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Donnerstag, 13. April 2023

fashionette AG: fashionette erweitert Geschäftsmodell um Plattform-Strategie im Bereich Luxusmode

Corporate News

Düsseldorf, 13. April 2023. Die fashionette AG (ISIN DE000A2QEFA1) („Gesellschaft“) plant, im dritten Quartal 2023 ihre Geschäftsaktivitäten zu erweitern und als europäische Plattform im Bereich Luxusmode ein eigenes Geschäftsmodell zu etablieren.

Ziel ist es, den Bereich Luxusmode sowie Luxuslederwaren zu stärken und zur signifikanten Angebotsausweitung europaweit Händler sowie Hersteller an die Plattform anzubinden. Die Vorbereitungen zur Umsetzung der Plattformstrategie sowie der notwendigen Softwarestruktur wurden durch den Vorstand veranlasst. fashionette strebt an, im Jahr 2023 eine dreistellige Anzahl europäischer Luxuswarenanbieter auf der Plattform zu bündeln und die technische Anbindung umgesetzt zu haben. Die technische Anbindung erfolgt dabei sowohl über die ERP-Systeme der Partner als auch über ein eigenes ERP-System, das den Partnern zur Verfügung gestellt wird.

Dr. Dominik Benner, CEO der fashionette AG, betont die strategische Bedeutung: „Bei fashionette nehmen wir nun eine klare Positionierung im Luxusbereich vor. Zudem haben wir unrentable Geschäftsbereiche Anfang des Jahres geschlossen. Die nun beschlossene Plattformstrategie ist ein Meilenstein für fashionette. Zum einen werden wir damit den Bereich Luxusmode besetzen. Dieser hat das größte Wachstumspotenzial. Gleichzeitig gibt es nur wenige Wettbewerber. Zum anderen können wir mit der Plattformstrategie skalierbar in mehreren EU-Ländern wachsen, was bisher nicht möglich war.“

In der Geschäftsplanung 2023 werden entsprechend anteilige Umsatz- und Ergebnisbeiträge durch die Plattformstrategie berücksichtigt und ausgewiesen.

Über die fashionette AG: 

Die fashionette AG ist eine führende europäische, datengesteuerte E-Commerce Gruppe für Premium- und Luxus-Modeaccessoires. Auf den Online-Plattformen fashionette.com und brandfield.com bietet die fashionette-Gruppe nicht nur Inspiration, sondern auch ein ausgewähltes Sortiment an Premium- und Luxus-Modeaccessoires, wie Handtaschen, Schuhe, Kleinlederwaren, Sonnenbrillen, Uhren und Schmuck von mehr als 300 Marken, einschließlich Eigenmarken. Basierend auf mehr als zehn Jahren Erfahrung im Bereich Modeaccessoires hat die fashionette AG eine innovative proprietäre IT- und Datenplattform entwickelt, die mithilfe modernster Technologien und künstlicher Intelligenz Kund*innen in ganz Europa den personalisierten Online-Einkauf von Premium- und Luxus-Modeaccessoires ermöglicht. Weitere Informationen zur fashionette AG finden Sie unter corporate.fashionette.com oder auf den Online-Plattformen www.fashionette.com und www.brandfield.com.

publity AG: Aufnahme des Luxemburger Investors als neuen Großaktionär der PREOS AG und Erwerb eines Immobilienportfolios in Luxemburg durch die GORE AG werden nicht umgesetzt

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main, 13. April 2023 – Auf einer gemeinsamen Sitzung des Vorstands der publity AG (Scale, ISIN DE0006972508, „publity“) mit den Vorständen der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG („PREOS“) und der GORE German Office Real Estate AG („GORE“) am heutigen Tag haben die Vorstände der PREOS und der GORE entschieden, die von den außerordentlichen Hauptversammlungen der PREOS und der GORE am 9. bzw. 8. Juni 2022 mit Verlängerungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlungen vom 8. bzw. 7. Dezember 2022 beschlossenen Sachkapitalerhöhungen nicht weiterzuverfolgen. Damit wird die ursprünglich geplante Aufnahme eines Luxemburger Investors als neuer Großaktionär von PREOS und der damit verbundene Erwerb eines Immobilienportfolios in Luxemburg durch GORE nicht umgesetzt.

Die Entscheidung wurde getroffen, da der Luxemburger Investor aufgrund der von Aktionären der PREOS und der GORE gegen die Durchführung der Sachkapitalerhöhungen geführten Rechtsstreitigkeiten keine verbindliche Zusage zum Vollzug der Transaktion abgegeben hat. Aktuell sind weiterhin Anfechtungsklagen gegen die Beschlussfassungen der PREOS- und GORE-Hauptversammlungen von Juni und Dezember 2022 anhängig und nach fruchtlos verlaufenen Gesprächen mit den Anfechtungsklägern geht der Vorstand nicht davon aus, dass diese Verfahren bis zum Ablauf der verlängerten Fristen für die Eintragung der Durchführung der jeweiligen Sachkapitalerhöhung am 7. bzw. 8. Juni 2023 beendet sein werden.

Durch die Entscheidung können die Konzerngesellschaften PREOS und GORE nun aktiv alternative Wachstums- und Entwicklungsperspektiven forcieren.

GORE German Office Real Estate AG wird die am 8. Juni 2022 beschlossene Kapitalerhöhung nicht umsetzen

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main, 13. April 2023 – Der Vorstand der GORE German Office Real Estate AG („GORE“, ISIN DE000A0Z26C8) hat heute entschieden, die von der außerordentlichen GORE-Hauptversammlung am 8. Juni 2022 mit Verlängerungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Dezember 2022 beschlossene Sachkapitalerhöhung nicht weiterzuverfolgen. Die Entscheidung wurde getroffen, da der potenzielle Luxemburger Investor der GORE aufgrund der von Aktionären der PREOS und der GORE gegen die Durchführung der Sachkapitalerhöhungen geführten Rechtsstreitigkeiten keine verbindliche Zusage zum Vollzug der Transaktion abgegeben hat, deren integraler Bestandteil die Sachkapitalerhöhung der GORE gewesen wäre. Die komplexe Transaktionsstruktur hätte zudem u.a. eine Sachkapitalerhöhung bei dem GORE-Mehrheitsaktionär PREOS Global Office Real Estate & Technology AG („PREOS“) beinhaltet. Die Entscheidung, die GORE-Sachkapitalerhöhung nicht umzusetzen, wurde auf einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand der PREOS beschlossen, auf der dieser ebenfalls seine Pläne zur Umsetzung der von der außerordentlichen PREOS-Hauptversammlung am 9. Juni 2022 mit Verlängerungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Dezember 2022 beschlossenen Sachkapitalerhöhung aufgegeben hat. Der Vorstand der publity AG war als Konzernmuttergesellschaft in die jeweiligen Entscheidungen eingebunden.

