von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG hatte das
LG Köln angekündigt, die Tragfähigkeit des von dem
Wirtschaftsprüferverein Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland
e.V. (IDW) veröffentlichten Standards zur Unternehmensbewertung IDW S 1
von einem Hochschullehrer der Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt
Unternehmensbewertungslehre überprüfen zu lassen, und anschließend mit Beweisbeschluss vom 13. April 2021 Herrn Prof. Dr. Andreas Schüler zum Sachverständigen bestimmt.
Der dagegen von der Antragsgegnerin, der Deutschen Bank AG, eingelegten Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 28. September 2021 nicht abgeholfen. Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde nunmehr mit Beschluss vom 25. Mai 2022 kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hatte vorgebracht, dass die angeordnete Beweiserhebung "objektiv willkürlich, überflüssig und eindeutig rechtwidrig" sei. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts ist die Beschwerde jedoch bereits nicht statthaft. Die isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses sei (auch) in Spruchverfahren ausgeschlossen. Eine selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen sehe das SpruchG grundsätzlich nicht vor (Beschluss, S.20). Eine Beschwerde finde auch nach § 58 Abs. 1 FamFG nur noch gegen die den ersten Rechtszug abschließende Endentscheidungen statt.
In
dem nach dem Beweisbeschluss des LG Köln einzuholenden Gutachten soll geprüft werden, ob der objektivierte
Unternehmenswert gemäß IDW S 1 das Bewertungsziel, entsprechend § 327a
AktG der Verkehrswert des Unternehmens, erreicht. Nach der
Rechtsprechung des BGH ist der theoretische Marktpreis zu schätzen, d.h.
der Erlös, der bei einer Veräußerung des Unternehmens im Ganzen zu
erzielen wäre.
Das Landgericht äußert Zweifel, ob der
IDW S 1 tatsächlich in der Betriebswirtschaftslehre anerkannt wird, und
bittet daher um Beantwortung folgender Fragen:
"1.
Kann der objektivierte Unternehmenswert gemäß IDW S 1 aus theoretischer
Sicht als tragfähige Annäherung an den Verkehrswert des Unternehmens
gelten?
2. Kann der objektivierte
Unternehmenswert gemäß IDW S 1 aus theoretischer Sicht als tragfähige
Annäherung an den Grenzpreis der Minderheitsaktionäre gelten?
3. Gegebenenfalls:
a. Ist eine tragfähige Ermittlung des Verkehrswerts des Unternehmens mit theoretisch akzeptierten Bewertungsmethoden möglich?
b.
Mit welchen Bewertungsmethoden - ggf. auch in paralleler Anwendung -
lässt sich eine bestmögliche Annäherung an den Verkehrswert des
Unternehmens erreichen?
c. Können dabei Fair Value- oder Fairness Opinion-Ansätze Berücksichtigung finden?
d.
Ist eine Typisierung subjektiver Eigenschaften (z.B. ein markttypischer
Erwerber) zu Annäherung an den Verkehrswert möglich? Welche Typisierung
ist dann sachgerecht?
e. Oder
müssten zumindest zwei typisierte Entscheidungswerte (Grenzpreis eines
Verkäufers und Grenzpreis eines Käufers) in eine Annäherung an den
Verkehrswert eingehen?"
Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)
Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen