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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Montag, 13. Oktober 2025

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der home24 SE

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Berlin II hat die eingegangenen Spruchanträge zum Squeeze-out bei der home24 SE zugunsten der RAS Beteiligungs GmbH (XXXLutz-Konzern) mit Beschluss vom 10. Oktober 2025 verbunden. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen 102 O 23/25 SpruchG führt.

LG Berlin II, Az. 102 O 23/25 SpruchG
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. RAS Beteiligungs GmbH
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Oppenländer Rechtsanwälte, 70174 Stuttgart

Nürnberger Beteiligungs-AG: NÜRNBERGER informiert zum aktuellen Stand der Gespräche mit der VIENNA INSURANCE GROUP AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Vor dem Hintergrund des aktuellen Kursanstiegs informiert der Vorstand der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG („NÜRNBERGER“) im Anschluss an die Adhoc-Mitteilung vom 08. August 2025 zum aktuellen Stand des Investorenprozesses. Die NÜRNBERGER befindet sich weiterhin in exklusiven Verhandlungen mit der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe („VIG“) bezüglich eines möglichen öffentlichen Übernahmeangebots durch VIG mit dem Ziel des Erwerbs einer kontrollierenden Mehrheitsbeteiligung an der NÜRNBERGER. Im Rahmen seiner Pflichten prüft der Vorstand der NÜRNBERGER unberührt der befristeten Exklusivitätsvereinbarung mit der VIG auch relevante Angebote anderer Interessenten. Sollte es zu einer Transaktion kommen, hat die VIG in Gesprächen über eine Zusammenschlussvereinbarung („Business Combination Agreement“) unverbindlich in Aussicht gestellt, den Aktionären der NÜRNBERGER im Rahmen eines freiwilligen, öffentlichen Angebots einen Angebotspreis in Höhe von 115,00 Euro je Aktie zu unterbreiten. Die NÜRNBERGER hat der VIG in diesem Zusammenhang gestattet, Gespräche mit Großaktionären zu führen.

Ob es zu einem öffentlichen Angebot und einer Beteiligung der VIG an der NÜRNBERGER kommen wird, ist derzeit offen. Insbesondere ist noch keine abschließende Entscheidung des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats über die Transaktion oder den Abschluss einer möglichen Zusammenschlussvereinbarung mit der VIG getroffen worden.

Freitag, 10. Oktober 2025

PSI Software SE bestätigt Gespräche über mögliches Übernahmeangebot

09.10.2025 / 20:12 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

In Reaktion auf aktuelle Medienberichte bestätigt die PSI Software SE (die „Gesellschaft“), dass sie sich in fortgeschrittenen Gesprächen mit drei Parteien, Thoma Bravo, HgCapital und Warburg Pincus, über den Abschluss einer Investitionsvereinbarung und ein mögliches Übernahmeangebot befindet. Die Gespräche sind ergebnisoffen und dauern nach wie vor an. Es ist derzeit noch ungewiss, ob und gegebenenfalls durch welchen der Interessenten es zu einem Übernahmeangebot für die Gesellschaft kommen wird.

Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den Fortgang entsprechend den rechtlichen Anforderungen unverzüglich informieren.

Vivanco Gruppe AG: Rechtsformwechsel in eine GmbH am 9. Oktober 2025 im Handelsregister eingetragen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der auf der Hauptversammlung der Vivanco Gruppe AG am 31. Juli 2025 beschlossene Rechtsformwechsel in eine GmbH ist nunmehr durch die Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Lübeck am 9. Oktober 2025 wirksam geworden. Für eine Überprüfung im Rahmen eines Spruchverfahrens ist ein Widerspruch des Aktionärs zum Protokoll des Notars in der beschließenden Hauptversammlung erforderlich.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ABOUT YOU Holding SE: Unternehmenszusammenschluss mit der Zalando SE, erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Zalando-Tochtergesellschaft ABYxZAL Holding AG zu EUR 6,50 je Aktie, (virtuelle) ao. Hauptversammlung am 22. September 2025
  • artnet AG: erfolgreiches Übernahme- und Delistingangebot der Leonardo Art Holdings GmbH (Beowolff Capital), nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 11,16 je Aktie, Hauptversammlung am 20. November 2025
  • APONTIS PHARMA AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Zentiva AG, Hauptversammlung am 29. Juli 2025

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aber Bedenken der Europäischen Kommission, eingehende Untersuchung

  • Deutsche Wohnen SE: BuG mit der Vonovia SE als herrschender Gesellschaft (Abfindung in Höhe von 0,7947 Aktien der Vonovia je Aktie der Deutsche Wohnen), Eintragung zunächst durch Anfechtungsklage verzögert, Eintragung im Handelsregister am 1. August 2025 (Fristende: 3. November 2025)
  • Encavis AG (früher: Capital Stage AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Elbe BidCo AG (KKR, Viessmann u.a.) zu EUR 17,23, Eintragung im Handelsregister am 10. September 2025 (Fristende: 10. Dezember 2025)

  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., ggf. Squeeze-out
  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • InVision AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Acme 42 GmbH zu EUR 5,63 je Aktie, Hauptversammlung am 28. August 2025

  • NanoFocus AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Carl Mahr Holding GmbH zu EUR 1,76 je Aktie, Hauptversammlung am 12. November 2025

  • New Work SE (früher: XING): Squeeze-out zugunsten der Burda Digital SE für EUR 105,65 je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 5. August 2025 (Fristende: 5. November 2025)

  • Nexus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Project Neptune Bidco GmbH (TA), nunmehr Squeeze-out zu EUR 70,- je Aktie, Hauptversammlung am 25. September 2025

  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, Hauptversammlung am 12. November 2025
  • PharmaSGP Holding SE: Delisting-Vereinbarung mit FUTRUE GmbH, Delisting, am 24. Juli 2025 verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out gefordert, außerordentliche Hauptversammlung am 31. Oktober 2025

  • Pulsion Medical Systems SE: Squeeze-out zugunsten der MAQUET Medical Systems AG (Tochtergesellschaft der Getinge AB) zu EUR 20,57, Hauptversammlung am 17. Oktober 2025

  • SHS Viveon AG: Delisting, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Sidetrade AG, Hauptversammlung am 27. August 2025

  • SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Investorenvereinbarung mit Carlyle, BuG mit der Succession German Bidco GmbH als herrschender Gesellschaft, virtuelle Hauptversammlung am 30. Juni 2025

  • Vivanco Gruppe AG: Rechtsformwechsel in eine GmbH, Hauptversammlung am 31. Juli 2025, Widerspruch zum Protokoll des Notars erforderlich, Eintragung im Handelsregister am 9. Oktober 2025
  • VOQUZ Labs AG: Squeeze-out zugunsten der Blitz 24-250 GmbH (Investmentgesellschaft Main Capital Partners), Barabfindung von ursprünglich EUR 10,57 auf EUR 11,08 je Aktie erhöht

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 9. Oktober 2025

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutsche Wohnen SE als beherrschter Gesellschaft

Die Vonovia SE, eines der führenden Immobilienunternehmen in Deutschland, als herrschende Gesellschaft und die Deutsche Wohnen SE als beherrschte Gesellschaft haben am 15. Dezember 2024 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, mit dem sich die Deutsche Wohnung den Weisungen der Vonovia unterstellt. Diesem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag haben die außerordentlichen Hauptversammlungen der Vonovia SE und der Deutsche Wohnen SE am 24. Januar 2025 bzw. am 23. Januar 2025 zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist am 1. August 2025 in das für die Deutsche Wohnen zuständige Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen worden und damit wirksam geworden. 

Im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags hat sich die Vonovia SE dazu verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Deutsche Wohnen SE dessen Aktien gegen Gewährung von Aktien der Vonovia SE zu erwerben (im Verhältnis von 1,00 ST : 0,795 ST).

Die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft. Dies hat zur Folge, dass Aktionäre der Deutsche Wohnen SE gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG noch bis zwei Monate nach Bekanntmachung der letzten Entscheidung des Spruchverfahrens im Bundesanzeiger ihre Aktien der Deutsche Wohnen SE gemäß den Bedingungen des Angebots bzw. der Entscheidung des Spruchverfahrens oder einer in diesem Zusammenhang gefundenen gütlichen Einigung in Aktien der Vonovia SE umtauschen können. Über den Fortgang des Spruchverfahrens werden wir auf dem Blog berichten.

Spruchanträge außenstehender Aktionäre der Deutsche Wohnen SE können noch bis zum 3. November 2025 gestellt werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Kapitalkostenstudie 2025: Wie aktuelle Entwicklungen die Kapitalkosten beeinflussen

Mitteilung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft:

Sie möchten mehr über den Zusammenhang zwischen historischen und impliziten Renditen und den Einfluss von Wachstumserwartungen auf die Marktrisikoprämien verschiedener Märkte erfahren. In der diesjährigen Jubiläumsausgabe unserer Kapitalkostenstudie gehen wir genauer auf diese Thematik ein.

Rund 300 Unternehmen - darunter 65 % der DAX-40 - haben an der Studie teilgenommen und geben unter anderem Einblicke in ihre Einschätzungen zu Marktrisikoprämien, Renditeanforderungen und Wachstumserwartungen vor dem Hintergrund geopolitischer Spannungen, wachsender fiskalischer Herausforderungen und tiefgreifender technologischer Umbrüche wie dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz.

Die Schwerpunktthemen:

- Europa unter Druck: Zentralbankautonomie, Schulden und KI-Innovation werden die wirtschaftliche Entwicklung des Kontinents prägen.

- Empirische Renditen: Bleiben regionale Unterschiede langfristig bestehen?

- Schätzung impliziter Renditen: Sind Unterschiede auf Risikoeinschätzungen oder Wachstumserwartungen zurückzuführen?

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.

Mittwoch, 8. Oktober 2025

artnet AG: Leonardo Art Holdings GmbH übermittelt konkretisiertes Squeeze-Out-Verlangen und legt Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der artnet AG auf EUR 11,16 fest

Corporate News

New York/Berlin, 8. Oktober 2025 – Die Leonardo Art Holdings GmbH („Hauptaktionärin“) hat heute ihr Verlangen an den Vorstand der artnet AG („Gesellschaft“) vom 19. August 2025 zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft („Minderheitsaktionäre“) an die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG („Squeeze-Out“) bestätigt und konkretisiert.

In diesem Zusammenhang hat die Hauptaktionärin dem Vorstand der Gesellschaft mitgeteilt, dass sie nach Vollzug ihres öffentlichen Übernahme- und Delistingangebots zum heutigen Tag ca. 95,42 % des Grundkapitals der Gesellschaft hält und die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf EUR 11,16 je auf den Namen lautender Stückaktie der Gesellschaft festgelegt hat. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung hat die Angemessenheit der von der Hauptaktionärin festgelegten Barabfindung bestätigt.

Der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft über den Squeeze-Out soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gefasst werden, die voraussichtlich am 20. November 2025 als Präsenzhauptversammlung in Berlin stattfinden wird.

Das Wirksamwerden des Squeeze-Outs hängt von dem zustimmenden Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung und dessen Eintragung in das Handelsregister ab. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin über.

voxeljet AG: StaRUG-Plan rechtskräftig

Corporate News

Augsburg, 8. Oktober 2025 – voxeljet AG teilt mit, dass gestern das Landgericht München I die gegen den Planbestätigungsbeschluss des Amtsgerichts München eingelegte sofortige Beschwerde verworfen hat. Der StaRUG-Plan der voxeljet AG ist damit rechtskräftig.

Wie bereits kommuniziert, hatte das Amtsgericht München den StaRUG-Plan am 3. Juli 2025 bestätigt, nachdem die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem StaRUG-Plan im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom selben Tag zugestimmt hatte.

Wie ebenfalls bereits kommuniziert, erstmals am 30. April 2025, sieht der Plan unter anderem eine vereinfachte Herabsetzung des Grundkapitals der voxeljet AG auf null Euro als Teil der Kapitalmaßnahmen vor. Dies führt zu einem Ausscheiden der aktuellen Aktionäre. Mit der Umsetzung der weiteren Kapitalmaßnahmen des StaRUG-Plans wird die voxeljet AG neue Liquidität aus einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss in Höhe von EUR 2.500.000 erhalten. Darüber hinaus wird die voxeljet AG unter anderem von finanziellen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt EUR 3.500.000 befreit.

