Mitteilung vom 1. April 2015
Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG (http://valora.de), das älteste deutsche börsenunabhängige Wertpapierhandelshaus für unnotierte Aktien, nimmt heute den fortführenden Handel mit den Aktien der von der Börse delisteten PIRONET NDH AG auf.
Dies gewährleistet den Streubesitzaktionären die weitere Fungibilität Ihrer Aktien. Die Kurse finden Sie jeweils aktuell im Internet unter http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0006916406. Bitte erteilen Sie Ihre Kauf-/Verkauf-Orders mit den entsprechenden Order-Formularen (http://valora.de/orders). Interessenten melden sich als Kunde bitte hier an: http://valora.de/valora/orders/register.
Die VEH AG wurde bereits 1988 gegründet und wickelt für rund 100 Gesellschaften den Telefonhandel für die Wertpapiere dieser Unternehmen ab.
Weitere Informationen gerne auch persönlich unter Telefon 07243-90001.
Klaus Helffenstein - Vorstand VEH AG
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Donnerstag, 2. April 2015
Scherzer & Co. AG: NAV-Meldung
Mitteilung vom 31. März 2015
Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 31.03.2015
Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt aktuell 1,94 EUR je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 1,64 EUR notiert die Scherzer & Co. AG unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft damit etwa 15,46% unter dem Inventarwert vom 31.03.2015. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.
Zum Portfolio:
Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. März 2015 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):
MAN SE (Stämme),
W&W Wüstenrot und Württembergische AG,
GK Software AG,
Biotest AG (Stämme),
Allerthal-Werke AG,
MAN SE (Vorzüge),
InVision AG,
Mobotix AG,
Fair Value REIT-AG,
Lotto24 AG
Im März 2015 hat die Scherzer & Co. AG eine Beteiligung in Höhe von 0,33% des Grundkapitals der W&W Wüstenrot und Württembergische AG erworben.
Im Rahmen des freiwilligen Barangebots der W&W wurde der Bestand an Aktien der Württembergischen Lebensversicherung AG weitestgehend veräußert.
Die Arrow Central Europe Holding Munich GmbH hat am 23. März 2015 die Annahmeschwelle ihres Übernahmeangebotes für Aktien der Data Modul AG von 75% auf 50% gesenkt. Die Scherzer & Co. AG hält derzeit mehr als 2% der Data Modul-Aktien.
Die aktuelle Unternehmenspräsentation mit den endgültigen Zahlen des Geschäftsjahres 2014 steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.
Der Vorstand
Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 31.03.2015
Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt aktuell 1,94 EUR je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 1,64 EUR notiert die Scherzer & Co. AG unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft damit etwa 15,46% unter dem Inventarwert vom 31.03.2015. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.
Zum Portfolio:
Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. März 2015 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):
MAN SE (Stämme),
W&W Wüstenrot und Württembergische AG,
GK Software AG,
Biotest AG (Stämme),
Allerthal-Werke AG,
MAN SE (Vorzüge),
InVision AG,
Mobotix AG,
Fair Value REIT-AG,
Lotto24 AG
Im März 2015 hat die Scherzer & Co. AG eine Beteiligung in Höhe von 0,33% des Grundkapitals der W&W Wüstenrot und Württembergische AG erworben.
Im Rahmen des freiwilligen Barangebots der W&W wurde der Bestand an Aktien der Württembergischen Lebensversicherung AG weitestgehend veräußert.
Die Arrow Central Europe Holding Munich GmbH hat am 23. März 2015 die Annahmeschwelle ihres Übernahmeangebotes für Aktien der Data Modul AG von 75% auf 50% gesenkt. Die Scherzer & Co. AG hält derzeit mehr als 2% der Data Modul-Aktien.
Die aktuelle Unternehmenspräsentation mit den endgültigen Zahlen des Geschäftsjahres 2014 steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.
Der Vorstand
OLG Frankfurt am Main zur rückwirkenden Anwendung des IDW S1 2005 (entgegen OLG Düsseldorf)
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Dezember 2014, Az 21 W 34/12 – Mainova AG
Leitsätze (von RA Arendts):
1. Der Standard IDW S1 2005 ist aufgrund des damit verbundenen Erkenntnisfortschritts zur Gewährleistung materieller Gerechtigkeit auch für einen Bewertungsstichtag im August 2001 rückwirkend zur Anwendung zu bringen (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2014 – 26 W 9/12, Vorlage an den BGH - SpruchZ 2014, 20). Ein Rückgriff auf die im Standard IDW S1 2008 formulierten Bewertungsgrundsätze kommt dagegen nicht in Betracht, da diese mit Blick auf das zum Bewertungsstichtag nicht geltende Steuersystem der Abgeltungssteuer entwickelt wurden und folglich auch keinen Erkenntnisfortschritt für die Bewertung im aus damaliger Sicht des Bewertungsstichtages maßgeblichen Steuersystem des Halbeinkünfteverfahrens darstellen können.
2. Als Basiszinssatz ist ein aus den Strukturkurven der Bundesbank ermittelter, über drei Monate vor dem Stichtag gemittelter und damit geglätteter Wert anzusetzen.
3. Im Rahmen der Unternehmensbewertung ist bei der Schätzung des Betafaktors regelmäßig auf das Raw Beta und nicht auf das Adjusted Beta abzustellen. Für einen derartigen gewichteten Mittelwert gibt es keine plausible ökonomische Begründung.
4. Auf das eigene Beta der Gesellschaft kann nicht abgestellt werden, wenn dessen statistisches Bestimmtheitsmaß R² zu gering ist.
5. Bei dem Wachstumsabschlag handelt es sich stets um eine unternehmensspezifische Größe. Es kommt darauf an, ob Preiserhöhungen auf den für das jeweilige Unternehmen maßgeblichen Faktormärkten weitergegeben werden können. Im Übrigen ist noch ein Realwachstum zu berücksichtigen.
6. Für die Ermittlung des festen Ausgleichs ist als Verrentungszinssatz der Basiszins zuzüglich der Hälfte des Risikoaufschlags anzusetzen. Die Ermittlung anhand von Nachsteuerwerten ist gegenüber derjenigen anhand von Vorsteuerwerten vorzugswürdig, auch wenn dem Bewertungsstichtag das Halbeinkünfteverfahren zugrunde liegt.
Die Entscheidungsgründe sind veröffentlicht in SpruchZ 2015, 70 ff
Leitsätze (von RA Arendts):
1. Der Standard IDW S1 2005 ist aufgrund des damit verbundenen Erkenntnisfortschritts zur Gewährleistung materieller Gerechtigkeit auch für einen Bewertungsstichtag im August 2001 rückwirkend zur Anwendung zu bringen (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2014 – 26 W 9/12, Vorlage an den BGH - SpruchZ 2014, 20). Ein Rückgriff auf die im Standard IDW S1 2008 formulierten Bewertungsgrundsätze kommt dagegen nicht in Betracht, da diese mit Blick auf das zum Bewertungsstichtag nicht geltende Steuersystem der Abgeltungssteuer entwickelt wurden und folglich auch keinen Erkenntnisfortschritt für die Bewertung im aus damaliger Sicht des Bewertungsstichtages maßgeblichen Steuersystem des Halbeinkünfteverfahrens darstellen können.
2. Als Basiszinssatz ist ein aus den Strukturkurven der Bundesbank ermittelter, über drei Monate vor dem Stichtag gemittelter und damit geglätteter Wert anzusetzen.
3. Im Rahmen der Unternehmensbewertung ist bei der Schätzung des Betafaktors regelmäßig auf das Raw Beta und nicht auf das Adjusted Beta abzustellen. Für einen derartigen gewichteten Mittelwert gibt es keine plausible ökonomische Begründung.
4. Auf das eigene Beta der Gesellschaft kann nicht abgestellt werden, wenn dessen statistisches Bestimmtheitsmaß R² zu gering ist.
5. Bei dem Wachstumsabschlag handelt es sich stets um eine unternehmensspezifische Größe. Es kommt darauf an, ob Preiserhöhungen auf den für das jeweilige Unternehmen maßgeblichen Faktormärkten weitergegeben werden können. Im Übrigen ist noch ein Realwachstum zu berücksichtigen.
6. Für die Ermittlung des festen Ausgleichs ist als Verrentungszinssatz der Basiszins zuzüglich der Hälfte des Risikoaufschlags anzusetzen. Die Ermittlung anhand von Nachsteuerwerten ist gegenüber derjenigen anhand von Vorsteuerwerten vorzugswürdig, auch wenn dem Bewertungsstichtag das Halbeinkünfteverfahren zugrunde liegt.
Die Entscheidungsgründe sind veröffentlicht in SpruchZ 2015, 70 ff
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der P&I Personal & Informatik AG hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 19. März 2015 verbunden. Gleichzeitig wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier (wie bereits in dem BuG-Spruchverfahren) zum gemeinsamen Vertreter bestellt.
In dem früheren Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) hatte das LG Frankfurt am Main kürzlich den angemessenen Ausgleich gem. § 304 AktG auf netto EUR 1,68 zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag und somit brutto EUR 1,93 festgesetzt, aber hinsichtlich der Abfindung (EUR 25,01 je P&I-Aktie) wegen "Geringfügigkeit" keine Anhebung für erforderlich gehalten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-beherrschungs-und.html. Diese Entscheidung wird vom OLG Frankfurt am Main überprüft werden, da mehrere Antragsteller Beschwerden eingereicht haben.
