von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs auf die nunmehr als Dassault Systemes 3DExite GmbH firmierende Hauptaktionärin hat das LG München I die Spruchanträge mit dem nunmehr zugestellten Beschluss vom 30. Dezember 2016 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt aber die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Das LG München I hatte die Sache am 14. Januar 2016 und am 5. Juli 2016 verhandelt. Dabei wurden die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer, die Wirtschaftsprüfer Dr. Jörn Schulte und Dr. Lars Franken von IVC Independent Valuation & Consulting AG, einvernommen.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Unternehmenswert der Realtime Technology Aktiengesellschaft zutreffend unter Anwendung der Ertragswertmethode ermittelt worden. Die Planannahmen der Gesellschaft hätten keiner Korrektur bedurft. Eine unzulässige Anlassplanung könne nicht angenommen werden (S. 34 ff). Anfallende Synergien seien in sachlich zutreffendem Umfang berücksichtigt worden. Die Marktrisikoprämie von 5% und den aus einer Peer Group abgeleiteten Betafaktor von 1,16 sieht das Gericht als angemessen an.
Gegen den Beschluss des Landgericht kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden (über die das OLG München entscheidet).
LG München I, Beschluss vom 30. Dezember 2016, Az. 5 HK O 414/14
Jaeckel, U. u.a. ./. Dassault Systemes 3DExcite GmbH (bislang: Realtime Technology AG, zuvor: 3DS Acquisition AG)
63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Rechtsanwälte Kempter, Gierlinger & Partner mbB, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Dassault Systemes 3DExcite GmbH:
Rechtsanwälte Baker & McKenzie, 80333 München
In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs auf die nunmehr als Dassault Systemes 3DExite GmbH firmierende Hauptaktionärin hat das LG München I die Spruchanträge mit dem nunmehr zugestellten Beschluss vom 30. Dezember 2016 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt aber die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Das LG München I hatte die Sache am 14. Januar 2016 und am 5. Juli 2016 verhandelt. Dabei wurden die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer, die Wirtschaftsprüfer Dr. Jörn Schulte und Dr. Lars Franken von IVC Independent Valuation & Consulting AG, einvernommen.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Unternehmenswert der Realtime Technology Aktiengesellschaft zutreffend unter Anwendung der Ertragswertmethode ermittelt worden. Die Planannahmen der Gesellschaft hätten keiner Korrektur bedurft. Eine unzulässige Anlassplanung könne nicht angenommen werden (S. 34 ff). Anfallende Synergien seien in sachlich zutreffendem Umfang berücksichtigt worden. Die Marktrisikoprämie von 5% und den aus einer Peer Group abgeleiteten Betafaktor von 1,16 sieht das Gericht als angemessen an.
Gegen den Beschluss des Landgericht kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden (über die das OLG München entscheidet).
LG München I, Beschluss vom 30. Dezember 2016, Az. 5 HK O 414/14
Jaeckel, U. u.a. ./. Dassault Systemes 3DExcite GmbH (bislang: Realtime Technology AG, zuvor: 3DS Acquisition AG)
63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Rechtsanwälte Kempter, Gierlinger & Partner mbB, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Dassault Systemes 3DExcite GmbH:
Rechtsanwälte Baker & McKenzie, 80333 München