientauschangebot für insgesamt 806.336 (dies entspricht 66 %) der von der PartnerFonds aktuell gehaltenen 1.217.076 Aktien der Blue Cap angenommen. Damit wird die Beteiligung des PartnerFonds an Blue Cap signifikant von 27,1 % auf 9,2 % reduziert.

Der Vollzug des Aktientauschs wird für Ende Dezember 2025 erwartet.

Dr. Henning von Kottwitz, CEO der Blue Cap, kommentiert: „Mit dem Abschluss des Aktientauschs ist für unsere Aktionärin PartnerFonds ein wichtiger Meilenstein erreicht. Aber auch für die Blue Cap ist die hohe Annahmequote positiv zu bewerten: Über 800.000 Blue Cap Aktien wurden zu einer sehr guten Bewertung gehandelt. Unsere Aktionärsstruktur wird damit breiter, gleichzeitig behalten wir mit unseren langfristig orientierten Ankeraktionären weiterhin ein stabiles Aktionariat.“

Sollte es in den kommenden Monaten aus Sicht der Blue Cap sinnvoll erscheinen, ein Aktienrückkaufprogramm aufzulegen, werden Vorstand und Aufsichtsrat hierüber beraten. Bei der Blue Cap besteht eine Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien im Umfang von maximal 10 % des Grundkapitals, die in der Hauptversammlung im Jahr 2022 beschlossen wurde und noch bis Juni 2027 gültig ist.

Die langfristig orientierten Ankeraktionäre sind weiterhin die folgenden:

- JotWe GmbH: 15,2 %

- Kreissparkasse Biberach: 13,6 %

- Schüchl GmbH: 10,5 %

Über die Blue Cap AG


Die Blue Cap AG ist eine im Jahr 2006 gegründete, kapitalmarktnotierte Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in München. Die Gesellschaft erwirbt mittelständische Unternehmen aus dem B2B-Bereich in Sondersituationen und begleitet sie in ihrer unternehmerischen Entwicklung, mit dem Ziel sie später gewinnbringend zu verkaufen. Die akquirierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in der DACH-Region, erwirtschaften einen Umsatz zwischen EUR 20 und 200 Mio. und haben ein nachhaltig stabiles Kerngeschäft. Die Blue Cap hält meist mehrheitliche Anteile an fünf Unternehmen aus den Branchen Kunststofftechnik, Produktionstechnik, Life Sciences und Business Services. Der Konzern beschäftigt derzeit rund 550 Mitarbeitende in Deutschland und weiteren europäischen Ländern. Die Blue Cap AG ist im Freiverkehr notiert (Scale, Frankfurt und m:access, München; ISIN: DE000A0JM2M1; Börsenkürzel: B7E). www.blue-cap.de

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der New Work SE

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Hamburg hat die Spruchanträge zu dem Squeeze-out bei der New Work SE zugunsten der Burda Digital SE mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 417 HKO 91/25 verbunden. Zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, CausaConcilio Partnerschaft mbH Rechtsanwälte, bestellt. Der zum Burda-Konzern gehörenden Antragsgegnerin wurde aufgegeben, innerhalb von drei Monaten zu den Spruchanträgen Stellung zu nehmen.

LG Hamburg, Az. 417 HKO 91/25
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Burda Digital SE
37 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, CausaConcilio Partnerschaft mbH Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Mittwoch, 17. Dezember 2025

Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der SNP Schneider-Neureither & Partner SE

Succession German Bidco GmbH
München


Abfindungsangebot
an die außenstehenden Aktionäre der
SNP Schneider-Neureither & Partner SE
Heidelberg
aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
- ISIN DE0007203705 / WKN 720370 -

Die Succession German Bidco GmbH, München, („SUCCESSION“) und die SNP Schneider-Neureither & Partner SE, Heidelberg, („SNP“) haben am 30. Juni 2025 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („Vertrag“) gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen, mit dem die SNP die Leitung ihrer Gesellschaft der SUCCESSION unterstellt und sich verpflichtet, ihren Gewinn für das Geschäftsjahr 2026 und folgende Geschäftsjahre an die SUCCESSION abzuführen. Die SUCCESSION ist zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG verpflichtet. Die Gesellschafterversammlung der SUCCESSION hat dem Vertrag am 19. Mai 2025 zugestimmt. Die ordentliche Hauptversammlung der SNP hat dem Vertrag am 30. Juni 2025 zugestimmt. Der Vertrag wurde am 22. Oktober 2025 in das Handelsregister des Sitzes der SNP beim Amtsgericht Mannheim eingetragen und wird damit wie im Vertrag vorgesehen am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Eintragung wurde nach § 10 HGB in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregister.de am 22. Oktober 2025 bekannt gemacht.