Bei der P&I Personal & Informatik AG war dann im Herbst 2014 auf Verlangen der Argon GmbH der nunmehr verfahrensgegenständliche Squeeze-out durchgeführt worden (mit einem im Vergleich zum BuG-Spruchverfahren deutlich höheren Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 70,66 je P&I-Aktie), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/squeeze-out-bei-der-p-personal.html.
LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 127/14
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 64/11 (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Eckert ./. Argon GmbH
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Argon GmbH:
Rechtsanwälte Morrison & Foerster
_______
Nachtrag vom 13. Juli 2015: Nach Hinzuverbindung eines weiteren Verfahrens beträgt die Zahl der Antragsteller 83.
Die Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der P&I Personal & Informatik AG hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 19. März 2015 verbunden. Gleichzeitig wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier (wie bereits in dem BuG-Spruchverfahren) zum gemeinsamen Vertreter bestellt.
In dem früheren Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) hatte das LG Frankfurt am Main kürzlich den angemessenen Ausgleich gem. § 304 AktG auf netto EUR 1,68 zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag und somit brutto EUR 1,93 festgesetzt, aber hinsichtlich der Abfindung (EUR 25,01 je P&I-Aktie) wegen "Geringfügigkeit" keine Anhebung für erforderlich gehalten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-beherrschungs-und.html. Diese Entscheidung wird vom OLG Frankfurt am Main überprüft werden, da mehrere Antragsteller Beschwerden eingereicht haben.
Bei der P&I Personal & Informatik AG war dann im Herbst 2014 auf Verlangen der Argon GmbH der nunmehr verfahrensgegenständliche Squeeze-out durchgeführt worden (mit einem im Vergleich zum BuG-Spruchverfahren deutlich höheren Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 70,66 je P&I-Aktie), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/squeeze-out-bei-der-p-personal.html.
LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 127/14
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 64/11 (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Eckert ./. Argon GmbH
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Argon GmbH:
Rechtsanwälte Morrison & Foerster
_______
Nachtrag vom 13. Juli 2015: Nach Hinzuverbindung eines weiteren Verfahrens beträgt die Zahl der Antragsteller 83.
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ADC African Development Corporation AG
Atlas Mara Beteiligungs AG
Düsseldorf
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ADC African Development Corporation AG, Frankfurt am Main
ISIN: DE000A1E8NW9 / WKN: A1E8NW
Düsseldorf
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ADC African Development Corporation AG, Frankfurt am Main
ISIN: DE000A1E8NW9 / WKN: A1E8NW
Die ordentliche Hauptversammlung der ADC African Development Corporation AG, Frankfurt am Main ("ADC"), vom 29. Januar 2015 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der ADC ("Minderheitsaktionäre") auf die Hauptaktionärin, die Atlas Mara Beteiligungs AG, Düsseldorf ("Atlas Mara"), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. März 2015 in das Handelsregister der ADC beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 97109 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ADC auf die Atlas Mara übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der ADC eine von Atlas Mara zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 9,72 je auf den Namen lautender Stückaktie der ADC mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1 ("ADC-Aktie").
Die Barabfindung ist von der am 25. März 2015 erfolgten gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, als dem durch das Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.
Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre der ADC erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der ADC-Aktien nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die
BNP PARIBAS Securities Services S.C.A. Zweigniederlassung Frankfurt
Frankfurt am Main
über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der ADC-Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt und sind für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung für die ADC-Aktien festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der ADC gewährt werden.
Düsseldorf, im April 2015
Atlas Mara Beteiligungs AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 1. April 2015
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung für die ADC-Aktien festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der ADC gewährt werden.
Düsseldorf, im April 2015
Atlas Mara Beteiligungs AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 1. April 2015
Mittwoch, 1. April 2015
Dienstag, 31. März 2015
Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der Impreglon SE
Mitteilung der GMT Investment AG
Die GMT Investment AG hat dem Verwaltungsrat der Impreglon SE heute mitgeteilt, dass sie insgesamt 9.111.805 Aktien und damit Aktien in Höhe von 90,79% des Grundkapitals der Impreglon SE hält.
Die GMT Investment AG hat den Vorstand weiterhin darüber informiert, dass sie als Hauptaktionärin der Impreglon SE beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags mit der Impreglon SE aufzunehmen, mit dem die Impreglon SE (als übertragende Gesellschaft) auf die GMT Investment AG (als übernehmende Gesellschaft) verschmolzen werden soll. Der Verschmelzungsvertrag soll die Angabe enthalten, dass die Minderheitsaktionäre der Impreglon SE im Zusammenhang mit der Verschmelzung aus der Impreglon SE ausgeschlossen werden.
Entsprechend hat die GMT Investment AG an den Verwaltungsrat der Impreglon SE zugleich ein Verlangen nach §§ 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG, 327a Abs. 1 AktG gerichtet, dass die Hauptversammlung der Impreglon SE im Zusammenhang mit der Verschmelzung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Impreglon SE auf die GMT Investment AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.
Die GMT Investment AG hat dem Verwaltungsrat der Impreglon SE heute mitgeteilt, dass sie insgesamt 9.111.805 Aktien und damit Aktien in Höhe von 90,79% des Grundkapitals der Impreglon SE hält.
Die GMT Investment AG hat den Vorstand weiterhin darüber informiert, dass sie als Hauptaktionärin der Impreglon SE beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags mit der Impreglon SE aufzunehmen, mit dem die Impreglon SE (als übertragende Gesellschaft) auf die GMT Investment AG (als übernehmende Gesellschaft) verschmolzen werden soll. Der Verschmelzungsvertrag soll die Angabe enthalten, dass die Minderheitsaktionäre der Impreglon SE im Zusammenhang mit der Verschmelzung aus der Impreglon SE ausgeschlossen werden.
Entsprechend hat die GMT Investment AG an den Verwaltungsrat der Impreglon SE zugleich ein Verlangen nach §§ 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG, 327a Abs. 1 AktG gerichtet, dass die Hauptversammlung der Impreglon SE im Zusammenhang mit der Verschmelzung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Impreglon SE auf die GMT Investment AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2010 vor dem Landgericht Düsseldorf laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft hat die 3. Kammer für Handelssachen in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2015 nach dem nunmehr vorliegenden Protokoll insbesondere auf folgende Punkt hingewiesen:
- Die Kammer geht von einer Bruttomarktrisikoprämie zwischen 4 und 4,5 % aus, wobei sie den genauen Wert noch beraten wird. Diesbezüglich verweist das Gericht auf die "fehlende Transparenz der Wirtschaftswissenschaften zur Bestimmung einer Marktrisikoprämie" (Protokoll, S. 2).
- Die Kammer sei ein Anhänger des unternehmenseigenen Betas. Sofern sich ein "halbwegs statistisches Beta" finden lasse, solle dieses verwendet werden. Peer Groups seien lediglich ein Hilfsmittel und bildeten in aller Regel ein unternehmenseigenes Beta nicht ab (S. 2).
- Die Kammer akzeptiert die Bildung von nur zwei Planjahren. Eine Planung von zwei Jahren sein "um ein Vielfaches glaubwürdiger" als eine Planung über vier, fünf oder noch mehr Jahre (S. 3). Insoweit müsste man nach dem zweiten Planjahr in die ewige Rente übergehen.
Der Prüfer soll zunächst die Unternehmenswerte bei verschiedenen Szenarien nach den Vorgaben des Gerichts berechnen. Danach sollen Möglichkeiten für eine vergleichsweise Einigung ausgelotet werden.
LG Düsseldorf, Az. 33 O 72/10 AktE
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft
In dem seit 2010 vor dem Landgericht Düsseldorf laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft hat die 3. Kammer für Handelssachen in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2015 nach dem nunmehr vorliegenden Protokoll insbesondere auf folgende Punkt hingewiesen:
- Die Kammer geht von einer Bruttomarktrisikoprämie zwischen 4 und 4,5 % aus, wobei sie den genauen Wert noch beraten wird. Diesbezüglich verweist das Gericht auf die "fehlende Transparenz der Wirtschaftswissenschaften zur Bestimmung einer Marktrisikoprämie" (Protokoll, S. 2).
- Die Kammer sei ein Anhänger des unternehmenseigenen Betas. Sofern sich ein "halbwegs statistisches Beta" finden lasse, solle dieses verwendet werden. Peer Groups seien lediglich ein Hilfsmittel und bildeten in aller Regel ein unternehmenseigenes Beta nicht ab (S. 2).
- Die Kammer akzeptiert die Bildung von nur zwei Planjahren. Eine Planung von zwei Jahren sein "um ein Vielfaches glaubwürdiger" als eine Planung über vier, fünf oder noch mehr Jahre (S. 3). Insoweit müsste man nach dem zweiten Planjahr in die ewige Rente übergehen.
Der Prüfer soll zunächst die Unternehmenswerte bei verschiedenen Szenarien nach den Vorgaben des Gerichts berechnen. Danach sollen Möglichkeiten für eine vergleichsweise Einigung ausgelotet werden.
LG Düsseldorf, Az. 33 O 72/10 AktE
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft
Freitag, 27. März 2015
AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. erzielt vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014 einen Umsatz von 0,9 Mio. Euro
Die AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. (vormals: aleo solar AG i.L., ISIN: DE000A0JM634) hat im Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014 einen Umsatz in Höhe von 0,9 Mio. Euro erzielt, das EBIT betrug 2,8 Mio. Euro aufgrund sonstiger betrieblicher Erträge in Folge der Auflösung von Rückstellungen.
Der werbende Geschäftsbetrieb endete am 30. April 2014. Zentrale Geschäftstätigkeit ist damit die Abwicklung der Gesellschaft. Nach Abschluss der Abwicklung wird kein, beziehungsweise allenfalls ein zu vernachlässigender Liquidationsüberschuss erwartet.
Am 30. Dezember 2014 hat die Robert Bosch GmbH den Abwicklern der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. das Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Robert Bosch GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. "Squeeze-out"). Der Robert Bosch GmbH gehören unmittelbar und mittelbar mehr als 95 Prozent des Grundkapitals der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L., so dass sie Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist. Die nächste ordentliche Hauptversammlung ist für den 18. Juni 2015 in Oldenburg geplant.
Der Bericht für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014 steht auf der Website bereit unter: www.as-abwicklung.de/unternehmen/investor-relations
Der werbende Geschäftsbetrieb endete am 30. April 2014. Zentrale Geschäftstätigkeit ist damit die Abwicklung der Gesellschaft. Nach Abschluss der Abwicklung wird kein, beziehungsweise allenfalls ein zu vernachlässigender Liquidationsüberschuss erwartet.
Am 30. Dezember 2014 hat die Robert Bosch GmbH den Abwicklern der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. das Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Robert Bosch GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. "Squeeze-out"). Der Robert Bosch GmbH gehören unmittelbar und mittelbar mehr als 95 Prozent des Grundkapitals der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L., so dass sie Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist. Die nächste ordentliche Hauptversammlung ist für den 18. Juni 2015 in Oldenburg geplant.
Der Bericht für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014 steht auf der Website bereit unter: www.as-abwicklung.de/unternehmen/investor-relations
Forst Ebnath Aktiengesellschaft: Einleitung Squeeze-out Verfahren
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München (nachfolgend: Munich Re) hat dem Vorstand der Forst Ebnath Aktiengesellschaft heute das Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf Munich Re als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. "Squeeze-out"). Munich Re gehören mehr als 95 % des Grundkapitals der Forst Ebnath Aktiengesellschaft, so dass sie Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist.
Ebnath, den 26. März 2015
Forst Ebnath Aktiengesellschaft
Hermannsreuth 9
95683 Ebnath
Telefon: 092 34 / 337 Fax: 092 34 / 974860 E-Mail: forst.ebnath.ag@t-online.de
Internet: www.forst-ebnath.de
ISIN: DE0005773006 WKN: 577300 Börsen: Regulierter Markt in Berlin
Ebnath, den 26. März 2015
Forst Ebnath Aktiengesellschaft
Hermannsreuth 9
95683 Ebnath
Telefon: 092 34 / 337 Fax: 092 34 / 974860 E-Mail: forst.ebnath.ag@t-online.de
Internet: www.forst-ebnath.de
ISIN: DE0005773006 WKN: 577300 Börsen: Regulierter Markt in Berlin
DAB Bank AG: BNP Paribas Beteiligungsholding AG legt Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out auf EUR 4,78 je Aktie fest
München, 27. März 2015. Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG mit Sitz in München hat am 17. Dezember 2014 dem Vorstand der DAB Bank AG ihre Absicht mitgeteilt, im Rahmen einer Verschmelzung der DAB Bank AG auf die BNP Paribas Beteiligungsholding AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durch die Hauptversammlung der DAB Bank AG beschließen zu lassen (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out gem. § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG).
Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG, die rund 91,69 % des Grundkapitals der DAB Bank AG hält, hat dem Vorstand der DAB Bank AG heute mitgeteilt, dass sie ihr Übertragungsverlangen vom 17. Dezember 2014 wiederholt und konkretisiert: Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG hat die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG auf die BNP Paribas Beteiligungsholding AG (als Hauptaktionärin) auf EUR 4,78 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der DAB Bank AG festgelegt.
Die Vorstände der DAB Bank AG und der BNP Paribas Beteiligungsholding AG haben den Entwurf eines Verschmelzungsvertrages zwischen der DAB Bank AG als übertragender Gesellschaft und der BNP Paribas Beteiligungsholding AG als übernehmender Gesellschaft, der zur Durchführung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out erforderlich ist, abgestimmt. Der Aufsichtsrat der BNP Paribas Beteiligungsholding AG hat dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages bereits zugestimmt. Es ist beabsichtigt, dass der Verschmelzungsvertrag nach der Zustimmung des Aufsichtsrats der DAB Bank AG am 13. April 2015 beurkundet wird.
Der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG auf die BNP Beteiligungsholding AG als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG soll auf der für den 29. Mai 2015 vorgesehenen ordentlichen Hauptversammlung der DAB Bank AG gefasst werden.
DAB Bank AG
Der Vorstand
Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG, die rund 91,69 % des Grundkapitals der DAB Bank AG hält, hat dem Vorstand der DAB Bank AG heute mitgeteilt, dass sie ihr Übertragungsverlangen vom 17. Dezember 2014 wiederholt und konkretisiert: Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG hat die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG auf die BNP Paribas Beteiligungsholding AG (als Hauptaktionärin) auf EUR 4,78 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der DAB Bank AG festgelegt.
Die Vorstände der DAB Bank AG und der BNP Paribas Beteiligungsholding AG haben den Entwurf eines Verschmelzungsvertrages zwischen der DAB Bank AG als übertragender Gesellschaft und der BNP Paribas Beteiligungsholding AG als übernehmender Gesellschaft, der zur Durchführung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out erforderlich ist, abgestimmt. Der Aufsichtsrat der BNP Paribas Beteiligungsholding AG hat dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages bereits zugestimmt. Es ist beabsichtigt, dass der Verschmelzungsvertrag nach der Zustimmung des Aufsichtsrats der DAB Bank AG am 13. April 2015 beurkundet wird.
Der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG auf die BNP Beteiligungsholding AG als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG soll auf der für den 29. Mai 2015 vorgesehenen ordentlichen Hauptversammlung der DAB Bank AG gefasst werden.
DAB Bank AG
Der Vorstand
Verschmelzungrechtlicher Squeeze-out bei der Rücker Aktiengesellschaft: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Aktien der Minderheitsaktionäre der Rücker Aktiengesellschaft wurden 2013 im Rahmen eines sog. verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out (mit einer dort geltenden Mindestquote von lediglich 90 %) auf die Hauptaktionärin, die ATON Engineering AG (jetzt: EDAG Engineering AG) übertragen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/10/rucker-aktiengesellschaft-squeeze-out.html.
Die von mehreren ausgeschlossenen Rücker-Aktionären eingereichten Spruchanträge zur Überprüfung des von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindungsbetrags in Höhe von EUR 16,23 hat das Landgericht Frankfurt am Main nunmehr mit Beschluss vom 24. Februar 2015 erstinstanzlich zurückgewiesen. Diese erstinstanzliche Entscheidung wird in II. Instanz vom OLG Frankfurt am Main überprüft werden.
Das Landgericht stellt in seiner Entscheidung auf den durchschnittlichen Börsenkurs in einem Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme ab. Gerade das vorliegende Verfahren zeige, dass eine fundamentalanalytische Ermittlung anhand der Ertragswertmethode unter bestimmten Umständen gegenüber der marktorientierten Ermittlung nicht vorzugswürdig sei (S. 13). Diesbezüglich zitiert das Gericht über mehrere Seiten zwei frühere Entscheidungen (Beschlüsse vom 13. März 2009, Az. 3-5 O 57/06, und vom 25. November 2011, Az. 2-05 O 43/13), in denen sich die Kammer kritisch zur Ertragswertmethode und zu den IDW-Standards geäußert hatte (S. 13 - 19). Die FAUB-Empfehlungen vom 19. September 2012, die Marktrisikoprämie um 1 % nach Steuern anzuheben, beurteilt das Landgericht als fragwürdig. Es sei fraglich, ob eine kurzfristige Beobachtung eines Krisenszenarios eine Änderung rechtfertige (S. 20). Ein Nachvollzug der Erhöhung der Marktrisikoprämie um 1 % sei nicht möglich (S. 21). Das der Anpassung zugrunde liegende Datenmaterial oder eine Arithmetik zur Überleitung der alten zur neuen Empfehlung habe der FAUB nicht veröffentlicht oder in anderer Weise transparent gemacht.
