Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Aßlar, 22. Februar 2023. Der Vorstand der Pfeiffer Vacuum Technology AG („Pfeiffer Vacuum“) hat heute beschlossen, dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Dividendenvorschlag in Höhe von 0,11 Euro je Aktie zu unterbreiten, was einem Ausschüttungsvolumen von etwa 1,1 Mio. Euro entspricht (Vorjahr: 4,08 Euro Dividende; Ausschüttungsvolumen 40,3 Mio. Euro). Die Entscheidung den Dividendenvorschlag im Vergleich zum Vorjahr zu verringern, wurde vor dem Hintergrund erhöhter Investitionsausgaben in den Jahren 2022 und 2023 getroffen, um Pfeiffer Vacuum für Marktanteilsgewinne sowie langfristiges und nachhaltiges Wachstum zu positionieren.
Die Investitionsausgaben im Geschäftsjahr 2022 beliefen sich auf 80,8 Mio. Euro (Geschäftsjahr 2021: 41,6 Mio. Euro) und umfassten Investitionen im Bereich Maschinenpark, Erweiterungen von Produktionsstandorten und den Bau von neuen Gebäuden, um die Produktionskapazität kurz- und mittelfristig zu erhöhen. Zusätzlich wurden Investitionen in die Modernisierung und Standardisierung der IT Systeme getätigt.
Im Geschäftsjahr 2023 werden Investitionsausgaben in Höhe von etwa 100 Mio. Euro erwartet. Schwerpunkt wird insbesondere der Ausbau von Gebäudekapazitäten im Bereich Produktion, Logistik und Service sein und die Steigerung der Produktivität. Der langfristige Charakter dieser Investitionen schließt auch Nachhaltigkeitsziele, darunter Maßnahmen zur Reduzierung von CO2-Emissionen, mit ein. Daneben wird die Einführung und Modernisierung der IT-Systeme im Jahr 2023 weiterverfolgt.
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteigungen und Delisting-Fällen
Empfohlener Beitrag
Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Donnerstag, 9. März 2023
Pfeiffer Vacuum Technology AG gibt Dividendenvorschlag und Investitionsausgaben für 2023 bekannt
Basiszinssätze nach IDW S 1 i. d. F. 2008
Die folgende Tabelle stellt die Basiszinssätze für Unternehmensbewertungen nach IDW S 1 i. d. F. 2008 bzw. IDW RS HFA 10 für Bewertungsstichtage, beginnend ab 01.11.2017, dar. Die Zinssätze wurden gemäß Vorgaben des IDW (vgl. WPH Edition, Bewertung und Transaktionsberatung, 2018, S. 135 ff.) auf Basis einer dreimonatigen Durchschnittsbetrachtung bezüglich laufzeitabhängiger Effektivverzinsungen von Nullkuponanleihen (Spot Rates), die anhand eines vereinfachten Bewertungsmodells barwertäquivalent zu einem Einheitszins zu verdichten und abschließend auf einen Viertel-Prozentpunkt bzw. seit August 2016 bei Zinssätzen unter 1,00 % auf einen Zehntel-Prozentpunkt zu runden sind, abgeleitet. Sollten Sie zu den hier angegebenen Zinssätzen Fragen haben, steht Ihnen unser Advisory-Team (unternehmensbewertung@crowe-kleeberg.de) gerne zur Verfügung.
Bewertungsstichtag | Zinssatz | |||
01.03.2023 | 2,00 % | |||
01.02.2023 | 2,00 % | |||
01.01.2023 | 2,00 % | |||
01.12.2022 | 2,00 % | |||
01.11.2022 | 1,75 % | |||
01.10.2022 | 1,50 % | |||
01.09.2022 | 1,50 % | |||
01.08.2022 | 1,50 % | |||
01.07.2022 | 1,25 % | |||
01.06.2022 | 0,80 %* | |||
01.05.2022 | 0,60 %* | |||
01.04.2022 | 0,40 %* | |||
01.03.2022 | 0,20 %* | |||
01.02.2022 | 0,10 %* | |||
01.01.2022 | 0,10 %* | |||
01.12.2021 | 0,10 %* | |||
01.11.2021 | 0,10 %* | |||
01.10.2021 | 0,10 %* | |||
01.09.2021 | 0,10 %* | |||
01.08.2021 | 0,30 %* | |||
01.07.2021 | 0,30 %* | |||
01.06.2021 | 0,30 %* | |||
01.05.2021 | 0,20 %* | |||
01.04.2021 | 0,10 %* | |||
01.03.2021 | -0,10%* | |||
01.02.2021 | -0,20 %* | |||
01.01.2021 | -0,20 %* | |||
01.12.2020 | -0,10 %* | |||
01.11.2020 | -0,10 %* | |||
01.10.2020 | 0,00 %* | |||
01.09.2020 | 0,00 %* | |||
01.08.2020 | 0,00 %* | |||
01.07.2020 | 0,00 %* | |||
01.06.2020 | -0,10 %* | |||
01.05.2020 | 0,00 %* | |||
01.04.2020 | 0,10 %* | |||
01.03.2020 | 0,20 %* | |||
01.02.2020 | 0,20 %* | |||
01.01.2020 | 0,20 %* | |||
01.12.2019 | 0,10 %* | |||
01.11.2019 | 0,00 %* | |||
01.10.2019 | 0,10 %* | |||
01.09.2019 | 0,20 %* | |||
01.08.2019 | 0,50 %* | |||
01.07.2019 | 0,60 %* | |||
01.06.2019 | 0,70 %* | |||
01.05.2019 | 0,80 %* | |||
01.04.2019 | 0,80 %* | |||
01.03.2019 | 0,90 %* | |||
01.02.2019 | 1,00 % | |||
01.01.2019 | 1,00 % | |||
01.12.2018 | 1,25 % | |||
01.11.2018 | 1,25 % | |||
01.10.2018 | 1,00 % | |||
01.09.2018 | 1,25 % | |||
01.08.2018 | 1,25 % | |||
01.07.2018 | 1,25 % | |||
01.06.2018 | 1,25 % | |||
01.05.2018 | 1,25 % | |||
01.04.2018 | 1,25 % | |||
01.03.2018 | 1,25 % | |||
01.02.2018 | 1,25 % | |||
01.01.2018 | 1,25 % | |||
01.12.2017 | 1,25 % | |||
01.11.2017 | 1,25 % |
* Laut Empfehlung des FAUB vom 13.07.2016 wird aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsniveaus empfohlen, den Basiszins auf 1/10-Prozentpunkte zu runden.
