Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 26. Mai 2020

Übernahmeangebot für Kontron S+T-Aktien zu lediglich EUR 4,20 (bei Squeeze-out-Barabfindung in Höhe von EUR 5,68)

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der KONTRON S+T AG NA O.N. macht die Valora Effekten Handel AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: KONTRON S+T AG NA O.N.
WKN: A2BPK8
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Valora Effekten Handel AG
Abfindungspreis: 4,20 EUR je Aktie

Das Angebot ist auf 100.000 Aktien begrenzt, die Mindestmenge beträgt 200 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Die Valora Effekten Handel AG behält sich vor, Annahmeerklärungen auch dann anzunehmen, wenn diese der Stückzahl nach insgesamt 100.000 Aktien überschreiten.

Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anleiheinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Bundesanzeiger vom 25.05.2020 unter www.bundesanzeiger.de nachlesen.

___________

Anmerkung der Redaktion:

Der auf der Hauptversammlung am 13. März 2020 gefasste Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von EUR 5,68 vor, siehe:

"Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Kontron S&T AG mit Sitz in Augsburg werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der S&T AG mit Sitz in Linz/Österreich (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 5,68 je auf den Namen lautende Stückaktie der Kontron S&T AG auf die S&T AG übertragen.“ 

https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/squeeze-out-bei-der-kontron-s-ag.html

Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Im dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG als beherrschter Gesellschaft hatte das LG Bremen die Spruchanträge mit Beschluss vom 27. Dezember 2018 zurückgewiesen. Die gegen diese erstinstanzliche Entscheidung von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen nunmehr mit Beschluss vom 15. Mai 2020 zurückgewiesen. Damit ist das Spruchverfahren ohne Erhöhung von Ausgleich und/oder Abfindung abgeschlossen.

Das OLG führt aus, dass eine mündliche Verhandlung nicht veanlasst sei, da eine solche bereits erstinstanzlich stattgefunden habe. Das Landgericht habe die angebotene Barabfindung und die Ausgleichszahlung zutreffend als angemessen angesehen. Aus Ex-ante-Sicht habe man von rückläufigen Umsatzerlösen mit dem Kunden Horologic Inc. ausgehen können (während es tatsächlich eine weitere intensive Zusammenarbeit gegeben habe). Auch die spätere Kursentwicklung habe wegen des Stichtagsprinzips nicht berücksichtigt werden müssen.

OLG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2020, Az. 2 W 47/19
LG Bremen, Beschluss vom 27. Dezember 2018, Az. 11 O 231/15
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. VMS Deutschlang Holdings GmbH
77 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Meyer im Hagen, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VMS Deutschlang Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: HSBC vereinbart den Kauf von weiteren 18,66 % an der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG und beabsichtigt die Durchführung eines Squeeze-out

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Düsseldorf, 25.05.2020 - Die HSBC Germany Holdings GmbH, Düsseldorf, hat der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG heute mitgeteilt, dass sie mit der Landesbank Baden-Württemberg einen Anteilskaufvertrag über den Erwerb von Aktien in Höhe von ca. 18,66 % des Grundkapitals der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG geschlossen hat.

Nach Vollzug dieses Erwerbs, der zeitnah stattfinden wird, wird die HSBC Germany Holdings GmbH Aktien in Höhe von ca. 99,33 % des Grundkapitals der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG halten.

Darüber hinaus hat die HSBC Germany Holdings GmbH die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt, einen aktienrechtlichen Squeeze-Out gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG durchzuführen. Im Rahmen des Squeeze-Out-Verfahrens wird die Hauptversammlung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG beschließen, dass die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die HSBC Germany Holdings GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung übertragen werden.

Nach dem vorgenannten Vollzug des Erwerbs von der Landesbank Baden-Württemberg wird die HSBC Germany Holdings GmbH Hauptaktionärin der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG sein und damit die aktienrechtlichen Voraussetzungen für den Squeeze-Out erfüllen.

Der Übertragungsbeschluss im Rahmen des Squeeze-Out-Verfahrens soll voraussichtlich in einer Hauptversammlung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG noch im Geschäftsjahr 2020 gefasst werden. Die Höhe der Barabfindung wird von der HSBC Germany Holdings GmbH auf Basis eines Wertgutachtens eines Wirtschaftsprüfers festgelegt und ihre Angemessenheit von einem weiteren gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer überprüft.

Mittwoch, 20. Mai 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kölnischen Rück: NPP kommt auf einen Wert von EUR 182,06 je Aktie (+ 9,96 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit mehr als zehn Jahren laufenden Spruchverfahren zu dem 2007 beschlossenen Squeeze-out bei der Kölnischen Rückversicherungs AG haben die gerichtlich bestellten Sachverständigem, die Wirtschaftsprüfer Buchert und Dr. Buck, NPP Niethammer, Poserwang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), ihr Gutachten vorgelegt. Es umfasst einen Hauptband und fünf Anlagebände und wurde nunmehr an die Beteiligten versandt.

Die Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 165,57 je Kölnische Rück-Aktie gewährt (wobei der Auftragsgutachter von einem Wert von nur EUR 148,90 ausging). NPP kommt in dem Sachverständigengutachten auf EUR 182,06 je Aktie, was einer Anhebung um fast 10 % entspricht.

