von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem am 30. März 2012 beschlossenen Squeeze-out bei der Leica Camera AG hat das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15. Februar 2018 die Barabfindung um ca. 15 % erhöht und auf EUR 34,66 je Leica-Aktie festgesetzt.
Im Auftrag der Antragsgegnerin hatte die PKF Issing Faulhaber Wozar Altenbeck GmbH einen Ertragswert von EUR 30,18 ermittelt. Dieser war durch die gerichtlich bestellten Prüfer, StB/WP Dr. Welf Müller unter Hinzuziehung der Sachverständigen Dr. Anke Nestler, bestätigt worden. Das Gericht hatte mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert durch den Sachverständigen WP Dr. Jörn Schulte (c/o IVC) angeordnet. Die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sind nach Auffassung des Landgerichts eine brauchbare Grundlage für die Schätzung der angemessenen Abfindung (S. 17).
Der Sachverständige habe zutreffend eine Änderung bei den Forschungs- und Entwicklungskosten sowie den Marketing- und Vertriebskosten für die Planjahre 2016/´17 und 2017/´18 vorgenommen. Auch die vorgenommene Anpassung bei den allgemeinen Verwaltungskosten ist nach Auffassung der Gerichts zutreffend.
Lediglich bei den jährlichen Mietkosten ist nach Auffassung des Gerichts ein höherer Betrag anzusetzen, so dass das Gericht den vom Sachverständigen berechneten Unternehmenswert um EUR 0,83 je Aktie reduziert (S. 18). Auch hat das Landgericht - etwas ungewöhnlich für einen Squeeze-out - eine Reduzierung der Barabfindung aufgrund eines Verwässerungseffekts durch eine am Stichtag begebene Wandelanleihe vorgenommen. Von den 149.949 Teilwandelschuldverschreibungen hielt die Antragsgegnerin 144.477 (96,35 %). Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass es für sie wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, das Wandelungsrecht auszuüben (S. 21).
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Februar 2018, Az. 3-05 O 118/12
Ambrosia Naturkost AG u.a. ./. Lisa Germany Holding GmbH
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lisa Germany Holding GmbH:
Rechtsanwaltskanzlei Baker & McKenzie, 80333 München
In dem Spruchverfahren zu dem am 30. März 2012 beschlossenen Squeeze-out bei der Leica Camera AG hat das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15. Februar 2018 die Barabfindung um ca. 15 % erhöht und auf EUR 34,66 je Leica-Aktie festgesetzt.
Im Auftrag der Antragsgegnerin hatte die PKF Issing Faulhaber Wozar Altenbeck GmbH einen Ertragswert von EUR 30,18 ermittelt. Dieser war durch die gerichtlich bestellten Prüfer, StB/WP Dr. Welf Müller unter Hinzuziehung der Sachverständigen Dr. Anke Nestler, bestätigt worden. Das Gericht hatte mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert durch den Sachverständigen WP Dr. Jörn Schulte (c/o IVC) angeordnet. Die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sind nach Auffassung des Landgerichts eine brauchbare Grundlage für die Schätzung der angemessenen Abfindung (S. 17).
Der Sachverständige habe zutreffend eine Änderung bei den Forschungs- und Entwicklungskosten sowie den Marketing- und Vertriebskosten für die Planjahre 2016/´17 und 2017/´18 vorgenommen. Auch die vorgenommene Anpassung bei den allgemeinen Verwaltungskosten ist nach Auffassung der Gerichts zutreffend.
Lediglich bei den jährlichen Mietkosten ist nach Auffassung des Gerichts ein höherer Betrag anzusetzen, so dass das Gericht den vom Sachverständigen berechneten Unternehmenswert um EUR 0,83 je Aktie reduziert (S. 18). Auch hat das Landgericht - etwas ungewöhnlich für einen Squeeze-out - eine Reduzierung der Barabfindung aufgrund eines Verwässerungseffekts durch eine am Stichtag begebene Wandelanleihe vorgenommen. Von den 149.949 Teilwandelschuldverschreibungen hielt die Antragsgegnerin 144.477 (96,35 %). Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass es für sie wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, das Wandelungsrecht auszuüben (S. 21).
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Februar 2018, Az. 3-05 O 118/12
Ambrosia Naturkost AG u.a. ./. Lisa Germany Holding GmbH
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lisa Germany Holding GmbH:
Rechtsanwaltskanzlei Baker & McKenzie, 80333 München