Quelle: Dr. Kleeberg & Partner GmbH
Basiszinssatz nach IDW S 1 bleibt zum 01.03.2023 gerundet bei 2,00 %
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der MAN SE: 14-seitiger Fragenkatalog für die Abfindungsprüfer
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem
Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der MAN SE auf die zum
VW-Konzern gehörende Hauptaktionärin TRATON SE hatte das LG München I
den auf den 8. März 2023 mit
Fortsetzung am 9. März 2023 angesetzten Termin krankheitsbedingt aufgehoben. Offenbar, um in der Sache weiter zu kommen, hat das Gericht mit Beschluss vom 8. März 2023 den Abfindungsprüfern einen 14-seitigen, sehr detaillierten Fragekatalog zukommen lassen, den diese bis zum 25. Mai 2023 beantworten sollen.
Die Fragen betreffen u.a. eine mögliche Befangenheit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars (In welchem Umfang war Mazars in den letzten 5 Jahren vor dem Bewertungsstichtag entgeltlich für die MAN SE/Traton/VW und/oder mit einem von MAN SE oder Traton oder VW verbundenen Unternehmen a) beratend und/oder b) prüfend tätig? Für welches Unternehmen jeweils? Was waren die Tätigkeiten? Was war das jeweilige Volumen der Beauftragung oder Prüfung? Was war es im Verhältnis zum Umsatz in Deutschland pro Jahr?).
Weitere Fragen befassen sich mit der Umsatzplanung (Worauf beruhen die Annahmen der Wachstumsraten in wichtigen Absatzländern, Kundengruppen, der Preisdurchsetzung sowie der Absatzplanung von wichtigen und volumenstraken Fahrzeugtypen? - Ist die Planung zu pessimistisch, weil das in der Ad hoc-Mitteilung vom 11.9.2020 genannte und in der Ad hoc-Mitteilung vom 26.1.2021 wie auch der Hauptversammlung bestätigte strategische Ziel einer operativen Umsatzrendite bzw. EBIT-Marge von 8 % in Phase I jedenfalls ab 2023 nie erreicht und auch im Terminal Value eine Umsatzrendite von 6,9 % angesetzt werde, obwohl nach dem IDW-Praxishinweis 2/2017 die angestrebte künftige Entwicklung des Unternehmens abzubilden und die Planung auf die Erfüllung der beabsichtigten Zielsetzungen des Managements auszurichten sei? - Ist es nicht unplausibel, dass der 30 %-ige Marktführer von 2021 bis 2023 unter dem Vergleichsergebnis der Peer Group liegen und anschließend nur Mittelmaß darstellen solle?).
Ergänzt wird der Fragenkatalog zu Nachfragen zum Beteigungsergebnis (Müsste nicht bei Sinotruk der anteilige Börsenwert von € 1,221 Mrd. angesetzt werden, weil hier entsprechend der betriebswirtschaftlichen Bewertungswelt wie bei Werthaltigkeitstests das Best-use-Prinzip anzuwenden sei und MAN über eine Sperrminorität von 25 % + 1 Aktie verfüge, weshalb eine Kontrollprämie von ca. 20 bis 30 % angesetzt werden müsse? - Warum wurde bei Scania nicht die sich aus dem Geschäftsbericht von VW ergebende Bewertung angesetzt?).
Zahlreiche weitere Fragen beschäftigen sich mit dem für Unternehmensbewertungen immer wichtigen Kapitalisierungzinssatz, wie etwa zum angesetzten Beta-Faktor (Nahmen die Prüfer bei der Prüfung der Eignung des originären Beta-Faktors Vergleiche mit der Börsenkursentwicklung der Peer Group-Unternehmen und der Antragsgegnerin dar? Wie stellt sich diese dar? - Spricht nicht die hohe Liquidität der Aktie für den Ansatz des originären Beta-Faktors?).
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der innogy SE: Diskussion über vorzulegende Unterlagen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE am 4. März 2020 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hatte das Gericht von einer sonst üblichen Anhörung der sachverständigen Prüferin abgesehen und umgehend Herrn WP/StB Dipl.-Kfm. Wolf Achim Tönnes, 48143 Münster, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die nunmehr als E.ON Verwaltungs GmbH firmierende Antragsgegnerin hatte kürzlich beantragt, diverse Unterlagen den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter nicht zugänglich zu machen (unter Berufung auf § 7 Abs. 7 Satz 2 SpruchG), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/01/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht_28.html
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Tönnes hat nunmehr zu dem Antrag der Antragsgegnerin Stellung genommen. Er verweist zunächst darauf, dass ein Wirtschaftsprüfer, der den Hauptaktionär bei der Verpflichtung nach § 327c II 1 AktG (Erstellung eines Übertragungsberichts) unterstützt, keineswegs zu einem "Bewertungsgutachter" werde, sondern Erfüllungsgehilfe des Hauptaktionärs bleibe. Er werde nicht als neutraler Gutachter, sondern als Berater des Hauptaktionärs tätig. Der von der Antragsgegnerin herangezogene IDW PS 460 beziehe sich auf "Arbeitspapiere des Abschlussprüfers". Eine Übertragung der Vertraulichkeit auf Arbeitspapiere, die im Zusammenhang mit einer Wertermittlung nach § 327c II 1 AktG erstellt wurden, sei daher zweifelhaft.
Vorliegend bestehe eine Herausgabeplicht jedenfalls bezüglich aller Unterlagen, die der Hauptaktionär benötige, um seiner Verpflichtung aus § 327c II 1 AktG nachzukommen. Abweichend vom "Standardfall" der Abschlussprüfung bestehe vorliegend die Besonderheit, dass die Unternehmensbewertung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG nicht in der Form einer unabhängigen Prüfung, sondern in weitgehender Zusammenarbeit mit dem Vorstand und fachlichen Mitarbeitern der innogy SE erstellt worden sei. Im Rahmen des "eng verzahnten Planungsprozesses" habe der Vorstand, selbst soweit KPMG eine eigene (Grob-)Planung vorgenommen habe, diese "zustimmend zur Kenntnis genommen". KPMG stehe daher kein Zurückbehaltungsrecht unter dem Gesichtspunkt eines "Arbeitspapiers" zu.
Soweit die Antragsgegnerin geltend mache, dass die Arbeitspapiere u.a. zur Unterstützung der Dokumentation, für Rückfragen und zum Nachweis in potentiellen Regressfällen diene, werde diese Funktion nicht dadurch berührt, dass nicht die Original-Arbeitspapiere, sondern lediglich Kopien bzw. ohne weiteres duplizierte Dateien herausgegeben werden.
Grundsätzlich könne aus einer seinerzeitigen Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht auf eine fortbestehende Geheimhaltungsbedürftigkeit geschlossen werden. Die - unterstellt - geheimhaltungsbedürftigen Informationen verlören im Zeitablauf an Schutzbedürftigkeit, indem z.B. Planungen und Annahmen durch die spätere Realität bestätigt oder überholt werden.
LG Dortmund, Az. 18 O 25/20 AktE
Coriolix Capital GmbH u.a.. ./. innogy SE (jetzt: E.ON Verwaltungs GmbH)
111 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Odeon Film AG: Gericht will Alternativberechnung mit geänderter Peer Group
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren Odeon Film AG hatte das LG München I bei dem Termin am 19. Januar 2023 die Abfindungsprüfer, Herrn WP Andreas Suerbaum und Herrn WP Martin Laumayer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte, angehört.
Das Gericht hat nunmehr mit Beschluss vom 8. März 2023 die Abfindungsprüfer um eine Alternativberechnung des Unternehmenswerts gebeten. Dabei sollen ein Basiszinssatz von 0,3 % und unterschiedliche Betafaktoren (berechnet auf Basis 2 Jahre wöchentlich bzw. 5 Jahre monatlich gegenüber dem MSCI World bzw. dem größten nationalen Index als Referenzindex) zugrunde gelegt werden. Die bislang verwendete Peer Group hält das Gericht für problematisch. Es sollen daher die genannten Gesellschaften für die alternative Berechnung ausgeschieden werden:
"Die Bid-Ask-Spreads der Mondo TV France S.A., der Pantaflix AG und der Splendid Medien AG liegen weit oberhalb des üblicherweise anzusetzenden Grenzwerts von 1,25 %. Das Bestimmtheitsmaß R², das in der Rechtsprechung als Maßstab durchaus kritisch gesehen wird, liegt bei Mondo TV France S.A. unterhalb des vielfach bei 0,1 angesetzten Grenzwerts und liegt bei den beiden anderen Gesellschaften nur vergleichsweise geringfügig darüber. Von daher bestehen Bedenken, inwieweit diese Gesellschaften tatsächlich einzubeziehen sein werden, weil der Beta-Faktor nicht aussagekräftig sein könnte."
LG München I, Az. 5 HK O 12034/21Langhorst, K. u.a. ./. LEONINE Licensing AG68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte BAYER KRAUSS HUEBER Partnerschaft von Rechtsanwälte mbB, 80807 München
Brenntag SE beschließt Aktienrückkaufprogramm mit einem Volumen von bis zu 750 Millionen EUR
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der Brenntag SE heute ein Aktienrückkaufprogramm beschlossen. Im Zuge dieses Aktienrückkaufsprogramms werden Aktien im Volumen von bis zu 750 Millionen EUR (ohne Nebenkosten) erworben. Auf Basis des derzeitigen Kursniveaus von 71,58 EUR je Aktie (Stand: 6. März 2023) entspricht das angestrebte Volumen bis zu 10.477.787 eigener Aktien oder 6,8% des Grundkapitals der Brenntag SE. Das Aktienrückkaufprogramm soll im März 2023 beginnen und über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten abgeschlossen sein. Das Aktienrückkaufprogramm basiert auf der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Juni 2022.
Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 9. Juni 2022 genehmigten Zwecken, einschließlich der Einziehung der Aktien, verwendet werden. Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, zuletzt geändert am 16. April 2014, in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 vom 8. März 2016. Weitere Details werden vor dem Start des Aktienrückkaufprogramms veröffentlicht. Die Brenntag SE behält sich das Recht vor, das Programm jederzeit zu beenden.
Essen, 7. März 2023
Mittwoch, 8. März 2023
Bekanntmachung zum Übernahmeangebot für Aktien der exceet Group SCA
Endurance GmbH & Co. KG
Hamburg
Bekanntmachung gemäß §§ 39, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG")
Die Endurance GmbH & Co. KG, c/o Atlan Family Office GmbH, 22301 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 128782 (die "Bieterin"), hat am 1. März 2023 die Angebotsunterlage für ihr Pflichtangebot (Barangebot) an die Aktionäre der exceet Group SCA, 17, rue de Flaxweiler, 6776 Grevenmacher, Luxemburg (die "exceet SCA"), zum Erwerb ihrer stimmberechtigten auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien (ISIN LU0472835155 - WKN: A0YF5P; ISIN LU2577515112) ("exceet-Aktien") gegen eine Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 5,83 je exceet-Aktie veröffentlicht (das "Pflichtangebot").
Die Frist für die Annahme des Pflichtangebots endet am
29. März 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main),
sofern sie nicht nach den Bestimmungen des WpÜG verlängert wird.
1. Bis zum 7. März 2023, 18:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) (der "Meldestichtag"), ist das Pflichtangebot für insgesamt 737 exceet-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von gerundet 0,002 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der exceet SCA.
2. Die Bieterin hält unmittelbar 1.474.325 exceet-Aktien (dies entspricht gerundet 4,05 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der exceet SCA). Zudem gelten die 29.326.799 Gesellschaftsanteile ("Gesellschaftsanteile" definiert gemäß Ziffer 1.1/S. 10 der Angebotsunterlage) der anderen Gemeinsam Handelnden Gesellschafter ("Gemeinsam Handelnden Gesellschafter" definiert gemäß Ziffer 4.2/S. 19 der Angebotsunterlage) (dies entspricht gerundet 80,66 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der exceet SCA) der Bieterin aufgrund gemeinsamen Handelns im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 lit. d) in Verbindung mit Abs. 2 des Luxemburgischen Übernahmegesetzes als zugerechnet. Daher hält die Bieterin unmittelbar 1.474.325 Gesellschaftsanteile (dies entspricht gerundet 4,05 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der exceet SCA), ihr gelten 29.326.799 Gesellschaftsanteile (dies entspricht gerundet 80,66 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der exceet SCA) als zugerechnet, was insgesamt 30.801.124 Gesellschaftsanteilen entspricht (dies entspricht gerundet 84,71 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der exceet SCA).
3. Die Angaben zu den exceet-Aktien, welche von den in Ziffer 8 der Angebotsunterlage dargestellten mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen, die zugleich auch Gemeinsam Handelnde Gesellschafter und/oder Weitere Kontrollerwerber ("Weitere Kontrollerwerber" definiert gemäß Ziffer 4.2/S. 18 der Angebotsunterlage) sind, gehalten oder diesen aufgrund gemeinsamen Handelns im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 lit. d) in Verbindung mit Abs. 2 des Luxemburgischen Übernahmegesetzes als zugerechnet gelten, sind in Ziffer 4.2 der Angebotsunterlage dargestellt.
4. Für die in Anlage 4.2.b der Angebotsunterlage aufgeführten Gesellschaften und Personen außer den dort genannten Gemeinsam Handelnden Gesellschaftern und Unmittelbaren Kontrollerwerbern ("Unmittelbare Kontrollerwerber" definiert gemäß Ziffer 4.2/S. 18 der Angebotsunterlage) gilt Folgendes: Diese Gesellschaften und Personen halten unmittelbar keine exceet-Aktien, ihnen gelten aber jeweils 30.801.124 Gesellschaftsanteile der Gemeinsam Handelnden Gesellschafter aufgrund gemeinsamen Handelns im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 lit. d) in Verbindung mit Abs. 2 des Luxemburgischen Übernahmegesetzes als zugerechnet (dies entspricht gerundet 84,71 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der exceet SCA).
5. Darüber hinaus halten nach den der Bieterin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung zur Verfügung stehenden Informationen weder die Bieterin noch die mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochtergesellschaften zurzeit weitere exceet-Aktien, und ihnen sind auch keine anderen exceet-Aktien gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit. d) und Abs. 2 des Luxemburgischen Übernahmegesetzes zuzurechnen.