Im Vertrag hat sich SUCCESSION verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der SNP dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien der SNP (ISIN DE0007203705) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von Euro 1,00 je Aktie („SNP-Aktie“) gegen eine Barabfindung in Höhe von

Euro 61,00 je SNP-Aktie

(„Abfindung“) zu erwerben („Abfindungsangebot“).

Die Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag wirksam geworden ist, d.h. vom 2. Januar 2026 an, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

Die Verpflichtung der SUCCESSION zum Erwerb der SNP-Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem 1. Januar 2026, dem Tag des Wirksamwerdens des Vertrages, d.h. mit Ablauf des Montags, 2. März 2026. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung durch das nach dem Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.

Diejenigen außenstehenden Aktionäre der SNP, die das Abfindungsangebot nicht annehmen wollen, bleiben Aktionäre der SNP. Ihnen garantiert die SUCCESSION als angemessenen Ausgleich für die Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages eine jährlich wiederkehrende Geldleistung („Ausgleichszahlung“).

Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der SNP für jede SNP-Aktie brutto Euro 3,95 („Bruttoausgleichsbetrag“) abzüglich eines Betrages für die Körperschaftsteuer sowie den Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gelangen auf den anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von Euro 3,95 je SNP-Aktie 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, d. h. Euro 0,30, zum Abzug, wobei dieser Abzug nur auf den im Bruttoausgleich enthaltenen Teilbetrag vorzunehmen ist, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der SNP bezieht. Hieraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag eine Ausgleichszahlung in Höhe von Euro 3,65 je SNP-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der SNP.

Die Ausgleichszahlung wird erstmals für dasjenige Geschäftsjahr der SNP, in dem der Vertrag nach § 7 Abs. 2 des Vertrages wirksam wird, gewährt, erfasst das gesamte Geschäftsjahr der SNP und wird gemäß § 4 Abs. 4 des Vertrages erstmals nach der ordentlichen Hauptversammlung der SNP im darauffolgenden Geschäftsjahr gezahlt. Gemäß § 4 Abs. 4 des Vertrages ist die Ausgleichszahlung am dritten Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der SNP für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr der SNP, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der SNP fällig.

Die Höhe der Abfindung und des Ausgleichs wurde durch die Geschäftsführung der SUCCESSION und den Vorstand der SNP auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des neutralen Bewertungsgutachters ValueTrust Financial Advisors Deutschland GmbH, München, festgelegt. Die Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs ist vom gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer A&M GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, c/o Alvarez Marsal, München, geprüft und bestätigt worden.

Die außenstehenden Aktionäre der SNP, die von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen SNP-Aktien (WKN 720370) in der gewünschten Anzahl zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von Euro 61,00 je SNP-Aktie

ab sofort

auf dem Girosammelwege der

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.

Den Aktionären, die das Abfindungsangebot angenommen haben, wird die Abfindung in Höhe von Euro 61,00 je SNP-Aktie zzgl. Zinsen spätestens auf den 18. Bankarbeitstag nach Zugang der Annahmeerklärung bei der Commerzbank AG gutgeschrieben.

Die Ausbuchung der SNP-Aktien im Rahmen des Abfindungsangebots soll für die außenstehenden Aktionäre der SNP kosten- und spesenfrei erfolgen. SUCCESSION wird den depotführenden Instituten daher einen marktüblichen Betrag für Provisionen und Spesen erstatten.

Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Abfindung bzw. des angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung und/oder einen höheren Ausgleich festsetzt, können auch die außenstehenden Aktionäre der SNP, die das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, eine entsprechende Ergänzung ihrer Abfindung bzw. der auf ihre SNP-Aktien zwischenzeitlich gezahlten Ausgleichszahlungen verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der SNP gleichgestellt, wenn in einem gerichtlich protokollierten Vergleich zur Beendigung eines Spruchverfahrens oder in einem Vergleich im schriftlichen Verfahren nach § 11 Abs. 4 Spruchverfahrensgesetz eine höhere Abfindung und/oder ein höherer Ausgleich vereinbart wird.

München, im Dezember 2025

Succession German Bidco GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle. Bundesanzeiger vom 12. Dezember 2025

_______________ 

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit des im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angebotenen Ausgleichs und der Abfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft. Weitere Infromationen: kanzlei@anlageanwalt.de 

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: UniCredit lehnt vom Bayerischen Obersten Landesgericht angeregte vergleichsweise Beilegung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2008 eingetragenen Squeeze-out bei der HypoVereinsbank (HVB), das seit dem Jahr 2022 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht in der Beschwerdeinstanz anhängig ist, hatte das Gericht unter Hinweis auf die komplexen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen mit Verfügung vom 10. November 2025 eine vergleichsweise Einigung angeregt. Eine derartige vergleichsweise Beilegung hat die durch die Kanzlei Freshfields vertretene UniCredit mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2025 abgelehnt, nachdem mehrere Antragsteller (mit einer erheblichen  Anzahl betroffener Aktien) Zustimmung signalisiert hatten. 

BayObLG, Az. 102 W 158/22
LG München I, Beschluss vom 22. Juni 2022, Az. 5 HK O 16226/08
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. UniCredit S.p.A.
302 Antragsteller (ursprünglich)
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80469 München (zuvor: RA/WP/StB Walter L. Grosse)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, UniCredit S.p.A.:
Freshfields PartG mbB (zuvor: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer), 60322 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: Verhandlungstermin am 18. Dezember 2025 aufgehoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft zugunsten der Hauptaktionärin VIB Vermögen AG hat das LG München I den Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2025 mit einer möglichen Fortsetzung am 19. Dezember 2025 wegen Erkrankung eines Richters aufgehoben. Ein neuer Termin wurde auf den 30. April 2026, 10.30 Uhr, anberaumt.

Bei dem Termin sollen die Vertragsprüfer, Frau Wirtschaftsprüferin Susann Ihlau und Herr Wirtschaftsprüfer Hendrik Duscha, Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, angehört werden.  

Die VIB hatte den BBI-Minderheitsaktionären eine Abfindung in Höhe von EUR 14,86 je BBI-Aktie angeboten, was von den Antragstellern als deutlich zu niedrig kritisiert worden war. 

LG München I, Az. 5 HK O 13149/24
Rolle, T. u.a. ./. VIB Vermögen AG
35 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80489 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: 
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50667 Köln

4SC AG: Kapitalherabsetzung auf null und gleichzeitige Kapitalerhöhung wirksam - Delisting von der Frankfurter Wertpapierbörse

Planegg-Martinsried (16.12.2025/12:30 UTC+1)

Planegg-Martinsried, 16. Dezember 2025 - Die 4SC AG gibt bekannt, dass am heutigen Tag die von der ordentlichen Hauptversammlung am 19. September 2025 beschlossene Kapitalherabsetzung auf null Euro und die gleichzeitige Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung um rund 2,7 Mio. Euro wirksam geworden sind. Damit sind die Altaktien der 4SC AG (ISIN DE000A3E5C40) und die Zulassung der Altaktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) erloschen (Delisting). Die Altaktien werden in den nächsten Tagen durch die depotführenden Institute und die Clearstream Europe AG (vormals Clearstream Banking AG) ausgebucht. Die Lieferung der im Rahmen der Wiedererhöhung des Grundkapitals bezogenen neuen Aktien (einschließlich Mehrbezug) (ISIN DE000A0L1LC2) durch Einbuchung bei der jeweiligen Depotbank wird voraussichtlich am oder um den 23. Dezember 2025 erfolgen. Die Zuteilungsquote im Rahmen des Mehrbezugs beträgt rund 48,6 %. Die neuen Aktien werden, wie angekündigt, nicht zum Börsenhandel zugelassen werden.

DATAGROUP leitet Delisting-Verfahren an der Börse München ein

Pliezhausen, 16. Dezember 2025 – Vorstand und Aufsichtsrat der DATAGROUP SE (WKN A0JC8S) haben heute beschlossen, kurzfristig bei der Börse München den Antrag auf Widerruf der Einbeziehung der DATAGROUP-Aktien in den Freiverkehr zu stellen (Delisting). Mit diesem Schritt soll die Gesellschaft künftig als privates Unternehmen mit größerer strategischer Flexibilität agieren können.