Aktuell sind weiterhin Anfechtungsklagen gegen die Beschlussfassungen der PREOS- und GORE-Hauptversammlungen von Juni und Dezember 2022 anhängig und nach fruchtlos verlaufenen Gesprächen mit den Anfechtungsklägern geht der Vorstand nicht davon aus, dass diese Verfahren bis zum Ablauf der verlängerten Fristen für die Eintragung der Durchführung der jeweiligen Sachkapitalerhöhung am 7. bzw. 8. Juni 2023 beendet sein werden.

Mit der Entscheidung des Vorstands ist GORE zudem in der Lage, sich aktuell bietende geschäftliche Perspektiven aktiv und ohne Verzögerungen weiterzuverfolgen.

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG wird am 9.06.2022 beschlossene Kapitalerhöhung nicht umsetzen – geplanter Einstieg des Luxemburger Investors als neuer Großaktionär wird nicht erfolgen

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main, 13. April 2023 – Der Vorstand der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG („PREOS“, ISIN DE000A2LQ850) hat heute entschieden, die von der außerordentlichen PREOS-Hauptversammlung am 9. Juni 2022 mit Verlängerungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Dezember 2022 beschlossene Sachkapitalerhöhung nicht umzusetzen. Damit wird die geplante Beteiligung eines potenziellen Luxemburger Investors an der PREOS nicht umgesetzt. Die Entscheidung wurde getroffen, da der potenzielle Luxemburger Investor der PREOS aufgrund der von Aktionären der PREOS und der GORE gegen die Durchführung der Sachkapitalerhöhungen geführten Rechtsstreitigkeiten keine verbindliche Zusage zum Vollzug der Transaktion abgegeben hat, deren integraler Bestandteil die Sachkapitalerhöhung der PREOS gewesen wäre. Die komplexe Transaktionsstruktur hätte zudem u.a. eine Sachkapitalerhöhung bei der PREOS-Tochtergesellschaft GORE German Office Real Estate AG („GORE“) beinhaltet. Die Entscheidung, die PREOS-Sachkapitalerhöhung nicht umzusetzen, wurde auf einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand der GORE beschlossen, auf der dieser ebenfalls seine Pläne zur Umsetzung der von der außerordentlichen GORE-Hauptversammlung am 8. Juni 2022 mit Verlängerungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Dezember 2022 beschlossenen Sachkapitalerhöhung aufgegeben hat. Der Vorstand der publity AG war als Konzernmuttergesellschaft in die jeweiligen Entscheidungen eingebunden.

Aktuell sind weiterhin Anfechtungsklagen gegen die Beschlussfassungen der PREOS- und GORE-Hauptversammlungen von Juni und Dezember 2022 anhängig und nach fruchtlos verlaufenen Gesprächen mit den Anfechtungsklägern geht der Vorstand nicht davon aus, dass diese Verfahren bis zum Ablauf der verlängerten Fristen für die Eintragung der Durchführung der jeweiligen Sachkapitalerhöhung am 7. bzw. 8. Juni 2023 beendet sein werden.

Mit der Entscheidung des Vorstands ist es PREOS nun möglich, weitere Perspektiven der Unternehmensentwicklung aktiv zu forcieren.

Epigenomics AG: Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden Greg Hamilton

Berlin (Deutschland), 12. April 2023 – Der Vorstandsvorsitzende der Epigenomics AG (Frankfurt Prime Standard: ECX, OTCQX: EPGNY; das „Unternehmen“), Greg Hamilton, und der Aufsichtsrat der Gesellschaft haben sich über sein Ausscheiden aus dem Unternehmen und dem Vorstand mit Wirkung zum 30. Juni 2023 geeinigt. In der Zeit bis zum Rücktrittsdatum wird Greg Hamilton weiterhin die Restrukturierungsmaßnahmen des Unternehmens in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat steuern. Das Unternehmen ist bestrebt, den Wert seiner Technologie durch Partnerschaften, Lizenzvergaben und/oder den Verkauf von Vermögenswerten zu maximieren.

Dr. Helge Lubenow, Aufsichtsratsvorsitzende der Epigenomics AG, dankt Greg Hamilton im Namen des gesamten Aufsichtsrats: „Greg Hamilton hat in den letzten Jahren bei der Entwicklung, der klinischen Erprobung, der FDA-Zulassung sowie der Vermarktung von unserem „Next-Gen“ Darmkrebs-Früherkennungstests eine Führungsrolle übernommen und den Prozess mit seiner Erfahrung und seinem strategischen Weitblick vorangetrieben.“

Greg Hamilton ist seit Juli 2016 Vorstandsvorsitzender der Epigenomics AG und war in seiner Funktion maßgeblich an der Zusammenarbeit mit den Centers for Medicare and Medicaid Services (CMS) – der staatlichen US-amerikanischen Krankenversicherung – beteiligt, um klare Erstattungsvoraussetzungen für zukünftige blutbasierte Darmkrebs-Tests zu schaffen. In den vergangenen Monaten ist es der Gesellschaft im gegenwärtigen Marktumfeld allerdings nicht gelungen, zusätzliches Kapital aufzubringen, um die Finanzierung der FDA-Zulassungsstudie des „Next-Gen“-Tests sicherzustellen. Als Reaktion darauf wurde am 15. Februar 2023 die Restrukturierung der Gesellschaft eingeleitet, um Kosten zu minimieren. Vor diesem Hintergrund erfolgt nun auch der Rücktritt von Greg Hamilton.

Darüber hinaus werden Gespräche mit den übrigen Vorstandsmitgliedern über die künftige Zusammensetzung des Gremiums im Hinblick auf die Restrukturierung des Unternehmens aufgenommen.

Mittwoch, 12. April 2023

Spruchverfahren zum BuG mit der Schaltbau Holding AG: LG München I verhandelt am 31. August und 1. September 2023

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) der Voltage BidCo GmbH mit der Schaltbau Holding AG, München, als beherrschter Gesellschaft hat das LG München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 31. August 2023, mit Fortsetzung am 1. September angesetzt. Zu diesem Termin sollen die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer, Herr WP Dr. Jochen Beumer und Klaus Jürgens von der I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 40468 Düsseldorf, geladen werden.

Die herrschende Gesellschaft Voltage BidCo GmbH ist ein Investitionsvehikel des Privat-Equity-Investors Carlyle. Carlyle hatte 2021 die Aktienmehrheit an Schaltbau übernommen und eine Delisting-Angebot in Höhe von von 53,50 EUR abgegeben. Im Rahmen des BuG wird ein vertraglicher Ausgleich gem. § 304 AktG von EUR 2,16 brutto je auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft (Ziffer 4 des BuG) und die gem. § 305 AktG auf EUR 50,33 je Stückaktie festgelegte Abfindung angeboten.

LG München I, Az. 5 HK O 9734/22
Dreier, S. u.a. ./. Voltage BidCo GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80469 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Leoni AG: Aufstellung des Jahresabschlusses 2022 ergibt hohen Wertberichtigungsbedarf; Leoni AG zeigt Verlust gemäß § 92 Aktiengesetz an

Nürnberg, 12. April 2023 – Die Leoni AG, Nürnberg (ISIN: DE0005408884 / WKN: 540888) teilt mit, dass die laufende Aufstellung des Jahresabschlusses 2022 ergeben hat, dass für das Geschäftsjahr 2022 aufgrund von erheblichen Wertberichtigungen in jedem Fall ein Verlust eingetreten ist, der das Grundkapital aufzehrt. Das Unternehmen geht mittlerweile von Wertberichtigungen im hohen dreistelligen Millionen-Euro-Bereich aus. Die genauen Beträge stehen noch nicht fest.

Der Vorstand der Leoni AG wird daher, wie bereits mit Mitteilung vom 29. März 2023 angekündigt, gemäß seiner Verpflichtung nach § 92 Aktiengesetz kurzfristig eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, die voraussichtlich am 2. Juni 2023 stattfinden soll, und dieser den Verlust des Grundkapitals anzeigen. Dies hat der Vorstand heute beschlossen.

Der Vorstand geht davon aus, dass der entstehende Verlust in jedem Fall durch die Umsetzung des am 3. April 2023 mit wesentlichen Finanzierungsgebern vereinbarten Sanierungskonzepts kompensiert wird.

Adler Group S.A. begrüßt Genehmigung des Restrukturierungsplans nach englischem Recht

PRESSEMITTEILUNG

Luxemburg, 12. April 2023 – Die Adler Group S.A. („Adler Group“) begrüßt die Genehmigung des High Court of Justice of England and Wales für den Restrukturierungsplan gemäß Part 26A des Companies Act 2006 der AGPS BondCo PLC, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der Adler Group.

Mit der Genehmigung sind wesentliche Voraussetzungen für die Umsetzung der Änderung der Anleihebedingungen der AGPS BondCo PLC und der Gewährung der Fremdfinanzierung durch einen Teil der Anleihegläubiger erfüllt.

Der Verwaltungsratsvorsitzende der Adler Group, Prof. Dr. A. Stefan Kirsten, sagt: „Mit dem positiven Gerichtsentscheid des High Court in London können wir unseren Restrukturierungsplan nun endlich umsetzen. Jetzt müssen wir für Adler noch einen Abschlussprüfer finden, damit wir auch geprüfte Jahresabschlüsse vorlegen können.“

Die Auszahlung der Fremdfinanzierung steht noch unter dem Vorbehalt der Erfüllung von weiteren Vollzugsvoraussetzungen.

ADLER Real Estate AG: High Court of Justice of England and Wales genehmigt Restrukturierungsplan

Veröffentlichung einer Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 Marktmissbrauchs-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014) 

Berlin, 12. April 2023 - Heute hat der High Court of Justice of England and Wales den Restrukturierungsplan gemäß Part 26A des Companies Act 2006 der AGPS BondCo PLC, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der Adler Group S.A., Muttergesellschaft der ADLER Real Estate AG, genehmigt. 

Mit der Genehmigung sind wesentliche Voraussetzungen für die Umsetzung der Änderung der Anleihebedingungen der AGPS BondCo PLC und der Gewährung der Fremdfinanzierung durch einen Teil der Anleihegläubiger an die Adler-Gruppe erfüllt. 

Die Auszahlung der Fremdfinanzierung steht noch unter dem Vorbehalt der Erfüllung von weiteren Vollzugsvoraussetzungen.

Nordex SE gibt Wandelschuldverschreibungen heraus

Nordex SE
Rostock

ISIN: DE000A0D6554
Wertpapierkennnummer: A0D655

Bekanntmachung gemäß § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG und
Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 WpHG

Der Vorstand der Nordex SE („Gesellschaft“) hat am 4. April 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund der Ermächtigung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 27. März 2023 die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtbetrag von EUR 333.000.000,00 mit einem Zinskupon von 4,25 % p.a. und einer regulären Laufzeit bis zum 14. April 2030 beschlossen.
 
Der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen liegt das auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 27. März 2023 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Bedingte Kapital I zugrunde. Das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft, die Wandelschuldverschreibungen zu zeichnen, wurde ausgeschlossen.
 
Die Wandelschuldverschreibungen wurden am 4. April 2023 gezeichnet und werden voraussichtlich am 14. April 2023 ausgegeben. Die Wandelschuldverschreibungen können, vorbehaltlich einer Anpassung des Wandlungspreises gemäß den Anleihebedingungen, zu einem Wandlungspreis von EUR 15,73 je Aktie gewandelt werden.
 
Der Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung zur Ausgabe wurde beim Handelsregister des Amtsgerichts Rostock (HRB 11500) hinterlegt. 
 
Hamburg, im April 2023
 
Nordex SE
Der Vorstand 
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 11. April 2023

Dienstag, 11. April 2023

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Linde AG: Entscheidungsverkündungstermin am 29. November 2023

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früher im DAX notierten Linde Aktiengesellschaft hat das Landgericht München I nach einer pandemiebedingten Verschiebung die Sache am 30. und 31. März 2023 verhandelt und dabei die Wirtschaftsprüfer Dr. Matthias Popp und Dr. Stephan Eberl von der Abfindungsprüferin Ebner Stolz umfassend zu der Unternehmensbewertung angehört. Inzwischen liegt das 69-seitige Protokoll dieses Termins vor. Die Abfindungsprüfer wurden gebeten, die zugesagte ergänzende Stellungnahme bis zum 9. Mai 2023 bei Gericht einzureichen.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf Mittwoch, den 29. November 2023.

