von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Überprüfungsverfahren zu dem Anfang Oktober 2017 eingetragenen Squeeze-out bei dem führenden Wasseraufbereitungsunternehmen BWT Aktiengesellschaft (Best Water Technology), A-5310 Mondsee, wurde die Barabfindung nunmehr rechtskräftig auf EUR 23,- je BWT-Aktie angehoben. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies gegen die zweitinstanzliche Entscheidung eingelegten weiteren Rechtsmittel (Revisionsrekurse) mit Beschluss vom 2. Februar 2022 zurück.Bereits erstinstanzlich hatte das Landesgericht (LG) Wels mit Beschluss vom 31. Dezember 2020 die von der Hauptaktionärin, der WAB Privatstiftung, angebotene Barabfindung von EUR 16,51 als nicht angemessen beurteilt und die Abfindung deutlich höher auf EUR 23,- je BWT-Aktie festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat demnach eine bare Zuzahlung in Höhe von EUR 6,49 je Aktie zu leisten (zzgl. Zinsen).
Gegen die Entscheidung des Landesgerichts Wels hatten mehrere Antragsteller und die gemeinsame Vertreterin Rechtsmittel (Rekurse) eingelegt. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz hat diesen Rekursen mit Beschluss vom 5. Mai 2021 nicht Folge gegeben. Es hat jedoch den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt. Bezüglich des unterlassenen Zinsausspruchs verwies das OLG Linz auf die Entscheidung des OLG Wien (Az. 6 R 78/20i, 92/20y - Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG, zwischenzeitlich entschieden durch den OGH, Beschluss 12. Mai 2021, Az. 6 Ob 246/20z, GesRZ 2021, 241). Das Überprüfungsverfahren solle nicht auch noch damit belastet werden, welchem (individuellen) ausgeschlossenen Aktionär welche Nebenforderung zustehe.
Der OGH folgt hinsichtlich der Zinsen der Rechtsauffassung des OLG. In dem Überprüfungsverfahren seien keine individuellen, ziffernmäßig bestimmten Leistungsaussprüche vorzunehmen. Der OGH verweist insoweit auf die zwischenzeitlich ergangene BEKO-Holding-Entscheidung. Die ausgeschlossenen Gesellschafter könnten ihren Barabfindungsanspruch in der Regel entweder bei ihrem Wohnsitzgericht oder in Österreich einklagen. Diese könnten eine Titelergänzungsklage nach § 10 Exekutionsordnung (EO) erheben.
OGH, Beschluss vom 2. Februar 2022, Az. 6 Ob 148/21i-2
OLG Linz, Beschluss vom 5. Mai 2021, Az. 6 R 47/21f
LG Wels, Beschluss vom 31. Dezember 2020
FN 96162 s
Az. 35 Fr 954/17 m
Gremium, Gr 4/18
Az. 35 Fr 954/17 m
Gremium, Gr 4/18
Geissler u.a. ./. WAB Privatstiftung
78 Anträge (mit 107 Antragstellern)
gemeinsame Vertreterin: GARGER SPALLLINGER Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WAB Privatstiftung:
Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, A-1100 Wien
78 Anträge (mit 107 Antragstellern)
gemeinsame Vertreterin: GARGER SPALLLINGER Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WAB Privatstiftung:
Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, A-1100 Wien
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