Die an dem Spruchverfahren Beteiligten können bis zum 31. Juli 2020 zu dem Gutachten Stellung nehmen.

Im letzten Jahr gab es ein Kaufangebot für Nachbesserungsrechte aus diesem Verfahren:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/kaufangebot-fur-nachbesserungsrecht-zum.html

LG Köln, Az. 82 O 2/09
SCI AG u.a. ./. General Reinsurance Corporation
176 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Pironet AG: Statt Anhörungstermin schriftliche Stellungnahme des Abfindungsprüfers

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG München I hatte in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Pironet AG, München (zuvor: Köln), zugunsten der Cancom SE bei der Verhandlung am 5. März 2020 die gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr WP Dr. Jochen Beumer sowie Herr StB Jürgens von der I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört. Die für den 29. Mai 2020 vorgesehene weitere Anhörung hat das Gericht nunmehr abgesagt und die Abfindungsprüfer um eine schriftliche ergänzende Stellungnahme gebeten. Die Prüfer sollen Fragen zur Konvergenzphase, zur Ewigen Rente, zum Betafaktor, zum Wachstumsabschlag und zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen/Sonderwerte beantworten und ihre Stellungnahme (einschließlich Alternativberechnungen bei Änderungen) bis zum 20. Juli 2020 bei Gericht einreichen. 

LG München I, Az. 5 HK O 5711/19
SCI AG u.a. ./. Cancom SE
79 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Cancom SE: 
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 40211 Düsseldorf (RA Goslar)
Auftragsgutachterin: Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WP Sobanski)
sachverständige Prüferin: I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Dienstag, 19. Mai 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der burgbad AG endgültig abgeschlossen: Anhörungsrüge der Antragsgegnerin zurückgewiesen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei dem Badmöbelhersteller burgbad AG hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 25. August 2017 den Barabfindungsbetrag erstinstanzlich auf EUR 26,41 je burgbad-Aktie festgelegt (Erhöhung um mehr als 34 % im Verhältnis zu den von der Antragsgegnerin angebotenen EUR 19,67), vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_18.html.

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25. Februar 2020 die Beschwerden der Antragsgegnerin und mehrerer Antragsteller zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der deutlichen Anhebung durch das Landgericht.

Eine von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des OLG eingelegte Anhörungsrüge hat das OLG Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 11. Mai 2020 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hatte argumentiert, der durchschnittliche Börsenkurs habe zur Plausibilisierung der Unternehmensplanung und der Wertermittlung herangezogen werden müssen. Das OLG verweist dagegen auf die zutreffende Feststellung des Landgerichts, dass der Börsenkurs lediglich die Wertuntergrenze der Barabfindung darstelle (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94). Nach der Ertragswertmethode ergebe sich jedoch ein höherer Wert. Auch habe der von dem Sachverständigen ermittelte Ertragswert unterhalb der auf der Basis der Umsatzerlöse, der EBIT und der EBITDA ermittelten durchschnittlichen Multiplikatorbewertung und damit innerhalb der Bank der Bandbreite der Multiplikatorbewertungen der Peer Group-Unternehmen gelegen (S. 12).

Die ausgeurteilte Nachbesserung (zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses) ist bislang von der Antragsgegnerin, der Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S., nicht gezahlt worden. Auch die nach § 14 SpruchG erforderliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist bislang nicht erfolgt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2020, Az. I-26 W 7/18 [AktE]
LG Dortmund, Beschluss vom 25. August 2017, Az. 18 O 106/10 [AktE]
NEXBTL - Neue Exclusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
83 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

Montag, 18. Mai 2020

Allerthal-Werke AG: Rechtssache / Spruchverfahren betr. den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Allerthal-Werke AG hat heute durch ihren Vorstand entschieden, der Antragsgegnerin im Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG ein Kaufangebot zu unterbreiten. Dieses Angebot ist gerichtet auf den Kauf und die Übertragung von Nachbesserungsrechten (Abfindungsergänzungsansprüchen), welche im Nachgang zum im Juli 2007 wirksam gewordenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG entstanden sind.

Das Landgericht Köln (Az. 82 O 135/07) hat im Sommer letzten Jahres die angemessene Barabfindung auf 177,58 Euro je Stamm- und je Vorzugsaktie der AXA Konzern AG festgesetzt. (Siehe dazu auch ad-hoc Meldung der Allerthal-Werke AG vom 09.08.2019). Auf der Basis dieser erstinstanzlichen Wertfestsetzung bietet die Allerthal-Werke AG der Antragsgegnerin Nachbesserungsrechte aus 58.528 Stammaktien sowie aus 18.900 Vorzugsaktien der AXA Konzern AG vor dem rechtskräftigen Abschluss des Spruchverfahrens zum Kauf an. Der Gesamtkaufpreis hierfür wird rd. 2,5 Mio. Euro betragen zzgl. Zinsen i.H. von rd. 1,5 Mio. Euro.

Nach seiner heutigen Entscheidung und unter Würdigung der Gesamtumstände geht der Vorstand der Allerthal-Werke AG davon aus, dass dieses Kaufangebot mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Antragsgegnerin noch im 1.Halbjahr 2020 angenommen werden wird. Im handelsrechtlichen Abschluß der Allerthal-Werke AG würde die Annahme des Kaufangebots zu einem entsprechenden Anstieg von verschiedenen Ertragspositionen in Summe von rd. 4 Mio. Euro führen.