Nach Ansicht des Landgerichts spiegele auch der Börsenkurs die Einschätzung des Barwerts der künftigen Unternehmenserträge wider (S. 23). Die Ertragswertmethode führe dagegen aufgrund der Umstrittenheit der Bewertungsparameter zu einer großen Bandbreite und damit zu einer gewissen Beliebigkeit des gefundenen Werts. Daher habe eine Bewertung nach Börsenkursen zu erfolgen, wozu das Landgericht - wiederum über mehrere Seite (S. 24 - 30) eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 5. Dezember 2013, Az. 21 W 36/12) zitiert.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 227/13
Zürn u.a. ./. EDAG Engineering AG (früher: ATON Engineering AG)
42 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Andreas Thomas, c/o Haag Eckhard Schoenpflug,
60439 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main
gemeinsamer Vertreter: RA Andreas Thomas, c/o Haag Eckhard Schoenpflug,
60439 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main
Donnerstag, 26. März 2015
Spruchverfahren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag P&I Personal & Informatik AG: LG Frankfurt am Main hebt Ausgleich an
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der P&I Personal & Informatik AG als beherrschter Gesellschaft und der Argon GmbH als "anderem Vertragsteil" hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 24. Februar 2015 den angemessenen Ausgleich gem. § 304 AktG auf netto EUR 1,68 zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag und somit brutto EUR 1,93 festgesetzt (statt der in dem Vertrag vereinbarten EUR 1,55 netto bzw. EUR 1,78 brutto). Nach der Entscheidung hat die Antragsgegnerin den Antragstellern 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Hinsichtlich der Abfindung hält das Landgericht keine Anhebung für erforderlich. Der Sachverständige sei auf einen Wert von EUR 25,88 gekommen. Damit liege eine Abweichung von unter 5 % zu dem im Vertrag vereinbarten Betrag in Höhe von EUR 25,01 vor, so dass keine abweichende Festsetzung gerechtfertigt sei.
Die tatsächlich deutlich positivere Entwicklung, aufgrund der im Rahmen des 2014 durchgeführten Squeeze-outs ein Betrag von EUR 70,66 als angemessene Barabfindung bezeichnet worden war, hält das Landgericht für nicht relevant. Die Planung auf den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Stichtag 24. März 2011 sei "noch plausibel" (was die Dehnbarkeit der Plausibilitätsvermutung unterstreicht). Der Großauftrag der Dataport AöR sei auch nach der Wurzeltheorie nicht zu berücksichtigen, auch wenn die Gesellschaft sich zum Stichtag bereits am 18. März 2011 mit einem letztverbindlichen Preisangebot beworben hatte (S. 20). Begründet wird dies vom Landgericht damit, dass das Vergabeverfahren ja schon seit Mai 2009 angedauert habe und ein Erfolg angeblich "sehr unsicher" gewesen sei.
Die erstinstanzliche Entscheidung wird in II. Instanz vom OLG Frankfurt am Main überprüft werden.
Bei der P&I Personal & Informatik AG ist nunmehr im Herbst 2014 auf Verlangen der Argon GmbH ein Squeeze-out durchgeführt worden (mit dem erwähnten deutlich höheren Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 70,66 je P&I-Aktie), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/squeeze-out-bei-der-p-personal.html. Diesbezüglich ist ein weiteres Spruchverfahren beim LG Frankfurt am Main anhängig.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 64/11
A. Arendts ./. Argon GmbH
89 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Argon GmbH:
Rechtsanwälte Hogan Lovells International LLP, 10785 Berlin
In dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der P&I Personal & Informatik AG als beherrschter Gesellschaft und der Argon GmbH als "anderem Vertragsteil" hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 24. Februar 2015 den angemessenen Ausgleich gem. § 304 AktG auf netto EUR 1,68 zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag und somit brutto EUR 1,93 festgesetzt (statt der in dem Vertrag vereinbarten EUR 1,55 netto bzw. EUR 1,78 brutto). Nach der Entscheidung hat die Antragsgegnerin den Antragstellern 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Hinsichtlich der Abfindung hält das Landgericht keine Anhebung für erforderlich. Der Sachverständige sei auf einen Wert von EUR 25,88 gekommen. Damit liege eine Abweichung von unter 5 % zu dem im Vertrag vereinbarten Betrag in Höhe von EUR 25,01 vor, so dass keine abweichende Festsetzung gerechtfertigt sei.
Die tatsächlich deutlich positivere Entwicklung, aufgrund der im Rahmen des 2014 durchgeführten Squeeze-outs ein Betrag von EUR 70,66 als angemessene Barabfindung bezeichnet worden war, hält das Landgericht für nicht relevant. Die Planung auf den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Stichtag 24. März 2011 sei "noch plausibel" (was die Dehnbarkeit der Plausibilitätsvermutung unterstreicht). Der Großauftrag der Dataport AöR sei auch nach der Wurzeltheorie nicht zu berücksichtigen, auch wenn die Gesellschaft sich zum Stichtag bereits am 18. März 2011 mit einem letztverbindlichen Preisangebot beworben hatte (S. 20). Begründet wird dies vom Landgericht damit, dass das Vergabeverfahren ja schon seit Mai 2009 angedauert habe und ein Erfolg angeblich "sehr unsicher" gewesen sei.
Die erstinstanzliche Entscheidung wird in II. Instanz vom OLG Frankfurt am Main überprüft werden.
Bei der P&I Personal & Informatik AG ist nunmehr im Herbst 2014 auf Verlangen der Argon GmbH ein Squeeze-out durchgeführt worden (mit dem erwähnten deutlich höheren Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 70,66 je P&I-Aktie), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/squeeze-out-bei-der-p-personal.html. Diesbezüglich ist ein weiteres Spruchverfahren beim LG Frankfurt am Main anhängig.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 64/11
A. Arendts ./. Argon GmbH
89 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Argon GmbH:
Rechtsanwälte Hogan Lovells International LLP, 10785 Berlin
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) der WMF AG
WMF AG
München
(zuvor Finedining Capital AG)
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) der WMF AG, Geislingen an der Steige
– ISIN DE0007803009 / WKN 780300 (Stammaktien) –
– ISIN DE0007803033 / WKN 780303 (Vorzugsaktien) –
München
(zuvor Finedining Capital AG)
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) der WMF AG, Geislingen an der Steige
– ISIN DE0007803009 / WKN 780300 (Stammaktien) –
– ISIN DE0007803033 / WKN 780303 (Vorzugsaktien) –
Am 26. November 2014 haben die Finedining Capital AG, München, (seit 23. März 2015 firmierend als WMF AG, nachfolgend die „Gesellschaft“) und die WMF AG, Geislingen (Steige), einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die WMF AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Gesellschaft überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewähr; der Verschmelzungsvertrag enthält u.a. die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der WMF AG als übertragender Gesellschaft erfolgen soll.
Die außerordentliche Hauptversammlung der WMF AG vom 20. Januar 2015 hat die Übertragung der Stamm- und Vorzugsaktien der Minderheitsaktionäre der WMF AG auf den Hauptaktionär, die Gesellschaft, gemäß §§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 13. März 2015 in das Handelsregister der WMF AG beim Amtsgericht Ulm (HRB 540215) mit dem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG eingetragen, dass dieser erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Gesellschaft wirksam werde.
Am 23. März 2015 ist sodann die Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht München (HRB 214769) eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der WMF AG auf die Gesellschaft übergegangen und gleichzeitig die Verschmelzung wirksam geworden.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Gesellschaft zu zahlende Barabfindung i.H. von € 58,37 je auf den Inhaber lautende Stamm- und Vorzugsstückaktie der WMF AG (ISIN DE0007803009 (Stammaktie) und ISIN DE0007803033 (Vorzugsaktie)). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Baker Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der WMF AG an – frühestens jedoch ab Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft – mit jährlich fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der Deutsche Bank AG zentralisiert. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank.
Aktionäre, die ihre noch auf den Nennbetrag lautenden und teils auf die bis 1980 geführte Firma „Württembergische Metallwarenfabrik“, teils auf die bis 1987 geführte Firma „Württembergische Metallwarenfabrik Aktiengesellschaft“ lautenden Aktienurkunden über Stamm- und Vorzugsaktien der WMF AG im Zuge des in 2003 erfolgten Umtauschs noch nicht vorgelegt haben, erhalten die Barabfindung, wenn sie ihre effektiven, bereits in 2003 für kraftlos erklärten Urkunden, nebst Kupon Nr. 60 und Talon, bei der Hinterlegungstelle des Amtsgerichts Göppingen, Pfarrstr. 25, 73033 Göppingen, AZ.: HL 4/2001 einreichen unter gleichzeitiger Mitteilung ihrer Kontoverbindung und einen Herausgabeantrag stellen.
Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der WMF AG provisions- und spesenfrei.
Die Notierung der Aktien der WMF AG im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Stuttgart sowie an den anderen Börsen, an denen die Aktien der WMF AG in den Freiverkehr einbezogen sind, wurde am 23. März 2015 eingestellt.
München, im März 2015
WMF AG
(zuvor Finedining Capital AG)
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 25. März 2015
ADC African Development Corporation AG: Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses im Handelsregister der ADC - Einstellung des Börsenhandels erwartet
25.03.2015 - Heute wurde der von der außerordentlichen Hauptversammlung der ADC African Development Corporation AG (ADC) am 29. Januar 2015 beschlossene Squeeze-Out in das Handelsregister eingetragen. Die Eintragung hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ADC auf die Hauptaktionärin, Atlas Mara Beteiligungs AG, Düsseldorf, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 9,72 je auf den Namen lautende Stammaktie der ADC zur Folge.
Mit der Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ADC auf die Atlas Mara Beteiligungs AG übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der ADC wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden.
Über ADC
ADC ist eine Holdinggesellschaft mit Investitionen in Subsahara-Afrika. ADC verfügt durch BancABC, eine regionale Bankengruppe, die in Botsuana, Mosambik, Tansania, Sambia und Simbabwe vertreten ist, über eine starke Präsenz im südlichen Afrika sowie in Westafrika durch die Union Bank of Nigeria. Parallel zu ihrem Bankgeschäft verfügt die ADC in den Wachstumsmärkten Subsahara-Afrikas über ein Private-Equity-Portfolio. Weitere Informationen über das Unternehmen finden Sie unter: www.african-development.com.