6. Instrumente im Sinne des Artikel 12 Luxemburger Gesetzes über Transparenzpflichten von Wertpapieremittenten vom 11. Januar 2008 stehen werde der Bieterin noch nach Kenntnis der Bieterin einer mit der Bieterin gemeinsam handelnden Person im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG, deren Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG oder einer gemeinsam handelnden Person gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit d) in Verbindung mit Abs. 2 des Luxemburgischen Übernahmegesetzes zu.
Die Veröffentlichung steht zur Verfügungim Internet unter: http://www.endurance-offer.com
im Internet am: 08.03.2023.
Hamburg, den 8. März 2023
Quelle: Bundesanzeiger vom 8. März 2023
Anmerkung der Redaktion:
In der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist unzutreffend bei dem Fristende vom 1. März die Rede. Zutreffend ist der 29. März 2023 (wie in der Veröffentlichung auf der Übernahmewebseite).
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ERLUS AG: Verhandlung nunmehr am 7. September 2023
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Hauptaktionärin Girnghuber GmbH hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 96,99 je Stückaktie der ERLUS AG angeboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/08/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html
LG München I, Az. 5 HK O 11456/21
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GAUSS Interprise AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit Ende 2006 (und damit mehr als 16 Jahre) anhängigen Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der früheren GAUSS Interprise AG (2008 formwechselnd umgewandelt in die Open Text Software GmbH) hat das LG Hamburg mit Beschluss vom 6. März 2023 die Spruchanträge zurückgewiesen. Entschieden wurde die Sache durch die nunmehr zuständige Kammer 4a für Handelssachen.
Die früher zuständige Kammer 4 für Handelssachen hatte mit Beschluss vom 5. August 2010 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angekündigt. Als Sachverständiger wurde Herr WP Dipl.-Kfm. Wolfgang Alfter vom Gericht vorgeschlagen. Dieser Beweisbeschluss wurde allerdings trotz mehrfacher Nachfragen und Verzögerungsrügen von Antragstellerseite nicht umgesetzt. Die Kammer 4a hielt eine weitere Beweiserhebung für nicht erforderlich.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
LG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2023, Az. 404a HKO 201/06 (zuvor: 404 O 201/06)Scheunert u.a. ./. 2016090 Ontario Inc.
14 Antragsteller (ursprünglich)
gemeinsamer Vertreter: RA Wilfried Becker, 22307 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf (früher: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 40545 Düsseldorf)
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der FPB Holding AG vergleichsweise beendet: Anhebung der Barabfindung um EUR 1,67 auf EUR 14,93
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der FPB Holding AG zugunsten der Stora Enso Paper GmbH hat das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 28. Februar 2023 das Zustandekommen eines Verfahrensvergleichs festgestellt. Der Vergleich sieht eine Anhebung der Barabfindung von EUR 13,26 um EUR 1,67 auf EUR 14,93 je FPB-Aktie vor. Die Nachbesserung ist seit dem 6. April 2022 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
LG Düsseldorf, Az. 35 O 42/22 AktE
Dienstag, 7. März 2023
Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der GAUSS Interprise AG: LG Hamburg erhöht Barabfindung um EUR 0,14 auf EUR 1,20 je Stückaktie
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit
2004 (und damit fast 19 Jahre) anhängigen Spruchverfahren zum
Beherrschungsvertrag mit der GAUSS Interprise AG hat das LG Hamburg
nunmehr mit Beschluss vom 6. März 2023 die Barabfindung um EUR 0,14 auf EUR 1,20 je Stückaktie angehoben. Der Erhöhungsbetrag ist vom 7. Mai 2004 bis zum 31. August 2009 mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und ab dem 1. September 2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
LG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2023, Az. 404a HKO 52/04 (zuvor: 404 O 52/04)
XNaSe AG u.a. ./. 2016090 Ontario Inc.
23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wilfried Becker, 22307 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf (zuvor: Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln)
Spruchverfahren zur grenzüberschreitenden Verschmelzung der Deutschen Industrie Grundbesitz AG (vormals Deutsche Industrie REIT-AG) auf die CTP N.V.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Deutschen Industrie Grundbesitz AG (DIG) mit Sitz in Rostock (ISIN DE000A2G9LL1) auf die CTP N.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande (ISIN XS2238342484) hat das LG Rostock die eingegangenen Spruchanträge mit Beschluss vom 6. März 2023 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 HK O 66/22 führt.
Auden AG: Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Auden AG
Potsdam
ISIN: DE000A11440 / WKN: A16144
Bekanntmachung über die vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß §§ 229 ff. AktG
Die Hauptversammlung unserer Gesellschaft hat am 30.12.2020 u.a. beschlossen, Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 8.921.684,00, das in 8.921.684 auf den Inhaber lautende Nennbetragsaktien im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 eingeteilt ist, wird im Wege der vereinfachten Einziehung von Aktien nach § 237 Abs. 1 S. 1 2. Fall in Verbindung mit § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG um EUR 4,00 auf EUR 8.921.680,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) im Verhältnis 10:1. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils zehn auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden.
