In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Damp Holding Aktiengesellschaft, Damp, (heute VAMED Kliniken Deutschland GmbH) auf die HELIOS Kliniken GmbH, Berlin, im Wege des Squeeze-out im Jahr 2012 hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (9 W 169/15) mit Beschluss vom 9. März 2020 die Beschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel (16 O 75/12 AktG) vom 21. April 2015 zurückgewiesen. Das Landgericht Kiel hatte Anträge von ehemaligen Minderheitsaktionären der Damp Holding Aktiengesellschaft auf Festsetzung der angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und des Landgerichts Kiel gibt die Geschäftsführung der HELIOS Kliniken GmbH wie folgt bekannt:
I.
Beschluss des Landgerichts Kiel
In dem Rechtsstreit
1. … (Antragsteller)
gegen
HELIOS Kliniken GmbH, Friedrichstraße 136, 10117 Berlin,
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Benrather Str. 18-20, 40213 Düsseldorf
Herr Prof. Dr. Joachim Jickeli, …
– gemeinsamer Vertreter der nicht Antrag stellenden Aktionäre –
hat die Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Kollorz, den Handelsrichter Petrowski und den Handelsrichter Heidemann am 21. April 2015 beschlossen:
Die Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens, ihre außergerichtlichen Kosten und die Vergütung der gemeinsamen Vertreter der nicht Antrag stellenden Aktionäre.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller wird nicht angeordnet.
II.
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
In dem Spruchverfahren
1. … (Antragsteller)
2) bis 7), 16), 18) bis 22), 24), 25), 30) bis 33) … am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Antragsteller
gegen
HELIOS Kliniken GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Franzel Simon, Friedrichstraße 136, 10117 Berlin
– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Benrather Str. 18-20, 40213 Düsseldorf
Prof. Dr. Joachim Jickeli, …, Kiel,
– gemeinsamer Vertreter der nicht Antrag stellenden Aktionäre –
hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. von Milczewski, die Richterin am Amtsgericht Dr. Kehrer und den Richter am Oberlandesgericht Bahr am 09.03.2020 beschlossen:
Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 8), 13), 15) und 23), der Antragsteller zu 9) bis 12), des Antragstellers zu 14), des Antragstellers zu 17), der Antragsteller zu 26) und 27), des Antragstellers zu 29) und der Antragstellerin zu 34) gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel vom 21. April 2015 werden zurückgewiesen
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für Gerichtskosten in beiden Instanzen wird auf 200.000,00 € festgesetzt
Berlin, im März 2020
HELIOS Kliniken GmbH
- Die Geschäftsführung -