Über Atlas Mara
Die Atlas Mara Beteiligungs AG, Düsseldorf, ist eine indirekte hunderprozentige Tochtergesellschaft der Atlas Mara Limited. Atlas Mara Limited wurde gemeinsam von Bob Diamond, Gründer von Atlas Merchant Capital LLC und Ashish J. Thakkar, Gründer von Mara Group Holdings Limited gegründet und ist seit Dezember 2013 an der Londoner Börse notiert. Die Strategie von Atlas Mara Limited besteht darin, durch die Verbindung von Erfahrung, Expertise und Zugang zu Kapital eine führende Finanzinstitution in Subsahara-Afrika aufzubauen, und so das Wirtschaftswachstum in Afrika zu fördern und die Finanzsysteme in der Region zu stärken. Weitere Informationen über das Unternehmen finden Sie unter: www.atlasmara.com.
Mit der Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ADC auf die Atlas Mara Beteiligungs AG übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der ADC wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden.
Über ADC
ADC ist eine Holdinggesellschaft mit Investitionen in Subsahara-Afrika. ADC verfügt durch BancABC, eine regionale Bankengruppe, die in Botsuana, Mosambik, Tansania, Sambia und Simbabwe vertreten ist, über eine starke Präsenz im südlichen Afrika sowie in Westafrika durch die Union Bank of Nigeria. Parallel zu ihrem Bankgeschäft verfügt die ADC in den Wachstumsmärkten Subsahara-Afrikas über ein Private-Equity-Portfolio. Weitere Informationen über das Unternehmen finden Sie unter: www.african-development.com.
Über Atlas Mara
Die Atlas Mara Beteiligungs AG, Düsseldorf, ist eine indirekte hunderprozentige Tochtergesellschaft der Atlas Mara Limited. Atlas Mara Limited wurde gemeinsam von Bob Diamond, Gründer von Atlas Merchant Capital LLC und Ashish J. Thakkar, Gründer von Mara Group Holdings Limited gegründet und ist seit Dezember 2013 an der Londoner Börse notiert. Die Strategie von Atlas Mara Limited besteht darin, durch die Verbindung von Erfahrung, Expertise und Zugang zu Kapital eine führende Finanzinstitution in Subsahara-Afrika aufzubauen, und so das Wirtschaftswachstum in Afrika zu fördern und die Finanzsysteme in der Region zu stärken. Weitere Informationen über das Unternehmen finden Sie unter: www.atlasmara.com.
Mittwoch, 25. März 2015
Dresdner Factoring AG: Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 11,46 je Aktie festgelegt
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG vom 25. März 2015
Die abcfinance Beteiligungs AG mit Sitz in Köln hat dem Vorstand der Dresdner Factoring AG in Bestätigung und Konkretisierung ihres bereits am 25. November 2014 gestellten Übertragungsverlangens heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Dresdner Factoring AG auf die abcfinance Beteiligungs AG als Hauptaktionärin im Rahmen des sog. verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out (§§ 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG) gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG auf EUR 11,46 je auf den Inhaber lautende Nennbetragsaktie mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie der Dresdner Factoring AG festgelegt hat.
Der Vorstand der Dresdner Factoring AG und der Vorstand der abcfinance Beteiligungs AG haben den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags, durch den die Dresdner Factoring AG (als übertragende Gesellschaft) auf die abcfinance Beteiligungs AG (als übernehmende Gesellschaft) verschmolzen werden soll, abgestimmt. Der Verschmelzungsvertrag soll nach der finalen Zustimmung des Vorstands sowie der Zustimmung des Aufsichtsrats der Dresdner Factoring AG voraussichtlich am 26. März 2015 geschlossen und beurkundet werden. Über den Squeeze-out soll in der kommenden ordentlichen Hauptversammlung der Dresdner Factoring AG Beschluss gefasst werden, die für den 13. Mai 2015 geplant ist.
Der Vorstand
Die abcfinance Beteiligungs AG mit Sitz in Köln hat dem Vorstand der Dresdner Factoring AG in Bestätigung und Konkretisierung ihres bereits am 25. November 2014 gestellten Übertragungsverlangens heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Dresdner Factoring AG auf die abcfinance Beteiligungs AG als Hauptaktionärin im Rahmen des sog. verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out (§§ 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG) gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG auf EUR 11,46 je auf den Inhaber lautende Nennbetragsaktie mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie der Dresdner Factoring AG festgelegt hat.
Der Vorstand der Dresdner Factoring AG und der Vorstand der abcfinance Beteiligungs AG haben den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags, durch den die Dresdner Factoring AG (als übertragende Gesellschaft) auf die abcfinance Beteiligungs AG (als übernehmende Gesellschaft) verschmolzen werden soll, abgestimmt. Der Verschmelzungsvertrag soll nach der finalen Zustimmung des Vorstands sowie der Zustimmung des Aufsichtsrats der Dresdner Factoring AG voraussichtlich am 26. März 2015 geschlossen und beurkundet werden. Über den Squeeze-out soll in der kommenden ordentlichen Hauptversammlung der Dresdner Factoring AG Beschluss gefasst werden, die für den 13. Mai 2015 geplant ist.
Der Vorstand
Spruchverfahren Bosch Solar Energy AG (vormals: ersol Solar Energy AG): LG Erfurt ordnet Vorlage der Planungsunterlagen an
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung der Bosch Solar Energy AG (vormals: ersol Solar Energy AG) am 23. Juli 2009 beschlossenen Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Robert Bosch GmbH hat das Landgericht Erfurt mit Verfügung vom 18. März 2015 die zeitnahe Vorlage umfangreicher Planungsunterlagen durch die Antragsgegnerin angeordnet. Die Unterlagen seien wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Beteiligten bekannt zu machen.
Die von der Kanzlei Hengeler Mueller vertretene Antragsgegnerin hatte dagegen argumentiert, dass es sich um eine nicht entscheidungserhebliche "Altplanung" handele, und eine Abänderung der bereits mit Beschluss vom 3. April 2014 angeordneten Vorlage angeregt.
Vorzulegen sind von der Antragsgegnerin entsprechend dem Beschluss vom 3. April 2014 die ursprüngliche 5-Jahresplanung der Gesellschaft (2008 - 2012) sowie der im Herbst 2008 erstellten 5-Jahresplan und dessen Fortentwicklung bis zum Jahr 2018 (vor der Aktualisierung im Mai 2009).
LG Erfurt, Az. 1 HK O 183/09
Alexandra Arendts u.a. ./. Robert Bosch GmbH
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90421 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Robert Bosch GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40019 Düsseldorf
In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung der Bosch Solar Energy AG (vormals: ersol Solar Energy AG) am 23. Juli 2009 beschlossenen Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Robert Bosch GmbH hat das Landgericht Erfurt mit Verfügung vom 18. März 2015 die zeitnahe Vorlage umfangreicher Planungsunterlagen durch die Antragsgegnerin angeordnet. Die Unterlagen seien wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Beteiligten bekannt zu machen.
Die von der Kanzlei Hengeler Mueller vertretene Antragsgegnerin hatte dagegen argumentiert, dass es sich um eine nicht entscheidungserhebliche "Altplanung" handele, und eine Abänderung der bereits mit Beschluss vom 3. April 2014 angeordneten Vorlage angeregt.
Vorzulegen sind von der Antragsgegnerin entsprechend dem Beschluss vom 3. April 2014 die ursprüngliche 5-Jahresplanung der Gesellschaft (2008 - 2012) sowie der im Herbst 2008 erstellten 5-Jahresplan und dessen Fortentwicklung bis zum Jahr 2018 (vor der Aktualisierung im Mai 2009).
LG Erfurt, Az. 1 HK O 183/09
Alexandra Arendts u.a. ./. Robert Bosch GmbH
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90421 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Robert Bosch GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40019 Düsseldorf
Dienstag, 24. März 2015
Spruchverfahren W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG: LG Berlin weist Befangenheitsantrag gegen Sachverständigen zurück
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG hatte das LG Berlin am 14. Juli 2014 einen umfangreichen Beweisbeschluss zur Überprüfung der Unternehmensbewertung erlassen und Dr. Jörn Schulte, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum Sachverständigen bestimmt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/07/spruchverfahren-wom-world-of-medicine.html.
Der Sachverständige hatte daraufhin seinen Zeitaufwand auf 1.200 Stunden geschätzt, worauf das Landgericht einen Vorschuss in Höhe von EUR 330.000,- bei der Antragsgegnerin anforderte. Die Antragsgegnerin kritisierte diesen Kostenvorschuss als "maßlos überhöht und nicht nachvollziehbar". Nachdem der Sachverständige zu dieser Kritik Stellung genommen und die vorgesehenen Prüfungshandlungen dargelegt hatte, lehnte die Antragsgegnerin ihn wegen Befangenheit und "mangelnder Eignung" ab.