LG München I, Az. 5 HK O 5321/19
Rheintex Verwaltungs AG u.a. ./. Linde AG
235 Antragsteller
Antragsgegnerin: Linde GmbH (zuvor: Linde Aktiengesellschaft, früher: Linde Intermediate Holding AG)
Gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, Frankfurt am Main
(RA Dr. York Schnorbus) 

Spruchverfahren zur Fusion der IDS Scheer AG abgeschlossen: Saarländisches Oberlandesgericht weist Beschwerden zurück - Es bleibt bei der erstinstanzlich ausgeurteilten Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS-Scheer-Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG hatte das LG Saarbrücken vor zehn Jahren eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS-Scheer-Aktie festgesetzt, wobei es auf die Relation der Börsenkurswerte abstellte (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/03/fusion-ids-scheer-ag-lg-saarbrucken.html
 
Das OLG Saarland hat die gegen diese erstinstanzliche Entscheidung von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde und die von einem Antragsteller eingelegte Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Es bleibt damit bei der Zuzahlung. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Antragsteller, die zulässige Anträge gestellt hatten, zu tragen.

Das OLG stellt, wie kürzlich bereits angekündigt, ebenfalls auf die Börsenkursrelation ab. Die beiden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Raab rechtfertigten keine andere Beurteilung.

OLG Saarland, Beschluss vom 3. April 2023, Az. 1 W 31/13
LG Saarbrücken, Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11
Vogel u.a. ./. Software AG
79 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Gottschalk, 66113 Saarbrücken
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60325 Frankfurt am Main

Samstag, 8. April 2023

"German Takeover Report 2023" veröffentlicht

Der German Takeover Report 2023 von ValueTrust und finexpert ist nunmehr in der neunten Auflage dieser Auswertung veröffentlicht worden. 

Er kann kostenlos heruntergeladen werden:  Link

Freitag, 7. April 2023

Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der Vantage Towers AG zu EUR 32,-: Angebotsunterlage veröffentlicht - Squeeze-out angestrebt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Übernahmevehikel Oak Holdings GmbH, Düsseldorf, hat den Aktionären der Vantage Towers AG entsprechend der im März getroffenen Delisting-Vereinbarung ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot (Barangebot) gegen Zahlung von EUR 32,- je Aktie der Vantage Towers AG (entsprechend dem früheren freiwilligen Übernahmeangebot) unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 5. April 2023 bis zum 3. Mai 2023.

Zu der am 5. April 2023 veröffentlichte Angebotsunterlage auf der Webseite der BaFin:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/Vantage_Towers_D.html

bzw. hier: https://angebot.wpueg.de/download/companies/ma1092/1092_02offer/A50822458_Project_Oak_Angebotsunterlage_DE.pdf

Bei der Oak Holdings GmbH handelt es sich deren Eigendarstellung um eine "Co-Control Partnerschaft" von Vodafone, Global Infrastructure Partners (GIP) und dem Private-Equity-Investor KKR, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/03/vantage-towers-ag-co-control.html

Parallel zu dem Delisting-Erwerbsangebot wird die Übernahme mit einem Organvertrag abgesichert. So soll auf der ao. Hauptversammlung der Vantage Towers AG am 5. Mai 2023 unter TOP 2 die "Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Oak Holdings GmbH und der Vantage Towers AG" erfolgen. Das Abfindungsangebot gemäß § 305 AktG im Rahmen des BuG beträgt allerdings lediglich EUR 27,85 je Aktie. Für die dann noch außenstehenden Aktionäre ist eine jährliche Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 1,60 (brutto) bzw. bei derzeitiger Besteuerung von EUR 1,49 netto je Vantage-Towers-Aktie vorgesehen.

Diese weitere Strukturmaßnahme ist aus meiner Sicht als Reaktion auf den Einstieg des aktivistischen Aktionärs Singer im Rahmen einer "psychologischen Kriegsführung" zu sehen. Singer/Elliott hält nach einer kürzlich veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung direkt 4,39 %, weitere 3,08 % über Instumente, zusammen damit 7,47 %. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von Elliott gehaltenen "Instumente" laut Stimmrechtsmitteilung bis Oktober bzw. November 2026 laufen, aber nur einen Barausgleich vorsehen ("Cash Settled Equity Swap"), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/03/biterin-halt-nunmehr-8926-vantage.html Erst mit 10 % könnte er den (unten dargestellten) verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out sicher verhindern und seinen "nuissance value" (wie bei Kabel Deutschland) erhöhen. 

Wesentliches Ziel der Bieter ist ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) der Vantage Towers AG. In der Angebotsunterlage werden sowohl ein aktienrechtliche Squeeze-out (Schwelle 95 %) wie auch ein umwandlungs- bzw. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Schwelle 90 %) als Optionen erwähnt (S.36):

"9.6.2 Squeeze-out

Sofern die Bieterin und die Kontrollierenden Parteien zu einem beliebigen Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar eine ausreichende Anzahl an Vantage Towers halten, um eine Übertragung der Vantage Towers-Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu verlangen (Squeeze-out), beabsichtigt die Bieterin, die für einen solchen Squeeze-out der außenstehenden Vantage Towers-Aktionäre erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Absicht der Bieterin, einen Squeeze-out durchzuführen, wurde bereits in der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG der Bieterin vom 9. November 2022 und der korrespondierenden Ad-hoc Mitteilung der Vantage Towers vom selben Tag veröffentlicht. Im Einzelnen:

(i) Gehören der Bieterin zu einem beliebigen Zeitpunkt mindestens 95 % des Grundkapitals von Vantage Towers, beabsichtigt die Bieterin, einen Ausschluss der außenstehenden Vantage Towers-Aktionäre gegen eine angemessene Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG durchzuführen (aktienrechtlicher Squeeze-out). Für die Bestimmung der Höhe der Barabfindung wären die Verhältnisse zum Zeitpunkt der entsprechenden Beschlussfassung der Hauptversammlung von Vantage Towers maßgeblich. Die Angemessenheit der Höhe der Barabfindung kann in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. Der Betrag der angemessenen Barabfindung könnte der Angebotsgegenleistung entsprechen, aber auch höher oder niedriger sein.