Der Beschluss über die Kapitalherabsetzung und die entsprechende Satzungsänderung wurde am 19.05.2022 in das Handelsregister eingetragen und ist damit wirksam; seitdem ist das Grundkapital der Gesellschaft wirksam auf EUR 892.168 herabgesetzt.
Am 08. März 2023 abends wurden die 8.921.680 girosammelverwahrten Aktien durch die depotführenden Institute und die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, im Verhältnis 10:1 zusammengelegt. Für je zehn alte Aktien mit der ISIN DE000A161440 erhalten die Aktionäre je eine neue konvertierte Aktie der ISIN DE000A32VPP0 mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00. Laufende Börsenaufträge, die am 06. März 2023 nicht ausgeführt wurden, erlöschen infolge der Umstellung. Soweit sich aufgrund des Zusammenlegungsverhältnisses Aktienspitzen (ISIN für Teilrechte: DE000A32VPH7) ergeben, werden sich die depotführenden Institute auf Weisung ihrer Kunden um einen Spitzenausgleich bemühen. Ein börsenmäßiger Handel der Teilrechte in der ISIN DE000A32VPH7 ist nicht beabsichtigt. Die Depotbanken werden gebeten etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis von 10 : 1 teilbare Anzahl von Stückaktien hält, zunächst untereinander und anschließend mit dem beauftragte Kreditinstitut der Kapitalherabsetzung, dem Bankhaus Gebrüder Martin mit anderen Spitzen zusammenzulegen. Die nach dem 23.März.2023 verbleibenden Aktienspitzen wird Clearstream Banking AG den jeweiligen Depotbanken belasten und an die Abwicklungsstelle übertragen.
Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Anteile ist satzungsgemäß ausgeschlossen. Das herabgesetzte Grundkapital wird in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt ist. Der bisherige Anteil eines Aktionärs am Grundkapital der Auden AG bleibt durch die Hinzubuchung konvertierter Aktien und eventueller Teilrechte unverändert.
Die derzeit unter der ISIN DE000A161440 girosammelverwahrten Aktien erhalten nach der Kapitalherabsetzung die ISIN DE000A32VPP0 für "konvertierte" Aktien.
Frankfurt, im März 2023
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 7. März 2023
RIXX Invest AG: Anfechtungsklagen gegen Sacheinlagebeschluss
Berlin
Bekanntmachung der Erhebung von Anfechtungsklagen nach § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG
Gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG geben wir bekannt:
1. Drei Aktionäre haben gegen die auf der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung der RIXX Invest AG vom 14. Dezember 2022 gefasste Beschlüsse
a) zu Tagesordnungspunkt 1 (Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage mit einhergehender Satzungsänderung (§ 3 der Satzung));
b) zu Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Möglichkeit der Einziehung von Aktien mit einhergehender Satzungsänderung (§ 6 der Satzung))
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage vor dem LG Berlin erhoben. Die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ist unter den Aktenzeichen 97 O 6/23 anhängig.
Das LG Berlin hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht bestimmt.
2. Ein weiterer Aktionär hat gegen die auf der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung der RIXX Invest AG vom 14. Dezember 2022 gefasste Beschlüsse
c) zu Tagesordnungspunkt 1 (Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage mit einhergehender Satzungsänderung (§ 3 der Satzung));
d) zu Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Möglichkeit der Einziehung von Aktien mit einhergehender Satzungsänderung (§ 6 der Satzung))
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage vor dem LG Berlin erhoben. Die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ist unter den Aktenzeichen 90 O 3/23 anhängig.
Das LG Berlin hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht bestimmt.
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 6. März 2023
RIXX Invest AG: Vorstand und Aufsichtsrat stimmen Erwerb der Rattlesnake Oil and Gas LLC, Dover, Delaware, USA im Wege einer Sachkapitalerhöhung zu
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Berlin, 02. November 2022
Die RIXX Invest AG mit Sitz in Berlin und gelistet im Freiverkehr der Berliner Börse ("RIXX") beabsichtigt, die Rattlesnake Oil and Gas LLC von der CMR Holding Group Ltd. zu einer Bewertung von EUR 40 Mio. vollständig zu übernehmen. Das haben Vorstand und Aufsichtsrat der RIXX am 2. November 2022 beschlossen. Die Übernahme der Rattlesnake Oil and Gas LLC wird im Wege einer Sachkapitalerhöhung gegen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien erfolgen, über die eine außerordentliche Hauptversammlung am 14. Dezember 2022 entscheiden soll. Geplant ist die Ausgabe von 10 Mio. neuen Aktien, aufgeteilt in 6.666.667 Stammaktien und 3.333.333 Vorzugsaktien zum Preis von EUR 4,20 (Stammaktien) und 3,60 EUR (Vorzugsaktien). Die Vorzugsaktien sollen mit einer Vorzugsdividende von EUR 0,36 ausgestattet werden. Die Unterzeichnung des Einbringungsvertrages wird in den kommenden Tagen erwartet.
Montag, 6. März 2023
Übernahmeangebot für Aktien der Aareal Bank AG: Bieterin kauft weitere 1,10 % der Aktien
Frankfurt am Main
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs-
DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.
