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Freitag, 15. Mai 2020

Spruchverfahren zur Verschmelzung der ABIT AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 16,13

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zur Verschmelzung der ABIT AG auf die GFKL Financial Services Aktiengesellschaft hat das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Februar 2020 die Barabfindung für ABIT-Aktien von EUR 13,93 auf EUR 16,13 erhöht. Die Anträge auf bare Zuzahlung wurden zurückgewiesen, d.h. es bleibt bei dem Verschmelzungsverhältnis 17 ABIT-Aktien in 6 GFKL-Aktien. Die Verschmelzung war am 11. Juli 2005 in das Handelsregister der ABIT und am 16. August 2006 in das Handelsregister der GFKL eingetragen worden.

Das Verfahren war mit Beschluss vom 15. November 2012 schon einmal vom LG Düsseldorf entschieden worden (Erhöhung der Barabfindung auf EUR 15,98, keine bare Zuzahlung). Das OLG Düsseldorf hatte mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 jedoch diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2013/11/verschmelzung-der-abit-ag-olg.html

Der vom Gericht bestellte Sachverständige Düsterloh kam bei einer Bewertung nach der Ertragswertmethode auf eine Wertspanne für eine ABIT-Aktie von EUR 15,42 bis EUR 16,83. Das Landgericht legte im Rahmen einer Schätzung den sich hieraus ergebenden Mittelwert von EUR 16,13 zugrunde (S. 7).

LG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2020, Az. 31 O 80/06
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. GFKL Financial Services GmbH (früher: GFKL Financial Services Aktiengesellschaft)
27 Antragsteller
gemeinsame Vertreter: RA´in Christiane Paffrath, c/o corum Rechtsanwälte, 40217 Düsseldorf; RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53113 Bonn

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