(ii) Wenn die Bieterin mindestens 90 % des Grundkapitals der Vantage Towers hält, beabsichtigt die Bieterin, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll sein sollte, die Durchführung eines Ausschlusses der außenstehenden Vantage TowersAktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG zu prüfen (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out).
"

GK Software SE: GK Software SE veröffentlicht gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats zu dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Fujitsu ND Solutions AG

Corporate News

- Gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats zu dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot empfiehlt den Aktionären der GK Software SE die Annahme des Angebots

- Angebot ist im besten Interesse der Gesellschaft, ihrer Aktionäre, Mitarbeiter und sonstigen Stakeholder, und Angebotsgegenleistung von 190 Euro je GK Software Aktie ist fair und angemessen

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der GK Software SE („GK Software“ und die „Gesellschaft“) haben heute eine gemeinsame begründete Stellungnahme zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Fujitsu ND Solutions AG (die „Bieterin“) an alle Aktionäre der GK Software SE (das „Angebot“) gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) veröffentlicht (die „Stellungnahme“). In der Stellungnahme ist festgehalten, dass Vorstand und Aufsichtsrat jeweils unabhängig voneinander die von der Bieterin veröffentlichte Angebotsunterlage und die Bedingungen des Angebots umfassend geprüft und bewertet haben. Dabei sind sie zu der Einschätzung gelangt, dass das Angebot im besten Interesse der Gesellschaft, ihrer Aktionäre, Mitarbeiter und sonstigen Stakeholder ist. Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind darüber hinaus der Auffassung, dass die Angebotsgegenleistung von 190,00 Euro je GK Software Aktie fair und angemessen ist. Vor diesem Hintergrund unterstützen Vorstand und Aufsichtsrat das Angebot und empfehlen den Aktionären von GK Software, es anzunehmen.

Für die Bewertung haben Vorstand und Aufsichtsrat insbesondere die Prämie auf die historischen Aktienkurse der Gesellschaft betrachtet und diese auch mit den Kurszielen von Finanzanalysten verglichen. Für die Prüfung der Angemessenheit der Angebotsgegenleistung haben Vorstand und Aufsichtsrat auch eine Stellungnahme aus finanzieller Sicht von Arma Partners als Finanzberater der Gesellschaft herangezogen. Der Angebotspreis von 190,00 EUR je Aktie enthält einen Aufschlag auf den Börsenschlusskurs der GK Software Aktie vom 28. Februar 2023, dem letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots gemäß § 10 WpÜG, von EUR 45,00 bzw. 31,03 %. Der volumengewichtete durchschnittliche Börsenkurs im Drei-Monats-Zeitraum vor und einschließlich dem 28. Februar 2023, dem letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots, betrug EUR 141,10 je GK Software Aktie. Bezogen auf diesen durchschnittlichen Aktienkurs enthält der Angebotspreis einen Aufschlag von EUR 48,90 bzw. 34,66 %. Das durchschnittliche, zeitlich entfernte Kursziel der Analysten liegt hinreichend nahe am Angebotspreis, und zudem ist zu berücksichtigen, dass diese Analysen auf Annahmen beruhen, die von den am 3. April 2023 veröffentlichten vorläufigen Finanzkennzahlen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 leicht positiv abweichen.

Ausweislich der Angebotsunterlage unterstützen die Bieterin und Fujitsu Limited die derzeitige Wachstumsstrategie der Gesellschaft voll und ganz. Die beabsichtigten Maßnahmen und Ziele wurden bereits in weiten Teilen in einer Zusammenschlussvereinbarung (sog. Business Combination Agreement) vereinbart, in welcher die Fujitsu Limited, die alleinige Aktionärin der Bieterin, und die Bieterin einerseits sowie GK Software andererseits die zukünftige Zusammenarbeit näher geregelt haben.

Die Aktionäre von GK Software können das Angebot der Bieterin seit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 23. März 2023 annehmen. Die Annahmefrist endet voraussichtlich am 20. April 2023 um 24.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Die weitere Annahmefrist beginnt voraussichtlich am 26. April 2023 und endet am 9. Mai 2023 um 24.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).

Der Erfolg des Angebots setzt das Eintreten üblicher Vollzugsbedingen und dabei etwa das Erreichen der Mindestannahmeschwelle von 55 Prozent voraus. Zum Zeitpunkt der Abgabe der gemeinsamen begründeten Stellungnahme waren die Vollzugsbedingungen hinsichtlich der außenwirtschaftsrechtlichen Freigabe der Transaktion in Deutschland sowie der fusionskontrollrechtlichen Freigabe der Transaktion in Deutschland bereits erfüllt.

Die Bieterin hat sich bereits rund 40,65 % der Anteile am derzeitigen Grundkapital im Rahmen von unwiderruflichen Andienungsvereinbarungen mit den beiden Gründern und Hauptaktionären der Gesellschaft gesichert. Die näheren Bedingungen des Angebots sowie die Vollzugsbedingungen können der Angebotsunterlage der Bieterin entnommen werden.

Diese Stellungnahme wird bei der GK Software SE, Investor Relations, Waldstraße 7, 08261 Schöneck, Telefon: +49 800 0005697, Fax: +49 37464 8415, Anfragen per E-Mail an: ir@gk-software.com, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten.

Darüber hinaus ist die Stellungnahme im Internet unter https://investor.gk-software.com/de/uebernahmeangebot in deutscher Sprache und als unverbindliche englische Übersetzung einsehbar.

Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB agiert als Rechtsberater von GK Software.

Über GK Software

Die GK Software SE ist ein weltweit führender Anbieter von Cloud Lösungen für den internationalen Einzelhandel und gehört zu den am schnellsten wachsenden Unternehmen der Branche. Die Basis dafür sind selbstentwickelte, offene und plattformunabhängige Lösungen. Dank des umfassenden Produktportfolios setzen gegenwärtig 22 Prozent der weltweit 50 größten Einzelhändler auf Lösungen von GK. Zu Kunden der Gesellschaft gehören u. a. Adidas, Aldi, Coop (Schweiz), Edeka, Grupo Kuo, Hornbach, HyVee, Lidl, Migros, Netto Marken-Discount und Walmart International. Die GK verfügt über Tochtergesellschaften in den USA, Frankreich, der Tschechischen Republik, der Schweiz, Südafrika, Singapur, Australien und ist im Besitz oder hält u. a. Mehrheitsanteile an der DF Deutsche Fiskal GmbH, der Artificial Intelligence for Retail AG und der retail7. Seit dem Börsengang 2008 ist das Unternehmen um mehr als das Siebenfache gewachsen und erwirtschaftete 2021 einen Umsatz von 130,8 Mio. EURO. GK wurde 1990 von CEO Rainer Gläß und Stephan Kronmüller (stellvertretender Vorstand) gegründet und ist bis heute gründergeführt. Neben dem Hauptsitz in Schöneck betreibt die Gruppe mittlerweile 15 Standorte weltweit. GK hat das Ziel, das führende Unternehmen für Cloud-Lösungen im Einzelhandel weltweit zu werden, um so Konsumenten auf allen Kontinenten die bestmögliche Einkaufserfahrung zu ermöglichen. 

Weitere Informationen zum Unternehmen: www.gk-software.com

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: Squeeze-out zu EUR 8,76 je Aktie zugunsten der Adler Group S.A., Hauptversammlung am 28. April 2023
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc., am 16. Januar 2023 in das Handelsregister eingetragen (Fristende: 17. April 2023)
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out (?)
  • BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen: Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main (Az. 20 WPüG 1/23)
  • fashionette AG: Zusammenarbeit mit The Platform Group, "Zusammenführung"?
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer (bereits vor einem Jahr am 22. April 2022)

  • GK Software SE: Übernahmeangebot, Business Combination Agreement mit Fujitsu

  • HolidayCheck Group AG: Beherrschungsvertrag mit der Burda Digital SE als herrschender Gesellschaft
  • home24 SE: erfolgreiche Übernahme, Squeeze-out?

  • Kabel Deutschland Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Vodafone Vierte Verwaltungs AG
  • KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Hauptversammlung am 27. Februar 2023
  • McKesson Europe AG (früher: Celesio AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA zu EUR 24,13, ao. Hauptversammlung am 6. April 2023

  • Muehlhan AG: Aktienrückkauf, Delisting
  • Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out angekündigt
  • Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH, Hauptversammlung am 2. Mai 2023

  • SLM Solutions AG: Squeeze-out-Verlangen der Nikon AM. AG

  • Studio Babelsberg AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kino BidCo GmbH (TPG Real Estate Partners/Cinespace Studios) als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 31. März 2023
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot
  • Vantage Towers AG: Übernahmeangebot durch GIP und KKR zu EUR 32,-/Aktie, Business Combination Agreement, Delisting-Erwerbsangebot zu EUR 32,-/Aktie, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Oak Holdings GmbH: ao. Hauptversammlung am 5. Mai 2023
  • Voltabox AG : Pflichtangebot

(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 6. April 2023

Muehlhan AG: Dividendenvorschlag / Aktienrückkauf zur Rückzahlung von Kapital an Aktionäre / Rückzug von der Börse

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 MAR

Hamburg, den 6. April 2023 – Die Muehlhan AG (Open Market; ISIN DE000A0KD0F7; WKN A0KD0F) (die „Gesellschaft“) gibt bekannt, dass Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis der vorläufigen Geschäftszahlen für das Geschäftsjahr 2022 beabsichtigen, der ordentlichen Hauptversammlung 2023 die Zahlung einer Dividende in Höhe von voraussichtlich € 1,00 pro Aktie, und damit insgesamt ca. € 19,4 Mio., vorzuschlagen.

Um den erhaltenen Kaufpreis aus der am 29. Dezember 2022 vollzogenen Transaktion mit OEP den Aktionären zeitnah zukommen lassen zu können, beabsichtigen Vorstand und Aufsichtsrat zudem, neben der voraussichtlichen Dividende der ordentlichen Hauptversammlung 2023 vorzuschlagen, zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre über eine Kapitalherabsetzung im Wege des Rückkaufs und der Einziehung von Aktien zu beschließen. Der Aktienrückkauf soll durch ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot erfolgen, das sich an alle Aktionäre der Gesellschaft richtet. Das Gesamtvolumen des Aktienrückkaufs soll voraussichtlich bis zu ca. € 14,6 Mio. betragen. Weitere Details der Durchführung des öffentlichen Erwerbsangebots sollen vorbehaltlich der Zustimmung der ordentlichen Hauptversammlung 2023 nach der Hauptversammlung vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in einer Angebotsunterlage festgelegt und veröffentlicht werden.

Der Vorstand hat außerdem heute entschieden, die Einbeziehung der Wertpapiere der Gesellschaft in das Basic Board der Frankfurter Wertpapierbörse spätestens zu dem Zeitpunkt zu kündigen („Delisting“), zu dem das beabsichtigte Aktienrückkaufprogramm abgeschlossen sein wird. Da die Gesellschaft nicht unter den Anwendungsbereich des § 39 BörsG fällt, zieht die Kündigung der Einbeziehung kein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand der Kündigung sind (sog. Delisting-Angebot), nach sich.

HolidayCheck Group AG: Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der HolidayCheck Group AG und der Burda Digital SE

München, 5. April 2023

Der Vorstand der HolidayCheck Group AG (ʺHCG AGʺ) hat sich heute mit den geschäftsführenden Direktoren und dem Verwaltungsrat der Burda Digital SE (ʺBD SEʺ) über den Abschluss eines Beherrschungsvertrages gemäß §§ 291 ff AktG zwischen der BD SE als herrschendem Unternehmen und der HCG AG als beherrschtem Unternehmen geeinigt.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der HCG AG sowie die geschäftsführenden Direktoren und der Verwaltungsrat der BD SE haben am heutigen Tag die entsprechenden Beschlüsse gefasst. Die Verwaltung der HCG AG wird den Beherrschungsvertrag der ordentlichen Hauptversammlung der HCG AG am 24.05.2023 zur Beschlussfassung über die Zustimmung vorlegen. Die Zustimmung der Hauptversammlung der HCG AG ist – wie die Zustimmung der Hauptversammlung der BD SE – Voraussetzung für das Wirksamwerden des Beherrschungsvertrages.

Der Beherrschungsvertrag sieht vor, dass die außenstehenden Aktionäre der HCG AG für die Dauer des Beherrschungsvertrages eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,21 brutto je Aktie an der HCG AG (ʺHCG-Aktieʺ), abzüglich ggf. anfallender Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach den jeweils geltenden Steuersätzen gewährt wird. Überdies soll den außenstehenden Aktionären der HCG AG ein Angebot zum Erwerb der jeweils von ihnen gehaltenen HCG-Aktien gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 3,21 je HCG-Aktie gemacht werden.