Diesen Befangenheitsantrag hat das LG Berlin nunmehr mit Beschluss vom 17. März 2015 zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch sei bezüglich des Arguments der veranschlagten Kosten verspätet. Diese seien mit gerichtlichen Schreiben vom 13. Oktober 2014 bekannt gegeben worden, so dass der Ablehnungsschriftsatz vom 23. Januar 2015 die Zweiwochenfrist des § 406 Abs. 2 ZPO deutlich überschritten habe (S. 11). Auch in der Sache sei das Gesuch nicht begründet. Dem Sachverständigen sei kein von vornherein unzutreffendes Verständnis des Beweisbeschlusses vorzuwerfen. Dieser beziehe sich auch nicht nur auf die Vertretbarkeit des Parteigutachtens. Bezüglich der Wirtschaftlichkeit der Begutachtung dürfe zwar kein übertriebener Aufwand betrieben werden, etwa wenn es keinen oder nur ein verschwinden geringen Einfluss auf das Endergebnis gebe. Jedoch müsse ein Sachverständiger seine Tätigkeit nicht laufend daraufhin überprüfen, ob er eine Beantwortung der Beweisfragen im gerade noch vertretbaren Umfang und unter dem geringstmöglichen Aufwand vornehme (S. 13). Insgesamt lasse sich kein Vorfestlegung zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen.
Bei der von der Antragsgegnerin vorgebrachten mangelnden Eignung handele es sich um keinen Ablehnungsgrund des § 42 Abs. 2 ZPO. Das Gericht habe auch keinerlei Zweifel an dessen fachlicher Eignung.
LG Berlin, Az. 102 O 97/12.SpruchG
Helfrich u.a. ./. ATON GmbH
79 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ATON GmbH,
Rechtsanwälte Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, 40474 Düsseldorf
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG hatte das LG Berlin am 14. Juli 2014 einen umfangreichen Beweisbeschluss zur Überprüfung der Unternehmensbewertung erlassen und Dr. Jörn Schulte, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum Sachverständigen bestimmt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/07/spruchverfahren-wom-world-of-medicine.html.
Der Sachverständige hatte daraufhin seinen Zeitaufwand auf 1.200 Stunden geschätzt, worauf das Landgericht einen Vorschuss in Höhe von EUR 330.000,- bei der Antragsgegnerin anforderte. Die Antragsgegnerin kritisierte diesen Kostenvorschuss als "maßlos überhöht und nicht nachvollziehbar". Nachdem der Sachverständige zu dieser Kritik Stellung genommen und die vorgesehenen Prüfungshandlungen dargelegt hatte, lehnte die Antragsgegnerin ihn wegen Befangenheit und "mangelnder Eignung" ab.
Diesen Befangenheitsantrag hat das LG Berlin nunmehr mit Beschluss vom 17. März 2015 zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch sei bezüglich des Arguments der veranschlagten Kosten verspätet. Diese seien mit gerichtlichen Schreiben vom 13. Oktober 2014 bekannt gegeben worden, so dass der Ablehnungsschriftsatz vom 23. Januar 2015 die Zweiwochenfrist des § 406 Abs. 2 ZPO deutlich überschritten habe (S. 11). Auch in der Sache sei das Gesuch nicht begründet. Dem Sachverständigen sei kein von vornherein unzutreffendes Verständnis des Beweisbeschlusses vorzuwerfen. Dieser beziehe sich auch nicht nur auf die Vertretbarkeit des Parteigutachtens. Bezüglich der Wirtschaftlichkeit der Begutachtung dürfe zwar kein übertriebener Aufwand betrieben werden, etwa wenn es keinen oder nur ein verschwinden geringen Einfluss auf das Endergebnis gebe. Jedoch müsse ein Sachverständiger seine Tätigkeit nicht laufend daraufhin überprüfen, ob er eine Beantwortung der Beweisfragen im gerade noch vertretbaren Umfang und unter dem geringstmöglichen Aufwand vornehme (S. 13). Insgesamt lasse sich kein Vorfestlegung zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen.
Bei der von der Antragsgegnerin vorgebrachten mangelnden Eignung handele es sich um keinen Ablehnungsgrund des § 42 Abs. 2 ZPO. Das Gericht habe auch keinerlei Zweifel an dessen fachlicher Eignung.
LG Berlin, Az. 102 O 97/12.SpruchG
Helfrich u.a. ./. ATON GmbH
79 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ATON GmbH,
Rechtsanwälte Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, 40474 Düsseldorf
Montag, 23. März 2015
WMF AG: Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der WMF AG und Verschmelzung der WMF AG auf die Finedining Capital AG wirksam
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Geislingen an der Steige, 23. März 2015 - Die Verschmelzung der WMF AG auf die Finedining Capital AG mit Sitz in München ist heute durch Eintragung in das Handelsregister der Finedining Capital AG beim Amtsgericht München (HRB 214769) wirksam geworden. Die WMF AG ist damit erloschen. Gleichzeitig wurde der Name der Finedining Capital AG in "WMF AG" geändert. Sie wird ihren Sitz nach Geislingen an der Steige verlegen.
Gleichzeitig ist der am 20. Januar 2015 von der außerordentlichen Hauptversammlung der WMF AG gefasste Beschluss über die Übertragung der Stamm- und Vorzugsaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der WMF AG auf die Finedining Capital AG (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 58,37 je auf den Inhaber lautende Stamm- und Vorzugsaktie gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz, der am 13. März 2015 in das Handelsregister der WMF AG beim Amtsgericht Ulm (HRB 540215) eingetragen wurde, wirksam geworden. Damit sind kraft Gesetzes alle Stamm- und Vorzugsaktien der Minderheitsaktionäre der WMF AG auf die Finedining Capital AG übergegangen.
Die Börsennotierung der Stamm- und Vorzugsaktien der WMF AG wird voraussichtlich zum Ende des heutigen Handelstages eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.
Für die Abwicklung der Übertragung der Stamm- und Vorzugsaktien der Minderheitsaktionäre sowie der Gewährung der angemessenen Barabfindung wird auf die Bekanntmachung verwiesen, die von Seiten der Finedining Capital AG demnächst im Bundesanzeiger veröffentlicht werden wird.
WMF AG
Der Vorstand
Geislingen an der Steige, 23. März 2015 - Die Verschmelzung der WMF AG auf die Finedining Capital AG mit Sitz in München ist heute durch Eintragung in das Handelsregister der Finedining Capital AG beim Amtsgericht München (HRB 214769) wirksam geworden. Die WMF AG ist damit erloschen. Gleichzeitig wurde der Name der Finedining Capital AG in "WMF AG" geändert. Sie wird ihren Sitz nach Geislingen an der Steige verlegen.
Gleichzeitig ist der am 20. Januar 2015 von der außerordentlichen Hauptversammlung der WMF AG gefasste Beschluss über die Übertragung der Stamm- und Vorzugsaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der WMF AG auf die Finedining Capital AG (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 58,37 je auf den Inhaber lautende Stamm- und Vorzugsaktie gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz, der am 13. März 2015 in das Handelsregister der WMF AG beim Amtsgericht Ulm (HRB 540215) eingetragen wurde, wirksam geworden. Damit sind kraft Gesetzes alle Stamm- und Vorzugsaktien der Minderheitsaktionäre der WMF AG auf die Finedining Capital AG übergegangen.
Die Börsennotierung der Stamm- und Vorzugsaktien der WMF AG wird voraussichtlich zum Ende des heutigen Handelstages eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.
Für die Abwicklung der Übertragung der Stamm- und Vorzugsaktien der Minderheitsaktionäre sowie der Gewährung der angemessenen Barabfindung wird auf die Bekanntmachung verwiesen, die von Seiten der Finedining Capital AG demnächst im Bundesanzeiger veröffentlicht werden wird.
WMF AG
Der Vorstand
Sonntag, 22. März 2015
PETROTEC AG: Beschluss, Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulären Markt zu stellen
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Borken, 20 März 2015
Der Vorstand der PETROTEC AG mit Sitz in Borken, ISIN DE000PET1111, hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bei der Frankfurter Wertpapierbörse als der Börse, an der die Aktien der PETROTEC AG zum Handel im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen sind, den Widerruf der Zulassung zum Handel im regulierten Markt kurzfristig zu beantragen (sogenanntes Delisting).
Nach positiver Bescheidung des Antrags auf Widerruf der Zulassung und Wirksamwerden der Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse würden die Aktien der PETROTEC AG nicht mehr in einem regulierten Markt einer Börse gehandelt werden. Derzeit rechnet der Vorstand der Gesellschaft damit, dass die Aktien der PETROTEC AG voraussichtlich spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse in keinem regulierten Markt mehr gehandelt werden.
Borken, 20 März 2015
Der Vorstand der PETROTEC AG mit Sitz in Borken, ISIN DE000PET1111, hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bei der Frankfurter Wertpapierbörse als der Börse, an der die Aktien der PETROTEC AG zum Handel im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen sind, den Widerruf der Zulassung zum Handel im regulierten Markt kurzfristig zu beantragen (sogenanntes Delisting).
Nach positiver Bescheidung des Antrags auf Widerruf der Zulassung und Wirksamwerden der Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse würden die Aktien der PETROTEC AG nicht mehr in einem regulierten Markt einer Börse gehandelt werden. Derzeit rechnet der Vorstand der Gesellschaft damit, dass die Aktien der PETROTEC AG voraussichtlich spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse in keinem regulierten Markt mehr gehandelt werden.