Köln, den 18. Mai 2020

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG: Zeitplan für das Beschwerdeverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zum Vodafone-Konzern gehörenden Vodafone Vierte Verwaltungs AG mit der Kabel Deutschland Holding AG (als beherrschtem Unternehmen) hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 27. November 2019 eine gerichtliche Erhöhung des angebotenen Abfindungsbetrags und der Ausgleichszahlung (sog. "Garantiedividende") abgelehnt. Den von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das LG München I mit Beschluss vom 28. April 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt.

Das OLG München hat nunmehr einen Zeitplan für das Beschwerdeverfahren vorgelegt. Demnach können die Beschwerden bis zum 15. August 2020 (ergänzend) begründet werden. Darauf kann bis zum 15. November 2020 erwidert werden. Der gemeinsame Vertreter kann sodann bis zum 15. Februar 2021 Stellung nehmen. Eine abschließende Entscheidung dürfte daher frühestens Mitte 2021 ergehen.

OLG München, Az. 31 Wx 190/20
LG München I, Beschluss vom 27. November 2019, Az. 5 HK O 6321/14
Vogel, E. u.a. ./. Vodafone Vierte Verwaltungs AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vodafone Vierte Verwaltungs AG:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
(Rechtsanwalt Stephan Oppenhoff, Rechtsanwalt Dr. Kay-Uwe Neumann)

STS Group AG stellt Antrag auf Wechsel innerhalb des regulierten Marktes vom Prime Standard in den General Standard

- Maßnahme ist Teil eines umfangreichen Kostensenkungsprogramms aufgrund COVID-19

- STS Group wird hohe Transparenzanforderungen des regulierten Marktes weiterhin erfüllen

- Uneingeschränkte Handelsmöglichkeit der STS-Aktien bleibt bestehen


Hallbergmoos/München, 15. Mai 2020. Der Vorstand der STS Group AG (ISIN: DE000A1TNU68) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 57 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) beantragt. Der Widerruf lässt die Zulassung der Aktien der STS Group AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) unberührt.

Diese Maßnahme ist Teil eines umfangreichen Kosteneinsparungsprogrammes, welches der weltweit tätige Systemlieferant für die Automotive- und Nutzfahrzeugindustrie aufgrund der COVID-19 bedingten Umsatzrückgänge verabschiedet hat. Der Wechsel des Börsensegments dient der Reduzierung des mit der Notierung im Prime Standard verbundenen Zusatzaufwandes hinsichtlich Berichts- und Veröffentlichungsanforderungen. Dieser Schritt ermöglicht es der Gesellschaft, die Kosten der Börsennotierung zu reduzieren und vorhandene Ressourcen effizienter und zielgerichteter nutzen zu können. Gleichzeitig wird die STS Group AG auch künftig die hohen Transparenzanforderungen des regulierten Marktes erfüllen und plant den Kapitalmarkt weiterhin regelmäßig über ihre Geschäftsentwicklung zu informieren. Für die Aktionäre der Gesellschaft besteht auch nach dem Segmentwechsel eine uneingeschränkte Handelsmöglichkeit der STS-Aktien im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse.

Der Widerruf der Zulassung wird mit Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse im Internet (www.deutsche-boerse.com) wirksam.

Samstag, 16. Mai 2020

Fortum hält mehr als 73 % an Uniper: Bis 2021 kein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der finnische Uniper-Großaktionär Fortum Oyi wollte die Mehrheit (und nicht wie bislang nur 49,99 %), war daran aber aus kartellrechtlichen Gründen gehindert gewesen. Fortum hat nunmehr in zwei Tranchen von den aktivistischen Aktionärinnen Elliott und Knight Vinke mehr als 20,5 % der Uniper-Aktie übernehmen können, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/uniper-werden-den-vorgang-unter.html. Eine erste Tranche wurde im März übertragen, die zweite Aktientranche folgte nunmehr.

Fortum hält damit derzeit ca. 73,4 % der Uniper-Aktien. Nächster logischer Schritt nach einer Mehrheit im Uniper-Aufsichtsrat wäre damit ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (für den 75 % der Stimmen erforderlich sind). Im letzten Jahr hatte Fortum noch versichert, keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und auch keinen Squeeze-out anzustreben - allerdings nur für "mindestens zwei Jahre". Kürzlich hatte Fortum bekräftigt, bis Ende 2021 auf einen Beherrschungsvertrag zu verzichten. Zu verstehen ist das wohl dahin gehend, dass dieser erst 2022 kommt.

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Derzeit weder Squeeze-out noch Delisting geplant

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die früher als Gildemeister AG firmierende MORI AKTIENGESELLSCHAFT hielt am 15. Mai 2020 ihre Hauptversammlung ab, diesjährig online in "virtueller" Form. Der japanische Hauptaktionär DMG MORI hält über sein Tochterunternehmen DMG MORI GmbH (die 2016 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT abgeschlossen hatte) inzwischen ca. 86 % des Aktienkapitals, nachdem er kürzlich das Aktienpaket des auf Übernahmesituationen und Strukturmaßnahmen spezialisierten Hedgefonds Elliott übernommen hat. Auf entsprechende Fragen erklärte der die Hauptversammlung leitende stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende Ulrich Hocker jedoch, dass derzeit ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) nicht geplant sei. Auch ein Börsenrückzug (Delisting) sei nicht geplant.

Ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out wäre bereits ab einer Beteiligung von 90 % möglich. Insoweit dürfte auf mittlerer Sicht das letzte Wort noch nicht gesprochen sein, insbesondere nachdem der Hauptaktionär nunmehr den "Bremsklotz" Elliott herausgekauft hat.

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/07/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und_6.html
LG Dortmund, Az. 18 O 74/16 (AktE)
Jaeckel u.a. ./. DMG MORI GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Carsten Heise, c/o von Woedtke & Partner, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, DMG MORI GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart

Freitag, 15. Mai 2020

Spruchverfahren zur Verschmelzung der ABIT AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 16,13

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zur Verschmelzung der ABIT AG auf die GFKL Financial Services Aktiengesellschaft hat das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Februar 2020 die Barabfindung für ABIT-Aktien von EUR 13,93 auf EUR 16,13 erhöht. Die Anträge auf bare Zuzahlung wurden zurückgewiesen, d.h. es bleibt bei dem Verschmelzungsverhältnis 17 ABIT-Aktien in 6 GFKL-Aktien. Die Verschmelzung war am 11. Juli 2005 in das Handelsregister der ABIT und am 16. August 2006 in das Handelsregister der GFKL eingetragen worden.

Das Verfahren war mit Beschluss vom 15. November 2012 schon einmal vom LG Düsseldorf entschieden worden (Erhöhung der Barabfindung auf EUR 15,98, keine bare Zuzahlung). Das OLG Düsseldorf hatte mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 jedoch diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2013/11/verschmelzung-der-abit-ag-olg.html

Der vom Gericht bestellte Sachverständige Düsterloh kam bei einer Bewertung nach der Ertragswertmethode auf eine Wertspanne für eine ABIT-Aktie von EUR 15,42 bis EUR 16,83. Das Landgericht legte im Rahmen einer Schätzung den sich hieraus ergebenden Mittelwert von EUR 16,13 zugrunde (S. 7).

LG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2020, Az. 31 O 80/06
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. GFKL Financial Services GmbH (früher: GFKL Financial Services Aktiengesellschaft)
27 Antragsteller
gemeinsame Vertreter: RA´in Christiane Paffrath, c/o corum Rechtsanwälte, 40217 Düsseldorf; RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53113 Bonn

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Verallia Deutschland AG (früher: Saint-Gobain Oberland AG) ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) der Verallia Deutschland AG (früher: Saint-Gobain Oberland AG) als beherrschter Gesellschaft mit der Horizon Holdings Germany GmbH hatte das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 24. September 2018 die Anträge zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/10/spruchverfahren-zu-dem-beherrschungs.html. Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden hat das Oberlandesgericht Stuttgart nunmehr mit Beschluss vom 4. Mai 2020 zurückgewiesen. Damit ist das Verfahren ohne Erhöhung abgeschlossen.

Die zum Konzern der französischen Verallia Packaging SAS (die durch den Apollo Global Management LLC, einem Investmentfonds aus den USA, verwaltet wird) gehörende Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 433,02 je Verallia-Aktie angeboten. Der Ausgleich beträgt laut BuG für jedes Geschäftsjahr brutto EUR 20,27.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2020, Az. 20 W 3/19
LG Stuttgart, Beschluss vom 24. September 2018, Az. 42 O 49/16 KfH SpruchG
Fam. Georg Roll Vermögensverwaltung KG u.a. ./. Horizon Holding Germany GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Horizon Holding Germany GmbH:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60329 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Softship AG geht vor dem OLG Hamburg weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Softship AG, Hamburg, hatte das LG Hamburg mit Beschluss vom 17. Februar 2020 die Barabfindung deutlich von EUR 11,66 auf EUR 14,35 je Stückaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_7.html

In seiner Entscheidung stellt das Gericht auf den durchschnittlichen Börsenkurs im maßgeblichen Referenzzeitraum (drei Monate vor der Ankündigung der Strukturmaßnahme) als Untergrenze einer angemessenen Abfindung ab, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/lg-hamburg-auch-borsenkurse-im.html

Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. April 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. In dem Nichtabhilfebeschluss bestätigt das LG Hamburg die Relevanz auch von Freiverkehrskursen. Auch bei im Freiverkehr gehandelten Aktien könne der Börsenkurs ein bestimmender Indikator für den Betrag sein, zu dem der Aktionär sein Aktieneigentum am Markt versilbern und damit den der Aktie innewohnenden Verkehrswert realisieren könne (S. 6). Hier sei im Referenzzeitraum ein durchaus beachtlicher Teil des Free-Float gehandelt worden, so dass nicht von einer Marktenge ausgegangen werden könne.