Ausgleichszahlung und Abfindungsangebot wurden jeweils nach Maßgabe der rechtlichen Anforderungen auf Grundlage einer Unternehmensbewertung der HCG AG ermittelt und festgelegt.

HolidayCheck Group AG
Der Vorstand 

______________

Anmerkung der Redaktion:

Im Rahmen des 2021 abgegebenen Delisting-Erwerbsangebots hatte Burda EUR 2,70 je Aktie der HolidayCheck Group AG (ehemals Tomorrow Focus AG) geboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/10/delisting-erwerbsangebot-fur-aktien.html

Die Angemessenheit von Barabfindung und Ausgleich wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ERLUS AG: Fragenkatalog für die Abfindungsprüfer

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der ERLUS Aktiengesellschaft, Neufahrn/Ndb., hat das LG München I kürzlich den Termin zu mündlichen Verhandlung erneut verschoben (auf den 7. Dezember 2023). Um in der Sache weiter zu kommen. hat das Gericht den Abfindungsprüfern, Frau Wirtschaftsprüferin Susann Ihlau und Herr Wirtschaftsprüfer Hendrik Duscha von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars GmbH & Co. KG, Düsseldorf, mit Beschluss vom 5. April 2023 einen neunseitigen Fragekatalog mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 31. Juli 2023 zukommen lassen. 
 
Die Fragen betreffen u.a. "Allgemeines" (wie etwa die wirtschaftlichen Verbindungen der Aufsichtsräte mit der Hauptaktionärin und die Kooperationsvereinbarung der Gesellschaft mit der Antragsgegnerin), die Umsatzplanung, die Aufwandplanung, Ergebnis und Ergebnismargen, Synergien und "Sonderwerte - nicht betriebsnotwendiges Vermögen" (Bewertung derzeit nicht ausgebeuteter Grundstücke, Lehmressourcenbestand etc.). Der Antragsgegnerin wurde mit dem Beschluss darüber hinaus aufgetragen, das Gutachten zur Immobilienbewertung für das Grundstück Theatinerstr. 44, München ("Roeckl-Haus") den Antragstellern, die darum gebeten hatten, bis zum 21. April 2023 zu übermitteln.

Die Hauptaktionärin Girnghuber GmbH hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 96,99 je Stückaktie der ERLUS AG angeboten. Dies war von den Antragstellern als deutlich zu niedrig kritisiert worden.

LG München I, Az. 5 HK O 11456/21
Jaeckel, J. u.a. ./. Girnghuber GmbH
74 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RAin Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 80333 München

Mittwoch, 5. April 2023

Mehrheitsbeteiligung an der HolidayCheck Group AG (ehemals: Tomorrow Focus AG)

HolidayCheck Group AG
München

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Die (i) Burda Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Offenburg, AG Freiburg i. Br., HRB 470356), die (ii) Hubert Burda Media Holding Kommanditgesellschaft (Offenburg, AG Freiburg i. Br., HRA 471250), und (iii) Herr Prof. Dr. Hubert Burda, geboren am 09.02.1940, wohnhaft in Offenburg-Fessenbach, haben uns mit Schreiben vom 28.03.2023 gemäß § 20 Abs. 1 und 4 AktG mitgeteilt, dass ihnen mittelbar über ihre jeweilige unmittelbare bzw. mittelbare Beteiligung an der Burda Digital SE (AG München, HRB 240850) eine Mehrheitsbeteiligung an der HolidayCheck Group AG gehört. 

München, den 31.03.2023

HolidayCheck Group AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 4. April 2023

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DOUGLAS HOLDING AG: Gerichtlicher Sachverständiger will sein Gutachten Anfang Mai 2023 vorlegen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG hatte das Gericht mit Beschluss vom 22. Februar 2016 Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken, IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen, mit der Gutachtenerstattung beauftragt, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html. Die Erstellung des Gutachtens hatte sich durch insgesamt drei Ablehnunganträge der Antragsgegnerin gegen den Sachverständigen und anschließend durch die Pandemie verzögert. Herr WP Dr. Franken hat nunmehr mit Schreiben vom 3. April 2023 angekündigt, sein Gutachten Anfang Mai 2023 vorzulegen.

LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Douglas GmbH (früher: Beauty Holding Two GmbH)
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, 56073 Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Douglas GmbH:
Rechtsanwälte Gibson Dunn, 60310 Frankfurt am Main (früher: Latham & Watkins)

Spruchverfahren zur grenzüberschreitenden Verschmelzung der Deutschen Industrie Grundbesitz AG (vormals Deutsche Industrie REIT-AG) auf die CTP N.V.

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Deutschen Industrie Grundbesitz AG (DIG) mit Sitz in Rostock (ISIN DE000A2G9LL1) auf die CTP N.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande (ISIN XS2238342484) hat die Antragsgegnerin nunmehr eine 229-seitige Antragserwiderung vorgelegt.

Nach Maßgabe des Verschmelzungsplans erhielten die bisherigen Aktionäre der DIG auf Basis des festgelegten Umtauschverhältnisses von 4 : 5 für jede von ihnen gehaltene Aktie der DIG insgesamt 1,25 Aktien der CTP.
 
LG Rostock, Az. 5 HK O 66/22
Jaeckel, U. . /. CTP N.V.
15 Antragsteller (Angemessenheit des Umtauschverhältnisses)
12 Antragsteller (Angemessenheit der Barabfindung)
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin: RA Dr. York Schnorbus,
Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Rechtsformwechsel der REII-Development AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Düsseldorf führt das Spruchverfahren zu dem Rechtsformwechsel der REII-Development AG in eine GmbH unter dem Aktenzeichen 35 O 26/23 AktE. Den widersprechenden Minderheitsaktionären war eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 0,10 je Aktie angeboten worden.

LG Düsseldorf, Az. 35 O 26/23 AktE

BGH hält Abstellen auf den Börsenkurs für zulässig

Leitsätze:

a) Die Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 305 AktG kann anhand des Börsenwerts der Gesellschaft bestimmt werden. Im Fall der Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 3 Satz 1 AktG kann dazu die Wertrelation zwischen den beteiligten Gesellschaften anhand ihrer Börsenkurse ermittelt werden.

b) Der Börsenwert einer Gesellschaft kann geeignet sein, sowohl deren bisherige Ertragslage als auch deren künftige Ertragsaussichten im Einzelfall hinreichend abzubilden und kann daher Grundlage für den gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG zu bestimmenden angemessenen festen Ausgleich sein.

BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21 -
OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main

Das Verfahren betrifft den Beherrschungsvertrag mit der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft.

Dienstag, 4. April 2023

Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungsvertrag mit der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main, Deutschland

Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahrenzur Bestimmung des angemessenen Ausgleichsund der angemessenen Barabfindung gem. §§ 304, 305 AktG in Bezug auf den Beherrschungsvertrag zwischen der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, und der TLG Immobilien AG, Berlin, vom 6. Oktober 2017

Am 6. Oktober 2017 schlossen die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, und die TLG Immobilien AG, Berlin, einen Beherrschungsvertrag gemäß § 291 AktG. Nach Fassung der Zustimmungsbeschlüsse durch die Hauptversammlungen der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der TLG Immobilien AG wurde der Beherrschungsvertrag am 9. Februar 2018 in das Handelsregister der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft eingetragen und am selben Tag auf der Website der TLG Immobilien AG bekannt gemacht.
 
Nach Bekanntmachung der Eintragung des Beherrschungsvertrages leiteten verschiedene Antragsteller ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt ein und beantragten die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung sowie einer angemessenen Ausgleichszahlung. Das Landgericht Frankfurt wies sämtliche Anträge mit Beschluss vom 20. August 2019 (Az. 3-05 O 25/18) zurück. Gegen diesen Beschluss legten 38 der Antragssteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Mit Beschluss vom 26. April 2021 (Az. 21 W 139/19) wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerden zurück. Gegen diesen Beschluss legten drei Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Über die Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Februar 2023 (Az. II ZB 12/21) entschieden und sämtliche Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig.
 
Der Vorstand der TLG Immobilien AG gibt gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 20. August 2019, den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2021 sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2023 bekannt:
 
1. Beschluss Landgericht Frankfurt
 
In dem Spruchverfahren wegen der Angemessenheit der im Beherrschungsvertrag vom 6.10.2017 zwischen der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, und der TLG Immobilien AG, Berlin, vereinbarten Abfindung und des Ausgleichs, an dem hier beteiligt sind:
 
1) A. C.
[…]
83) H. L.
- Antragsteller -
 
Verfahrensbevollmächtigte zu 1) und 2): Rechtsanwälte H.
- alle Antragssteller -
 
84) Rechtsanwalt Dr. Kay-Michael Schanz, Ulmenstraße 22, 60325 Frankfurt am Main,
- gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre -
 
gegen
 
TLG Immobilien AG vertreten durch den Vorstand Peter Finkbeiner, Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin,
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. York Schnorbus, Sullivan & Cromwell LLP, Neue Mainzer Straße 52, 60311 Frankfurt am Main,
 
hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller und die Handelsrichter Arnold und Kubitzki nach mündlicher Verhandlung vom 20. August 2019 am beschlossen: 
 
Die Anträge, eine höhere Abfindung festzusetzen als 4 Aktien der TLG Immobilien AG, Berlin für 23 Aktien der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft (im Wege der Zuzahlung) und einen höheren Ausgleich als netto EUR 0,11 (brutto EUR 0,13) festzusetzen, werden zurückgewiesen. 
 
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 200.000 festgesetzt. 
 
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. 
 
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller findet nicht statt. 
 
Die Beschwerde wird betreffend Erhöhung des Ausgleichs nach § 304 AktG zugelassen, auch wenn die Beschwer EUR 600 nicht übersteigt; im Übrigen wird die Beschwerde nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600 nicht übersteigt.
 
2. Beschluss Oberlandgericht Frankfurt
 
In dem Spruchverfahren wegen der Angemessenheit der im Beherrschungsvertrag zwischen der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main und der TLG Immobilien AG, Berlin, vereinbarten Abfindung und des Ausgleichs, an dem hier beteiligt sind:
 
1) A. C.
[…]
83) H. L.
- Antragsteller -
und zu den 9) bis 11), zu 13) bis 19), zu 24), zu 30), zu 32), zu 40) und 41), zu 42) bis 44), zu 45) und 46), zu 56) bis 58), zu 60) bis 64), zu 70), bis 72), zu 73) bis 79)
- auch Beschwerdeführer -
 
84) Rechtsanwalt Dr. Kay-Michael Schanz, Bockenheimer Landstraße 77, 60325 Frankfurt am Main,
- gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre -
 
Verfahrensbevollmächtigte zu 1) und 2): Rechtsanwalt N.H.
 
gegen
 
TLG Immobilien AG vertreten durch den Vorstand Peter Finkbeiner, Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. York Schnorbus, Sullivan & Cromwell LLP, Neue Mainzer Straße 52, 60311 Frankfurt am Main,
 
hat der 21. Zivilsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Beuth und die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk nach mündlicher Verhandlung am 26. März 2021 beschlossen: 
 
Die Beschwerden der Antragsteller zu 60) bis 64) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2019 in der berichtigten Fassung vom 24. Oktober 2019 werden verworfen. Die Beschwerden der übrigen Antragsteller, nämlich der Antragsteller zu 9) bis 11), zu 13) bis 19), zu 24), zu 30) und 32), zu 40) bis 46) zu 56) bis 58), zu 70) bis 72) und zu 73) bis 79) werden zurückgewiesen. 
 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 200.000 festgesetzt. 
 
Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsteller zu 9) bis 11), zu 13) bis 19), zu 24), zu 30) und 32), zu 40) bis 46) zu 56) bis 58), zu 70) bis 72) und zu 73) bis 79) zugelassen.
 
3. Beschluss Bundesgerichtshof
 
Beschluss vom 21. Februar 2023 in dem Spruchverfahren
 
41) M. R., 
[…]
43) M. N.
[…]
70) M. Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch Geschäftsführer K-W F.
- Antragsteller zu 41, 43 und 70 und Rechtsbeschwerdeführer -
 
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. von Plehwe
 
gegen
 
TLG Immobilien AG vertreten durch den Vorstand Peter Finkbeiner, Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin,
 - Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin -
 
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hall
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Dr. von Selle sowie die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen: 
 
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 41), 43) und 70) gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2021 wird zurückgewiesen. 
 
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
 
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf EUR 200.000. 
 
Frankfurt am Main, im März 2023
 
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Der Vorstand 
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 4. April 2023