Im Zusammenhang mit dem geplanten Delisting weist DATAGROUP darauf hin, dass Anleger keine Möglichkeit haben werden, ihre Aktien jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Delisting-Angebots zu verkaufen, wie es bei Aktien, die zum regulierten Markt zugelassen sind, vorgesehen ist. Diese Option besteht hier ausdrücklich nicht. Aktionäre, die ihre Anteile verkaufen möchten, sollten daher erwägen, dies vor der Beendigung der Börsennotiz zu tun.

Aktionäre, die weiterhin investiert bleiben, müssen damit rechnen, dass ihre Aktien nach dem Delisting voraussichtlich nur noch eingeschränkt oder möglicherweise gar nicht mehr frei veräußert werden können, da das Handelsvolumen deutlich sinken dürfte, und davon auszugehen ist, dass die Handelsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt sein werden.

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Anmerkung der Redaktion:

Die DATAGROUP SE hatte eine Investorenvereinbarung mit KKR abgeschlossen, gefolgt von erinem erfolgreichen öffentlichen Erwerbsangebot von KKR. Wir führen die Gesellschaft als Endspiel-Kandidaten. 

sino AG: Verkauf von 15 % der Anteile der sino an der Trade Republic Bank GmbH wurde heute beurkundet. Unternehmensbewertung erwartungsgemäß 12,5 Mrd. €, Veräußerungserlös 38,4 Mio. € nach Steuern.

Corporate News

Düsseldorf, 17.12.2025

Die sino Beteiligungen GmbH, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der sino AG, hat heute einen notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf von 15 % ihrer Anteile an der Trade Republic Bank GmbH (Trade Republic) abgeschlossen.

Der Verkaufserlös der sino nach Steuern auf den Veräußerungsgewinn liegt bei rund 38,4 Millionen Euro bzw. 16,44 Euro pro sino Aktie. Dem Kaufpreis liegt die o.g. Unternehmensbewertung von Trade Republic von12,5 Milliarden Euro zugrunde. Die sino hatte bereits per ad-hoc Mitteilung am 19. November 2025 über die Existenz eines Term Sheets und die darin enthaltene Unternehmensbewertung von 12,5 Milliarden Euro berichtet. Der entstandene Gewinn nach Steuern ist nahezu identisch zum Veräußerungserlös, aufgrund der Tatsache, dass die sino erster Investor bei Trade Republic war.

https://www.sino.de/moegliche-anteilsverkaeufe-bei-der-trade-republic-bank-gmbh-tr/

Laut Unternehmensangaben wurden innerhalb dieser Secondary Transaktion Trade Repulic Anteile für insgesamt 1,2 Milliarden Euro auf Basis einer Unternehmensbewertung von 12,5 Milliarden Euro umplatziert. Die Transaktion stärke Trade Republics langfristige Strategie, Europas führende digitale Sparplattform aufzubauen. Im Zuge der Transaktion erhöhen bestehende Investoren wie Founders Fund, Sequoia, Accel, TCV und Thrive Capital ihre Anteile. Zudem gewinne Trade Republic führende Langfristinvestoren wie Wellington Management, GIC, Fidelity Management & Research Company und Khosla Ventures. Ergänzt werde der Investorenkreis durch Lingotto Innovation sowie Aglaé, die technologieorientierte Investmentfirma der Familie Arnault.

Die Satzung der sino sieht ein sogenanntes "Ausschüttungsgebot" vor. Dies legt fest, dass Gewinne aus dem Verkauf von Trade Republic Anteilen grundsätzlich zu mindestens 90 % an die sino Aktionäre ausgeschüttet werden sollen.

Die Verwaltung der sino plant dementsprechend derzeit, der Hauptversammlung der sino AG für das Geschäftsjahr 2025/2026 eine Dividende von mindestens 14,80 Euro pro sino Aktie vorzuschlagen.

Das verbleibende Paket der sino an Trade Republic hat auf Basis des jetzt erzielten Kaufpreises pro Anteil einen Wert von rund 221 Millionen Euro bzw. rund 94,75 Euro pro sino Aktie.