LG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, Az. 403 HKO 144/18
Hoppe, M. u.a. ./. CargoWise GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte mbB, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, CargoWise GmbH:
Rechtsanwälte Mayer Brown LLP (RA Dr. Jan Kraayvanger), 60327 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young
sachverständige Prüferin: Ebner Stolz

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der PIXELPARK AG: LG Berlin erhöht Barabfindung auf EUR 2,41 (+ 22,96 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der PIXELPARK AG, Berlin, zugunsten der zur Publicis-Gruppe gehörenden MMS Germany Holdings GmbH hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 5. Mai 2020 den Barabfindungsbetrag auf EUR 2,41 je PIXELPARK-Aktie festgelegt. Dies entspricht eine Anhebung um 22,96 % im Vergleich zu den angebotenen EUR 1,96.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin können gegen den Beschluss noch innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen (über die das Kammergericht entscheidet). Das Landgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,- nicht übersteigt.

LG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2020, Az. 102 O 2/16 .SpruchG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. MMS Germany Holdings GmbH
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, c/o Neuwerk Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MMS Germany Holdings GmbH (Publicis-Gruppe): Rechtsanwälte GvW Graf von Westphalen, 60325 Frankfurt am Main
(bislang: Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP, 60311 Frankfurt am Main)

Donnerstag, 14. Mai 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SQS Software Quality Systems AG: Neubewertung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spuchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der SQS Software Quality Systems AG hat das Landgericht Köln die Sache am 6. März 2020 verhandelt. Mit Beschluss vom 8. Mai 2020 hat das LG Köln nunmehr eine Neubewertung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, der I-ADVISE AG, verantwortlich: Herr WP Dr. Jochen Beumer, angeordnet.

Soweit relevant, soll der Börsenkurs als Untergrenze der Abfindung als Desinvestitionswert gemäß der Stollwerck-Entscheidung des BGH berücksichtigt werden. Bewertungsziel sei der Verkehrswert des Unternehmens. Daher sei der hypothetische Preis bei der Veräußerung des Unternehmens zum Stichtag unter gewöhnlichen Bedingungen zu ermitteln. Zur Validierung des Unternehmensverkehrswerts soll in Anlehnung an die DVFA-Empfehlungen eine weitere Methode herangezogen werden. Der Sachverständige soll sich nach den Vorgaben des Landgerichts insbesondere mit dem nachhaltigen Wachstum in der ewigen Rente sowie dem verwendeten Betafaktor auseinandersetzen.

LG Köln, Az. 82 O 107/18
SCI AG u.a. ./. Expleo Germany Holding GmbH (früher: Assystem Deutschland Holding GmbH)
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, 50672 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, 
Expleo Germany Holding GmbH, zuvor: Assystem Deutschland Holding GmbH (als Rechtsnachfolgerin der Assystem Services Deutschland GmbH): Rechtsanwälte Oppenhoff & Partner, 50668 Köln

Kammergericht: Kostentragung eines Antragstellers nur bei rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Spruchantrags

KG, Beschluss vom 31. Juli 2018, Az. 2 W 21/18 SpruchG
ECLI:DE:KG:2018:0731.2W21.18.00


Leitsätze:

1. Eine nach § 15 Abs. 1 SpruchG mögliche Kostenentscheidung zu Lasten eines Antragstellers kommt in Anlehnung an die Regelung in § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG in Betracht, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt wurde oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Antragsteller dies erkennen musste. Einem Ausnahmefall wie dem Rechtsmissbrauch steht es nicht schon gleich, wenn ein erstinstanzlicher Antrag oder ein Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg haben.

2. Der nach § 74 GNotKG geltende Mindestgeschäftswert von 200.000 Euro kann auch dann nicht unterschritten werden, wenn ein Antrag in einem Spruchverfahren als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.


Aus den Gründen:

"Allein der Umstand, dass der gestellte Antrag letztlich erfolglos geblieben ist, reicht jedoch nicht aus, um ausnahmsweise eine Kostenentscheidung nach § 15 Abs. 1 SpruchG zu Lasten des Antragstellers zu rechtfertigen. Vielmehr ist hierzu - wie bereits ausgeführt - erforderlich, dass der Antrag für den Antragsteller erkennbar von vornherein aussichtlos war. Gegen eine solche Annahme spricht jedoch, dass die Frage, ob die Begründung einer Bewertungsrüge den Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SpruchG genügt, stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls und letztlich auch von der Bewertung des erkennenden Gerichts abhängt, was eine Prognose aus der ex-ante Sicht naturgemäß erschwert. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten war, weshalb er die Erfolgsaussichten seines Antrags aus Laiensicht bewerten musste. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hier ausnahmsweise nach § 15 Abs. 1 SpruchG dem Antragsteller hätten auferlegt werden müssen, wie die Antragsgegnerin meint."

Mittwoch, 13. Mai 2020

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der innogy SE verzögert sich durch Anfechtungsklagen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die außerordentliche Hauptversammlung des Energieunternehmens innogy SE am 4. März 2020 hatte dem von dem Hauptaktionärin Eon verlangten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out zugestimmt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/auerordentliche-hauptversammlung-der.html. Die für das Wirksamwerden des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre erforderliche Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister verzögert sich jedoch. Offensichtlich sind Anfechtungsklagen eingereicht worden. Um dennoch eine Eintragung zu erreichen, ist nach Auskunft des Eon-Chefs Johannes Teyssen ein Freigabeverfahren eingeleitet worden. Laut Teyssen erwarte Eon eine Eintragung "spätestens im September". Mit einem Freigabeverfahren nach § 246a AktG kann auch ein mangelhafter Hauptversammlungsbeschluss eingetragen werden.