Freitag, 20. März 2015
Wie frostig ist die FRoSTA-Entscheidung des BGH? - Kurseffekte von Delisting-Ankündigungen
In dem "Working Paper" unter dem Titel
wollen Karami/Cserna/Schuster Kursauswirkungen von Delistingankündigungen nach Revidierung der Macrotron-Rechtsfortbildung wissenschaftlich fundiert untersuchen. In Gang der Untersuchung weisen die Autoren auf Mängel der DAI- und Solventis-Studien hin (erstere - von den Autoren als "ökonomisch fragwürdig" beurteilt - war Basis der Rechtsprechungsänderung der BGH, zu letzterer siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/delisting-nach-frosta-investoren-borsen.html).
Das Paper ist abrufbar unter: http://bewertung-im-recht.de/working-papers/wie-frostig-ist-die-frosta-entscheidung-des-bgh-der-rechtsrealitaet-kurseffekte-bei
Summary: Der Beitrag von Karami/Cserna/Schuster untersucht vor dem Hintergrund der stark umstrittenen „FRoSTA“Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2013 (II ZB 26/12) die Aktienkursreaktion bei Delisting-Ankündigungen am deutschen Kapitalmarkt auf der Grundlage einer Ereignisstudie. Schließlich ist seit „FRoSTA“ nachweislich ein Trend zu beobachten, dass sich immer mehr börsennotierte Gesellschaften i. S. des § 3 Abs. 2 AktG vom regulierten Markt zurückziehen. Unter dieser allgemein als „Delisting“ bekannten Maßnahme wird im Regelfall sowohl der vollständige Rückzug von allen Handelsplätzen im In- und Ausland („TotalDelisting“) als auch der Wechsel in den privatrechtlich organisierten Freiverkehr („Downlisting“) verstanden. Die Ereignisstudie verdeutlicht, dass der Kapitalmarkt insbesondere auf eine Rückzugsabsicht aus dem qualifizierten Freiverkehr mit einer statistisch signifikanten negativen Kursreaktion reagiert. Weiterhin bleibt festzuhalten, dass – anders als im Schrifttum gewöhnlich vermutet wird – der Kapitalmarkt auf ein „echtes“ Delisting aus dem regulierten Markt nicht mit signifikant fallenden Aktienkursen reagiert. Einen signifikanten Einfluss auf die Höhe der ermittelten kumulierten durchschnittlichen abnormalen Renditen scheint vor allem auch der Streubesitz auszuüben.
"Wie frostig ist die „FRoSTA“Entscheidung des BGH
in der Rechtsrealität? -
Kurseffekte bei Delisting-Ankündigungen
im Lichte der aktuellen
Medienberichterstattung –
(Teil)Ergebnisse einer
empirisch-ökonomischen Untersuchung"
wollen Karami/Cserna/Schuster Kursauswirkungen von Delistingankündigungen nach Revidierung der Macrotron-Rechtsfortbildung wissenschaftlich fundiert untersuchen. In Gang der Untersuchung weisen die Autoren auf Mängel der DAI- und Solventis-Studien hin (erstere - von den Autoren als "ökonomisch fragwürdig" beurteilt - war Basis der Rechtsprechungsänderung der BGH, zu letzterer siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/delisting-nach-frosta-investoren-borsen.html).
Das Paper ist abrufbar unter: http://bewertung-im-recht.de/working-papers/wie-frostig-ist-die-frosta-entscheidung-des-bgh-der-rechtsrealitaet-kurseffekte-bei
Summary: Der Beitrag von Karami/Cserna/Schuster untersucht vor dem Hintergrund der stark umstrittenen „FRoSTA“Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2013 (II ZB 26/12) die Aktienkursreaktion bei Delisting-Ankündigungen am deutschen Kapitalmarkt auf der Grundlage einer Ereignisstudie. Schließlich ist seit „FRoSTA“ nachweislich ein Trend zu beobachten, dass sich immer mehr börsennotierte Gesellschaften i. S. des § 3 Abs. 2 AktG vom regulierten Markt zurückziehen. Unter dieser allgemein als „Delisting“ bekannten Maßnahme wird im Regelfall sowohl der vollständige Rückzug von allen Handelsplätzen im In- und Ausland („TotalDelisting“) als auch der Wechsel in den privatrechtlich organisierten Freiverkehr („Downlisting“) verstanden. Die Ereignisstudie verdeutlicht, dass der Kapitalmarkt insbesondere auf eine Rückzugsabsicht aus dem qualifizierten Freiverkehr mit einer statistisch signifikanten negativen Kursreaktion reagiert. Weiterhin bleibt festzuhalten, dass – anders als im Schrifttum gewöhnlich vermutet wird – der Kapitalmarkt auf ein „echtes“ Delisting aus dem regulierten Markt nicht mit signifikant fallenden Aktienkursen reagiert. Einen signifikanten Einfluss auf die Höhe der ermittelten kumulierten durchschnittlichen abnormalen Renditen scheint vor allem auch der Streubesitz auszuüben.
Donnerstag, 19. März 2015
Abschluss des Spruchverfahrens zu dem mit der VOGT electronic AG (jetzt: SUMIDA AG) abgeschlossenen Beherrschungsvertrag
Bekanntmachung der SUMIDA AG und der SUMIDA Europe GmbH
gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG
mit ergänzenden Hinweisen zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten
mit ergänzenden Hinweisen zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten
ISIN DE 0007659302 / WKN: 765930
ISIN DE 0007659336 / WKN: 765933
Zum Spruchverfahren nach §§ 304, 305 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des im Jahre 2009 abgeschlossenen Beherrschungsvertrags zwischen der SUMIDA AG (vormals VOGT electronic AG), Erlau, als abhängigem Unternehmen und der SUMIDA Europe GmbH (vormals SUMIDA VOGT GmbH), Neumarkt i.d. Oberpfalz, als herrschendem Unternehmen, machen der Vorstand der SUMIDA AG und die Geschäftsführer der SUMIDA Europe GmbH hiermit den aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2015 im Beschwerdeverfahren (Az. 31 Wx 351/14) nun rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts München I vom 27. Juni 2014 (Az. 5 HK O 7819/09) wie folgt bekannt:
„In dem Spruchverfahren
1. – 87. Antragsteller
gegen
Sumida Europe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Kerschensteinerstraße 21, 92318 Neumarkt i. d. Opf.
-Antragsgegnerin-
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart
Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre (§ 6 SpruchG):
Rechtsanwalt Dr. Karl Eichinger, Adalbertstraße 110, 80798 München
wegen Abfindung und Ausgleich
erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Hipp und Handelsrichterin Schreiber nach mündlicher Verhandlung vom 24.6.2010 und 5.12.2013 am 27.6.2014 folgenden
Beschluss:
I. Die von der Antragstellerin gemäß § 4 Ziffer 1 des zwischen der Antragsgegnerin und der Vogt eletronic AG geschlossenen Beherrschungsvertrages geschuldete Barabfindung wird auf € 7,99 je Stammaktie und € 8,26 je Vorzugsaktie festgesetzt. Diese Beträge sind jeweils unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen vom 17.4.2009 an bis einschließlich 31.8.2009 mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und ab dem 1.9.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Der von der Antragsgegnerin gemäß § 3 Ziffer 1 des zwischen der Antragsgegnerin und der Vogt electronic AG geschlossenen Beherrschungsvertrages geschuldete Ausgleich wird auf € 0,68 abzüglich der Körperschaftsteuer-Belastung nebst Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden Tarifs je Stammaktie und auf € 0,70 je Vorzugsaktie abzüglich der Körperschaftsteuer-Belastung nebst Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden Tarifs festgesetzt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) bis 28), zu 30) bis 35), zu 37) bis 65) sowie zu 70) bis 87).
IV. Der Geschäftswert des Verfahrens sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin zu leistenden Vergütung des Gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre werden auf € 387.464 festgesetzt.“
Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserungen gemäß vorstehendem Beschluss
Nachstehend werden die Einzelheiten zur Abwicklung der Zahlungsansprüche der (ehemaligen) außenstehenden Stamm- und Vorzugsaktionäre der SUMIDA AG (vormals VOGT electronic AG; „AKTIONÄRE“) bekannt gegeben, die sich aus dem vorstehenden Beschluss ergeben:
Die nachzahlungsberechtigten AKTIONÄRE, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die vertragliche Barabfindung bzw. Ausgleichszahlung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Die Zahlung der Erhöhungsbeträge erfolgt bei entsprechender Anspruchsberechtigung auf Initiative der Depotbanken zeitnah innerhalb der in Ziffer III genannten Annahmefrist, d.h. voraussichtlich bis zum 19. Mai 2015, auf das bestehende Konto.
Alle Depotbanken werden gebeten, die Ansprüche ihrer Depotkunden, d.h. der nachzahlungsberechtigten AKTIONÄRE, auf Vergütung des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages nebst Zinsen bzw. des Ausgleichszahlungs-Nachbesserungsbetrages umgehend zu ermitteln.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten AKTIONÄRE, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 19. Mai 2015 keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich an diejenige Depotbank zu wenden, über die sie seinerzeit die Barabfindung bzw. Ausgleichszahlung erhalten haben.
Ehemalige AKTIONÄRE, die seinerzeit die Barabfindung gegen effektive Einreichung ihrer Stamm- und/oder Vorzugsaktien am Schalter eines Kreditinstituts erhielten, werden gebeten, sich gegen Vorlage der Abrechnungsunterlagen an die Bank zu wenden, über die sie ihre Aktien eingereicht haben.
Die Nachzahlung der Ausgleichszahlung an die heutigen außenstehenden AKTIONÄRE, die effektive Stamm- und/oder Vorzugsaktien halten, wird ab sofort gegen Vorlage des Dividendenscheins Nr. 14 der Stamm- und /oder Vorzugsaktien bei ihrer Bank ausgezahlt.
Diejenigen AKTIONÄRE, die noch das Barabfindungsangebot gemäß dem Beherrschungsvertrag annehmen wollen, verweisen wir auf die nachfolgende Darstellung unter Ziffer 3.
Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die UniCredit Bank AG, München.
1. Nachzahlung auf den für die Geschäftsjahre 2009 – 2013 geleisteten Ausgleich
AKTIONÄRE, die den ursprünglich festgelegten Ausgleich für eines oder mehrere der Geschäftsjahre 2009 – 2013 entgegengenommen haben, haben einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zu dem gerichtlich festgesetzten Ausgleich für das jeweilige Geschäftsjahr, für das sie den Ausgleich tatsächlich entgegengenommen haben. Für jedes der Geschäftsjahre ergibt sich aus dem vorstehenden Beschluss eine Nachzahlung vor Abzugssteuern in Höhe von EUR 0,03 je Stammaktie und EUR 0,03 je Vorzugsaktie.
Die Ausgleichszahlungs-Nachbesserungsbeträge im Rahmen der Nachbesserung aus dem Beherrschungsvertrag werden steuerlich wie eine Dividendenzahlung (Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer) behandelt. Die Abführung der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlages und ggf. der Kirchensteuer obliegt der jeweiligen Depotbank bzw. dem Inhaber von Stamm- und/oder Vorzugsaktien. Ein Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der AKTIONÄR seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.
2. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen AKTIONÄRE
Diejenigen AKTIONÄRE, die das ursprüngliche Abfindungsangebot von EUR 7,50 je Stamm- bzw. EUR 7,77 Vorzugsaktie bereits angenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von
EUR 0,49 je abgefundener Stammaktie bzw.
EUR 0,49 je abgefundener Vorzugsaktie
zuzüglich Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 17. April 2009 in Höhe von je 2 %-Punkten bzw. ab dem 1. September 2009 in Höhe von je 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf.
Die auf die Nachzahlung auf die Barabfindung anfallenden Abfindungszinsen sind mit den jeweiligen Nachzahlungsbeträgen auf die Ausgleichszahlungen der betreffenden Referenzzeiträume zu verrechnen, wobei die Nachzahlung auf die Ausgleichszahlung für das Geschäftsjahr 2009 nur mit 259/360-stel anrechenbar ist. Übersteigt der Betrag der auf die Nachzahlung auf die Barabfindung anfallenden Abfindungszinsen den jeweiligen Nachzahlungsbetrag auf die Ausgleichszahlungen, erhält der Aktionär daher die Differenz als Abfindungszinsen. Übersteigt die Nachzahlung auf den Ausgleich den Betrag der Abfindungszinsen des entsprechenden Referenzzeitraums, wird die Differenz weder auf Zinsansprüche späterer Jahre noch auf den Abfindungsbetrag angerechnet, sondern verbleibt dem ehemaligen ausgeschiedenen Aktionär.
3. Annahme des Barabfindungsangebots
Die heutigen außenstehenden AKTIONÄRE können das derzeit noch laufende Barabfindungsangebot von EUR 7,99 je Stammaktie zzgl. Zinsen bzw. von EUR 8,26 je Vorzugsaktie zzgl. Zinsen noch
bis zum 19. Mai 2015 einschließlich
annehmen, wobei Abfindungszinsen vom 17. April 2009 in Höhe von 2%-Punkten bzw. ab dem 1. September 2009 in Höhe von je 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezahlt werden. Die anfallenden Abfindungszinsen sind mit den jeweiligen erhöhten Ausgleichzahlungen der betreffenden Referenzzeiträume zu verrechnen, wobei für das Geschäftsjahr 2009 der erhöhte Ausgleich nur mit 259/360-stel anrechenbar ist. Übersteigt der Betrag der Abfindungszinsen den Ausgleich des entsprechenden Referenzzeitraums, erhält der Aktionär daher die Differenz als Abfindungszinsen. Übersteigt der Ausgleich den Betrag der Abfindungszinsen des entsprechenden Referenzzeitraums, wird die Differenz weder auf Zinsansprüche späterer Jahre noch auf den Abfindungsbetrag angerechnet, sondern verbleibt dem ehemaligen ausgeschiedenen Aktionär.
Wir bitten die AKTIONÄRE, die von dem erhöhten Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, ihre Stammaktien (ISIN: DE0007659302 / WKN: 765930) und ihre Vorzugsaktien (ISIN: DE0007659336 / WKN: 765933) innerhalb der oben genannten Annahmefrist einer inländischen Geschäftsstelle der UniCredit Bank AG oder einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die UniCredit Bank AG während der üblichen Schalterstunden entweder auf dem Girosammelwege oder gegen Einreichung ihrer Stammaktien und/oder Vorzugsaktien nebst Gewinnanteilscheinen Nr. 15 ff. und Erneuerungsschein zur Verfügung zu stellen. Wir bitten diese AKTIONÄRE zudem darum, gleichzeitig ihre Bankverbindung zwecks Überweisung des erhöhten Barabfindungsbetrages mitzuteilen.
4. Allgemeines
Die Nachzahlung auf den Ausgleich sowie die Zahlung der Barabfindung (einschließlich etwaiger Abfindungszinsen) sind für AKTIONÄRE provisions- und spesenfrei.
Die Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Den nachzahlungsberechtigten AKTIONÄREN wird empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Alle Nachbesserungsbeträge, die nicht bis zum 19. Mai 2015 ausgezahlt werden können, werden anschließend zugunsten der namentlich nicht bekannten (ehemaligen) AKTIONÄRE beim zuständigen Amtsgericht Passau (Hinterlegungsstelle) unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt.
Erlau, im März 2015 Neumarkt i.d. Oberpfalz, im März 2015
SUMIDA AG SUMIDA Europe GmbH
Der Vorstand Die Geschäftsführer
Quelle: Bundesanzeiger vom 19. März 2015
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Augusta Technologie Aktiengesellschaft
TKH Technologie Deutschland AG
Nettetal
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Augusta Technologie Aktiengesellschaft, München
ISIN DE000A0D6612 / WKN A0D661
Die TKH Technologie Deutschland AG, Nettetal, („TKH AG“) und die Augusta Technologie Aktiengesellschaft, München, („Augusta Technologie“) haben am 1. Dezember 2014 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, der die Angabe enthält, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Augusta Technologie erfolgen soll. Die außerordentliche Hauptversammlung der Augusta Technologie vom 19. Januar 2015 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Augusta Technologie auf die Hauptaktionärin TKH AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG beschlossen.ISIN DE000A0D6612 / WKN A0D661
Der Übertragungsbeschluss wurde gem. § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk, dass dieser Beschluss erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird, am 10. März 2015 in das Handelsregister der Augusta Technologie beim Amtsgericht München unter HRB 169036 eingetragen. Die Verschmelzung wurde am 10. März 2015 in das Handelsregister der Augusta Technologie beim Amtsgericht München und am 16. März 2015 in das Handelsregister der TKH AG beim Amtsgericht Krefeld unter HRB 13868 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Augusta Technologie sowie der Eintragung der Verschmelzung in die Handelsregister der Augusta Technologie und der TKH AG sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Augusta Technologie in das Eigentum der TKH AG übergegangen. Gleichzeitig ist die Verschmelzung wirksam geworden.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Augusta Technologie eine von der TKH AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 31,15 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Augusta Technologie (ISIN DE000A0D6612). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht München ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Augusta Technologie an – frühestens jedoch ab Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der TKH AG – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Augusta Technologie erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Augusta Technologie durch die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, über die jeweilige Depotbank. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Augusta Technologie brauchen hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.
Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Augusta Technologie provisions- und spesenfrei.
Die Notierung der Aktien der Augusta Technologie im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie an den anderen Börsen, an denen die Aktien der Augusta Technologie in den Freiverkehr einbezogen sind, wurde eingestellt.
Nettetal, im März 2015
TKH Technologie Deutschland AG
Der Vorstand
Quelle: Bundeanzeiger vom 19. März 2015
Vergleichsvorschlag im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Elster Group SE
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Elster Group SE, Essen, hat die Antragsgegnerin (eine Tochtergesellschaft der Melrose Industries plc) eine vergleichsweise Erhöhung des Barabfindungsbetrags von EUR 70,32 auf EUR 98,- angeboten.
LG Dortmund, Az. 20 O 101/13 AktE
Neugebauer u.a. ./. Mintford AG (jetzt: GmbH)
31 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
In dem Spruchverfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Elster Group SE, Essen, hat die Antragsgegnerin (eine Tochtergesellschaft der Melrose Industries plc) eine vergleichsweise Erhöhung des Barabfindungsbetrags von EUR 70,32 auf EUR 98,- angeboten.
LG Dortmund, Az. 20 O 101/13 AktE
Neugebauer u.a. ./. Mintford AG (jetzt: GmbH)
31 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
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