Die Atlantic BidCo GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland (die „Bieterin“), hat am 26. April 2022 die Angebotsunterlage (die „Angebotsunterlage“) für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das „Übernahmeangebot“) an die Aktionäre der Aareal Bank AG, Wiesbaden, Deutschland, zum Erwerb aller auf den Inhaber lautenden Stückaktien, die nicht direkt von der Bieterin gehalten werden, an der Aareal Bank AG (ISIN DE0005408116) (die „Aareal-Aktien“) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 33,00 je Aareal-Aktie veröffentlicht. Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endete am 24. Mai 2022, 24.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Die weitere Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG endete am 13. Juni 2022, 24.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Die Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG erfolgte am 30. Mai 2022.
Die Bieterin hat am 3. März 2023 und damit nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor Ablauf eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG außerhalb des Angebotsverfahrens eine Vereinbarung über den Erwerb von insgesamt 658.429 Aareal-Aktien geschlossen. Dies entspricht einem Anteil von ca. 1,10 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Aareal Bank AG. Der Vollzug des Erwerbs steht unter anderem unter der Bedingung der Erfüllung sämtlicher Angebotsbedingungen des Übernahmeangebots. Die Übertragung der 658.429 Aareal-Aktien wird voraussichtlich kurzfristig nach Erfüllung sämtlicher Angebotsbedingungen des Übernahmeangebots erfolgen. Der von der Bieterin zu zahlende Kaufpreis beträgt dabei EUR 28,74 je Aareal-Aktie.
Wichtige Information:
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der Aareal Bank AG dar, sondern enthält eine gesetzliche Pflichtmitteilung nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) im Zusammenhang mit einem öffentlichem Übernahmeangebot. Verbindlich für die Bedingungen und weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen ist allein die von der Bieterin nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte Angebotsunterlage. Investoren und Inhabern von Wertpapieren der Aareal Bank AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten.
Frankfurt am Main, 6. März 2023
Atlantic BidCo GmbH
Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: https://www.atlantic-offer.com
im Internet am: 06.03.2023.
Frankfurt am Main, den 6. März 2023
Quelle: Bundesanzieger vom 6. März 2023
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der MAN SE: Verhandlungstermin krankheitsbedingt verlegt
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem
Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der MAN SE auf die zum
VW-Konzern gehörende Hauptaktionärin TRATON SE hatte das LG München I
Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 8. März 2023 mit
Fortsetzung am 9. März 2023 anberaumt. Dieser Termin musste nunmehr krankheitsbedingt aufgehoben werden.
Samstag, 4. März 2023
SAF-HOLLAND SE: SAF-HOLLAND SE hält 100 Prozent der Aktien von Haldex
Am 2. September 2022 hatte SAF-HOLLAND bekannt gegeben, dass das Unternehmen nach dem erfolgreichen Abschluss des Angebots insgesamt ca. 96,14% der ausstehenden Haldex-Aktien kontrolliert. Um alle im Rahmen des Angebots nicht angedienten Aktien zu erwerben, hatte SAF-HOLLAND danach das jetzt abgeschlossene verpflichtende Erwerbsverfahren nach dem schwedischen Aktiengesetzeingeleitet.
Der Vorstandsvorsitzende der SAF-HOLLAND SE, Alexander Geis erklärt: "Wir freuen uns, dass wir nach dem erfolgreichen Closing der Haldex-Übernahme jetzt auch den Erwerb aller Anteile abschließen konnten. Es ist ein weiterer Meilenstein bei der laufenden Integration von Haldex in die SAF-HOLLAND Group. Gemeinsam arbeiten wir bereits daran Achs- und Federungssystem, Telematik und EBS-Steuerung zu einer intelligenten Einheit zusammenzubringen. Mit innovativen Produkten und Lösungen in den Bereichen Konnektivität, Elektrifizierung und Autonomes Fahren werden wir den Wandel in der Transportbranche proaktiv mitgestalten."
Über SAF-HOLLAND
Die SAF-HOLLAND SE ist ein international führender Hersteller von fahrwerksbezogenen Baugruppen und Komponenten für Trailer, Lkw und Busse. Die Produktpalette umfasst unter anderem Achs- und Federungssystemen für Trailer, Sattelkupplungen für Lkw und Kupplungssysteme für Lkw, Sattelauflieger und Anhänger sowie Brems- und EBS-Systeme. Daneben entwickelt SAF-HOLLAND innovative Produkte zur Erhöhung der Effizienz, Sicherheit und Umweltfreundlichkeit von Nutzfahrzeugen. Der Fokus liegt dabei auf der Digitalisierung und Vernetzung von Trailern sowie der Elektrifizierung von Achsen. Die Produkte und Lösungen werden unter den Marken SAF, Holland, Haldex, V.Orlandi, TrailerMaster, Neway, KLL und York vertrieben. SAF-HOLLAND beliefert die Fahrzeughersteller in der Erstausrüstung auf sechs Kontinenten. Im Nachrüstgeschäft liefert das Unternehmen Ersatzteile an die Service-Netzwerke der Hersteller sowie an den Großhandel und über ein umfassendes globales Vertriebsnetz an Endkunden und Servicestützpunkte. Rund 5.900 engagierte Mitarbeiter weltweit arbeiten schon heute an der Zukunft der Transportindustrie. Die SAF-HOLLAND Aktie ist seit 2007 im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet und Teil des Auswahlindex SDAX. Weitere Information erhalten Sie unter www.safholland.com.