Die Energiekonzerne Eon und RWE hatten im März 2018 vereinbart, die damalige RWE-Tochter innogy unter sich aufzuteilen. Eon will sich künftig ganz auf den Betrieb von Strom- und Gasnetzen sowie das Geschäft mit den Kunden konzentrieren. RWE erhält im Gegenzug die erneuerbaren Energien von innogy und Eon und will zu einem der weltweit führenden Produzenten von Ökostrom werden.

Die nunmehr von Eon für den Squeeze-out angebotene Abfindungszahlung in Höhe von EUR 42,82 je innogy-Aktie wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Dienstag, 12. Mai 2020

Virtuelle Hauptversammlung der ISARIA Wohnbau AG beschließt Squeeze-out der Minderheitsaktionäre

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Hauptversammlung der ISARIA Wohnbau AG am 12. Mai 2020 hat auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, unter TOP 7 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin beschlossen. Darüber hinaus hat die Hauptversammlung unter TOP 6 dem Verkauf des wesentlichen Teils des Immobilienportfolios ("Projekt Isabell") an den Deutsche Wohnen-Konzern zugestimmt.

Die ohne physische Anwesenheit der Aktionäre online, d.h. "virtuell" durchgeführte Hauptversammlung dauerte mit Unterbrechungen vor der Abstimmung und der Verkündung der Ergebnisse mehr als fünf Stunden.

Die zu der US-amerikanischen Lone Star-Gruppe, einem Private Equity Investor, gehörende LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG hält derzeit schon 97,58 % des Grundkapitals der ISARIA Wohnbau. Die Hauptaktionärin bietet für die Übertragung der Aktien auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung EUR 7,61 je ISARIA-Aktie.

Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. So ergeben sich bei Ansatz einer niedrigeren sog. Marktrisikoprämie deutlich höhere Beträge, wie auf Nachfragen auf der Hauptversammlung angegeben wurde. Die von der Auftragsgutachterin ValueTrust am oberen Rand angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer, Herrn WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheidt, akzeptierte Marktrisikoprämie in Höhe von 6,5 % dürfte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.  

Montag, 11. Mai 2020

MAN SE: Verschiebung der ordentlichen Hauptversammlung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 10. Mai 2020 - Der Vorstand der MAN SE hat heute entschieden, die ursprünglich für den 30. Juni 2020 geplante ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft zu verschieben. Aufgrund der Verschiebung der Hauptversammlung wird am 30. Juni 2020 auch keine Beschlussfassung über den mit Ad-hoc-Mitteilung vom 28. Februar 2020 angekündigten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erfolgen. Ein neuer Termin für die ordentliche Hauptversammlung steht noch nicht fest und wird rechtzeitig bekanntgegeben.

Sonntag, 10. Mai 2020

Übernahmeangebot für Aktien der RENK AG: Bekanntmachung über den Eintritt einer Angebotsbedingung

Aus der Bekanntmachung der Rebecca BidCo GmbH:

Die Rebecca BidCo GmbH, München, Bundesrepublik Deutschland, (die Bieterin), hat am 10. März 2020 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das Übernahmeangebot) an die Aktionäre der RENK AG, Augsburg, Bundesrepublik Deutschland (RENK), zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautenden Stückaktien der RENK (ISIN DE0007850000) (die RENK-Aktien) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 106,20 je RENK-Aktie veröffentlicht (die Angebotsunterlage). Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endet am 19. Mai 2020, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 18:00 Uhr (Ortszeit New York), soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert wird.

Das Übernahmeangebot und die durch seine Annahme zustande gekommenen Verträge mit den Aktionären von RENK werden gemäß Ziffer 12 der Angebotsunterlage nur vollzogen, wenn die in den Ziffern 12.1.1 und 12.1.2 der Angebotsunterlage geregelten Angebotsbedingungen innerhalb der dort genannten Fristen eingetreten sind oder die Bieterin wirksam auf diese verzichtet hat.

Die Europäische Kommission hat die Transaktion am 6. Mai 2020 freigegeben. Somit ist die Angebotsbedingung gemäß Ziffer 12.1.2(a)(i) der Angebotsunterlage (Fusionskontrollrechtliche Freigabe durch die Europäische Kommission) eingetreten. 