Nachdem der Plan nun rechtskräftig ist, wird die Umsetzung des Plans zeitnah erfolgen.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kölnischen Rück: Antragsgegnerin lehnt vergleichsweise Beilegung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 16 Jahren laufenden Spruchverfahren zu dem 2007 beschlossenen Squeeze-out bei der Kölnischen Rückversicherungs AG kamen die gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Wirtschaftsprüfer Buchert und Dr. Buck, NPP Niethammer, Poserwang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), in ihrem 2020 vorgelegten Sachverständigengutachten auf einen Wert von EUR 182,06 je Aktie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_76.html

Das LG Köln hatte mit Beschluss vom 6. November 2020 von NPP eine (erste) ergänzende schriftliche Stellungnahme angefordert und um Stellungnahme zu den Ausführungen der Antragsgegnerin (mit einem Privatgutachten von Value Trust) und den Antragstellern gebeten. NPP hatte daraufhin die angeforderte Stellungnahme vorgelegt, in der ein geringerer Wert von EUR 173,43 je Aktie errechnet wurde, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/04/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.html

In der zuletzt vorgelegten „Zweiten ergänzenden Stellungnahme“ kam die Gutachterin NPP auf einen Wert je Aktie in Höhe von EUR 181,59 (geringfügig niedriger als die in dem Sachverständigengutachten 2020 genannten EUR 182,06 je Aktie): https://spruchverfahren.blogspot.com/2024/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_25.html

Auf Anfrage des Gerichts nach einer möglichen vergleichsweisen Beilegung hat die Antragsgegnerin nunmehr mitgeteilt, dass der Abschluss eines Vergleichs auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme von NPP vom 27. Oktober 2023 für sie nicht in Betracht komme.

LG Köln, Az. 82 O 2/09
SCI AG u.a. ./. General Reinsurance Corporation
176 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main

Dienstag, 7. Oktober 2025

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: Verhandlung am 18. und ggf. 19. Dezember 2025

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft zugunsten der Hauptaktionärin VIB Vermögen AG hat das LG München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. Dezember 2025 mit einer möglichen Fortsetzung am 19. Dezember 2025 angesetzt. Bei dem Termin sollen dieVertragsprüfer, Frau Wirtschaftsprüferin Susann Ihlau und Herr Wirtschafsprüfer Hendrik Duscha, Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, angehört werden.  

Die VIB hatte den BBI-Minderheitsaktionären eine Abfindung in Höhe von EUR 14,86 je BBI-Aktie angeboten, was von den Antragstellern als zu niedrig kritisiert worden war. 

LG München I, Az. 5 HK O 13149/24
Rolle, T. u.a. ./. VIB Vermögen AG
35 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80489 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: 
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50667 Köln

Ottobock SE & Co. KGaA: Ottobock legt endgültigen Angebotspreis auf 66,00 EUR je Aktie fest

DIE IN DIESER BEKANNTMACHUNG ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND WEDER ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN GANZ ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG NOCH ZUR WEITERGABE IN DIE BZW. INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA ODER JAPAN ODER EINER ANDEREN JURISDIKTION, IN DER DIESE WEITERGABE ODER VERÖFFENTLICHUNG VERBOTEN IST, BESTIMMT.

Duderstadt, 07. Oktober 2025

- Das Gesamtvolumen des Angebots beträgt 807.587.418,00 EUR und beinhaltet die Platzierung von 1.515.151 neu ausgegebenen Inhaber-Stückaktien, 9.125.000 bestehenden Inhaber-Stückaktien, sowie 1.596.022 Inhaber-Stückaktien im Zusammenhang mit einer Mehrzuteilungsoption

- Marktkapitalisierung von rund 4,2 Milliarden EUR auf Grundlage des endgültigen Angebotspreises

- Der Streubesitz wird voraussichtlich 19,12% betragen, die gegenwärtigen Aktionäre werden voraussichtlich Anteile im Umfang von mindestens 80,88% des Grundkapitals behalten

- Der erste Handelstag im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) ist für den 09. Oktober 2025 geplant

Ottobock SE & Co. KGaA (die „Gesellschaft“) – der globale MedTech Champion für individuelle Orthesen und Prothesen (O&P) – hat heute den endgültigen Angebotspreis für den geplanten Börsengang auf 66,00 EUR je Aktie festgelegt.

Insgesamt werden 12.236.173 Aktien platziert; diese unterteilen sich in 1.515.151 neu auszugebende Inhaber-Stückaktien aus einer Barkapitalerhöhung, daneben 9.125.000 bestehende Inhaber-Stückaktien aus dem Bestand der Näder Upside Vermögensverwaltungs GmbH (die „veräußernde Aktionärin“) sowie 1.596.022 bestehende Inhaber-Stückaktien aus dem Bestand der veräußernden Aktionärin im Zusammenhang mit einer Mehrzuteilungsoption (die „Greenshoe-Option“).

Oliver Jakobi, CEO von Ottobock, sagte: „Der Börsengang markiert einen wichtigen Meilenstein für Ottobock. Seit mehr als 100 Jahren steht das Unternehmen für Innovation und Verantwortung gegenüber den Menschen, die wir versorgen. Mit dem Börsengang schaffen wir die Grundlage, um diese Tradition in die Zukunft zu tragen – mit Investitionen in Spitzentechnologien, nachhaltigem Wachstum und dem klaren Anspruch, Maßstäbe in Human Bionics zu setzen.“

Auf Grundlage des endgültigen Angebotspreises ergibt sich ein Platzierungsvolumen in Höhe von 807.587.418,00 EUR bei vollständiger Ausübung der Greenshoe-Option. Die Marktkapitalisierung der Gesellschaft wird sich damit voraussichtlich auf rund 4,2 Milliarden EUR belaufen. Der Streubesitz wird bei vollständiger Ausübung der Greenshoe-Option voraussichtlich 19,12% betragen. Die gegenwärtigen Aktionäre der Gesellschaft werden voraussichtlich Anteile im Umfang von mindestens 80,88% des Grundkapitals behalten.

Privatanlegern, die bei Konsortialbanken Aktien gezeichnet hatten, wurden ca. 4,7% des gesamten Platzierungsvolumens zugeteilt, was insgesamt 574.145 Aktien entspricht. Alle von Privatanlegern bei den Konsortialbanken platzierten Orders wurden nach folgendem Verteilungsschlüssel zugeteilt: Bis zu einer Menge von 20 Aktien erhielt jede Order eine vollständige Zuteilung. Darüberhinausgehende Orders wurden mit ca. 12% der darüberhinausgehenden Aktien bis zu einer Obergrenze von 500 Aktien zugeteilt. Die von der Börsensachverständigenkommission des Bundesministeriums der Finanzen herausgegebenen „Grundsätze für die Zuteilung von Aktienemissionen an Privatanleger“ wurden beachtet und die Zuteilung an Privatanleger im Zusammenhang mit dem Angebot erfolgte für alle Konsortialbanken und ihre angeschlossenen Institute nach den gleichen Kriterien.

Die Sperrfrist (Lock-up) für die Gesellschaft, für die bestehenden Aktionäre und bestimmte Organmitglieder der Gesellschaft beträgt 180 Tage ab dem ersten Handelstag im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse. Die Aktien der Gesellschaft werden voraussichtlich ab dem 9. Oktober 2025 im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse unter dem Börsenkürzel OBCK und der ISIN DE000BCK2223 gehandelt. Vollzug und Abwicklung des Angebots ist für den 10. Oktober 2025 vorgesehen.

BNP PARIBAS, Deutsche Bank und Goldman Sachs agieren als Joint Global Coordinators und Joint Bookrunners. BofA Securities und UBS agieren als Senior Bookrunners und Jefferies und UniCredit agieren als weitere Joint Bookrunners. Die COMMERZBANK ist als Senior Co-Lead Manager mandatiert. DZ BANK und LBBW sind als Co-Lead Manager mandatiert. Lilja & Co. berät die Näder Holding und Ottobock als Finanzberater.

Weitere Informationen sind unter https://investors.ottobock.com verfügbar.

Über Ottobock

Der globale MedTech-Champion Ottobock vereint über 100-jährige Tradition mit herausragender Innovationskraft in den Bereichen Prothetik, Neuro-Orthetik und Exoskelette. Ottobock entwickelt innovative Versorgungslösungen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und treibt die Digitalisierung der Branche voran. Gegründet 1919 in Berlin, ist das Unternehmen mit fast 9.300 Mitarbeitenden (Vollzeitkräften) heute mit seinem Geschäft in 45 Ländern aktiv und betreibt das größte internationale Patientenversorgungsnetzwerk mit rund 400 Patientenversorgungszentren weltweit. Mit einer starken F&E-Quote im Produkt- und Komponentengeschäft und mehr als 2.600 Patenten und Patentanmeldungen prägt Ottobock die Human Bionics-Landschaft der Zukunft. Die Mission, die Bewegungsfreiheit, Lebensqualität und Unabhängigkeit von Menschen zu verbessern, ist tief in der DNA des Unternehmens verwurzelt – wie auch sein gesellschaftliches Engagement: Seit 1988 ist Ottobock Partner und Unterstützer der Paralympischen Spiele. 

Übernahmeangebot für Aktien der Readcrest Capital AG

Die Obotritia Capital KGaA hat den Aktionären der Readcrest Capital AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gegen eine Geldleistung in Höhe von EUR 1,30 je Aktie unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 2. bis zum 30. Oktober 2025.

Zu der Angebotsunterlage auf der Webseite der BaFin: 

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/neu/readcrest_capital.html

BGH: Bundesgerichtshof entscheidet über Haftungsvergleiche im sog. "Dieselskandal"

Pressemitteilung Nr. 177/2025 vom 30.09.2025

Urteil vom 30. September 2025 - II ZR 154/23


Der unter anderem für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss der Hauptversammlung der Volkswagen AG über die Zustimmung zu einem Deckungsvergleich mit D&O-Versicherern im sog. "Dieselskandal" für nichtig erklärt. Soweit die Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zu Haftungsvergleichen mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands angefochten wurden, muss das Oberlandesgericht erneut verhandeln und entscheiden.

Sachverhalt:

Die beklagte Volkswagen AG schloss im Juni 2021 Haftungsvergleiche mit ihrem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und einem ehemaligen Vorstandsmitglied sowie darauf bezogene Deckungsvergleiche mit D&O-Versicherern zur Abgeltung und Erledigung möglicher Schadensersatzansprüche und darauf beruhender Deckungsansprüche gegen die Versicherer. Sie war auf der Grundlage eines Untersuchungsberichts und weiterer Prüfungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden vormaligen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem sog. "Dieselskandal" fahrlässig verletzt hätten, weil sie Anhaltspunkte für den Einsatz unzulässiger Softwarefunktionen von Dieselmotoren nicht zum Anlass einer unverzüglichen Aufklärung genommen hätten. Die Vergleiche sahen als Eigenbeiträge bezeichnete Zahlungen der ehemaligen Vorstandsmitglieder in Höhe von 11,2 Mio. € bzw. 4,1 Mio. € und Zahlungen der D&O-Versicherer in Höhe von rund 270 Mio. € vor. Die Volkswagen AG verpflichtete sich ihrerseits, die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder von bestimmten Ansprüchen freizustellen, welche Dritte im Zusammenhang mit dem relevanten Sachverhalt gegen diese geltend machen könnten. In dem Deckungsvergleich verpflichtete sie sich zudem, näher bestimmte sonstige Personen, darunter sämtliche weitere ehemaligen oder amtierenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, dauerhaft nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

Die Hauptversammlung der Volkswagen AG stimmte den Vergleichsvereinbarungen am 22. Juli 2021 mit Mehrheiten von über 99% zu. Die Kläger sind Kapitalanlegerschutzvereinigungen. Sie erklärten als Aktionäre der Volkswagen AG gegen die Zustimmungsbeschlüsse Widerspruch zur Niederschrift.

Die Kläger wenden sich u.a. gegen die Zustimmungsbeschlüsse und meinen, diese seien nichtig, jedenfalls aber anfechtbar.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision haben die Kläger und ihr Streithelfer ihre Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Kläger hatte in wesentlichen Punkten Erfolg. Die Zustimmungsbeschlüsse sind allerdings nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Rückgewähr von Einlagen (§ 57 Abs. 1 AktG) nichtig und die Beschlüsse verstoßen auch nicht gegen § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG, weil die dort bestimmte Sperrfrist von drei Jahren nicht eingehalten wurde.