Freitag, 3. März 2023
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der EASY SOFTWARE AG: LG Düsseldorf will Klärung der Relevanz des Börsenkurses durch den BGH abwarten
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der EASY SOFTWARE AG hat das LG Düsseldorf in seiner Verfügung vom 2. März 2023 ausgeführt, ggf. den Börsenkurs als maßgeblich anzusehen:- Handelsvolumen pro Tag im Verhältnis zum gesamten Aktienbestand und zum Streubesitz,
- Relation aus Tagen mit Handel zu möglichen Börsen-/Handelstagen,
- Free float- durchschnittliche relative Geld-Brief-Spanne gemessen an dem durchschnittlichen Wert von Indizes"
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- ADLER Real Estate AG:
nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt (zuvor
Beherrschungsvertrag geplant), Hauptversammlungstermin noch offen
(ursprünglich zum Jahresende 2022 angekündigt), Anfechtungsklage gegen
Verkaufsbeschluss, bislang kein Abschlussprüfer
- ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc., am 16. Januar 2023 in das Handelsregister eingetragen (Fristende: 17. April 2023)
- Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out (?)
- Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main
- fashionette AG: Zusammenarbeit mit The Platform Group, "Zusammenführung"?
- GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer (bereits am 22. April 2022), Hauptversammlungstermin noch offen (?)
- GK Software SE: Übernahmeangebot, Business Combination Agreement mit Fujitsu
- home24 SE: erfolgreiche Übernahme, Squeeze-out?
- KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Hauptversammlung am 27. Februar 2023
- McKesson Europe AG (früher: Celesio AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA zu EUR 24,13, ao. Hauptversammlung am 6. April 2023
- Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out angekündigt, Termin offen
- Pfeiffer Vacuum Technology AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angestrebt
- SLM Solutions AG: Squeeze-out-Verlangen der Nikon AM. AG
- Studio Babelsberg AG:
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kino BidCo GmbH (TPG Real Estate Partners/Cinespace Studios) als
herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 31. März 2023
- va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot, weitere Annahmefrist bis 7. März 2023
- Vantage Towers AG: Übernahmeangebot durch GIP und KKR zu EUR 32,-/Aktie, Business Combination Agreement
- Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out zu EUR 620,06 zugunsten der Verallia Packaging S.A.S., Anfechtungsklage gegen Squeeze-out-Beschluss vergleichsweise beigelegt, Eintragung am 5. Dezember 2022 (Fristende: 6. März 2023)
- Voltabox AG : Pflichtangebot erwartet
Donnerstag, 2. März 2023
Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 28.02.2023
Zum Portfolio:
Rocket Internet SE,
Allerthal-Werke AG,
Lotto24 AG,
Weleda AG PS,
GK Software SE,
Data Modul AG,
K+S AG,
Horus AG,
RM Rheiner Management AG,
ZEAL Network SE.
Zur Rose Group AG: Die Online-Apotheke verkauft das Stammgeschäft in der Schweiz und konzentriert sich nunmehr auf das B2C-Kerngeschäft mit Fokus Deutschland. Der Mittelzufluss beträgt 360 Mio. CHF, der insbesondere zur Verbesserung der Kapitalstruktur dient. Im Zuge der Transaktion hat die Scherzer & Co. AG mit deutlichem Gewinn ihre gehaltenen Wandelanleihen verkauft und eine direkte Beteiligung in der Aktie aufgebaut.
ZEAL Network SE: Der führende Online-Anbieter von Lotterien präsentierte ausgezeichnete Zahlen für das Geschäftsjahr 2022. Die Zahl der Neukunden wuchs um +29% und der Marktanteil im Internet stieg auf 41%. Trotz kräftiger Marketingaktivitäten konnte die Profitabilität weiter gesteigert werden. Der Hauptversammlung im Mai 2023 wird eine Dividende von 1,00 EUR je Aktie plus eine Sonderdividende von 2,60 EUR je Aktie vorgeschlagen.
McKesson Europe AG: Der US-amerikanische Großaktionär hat im angekündigten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out die Barabfindung auf 24,13 EUR festgelegt. Die Scherzer & Co. AG profitiert von dem Abfindungspreis, der etwa 20 % über den letzten Börsenkursen liegt.
Siltronic AG: Nach den Anfang Februar gemeldeten Rekordzahlen für 2022 (höchster Umsatz und bestes EBITDA) enttäuschte Ende des Monats der Ausblick für das laufende Geschäftsjahr 2023. Obwohl der Megatrend Halbleiter intakt ist, bestehen kurzfristig Risiken aus geopolitischen Entwicklungen sowie aus schwächeren Endmärkten.
Der Vorstand
Mittwoch, 1. März 2023
Kaufangebot für Halloren-Aktien bis zum 29. Dezember 2023 verlängert
Mitteilung meiner Depotbank:
Als Aktionär der HALLOREN SCHOKOLADEN. NA macht die Magrath Holdings S.à r.l., Luxemburg Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:
Wertpapiername: HALLOREN SCHOKOLADEN. NAWKN: A2G9L0
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Magrath Holdings S.à r.l., Luxemburg
Abfindungspreis: 4,20 EUR je Aktie (...)