Das Übernahmeangebot und die durch seine Annahme zustande gekommenen Verträge stehen damit noch unter den folgenden Angebotsbedingungen:

• Ziffer 12.1.1(a) bis (f) der Angebotsunterlage (Kein nachteiliger Hauptversammlungsbeschluss)
• Ziffer 12.1.2(a)(iii) der Angebotsunterlage (Fusionskontrollrechtliche Freigabe in Saudi-Arabien)
• Ziffer 12.1.2(b)(i) der Angebotsunterlage (Außenwirtschaftsrechtliche Freigabe in Deutschland)
• Ziffer 12.1.2(b)(ii) der Angebotsunterlage (Außenwirtschaftsrechtliche Freigabe in Frankreich)
• Ziffer 12.1.2(b)(v) der Angebotsunterlage (Außenwirtschaftsrechtliche Freigabe in den Vereinigten Staaten)

Frankfurt am Main, 6. Mai 2020

Rebecca BidCo GmbH

Samstag, 9. Mai 2020

Angebotsunterlage für Aktien der MVV Energie AG veröffentlicht

Die FS DE Energy GmbH hat den Aktionären der MVV Energie AG - wie vor mehr als einem Monat angekündigt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/ubernahmeangebot-fur-aktien-der-mvv.html - ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 26,99 je MVV-Aktie unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 7. Mai 2020 bis zum 4. Juni 2020.

Bei der Bieterin FS DE Energy GmbH handelt es sich eine indirekte Tochtergesellschaft von Fonds, die von First State Investments International Limited verwaltet werden. First State Investments ist eine globale Vermögensverwaltungsgesellschaft.

Zu der Angebotsunterlage auf der Webseite der BaFin:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/mvv_energie_ag.html;jsessionid=CDB6CA695620DAED32057D0ACD5FDDDE.2_cid392?nn=7845970

Sixt Leasing SE: Mindestannahmeschwelle für freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der Hyundai Capital Bank Europe GmbH deutlich überschritten

Corporate News

- Annahmequote mit knapp 73 Prozent signifikant über Mindestannahmeschwelle von 55 Prozent


- Vorstand und Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE begrüßen die Annahme des Angebots durch die Aktionäre

- Weitere Annahmefrist läuft bis zum 20. Mai 2020 um 24:00 Uhr (MESZ)

Pullach, 7. Mai 2020 - Die Hyundai Capital Bank Europe GmbH (HCBE), ein Joint Venture der Santander Consumer Bank AG und der Hyundai Capital Services Inc., hat gestern das Ergebnis ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der Sixt Leasing SE bekanntgegeben: Demnach belief sich die Annahmequote - inklusive der Beteiligung der Sixt SE - zum Ende der Annahmefrist am 30. April 2020 um 24 Uhr (MESZ) auf 72,84 Prozent. Damit lag sie deutlich über der Mindestannahmeschwelle von 55 Prozent.

Michael Ruhl, Vorstandsvorsitzender der Sixt Leasing SE: "Wir freuen uns, dass die überwältigende Mehrheit unserer Aktionäre unserer Empfehlung gefolgt ist und das attraktive Angebot von HCBE angenommen hat. Damit haben wir einen Meilenstein auf dem Weg zu der geplanten strategischen Partnerschaft mit unserem neuen Großaktionär erreicht. Die Allianz mit HCBE ermöglicht es uns, die Wachstumsstrategie von Sixt Leasing erfolgreich fortzusetzen. Wir sind zuversichtlich, dass die noch ausstehenden Angebotsbedingungen in den nächsten Monaten erfüllt werden."

Gemäß § 16 des Wertpapierhandels- und Übernahmegesetzes (WpÜG) können die Aktionäre der Sixt Leasing SE, die ihre Aktien bislang nicht angedient haben, das Angebot von HCBE noch bis zum Ablauf der gesetzlich vorgesehen, weiteren Frist annehmen. Diese hat heute begonnen und endet am 20. Mai 2020 um 24 Uhr (MESZ).

Der Vollzug des Übernahmeangebots steht weiterhin unter dem Vorbehalt der verbleibenden, in der Angebotsunterlage genannten üblichen Vollzugsbedingungen. Der Abschluss der Transaktion wird weiterhin in der zweiten Jahreshälfte 2020 erwartet.

HCBE hatte das Angebot zu einem Preis von 18,00 Euro bzw. bei Eintritt von in der Angebotsunterlage definierten Bedingungen bis 18,90 Euro je Sixt Leasing-Aktie in bar am 21. Februar 2020 angekündigt. Die entsprechende Angebotsunterlage wurde am 24. März 2020 veröffentlicht und ist im Internet auf hcbe-offer.de verfügbar. Nach jeweiliger unabhängiger Prüfung der Bedingungen des Übernahmeangebots sprachen Vorstand und Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE den Aktionären in ihrer Stellungnahme nach § 27 WpÜG vom 6. April 2020 eine Empfehlung für die Annahme des Angebots aus. Diese kann auf ir.sixt-leasing.de/uebernahmeangebot abgerufen werden.

---

Über Sixt Leasing:

Die Sixt Leasing SE mit Sitz in Pullach bei München ist einer der führenden Anbieter im Online-Direktvertrieb von Neuwagen in Deutschland sowie Spezialist im Management und Full-Service-Leasing von Großflotten. Mit maßgeschneiderten Lösungen unterstützt das Unternehmen die längerfristige Mobilität seiner Privat- und Firmenkunden.

Private und gewerbliche Kunden nutzen die Online-Plattformen sixt-neuwagen.de und autohaus24.de, um günstig Neufahrzeuge zu leasen. Firmenkunden profitieren von dem kostensparenden Leasing ihrer Fahrzeugflotte und einem leistungsstarken Fuhrparkmanagement.