Der Beschluss über die Zustimmung zum Deckungsvergleich ist aber wegen eines Gesetzesverstoßes anfechtbar und für nichtig zu erklären. In der Tagesordnung, die in der Einberufung zur Hauptversammlung angegeben war, wurde nicht den Anforderungen des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG entsprechend mitgeteilt, dass mit dem Deckungsvergleich ein Verzicht gegenüber sämtlichen amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern der Beklagten verbunden war, der nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG bzw. § 117 Abs. 4, § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung bedurfte. Die diesbezüglichen Angaben in dem Bericht des Vorstands genügen nicht, da sie nicht mehr Teil der in der Einberufung angegebenen Tagesordnung waren. Der durchschnittliche Aktionär musste nicht damit rechnen, dass die Informationen zu einer Beschlussfassung über einen Verzicht gegenüber einer Vielzahl weiterer Organmitglieder in den weiteren Informationen zu den betreffenden Tagesordnungspunkten enthalten waren.

Soweit das Oberlandesgericht die Anfechtbarkeit der den Haftungsvergleichen zustimmenden Beschlüsse gemäß § 243 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AktG wegen einer Verletzung des Fragerechts nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG aF verneint hat, hielt dies einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung konnte nicht angenommen werden, dass die verlangte Auskunft zu den Vermögensverhältnissen der ehemaligen Mitglieder des Vorstands für die Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Entscheidung über die Zustimmung zu den Haftungsvergleichen nicht wesentlich war. Der Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands gibt als wesentlichen Grund für den Abschluss der Vergleichsvereinbarungen unter anderem an, die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Personen erreiche auch unter Berücksichtigung der Versicherungssumme bei weitem nicht die diesen Personen aus Sicht der Gesellschaft zurechenbaren Schäden. Auskünfte zur Vermögenslage der in Anspruch genommenen ehemaligen Mitglieder des Vorstands waren zumindest insoweit für eine informierte Entscheidung über die Zustimmung erforderlich, als es darum ging, diese Beurteilung nachzuvollziehen. Die erteilten Auskünfte insbesondere zu den bezogenen Einkommen genügen hierfür nicht, weil sich aus diesen Angaben nicht erschließt, in welchem Umfang etwaige Haftungsansprüche durch eigenes Vermögen der ehemaligen Vorstandsmitglieder gedeckt gewesen wären. Der Bundesgerichtshof konnte auf der Grundlage der Feststellungen nicht zuverlässig ableiten, ob die im Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats wiedergegebene Annahme unter Berücksichtigung der in der Hauptversammlung erteilten Auskünfte hinreichend erläutert wurde.

Vorinstanzen:

Landgericht Hannover - Urteil vom 12. Oktober 2022 - 23 O 63/21
Oberlandesgericht Celle - Urteil vom 29. November 2023 - 9 U 93/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Aktiengesetz (AktG)

§ 243 Anfechtungsgründe

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) (…)

(3) (…) 

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. (…)

§ 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. (…)

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. (…)
(…)

(4) (…) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. (…)
(…)

§ 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. (…)

(…)

§ 121 Allgemeines

(1) (…)
(2) (…)

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. (…)

(…)

Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (COVMG aF)

§ 1 Aktiengesellschaften; Kommanditgesellschaften auf Aktien; Europäische Gesellschaften (SE); Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1) (…)

(2) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, sofern
1. (…)
2. (…)
3. den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird,

4. (…)
(…)
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. (…)

Karlsruhe, den 30. September 2025 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der hotel.de AG: Landgericht Nürnberg-Fürth bestellt neue gemeinsame Vertreterin

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem im Oktober 2013 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der hotel.de AG, Nürnberg, zugunsten der Hauptaktionärin, der Hotel Reservation Service Ragge GmbH (HRS), Köln, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth als Ersatz für den ausgeschiedenen Rechtsanwalt Dr. Hahn mit Beschluss vom 16. September 2025 Frau Rechtsanwältin Daniela Bergdolt als gemeinsame Vertreterin bestellt. 
 
Das Landgericht hatte -wie berichtet - mit Beschluss vom 5. März 2020 die Spruchanträge zurückgewiesen. Insgesamt 19 Antragsteller haben im Jahr 2020 fristgerecht gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Das Verfahren ist aber bislang noch nicht dem Bayerischen Obersten Landesgericht al szuständigem Beschwerdegericht vorgelegt worden.
  
Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 5. März 2020, Az. 1 HK O 8584/13 
Zürn, T. u.a. ./. Hotel Reservation Service Ragge GmbH
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwältin Daniele Bergdolt, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Hotel Reservation Service Ragge GmbH:
BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 40474 Düsseldorf (Rechtsanwalt Lorenz Witte)

Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei der EV Digital Invest AG

EV Digital Invest AG
Berlin
- ISIN DE000A3DD6W5 -

Bekanntmachung über die vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG

Die Hauptversammlung unserer Gesellschaft hat am 11. Juni 2025 u.a. vorgesehen, dass das Grundkapital der Gesellschaft durch die Herabsetzung des Grundkapitals um 2,00 EUR auf 5.484.909,00 EUR durch Einziehung von 2 Aktien erfolgen soll. Anschließend wird das Grundkapital von EUR 5.484.909,00, eingeteilt in 5.484.909 auf den Inhaber lautende Stückaktien, um EUR 3.656.606,00 auf EUR 1.828.303,00, eingeteilt in 1.828.303 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Stammaktien), herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) im Verhältnis 3:1. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils 3 auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden.

Der rechtskräftige Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Juni 2025 wurde am 04. Juli 2025 in das Handelsregister eingetragen und ist damit wirksam; seitdem ist das Grundkapital der Gesellschaft wirksam auf EUR 1.828.303,00 herabgesetzt. Die Satzung wurde entsprechend geändert.

Am 08. Oktober 2025 abends werden die 5.484.909 girosammelverwahrten Aktien durch die depotführenden Institute und die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, im Verhältnis 3:1 zusammengelegt. Für je drei alte Aktien mit der ISIN DE000A3DD6W5 erhalten die Aktionäre je eine neue konvertierte Aktie der ISIN DE000A40ZVZ1 mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00. Soweit sich aufgrund des Zusammenlegungsverhältnisses Aktienspitzen (ISIN für Teilrechte: DE000A40ZVY4) ergeben, werden sich die depotführenden Institute auf Weisung ihrer Kunden um einen Spitzenausgleich bemühen. Ein börsenmäßiger Handel der Teilrechte in der ISIN DE000A40ZVY4 ist nicht beabsichtigt. Die Depotbanken werden gebeten etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis von 3 : 1 teilbare Anzahl von Stückaktien hält, zunächst untereinander und anschließend mit dem beauftragten Kreditinstitut der Kapitalherabsetzung, der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG, Gräfelfing, mit anderen Spitzen zusammenzulegen. Verbleibende Aktienspitzen werden durch Clearstream Banking nach dem 29. Oktober 2025 wertlos ausgebucht.

Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Anteile ist satzungsgemäß ausgeschlossen. Das herabgesetzte Grundkapital wird in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt ist. Der bisherige Anteil eines Aktionärs am Grundkapital der RIM AG bleibt durch die Hinzubuchung konvertierter Aktien und eventueller Teilrechte unverändert.

Die derzeit unter der ISIN DE000A3DD6W5 girosammelverwahrten Aktien erhalten nach der Kapitalherabsetzung die ISIN DE000A40ZVZ1 für „konvertierte“ Aktien.

Die derzeit unter der ISIN DE000A3DD6W5 girosammelverwahrten Aktien werden letztmalig am 06.10.2025 an der Börse gehandelt.

Die „konvertierten“ Aktien mit der ISIN DE000A40ZVZ1 werden erstmals am 07.10.2025 an der Börse gehandelt. 

Berlin, im September 2025

EV Digital Invest AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 6. Oktober 2025 

Montag, 6. Oktober 2025

Readcrest Capital AG: Veröffentlichung gemäß § 111c AktG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Geschäfte mit nahestehenden Personen gemäß § 111c Abs. 2 AktG

Hamburg – Der Aufsichtsrat der Readcrest Capital AG hat am 6. Oktober 2025 der Ausgabe einer Pflichtwandelanleihe gegen Sacheinlage sämtlicher Geschäftsanteile an der RC Stadtentwicklungs GmbH, Leipzig, und der Zulassung der Midgard Beteiligungsgesellschaft mbH, Rostock („Midgard“) zur Übernahme von Wandelschuldverschreibungen im Umfang von EUR 15.950.000,00 auf Grundlage eines entsprechenden Zeichnungsvertrags zwischen der Readcrest Capital AG als Emittentin und der Midgard als Anleihegläubigerin gemäß § 111b Abs. 1 AktG zugestimmt.

Der Zeichnungsvertrag wurde mit Datum vom 6. Oktober 2025 zwischen der Readcrest Capital AG und Midgard abgeschlossen.

Beherrschender Gesellschafter der Midgard ist Herr Rolf Elgeti, zugleich Vorstand der Readcrest Capital AG. Somit ist Midgard eine nahestehende Person im Sinne des § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG.

Der Wandlungspreis der Pflichtwandelanleihe beträgt anfänglich EUR 1,20 und kann unter bestimmten Umständen angepasst werden. Die Pflichtwandelanleihe wird bei Eintritt bestimmter Bedingungen (u.a. Schaffung bedingter Kapitalia und Erteilung von Baugenehmigungen für Projektgrundstücke) in Aktien der Readcrest Capital AG nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen pflichtgewandelt. Midgard kann bis zu bis zu 13.291.667 Aktien durch die Pflichtwandlung erwerben. Eine Rückzahlung der Pflichtwandelanleihe in bar ist ausgeschlossen.

Der Vorstand

Shareholder Value Beteiligungen AG: Innerer Wert 30.9.2025

Der Innere Wert der Shareholder Value Beteiligungen AG belief sich zum 30. September 2025 auf 114,14€ je Aktie und lag damit 10,2 % über dem Jahresanfangswert von 103,54 €. Auf Basis des Xetra-Schlusskurses vom 30.09.2025 in Höhe von 89 € ergibt sich aktuell ein Abschlag von -22 % zum Inneren Wert.

Der Rückgang gegenüber September 2025 ist im Wesentlichen auf die negative Kursentwicklung von drei Titeln zurückzuführen. Die Aktie der Famicord AG gab ohne erkennbaren Nachrichtenfluss um rund 20 % nach. Auch AGFA-Gevaert N.V. verlor mit −13 %. Hier belasteten Ankündigungen weiterer Restrukturierungen im alten Kerngeschäft mit Radiologiefilmen. Zusätzlich drückte die schwache Entwicklung der Acceleratio Topco SCA (NielsenIQ/NIQ) auf die Gesamtperformance. Seit dem IPO zu 21 USD je Aktie hat der Kurs weiter nachgegeben und liegt inzwischen etwa 34 % unter unserem Einstand.

Auf der positiven Seite setzte MAHA Capital AB ihren Aufwärtstrend mit +40 % fort. Im Zuge der geplanten Verschmelzung mit KEO und dem Relisting an der NASDAQ wurden die beiden größten Öl- & Gasbeteiligungen bereits veräußert. Damit ist der Weg für die Kapitalerhöhung zu 16 SEK frei, gefolgt von einer weiteren Kapitalerhöhung zu 18 SEK im Rahmen des Dual-Listings.

Wie bereits in den vergangenen Monaten sichtbar wurde, herrscht insbesondere im Technologiesektor ungebrochener Optimismus. Getrieben durch die Erwartungen rund um Künstliche Intelligenz ist der US-Aktienmarkt seit 2022 um rund 21 Billionen USD gewachsen – mehr als die Hälfte dieses Zuwachses entfällt auf lediglich zehn Unternehmen.

Im Jahr 2025 sollen Investitionen in Rechenzentren für 92 % des gesamten US-BIP-Wachstums stehen. Diese Zahl ist weniger Ausdruck von Produktivität als ein Hinweis auf die Schwäche der übrigen Realwirtschaft.

Auch andere Indikatoren zeigen Anzeichen einer Blasenbildung: OpenAI gibt in diesem Jahr mehr Geld für Marketing und Mitarbeiteroptionen aus, als es an Umsatz erlöst. Gleichzeitig steigt der Anteil kreditfinanzierter Spekulation: Das Verhältnis von Lombardkrediten zum BIP hat sich um 33 % erhöht und erreicht damit den zweithöchsten Stand der Geschichte.

Wenn 92 % des US-BIP-Wachstums auf Datenzentren entfallen, bedeutet das im Umkehrschluss Stagnation im realwirtschaftlichen Kern. Vor den Risiken eines laxen Kreditumfelds und des schnell wachsenden Privatkreditmarkts haben wir mehrfach gewarnt. Nun sind mit Tricolor Holdings und First Brands Group die ersten zwei Automobilzulieferer in die Insolvenz gegangen – bemerkenswert vor allem, weil Tricolor kürzlich noch ein AAA-Rating erhielt und First Brands erst vor wenigen Monaten rund 10 Mrd. USD aufnehmen konnte.

Angesichts dieser Mischung aus Euphorie an den Märkten und Erosion in Teilen der Realwirtschaft hält die SVB weiterhin ein Liquiditätspolster von rund 13 %. Diese Reserve ist kein Ausdruck von Pessimismus, sondern von Disziplin – und schafft Handlungsspielraum, wenn die Preise an der Börse uns das Eingehen von Positionen erlaubt, die eine sehr hohe Rendite auf unsere eingesetztes Kapital erwarten lassen.

Operativ blickt das Management optimistisch nach vorne. Wir arbeiten kontinuierlich an neuen Beteiligungsgelegenheiten und nähern uns unserem Zielportfolio Schritt für Schritt: widerstandsfähige, cash-generative Unternehmen mit dauerhaften Wettbewerbsvorteilen und hohen Kapitalrenditen.

Wir danken unseren Aktionären für ihr langfristiges Vertrauen in die Shareholder Value Beteiligungen AG und unser Team. Geduld und Verlässlichkeit sind die Grundlage dafür, dauerhaft Wert zu schaffen.

Der Vorstand

Freitag, 3. Oktober 2025

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ABOUT YOU Holding SE: Unternehmenszusammenschluss mit der Zalando SE, erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Zalando-Tochtergesellschaft ABYxZAL Holding AG zu EUR 6,50 je Aktie, (virtuelle) ao. Hauptversammlung am 22. September 2025
  • artnet AG: erfolgreiches Übernahme- und Delistingangebot der Leonardo Art Holdings GmbH (Beowolff Capital), nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out
  • APONTIS PHARMA AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Zentiva AG, Hauptversammlung am 29. Juli 2025
  • CECONOMY AG: Übernahmeangebot durch JD.com

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aber Bedenken der Europäischen Kommission, eingehende Untersuchung

  • Deutsche Wohnen SE: BuG mit der Vonovia SE als herrschender Gesellschaft (Abfindung in Höhe von 0,7947 Aktien der Vonovia je Aktie der Deutsche Wohnen), Eintragung zunächst durch Anfechtungsklage verzögert, Eintragung im Handelsregister am 1. August 2025 (Fristende: 3. November 2025)
  • Encavis AG (früher: Capital Stage AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Elbe BidCo AG (KKR, Viessmann u.a.) zu EUR 17,23, Eintragung im Handelsregister am 10. September 2025 (Fristende: 10. Dezember 2025)

  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., ggf. Squeeze-out
  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • InVision AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Acme 42 GmbH zu EUR 5,63 je Aktie, Hauptversammlung am 28. August 2025

  • NanoFocus AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Carl Mahr Holding GmbH zu EUR 1,76 je Aktie, Hauptversammlung am 12. November 2025

  • New Work SE (früher: XING): Squeeze-out zugunsten der Burda Digital SE für EUR 105,65 je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 5. August 2025 (Fristende: 5. November 2025)

  • Nexus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Project Neptune Bidco GmbH (TA), nunmehr Squeeze-out zu EUR 70,- je Aktie, Hauptversammlung am 25. September 2025

  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, Hauptversammlung am 12. November 2025
  • PharmaSGP Holding SE: Delisting-Vereinbarung mit FUTRUE GmbH, Delisting, am 24. Juli 2025 verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out gefordert, außerordentliche Hauptversammlung am 31. Oktober 2025

  • Pulsion Medical Systems SE: Squeeze-out zugunsten der MAQUET Medical Systems AG (Tochtergesellschaft der Getinge AB) zu EUR 20,57, Hauptversammlung am 17. Oktober 2025

  • SHS Viveon AG: Delisting, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Sidetrade AG

  • SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Investorenvereinbarung mit Carlyle, BuG mit der Succession German Bidco GmbH als herrschender Gesellschaft, virtuelle Hauptversammlung am 30. Juni 2025

  • Vivanco Gruppe AG: Rechtsformwechsel in eine GmbH, Hauptversammlung am 31. Juli 2025, Widerspruch zum Protokoll des Notars erforderlich
  • VOQUZ Labs AG: Squeeze-out zugunsten der Blitz 24-250 GmbH (Investmentgesellschaft Main Capital Partners), Barabfindung von ursprünglich EUR 10,57 auf EUR 11,08 je Aktie erhöht

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 2. Oktober 2025

Neue Kapitalkostenempfehlungen des FAUB - Stand 22.09.2025

Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW hat seine Empfehlung für die Marktrisikoprämie angepasst.

Der FAUB beobachtet kontinuierlich die Entwicklung auf den Kapitalmärkten daraufhin, ob seine Kapitalkostenempfehlungen anzupassen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die bisherigen Empfehlungen insgesamt zu Kapitalkosten führen, die nicht mehr zu den empirischen Beobachtungen am Kapitalmarkt passen.

Die Zinsstrukturkurve unter Verwendung der Svensson-Methode entsprechend der Methodik der Bundesbank – mittelbar abgeleitet aus den Kupon-Renditen deutscher Staatsanleihen – ergab vor wenigen Jahren auch unter Berücksichtigung längerfristiger Laufzeiten einen barwertäquivalenten Basiszinssatz von nahezu Null. Seit dem Jahr 2022 ist ein deutlicher Anstieg des barwertäquivalenten Basiszinssatzes bei einer teilweise inversen Zinsstruktur zu beobachten. Im Jahr 2025 hat sich das Zinsniveau nochmals erhöht – verbunden mit einer Normalisierung der Zinsstrukturkurve. Zudem haben sich insb. die impliziten Renditeerwartungen am Aktienmarkt im laufenden Jahr deutlich verringert, was ceteris paribus ebenfalls eine Reduktion der Marktrisikoprämie nahelegt.

Gemäß seinem verfolgten pluralistischen Ansatz hat der FAUB historisch gemessene nominale und reale Aktienrenditen, historisch gemessene Marktrisikoprämien sowie Ex-ante-Analysen impliziter Aktienrenditen gesamtheitlich betrachtet.

Eine unveränderte Anwendung der bisherigen Empfehlung vom 25.10.2019 für die Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern von 6 % bis 8 % würde im aktuellen Zinsumfeld bedeuten, dass im Bewertungskalkül rechnerisch von einer Gesamtrendite oberhalb der vom FAUB erwarteten Bandbreite ausgegangen wird. Ferner hat sich das Zinsniveau tendenziell wieder an historische Zinsniveaus angenähert, was auch eine Annäherung an historische durchschnittliche Marktrisikoprämien nahgelegt.

Entsprechend hat der FAUB in seiner Sitzung am 16.09.2025 beschlossen, seine Empfehlung für die Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern auf 5,25 % bis 6,75 % anzupassen.

Ausgehend von der Empfehlung vor persönlichen Steuern hat der FAUB vor dem Hintergrund des geltenden Abgeltungssteuersystems ergänzend eine Überleitung zur Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern vorgenommen. Dies führt zu einer entsprechenden Anpassung der Empfehlung für die Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern auf eine Bandbreite von nunmehr 4,5 % bis 5,75 %.

Quelle: IDW 

Kaufangebot für Aktien der RLG Systems AG (vormals CCR Logistics AG)

Aus der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 29. September 2025:

Taunus Capital Management AG
Frankfurt am Main

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der RLG Systems AG
Wertpapierkennnummer A3MQD3, ISIN: DE000A3MQD38

Die Taunus Capital Management AG, Frankfurt am Main, bietet den Aktionären der RLG Systems AG an, deren Aktien (WKN A3MQD3, ISIN: DE000A3MQD38) zu einem Preis von 6,00 EUR je Aktie zu erwerben. Die Mindestabnahmemenge beträgt 50 Aktien. Das Angebot ist zunächst auf 20.000 Aktien begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bitte anfragen. Im Übrigen erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Das Angebot endet am 24.10.2025, 18:00 Uhr.

Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.   (...)

______________

Anmerkung der Redaktion:

Die RLG-Systems-Aktien notieren bei Valora deutlich höher, siehe: https://veh.de/isin/de000a3mqd38
aktuell Geld: EUR 8,01 (10.000 Stück) und Brief EUR 10,89

SCI AG: Net Asset Value

Usingen (29.09.2025/20:00 UTC+2)

Der Net Asset Value (NAV) der SCI-Aktie – Nettowert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, ohne Wertbeitrag von möglichen Nachzahlungen aus laufenden Spruchverfahren – wurde aktuell mit 23,60 Euro ermittelt, und liegt damit 3,2 % niedriger als bei der letzten Bekanntgabe vor rd. 2 Monaten. Der DAX hat in diesem Zeitraum um 1,4 % nachgegeben. Bei unseren größten Beteiligungen gab es überwiegend negative Kursentwicklungen (LS Invest -6,4 %, Gesundheitswelt Chiemgau -12 %), lediglich Vilkyskiu pienine aus Litauen notierten 2,9 % höher.

Das Einreichungsvolumen (Aktien, die in Squeeze-Outs, Unternehmensverträgen u.ä. abgefunden wurden und für die in den noch anhängigen Spruch- und Überprüfungsverfahren eine Nachbesserung erfolgen kann) liegt unverändert bei 15,8 Mio. Euro.

Mittwoch, 1. Oktober 2025

Value Trust legt "DACH Capital Market Study" vor

Die Kapitalmarktstudie kann auf der Webseite von Value Trust heruntergeladen werden:

https://email.value-trust.com/hubfs/20250630_DACH%20Capital%20Market%20Study.pdf

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der primion Technology AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2017 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der primion Technology AG, einem Entwickler und Hersteller von Soft- und Hardware für integrierte Sicherheitssysteme in den Bereichen Zutrittskontrolle, Zeiterfassung und Sicherheitstechnik, hatte das LG Stuttgart in der I. Instanz mit Beschluss vom 12. September 2022 die Spruchanträge zurückgewiesen.

Den dagegen von mehreren Antragsstellern eingelegten Beschwerden hat das OLG Stuttgart nunmehr mit Beschluss vom 29. September 2025 zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit ohne Erhöhung der angebotenen Barabfindung abgeschlossen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2025, Az. 20 W 15/23
LG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2022, Az. 31 O 12/17 KfHSpruchG
Bäßler u.a. ./. Azkoyen S.A.
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Azkoyen S.A.:
Rechtsanwälte Oppenländer und Kollegen, 70174 Stuttgart

Hamburger Hafen und Logistik AG: Jeroen Eijsink ist CEO der HHLA

Corporate News

Hamburg, 1. Oktober 2025

Jeroen Eijsink hat am 1. Oktober 2025 den Vorstandsvorsitz der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) übernommen.

Jeroen Eijsink zu seinem Amtsantritt bei der HHLA: „Ich freue mich darauf, die HHLA in den kommenden Wochen kennenzulernen – insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ganz Europa. Gemeinsam mit ihnen möchte ich daran arbeiten, die HHLA nachhaltig weiterzuentwickeln. Unser Anspruch ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der HHLA kontinuierlich zu stärken und unsere Position als verlässlicher Partner in der europäischen Logistik auszubauen.“

Jeroen Eijsink (52) verfügt über mehr als 25 Jahre internationale Erfahrung in der Logistik- und Transportbranche. Der gebürtige Niederländer startete seine Laufbahn bei Siemens in der damaligen Digitalisierungssparte und übernahm ab 2003 verschiedene Managementfunktionen bei Deutsche Post DHL, unter anderem als CEO DHL Freight Germany sowie CEO DHL Freight Benelux & UK. Im Jahr 2015 wechselte er zu C.H. Robinson, einem global agierenden Anbieter für Speditionsdienstleistungen, und trieb dort als Mitglied des Vorstands den Ausbau des europäischen Geschäfts voran. Im August 2023 wurde er CEO der Girteka Group, eines führenden europäischen Straßentransportunternehmens, wo er die strategische Neuausrichtung des Unternehmens leitete. Jeroen Eijsink hat Betriebswirtschaftslehre an der Erasmus-Universität Rotterdam studiert.

Neben dem Vorstandsvorsitz wird auch der Vorsitz des Aufsichtsrats neu besetzt. Marcus Vitt übernimmt im Oktober die Aufgaben des bisherigen Aufsichtsratsvorsitzenden, Prof. Dr. Rüdiger Grube. Marcus Vitt ist geschäftsführender Gesellschafter der Vitt4FUTURE GmbH in Hamburg. Von 2002 bis 2024 war er Vorstand – ab 2009 Vorstandssprecher – der Privatbank DONNER & REUSCHEL AG in Hamburg. Zudem ist Marcus Vitt seit 2022 Vorsitzender des Hamburger Börsenrates.