Trade Republic ist mit dieser ‚Decacorn Bewertung‘ ein weiterer großer Erfolg gelungen, der die außergewöhnlich erfolgreiche Unternehmensgeschichte der letzten Jahre eindrucksvoll bestätigt. Mit einer Bewertung von 12,5 Milliarden Euro ist das Unternehmen eines der am höchsten bewerteten Fintechs in Europa und erreicht etwa die Bewertung des Reifenherstellers Continental, der Nummer 32 im Deutschen Aktienindex DAX40 gemessen an der Marktkapitalisierung.

Der Vorstand der sino bleibt für die weitere Entwicklung des Geschäfts und des Unternehmenswertes von Trade Republic sehr optimistisch und somit auch für den Wert der Beteiligung der sino - auch ausgehend vom jetzt beurkundeten Preis pro Trade Republic Anteil.

„Diese Bewertung ist ein weiterer Erfolg für Trade Republic und die Gründer, zu dem wir Christian, Thomas und Marco ganz herzlich gratulieren. Die kontinuierlich exzellente Entwicklung von Trade Republic auch in diesem Jahr, z.B. mit der in Polen gestarteten Expansion in Länder außerhalb des Euroraums, den berichteten stark steigenden Kundenzahlen, den laut Quellen im Internet erheblich höheren Umsätzen an der LS-X Exchange, der Börse an der Trade Republic Kunden handeln und der Einführung verschiedener neuer, aus unserer Sicht sehr vielversprechender und ertragsbringender, Produkte stimmt uns auch für die weitere Zukunft von Trade Republic sehr optimistisch. Dies sind die wesentlichen Gründe, warum wir, auch zu dieser Bewertung, nur einen relativ geringen Anteil unserer Beteiligung verkauft haben. Wir sehen erhebliches Potential für Wertsteigerungen in den nächsten Jahren.“, so Ingo Hillen und Karsten Müller, die Vorstände der sino AG.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ingo Hillen, Vorstand – ihillen@sino.de | 0211 3611–2040

Dienstag, 16. Dezember 2025

Noratis AG: Gerichtliche Anordnung des Schutzschirmverfahrens

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 

Eschborn, 16. Dezember 2025 – Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat heute gemäß Antrag der Noratis AG (Aktie: ISIN: DE000A2E4MK4 / WKN: A2E4MK) die vorläufige Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren (gem. § 270d InsO) angeordnet und den vorläufigen Sachwalter bestellt.

ADNOC hält nunmehr 95,10 % an der Covestro AG: Folgt Squeeze-out?

Nach der Stimmrechtsmitteilung vom 16. Dezember 2025 hält ADNOC nunmehr 95,10 % an der Covestro AG, alles direkt in Aktien, davon 11,68 % über XRG P.J.S.C. und 83,43 % über die ADNOC International Germany Holding AG. Mit dem Überschreiten der 95-%-Schwelle ist ein aktienrechtlicher Squeeze-out möglich (der allgemein erwartet wird). 

Ergänzung: Black Rock meldete am gleichen Tag den Rückgang der Stimmrechtsanteile  von 5,50 % auf 0,13 %, Morgan Stanley von 9,98 % auf 0,07 % und UBS Group AG von 9,39 % auf 0,01 %.

Montag, 15. Dezember 2025

Noratis AG stellt Antrag auf Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Eschborn, 15.12.2025 – Die Noratis AG (Aktie: ISIN: DE000A2E4MK4 / WKN: A2E4MK) hat heute beim Amtsgericht Frankfurt einen Antrag auf Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens (gem. § 270d der InsO) gestellt. Weitere Gesellschaften der Gruppe werden ebenfalls unverzüglich entsprechende Anträge auf Eigenverwaltung bzw. Durchführung eines Schutzschirmverfahrens beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Nicht von dem Verfahren betroffen wird die Noratis Habitat GmbH sein.

Der Vorstand der Noratis AG ist heute aufgrund unzureichender Verhandlungsergebnisse mit den finanzierenden Banken und weiteren Finanzierungspartnern zu der Einschätzung gelangt, dass eine außergerichtliche Restrukturierung kurzfristig nicht umsetzbar ist. Aufgrund dieser aktuellen Entwicklungen sieht der Vorstand eine Gefährdung für den nachhaltigen Fortbestand der Noratis AG und den Gesellschaften der Unternehmensgruppe. Noratis ist auf Basis des von der Gesellschaft erarbeiteten Restrukturierungskonzepts weiterhin im intensiven, konstruktiven Dialog mit potentiellen Kapitalgebern und seinen beiden Großaktionären sowie weiteren Stakeholdern. Der Vorstand beabsichtigt durch eine Sanierung und Restrukturierung in einem Schutzschirmverfahren eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeiten der Noratis Gruppe zu ermöglichen. Unverändert haben wesentliche Stakeholdern signalisiert, dies im Rahmen der Umsetzung des Gesamtkonzeptes unterstützen zu wollen.

The Platform Group SE & Co. KGaA: Rechtsformwechsel der The Platform Group AG in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien planmäßig umgesetzt

Corporate News

Düsseldorf, 15. Dezember 2025. Der Formwechsel der The Platform Group AG in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist mit der heutigen Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf wirksam geworden. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 25. August 2025 die Umwandlung der Gesellschaft in eine KGaA mit 99% der Stimmrechte beschlossen.

Die Gesellschaft firmiert ab heute als The Platform Group SE & Co. KGaA („TPG“). Alle Aktionäre der vormaligen The Platform Group AG sind nun Kommanditaktionäre der The Platform Group SE & Co. KGaA. Die Geschäftsführung und Vertretung der TPG obliegt der The Platform Group Management SE als persönlich haftende Gesellschafterin. Der Formwechsel stärkt die langfristige Ausrichtung der Gesellschaft, erhöht die internationale Handlungsfähigkeit und sichert eine stabile Eigentümerstruktur bei zugleich einheitlicher Aktienstruktur.

Wie bereits in der Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 30. Mai 2025 erläutert, bleibt die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft ebenso wie das Grundkapital und die Zahl der ausgegebenen Stückaktien unverändert. Die Aktionärinnen und Aktionäre halten also weiterhin die gleiche Anzahl nennwertloser Stückaktien.

Parallel zum Formwechsel wurden die auf den Inhaber lautenden Stückaktien in Namensaktien umgestellt. Die Umstellung unterstützt das Ziel der The Platform Group, einen aktiven und konstruktiven Dialog mit ihren Aktionärinnen und Aktionären zu führen, und ist ein konsequenter Schritt im Rahmen des Formwechsels und der neuen Satzungsstruktur. In diesem Zusammenhang erfolgte eine technische Umstellung der Wertpapierkennnummer (WKN) und der ISIN der TPG-Aktien. Die Aktien der Gesellschaft werden voraussichtlich ab Januar 2026 unter der neuen WKN A40ZW8 und der neuen ISIN DE000A40ZW88 geführt. Der Ticker „TPG“ bleibt unverändert bestehen. Die Depotbanken werden die Umstellung für die Aktionärinnen und Aktionäre automatisch vornehmen. Für die Aktionäre entsteht kein Handlungsbedarf.

The Platform Group SE & Co. KGaA:

The Platform Group SE & Co. KGaA ist ein Softwareunternehmen, welches durch eigene Plattformlösungen in 26 Branchen aktiv ist. Zu den Kunden gehören sowohl B2B- als auch B2C-Kunden, zu den Branchen gehören unter anderem Möbelhandel, Maschinenhandel, Dentaltechnik und Luxusmode. Die Gruppe hat europaweit 19 Standorte, Sitz des Unternehmens ist Düsseldorf. Im Jahr 2024 wurde ein Umsatz von 525 Mio. Euro bei einem operativen Ergebnis (EBITDA bereinigt) von 33 Mio. Euro realisiert.

Samstag, 13. Dezember 2025

4SC AG: Zeitnahes Wirksamwerden der Kapitalmaßnahmen, die zum Erlöschen aller alten Aktien und Delisting führen, erwartet

Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

Planegg-Martinsried, 12. Dezember 2025 - Die 4SC AG (4SC, FSE Prime Standard: VSC) erwartet, dass die von der ordentlichen Hauptversammlung am 19. September 2025 beschlossene Kapitalherabsetzung auf null Euro mit gleichzeitiger Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung um rund 2,7 Mio. Euro (zusammen "Kapitalmaßnahmen"), am oder um den 16. Dezember 2025 durch Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam wird. Die beiden Großaktionäre der 4SC haben ihr Bezugsrecht auf die im Rahmen der Wiedererhöhung des Grundkapitals auszugebenden neuen Aktien entsprechend ihrer im Vorfeld abgegebenen Zeichnungszusagen vollumfänglich ausgeübt sowie Mehrbezugswünsche in Höhe des Mehrbezugsrahmens angemeldet. Die neuen Aktien, die nicht unmittelbar von den beiden Großaktionären aufgrund ihres jeweiligen Bezugsrechts gezeichnet wurden, wurden von der Baader Bank AG als Abwicklungsstelle gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen, sie den Streubesitzaktionären, die ihr Bezugsrecht innerhalb der am 8. Dezember 2025 abgelaufenen Bezugsfrist ausgeübt haben, sowie Aktionären, denen im Rahmen des Mehrbezugs neue Aktien zugeteilt wurden, zum Bezugspreis zu liefern.

Die Eintragung der Herabsetzung des Grundkapitals auf null Euro im Handelsregister führt zum kompensationslosen Erlöschen der derzeit ausgegebenen Aktien der 4SC AG (ISIN DE000A3E5C40 - "Altaktien") und zum Erlöschen der Börsenzulassung der Altaktien (Delisting). Die Frankfurter Wertpapierbörse hat diesbezüglich angekündigt, die Notierung der Altaktien von Amts wegen einzustellen, sobald die Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister erfolgt ist. Die Altaktien werden in den auf die Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister folgenden Tagen durch die depotführenden Institute und die Clearstream Banking AG ausgebucht.

Die Lieferung der im Rahmen der Wiedererhöhung des Grundkapitals bezogenen neuen Aktien (einschließlich Mehrbezug) (ISIN DE000A0L1LC2) durch Einbuchung bei der jeweiligen Depotbank wird voraussichtlich am oder um den 23. Dezember 2025 erfolgen. Die neuen Aktien werden, wie angekündigt, nicht zum Börsenhandel zugelassen werden.

Freitag, 12. Dezember 2025

q.beyond AG: q.beyond will durch eine Kapitalherabsetzung Voraussetzung für künftige Aktienrückkäufe und Dividenden schaffen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Köln, 12. Dezember 2025. Vorstand und Aufsichtsrat des Kölner IT-Dienstleisters q.beyond haben heute beschlossen, für den 30. Januar 2026 eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Sie werden ihr vorschlagen, das Grundkapital – nach vorangehender Einziehung von zwei Aktien - im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis von fünf zu eins (5:1) auf künftig 24.915.897,00 Euro herabzusetzen. Die vorgeschlagene Kapitalherabsetzung wird den bestehenden handelsrechtlichen Bilanzverlust beseitigen. Der darüber hinausgehende Betrag wird in die freie Kapitalrücklage eingestellt. Dies schafft die Voraussetzung für künftige Aktienrückkäufe und Dividenden. Zudem führt die vorgeschlagene Kapitalmaßnahme dazu, dass sich der Börsenkurs oberhalb von 1,00 Euro stabilisiert.

Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 30. Januar 2026 einschließlich der vollständigen Tagesordnung und der entsprechenden Beschlussvorschläge der Verwaltung wird voraussichtlich am 19. Dezember 2025 im Bundesanzeiger und unter www.qbeyond.de/hv veröffentlicht.

Unternehmensprofil der q.beyond AG

Die q.beyond AG steht für erfolgreiche Digitalisierung. Wir unterstützen unsere Kunden dabei, die besten digitalen Lösungen für ihr Business zu finden, umzusetzen und zu betreiben. IT-Souveränität ist dabei unser zentraler Anspruch. Das starke Team aus 1.100 Expertinnen und Experten begleitet mittelständische Unternehmen sicher durch die digitale Transformation. Dabei bringen wir umfassendes Know-how in den Bereichen Cloud, Applications, AI und Security mit. Mit Standorten in ganz Deutschland sowie in Lettland, Spanien, Indien und den USA, eigenen zertifizierten Rechenzentren und mehr als 25 Jahren Erfahrung zählt q.beyond zu den führenden IT-Dienstleistern.