Die Sixt Leasing SE (WKN: A0DPRE / ISIN: DE000A0DPRE6) ist seit dem 7. Mai 2015 im Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) notiert. Der Konzernumsatz belief sich im Geschäftsjahr 2019 auf 824 Mio. Euro.
www.sixt-leasing.de

Freitag, 8. Mai 2020

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Custodia Holding AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Custodia Holding AG (Verschmelzung auf die Blitz 10-439 SE, zwischenzeitlich umfirmiert in Custodia Holding SE) hatte das LG München I die Sache am 19. Dezember 2019 verhandelt und Herrn WP StB Andreas Creutzmann sowie Herrn WP Jörn Stellbrink, c/o IVA Valuation & Advisory AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört. Mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 29. April 2020 hat das Gericht die Spruchanträge zurückgewiesen.

Die Hauptaktionärin, eine 100%-ige Tochter der von Finck'sche Hauptverwaltung GmbH (August von Finck), hatte auf der Hauptversammlung den zunächst angebotenen Barabfindungsbetrag von EUR 390,00 auf EUR 410,- je Custodia-Aktie erhöht. Dieser Betrag ist nach Auffassung des Landgerichts angemessen. Zutreffend habe die Abfindung nach dem Net Asset Value-Verfahren ermittelt werden können. Eine Bewertung nach dem Standard IDW S 1 habe vorliegend nicht durchgeführt werden müssen. Eine rechtliche Bindung an diesem Standard gebe es nicht, da ihm keine Gesetzesqualität zukomme (S. 27).

Der Net Asset Value-Ansatz leite den Wert direkt aus den Werten der gehaltenen Vermögensgegenständen ab. Immaterielle Vermögenswerte, wie Goodwill, neue Produkte, Kundenbindung oder Human Ressources, die bspw. bei Industrieunternehmen die künftige Ertragskraft und damit den Unternehmenswert bestimmten, spielten kaum eine Rolle. Ein Vorteil dieser Methode bestehe darin, dass Einnahmen und Ausgaben dem einzelnen Objekt gut zugeordnet werden könnten (S. 28). Eine Berechtigung dieser Methode ergebe sich aus daraus, dass der Gesetzgeber diese Art der Bewertung für offene Immobilienfonds in § 168 KAGB (der § 36 InvG abgelöst habe) ausdrücklich kodifiziert habe (S. 29).

Der größte Teil des Aktivvermögens der Gesellschaft zum maßgeblichen Stichtag der beschließenden Hauptversammlung bestand aus sechs Aktienpaketen. Diesbezüglich sei nicht auf einen Stichtagskurs, sondern auf einen Durchschnittskurs von drei Monaten vor dem Stichtag (einschließlich des Stichtags) abzustellen, um kurzfristigen Schwankungen an den Kapitalmärkten entgegenzuwirken (S. 31).

Bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft war neben dem Nominalwert eines Kredits auch der (negative) Barwert in Höhe von mehr als EUR 13 Mio. von zwei 2013 abgeschlossenen Swap-Geschäften einzubeziehen (S. 37). Die Swaps stellten sich im Ergebnis als ein die Gesellschaft wirtschaftlich belastender Vertrag dar.

Die Antragsteller können gegen den Beschluss des Landgerichts noch innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.

LG München I, Beschluss vom 29. April 2020, Az. 5 HK O 12992/18
Scheunert u.a. ./. Custodia Holding SE

82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Custodia Holding SE:
Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München

Donnerstag, 7. Mai 2020

Oberlandesgericht Köln verhandelt zur Nichtigkeit des Squeeze-out-Beschlusses bei der Deutschen Postbank AG

Pressemitteilung des OLG Köln vom 4. Mai 2020

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln wird

am 07.05.2020 ab 11.00 Uhr in Saal 101 (Plenarsaal)

über die Berufung in einem Zivilrechtsstreit betreffend einen - bereits vollzogenen - Beschluss der Hauptversammlung der Postbank vom 28.08.2015 verhandeln, mit dem die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Postbank auf die Deutsche Bank AG gegen Gewährung einer Barabfindung von 35,05 Euro je Namensaktie beschlossen worden ist (Az. 18 U 161/17).

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 20.10.2017 den Hauptverhandlungsbeschluss für nichtig erklärt und der Klage von 7 Minderheitsaktionären - Privatpersonen und Beteiligungsgesellschaften - stattgegeben (Az. 82 O 115/15). Zur Begründung hat das Landgericht darauf abgestellt, dass das Informationsrecht der Aktionäre auf der Hauptverhandlung verletzt worden sei. Der Entscheidungstext des Urteils findet sich hier. Hiergegen richtet sich die Berufung der Deutschen Postbank AG. (...)

__________

Anmerkung der Redaktion:

Der verfahrensgegenständliche, vom LG Köln für nichtig erklärte Übertragungsbeschluss ist am 21. Dezember 2015 in das Handelsregister (Amtsgericht Bonn) eingetragen worden. Nach zwischenzeitlicher Verschmelzung ist die Postbank nur noch eine Zweigniederlassung der Deutschen Bank-Tochter DB Privat- und Firmenkundenbank AG.

Sowohl zum BuG wie auch zum anschließenden Squeeze-out laufen seit 2012 bzw. 2016 Spruchverfahren:

- Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)

- Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG