von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem bereits seit 2006 laufenden und durch Befangenheitsanträge der Antragsgegnerin gegen den gerichtlichen Sachverständigen verzögerten Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 7. Juni 2017 die Barabfindung auf EUR 52,75 angehoben. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin hatte zunächst EUR 42,66 je Degussa-Aktie geboten, diesen Betrag dann jedoch um EUR 1,37 ("Ergänzungsabfindung") auf EUR 45,11 angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um 16,94 % (gegenüber dem ursprünglich angebotenen Betrag sogar um 23,65 %).
Die Antragsgegnerin hatte mehrfach versucht, den gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting), für befangen erklären zu lassen, vgl. unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html. Dies blieb allerdings auch zweitinstanzlich erfolglos, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html
In seiner Entscheidung folgt das Landgericht den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen. Der Sachverständige habe seine Wertansätze überzeugend begründet.
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
LG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017, Az. 31 O 89/06
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40477 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP
In dem bereits seit 2006 laufenden und durch Befangenheitsanträge der Antragsgegnerin gegen den gerichtlichen Sachverständigen verzögerten Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 7. Juni 2017 die Barabfindung auf EUR 52,75 angehoben. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin hatte zunächst EUR 42,66 je Degussa-Aktie geboten, diesen Betrag dann jedoch um EUR 1,37 ("Ergänzungsabfindung") auf EUR 45,11 angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um 16,94 % (gegenüber dem ursprünglich angebotenen Betrag sogar um 23,65 %).
Die Antragsgegnerin hatte mehrfach versucht, den gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting), für befangen erklären zu lassen, vgl. unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html. Dies blieb allerdings auch zweitinstanzlich erfolglos, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html
In seiner Entscheidung folgt das Landgericht den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen. Der Sachverständige habe seine Wertansätze überzeugend begründet.
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
LG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017, Az. 31 O 89/06
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40477 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP