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Mittwoch, 19. Mai 2021

Vergleich in dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der m4e AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 3,75 (+ 27,55 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der m4e AG zugunsten der Studio 100 Media AG hat das LG München I am 18. Mai 2021 einen Vergleich protokolliert. Dieser sieht eine Anhebung der Barabfindung von EUR 2,94 um einen Erhöhungsbetrag von EUR 0,81 auf EUR 3,75 vor. Dies entspricht einer deutlichen Erhöhung der Barabfindung um 27,55 %. Hinzu kommen Zinsen auf den Erhöhungsbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (derzeit minus 0,88 %, d.h. aktuelle Verzinsung von 4,12 %) ab dem 7. März 2019.

Dem Vergleich haben alle am Spruchverfahren Beteiligten bis auf einen Antragsteller zugestimmt. Dieser kann noch innerhalb von drei Wochen beitreten.

LG München I, Az. 5 HK O 4082/19
Rolle u.a. ./. Studio 100 Media AG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 80539 München (RA Dr. Jens Wagner)

3 Kommentare:

straßenköter hat gesagt…

Ist der Vergleich damit rechtsgültig oder muss der eine fehlende Kläger noch zustimmen?

RA Martin Arendts hat gesagt…

Der Nachbesserungsbetrag müsste ausgezahlt werden. Hinsichtlich der Abwicklung/Zahlung sieht der Vergleich Folgendes vor:

"II. Fälligkeit, Zahlung und Abwicklung

1. Der Vergleichsbetrag wird nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen einen Monat nach Bekanntgabe der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer III. zur Zahlung fällig.

2. Der Vergleichsbetrag wird mit seiner Fälligkeit allen abfindungsberechtigten außenstehenden Aktionären soweit möglich, ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben. Die außenstehenden Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der im Squeeze-out angebotenen Abfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung des Erhöhungsbetrages nichts zu veranlassen. Die Nachzahlung erfolgt auf Initiative ihrer Depotbank auf das bestehende Konto. Diejenigen abfindungsberechtigten außenstehenden Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen innerhalb der vorgenannten Fristen keine Gutschrift des Erhöhungsbetrages erhalten haben, werden gebeten, sich umgehend mit ihrem damaligen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, damit ihre Ansprüche ebenfalls zeitnah abgewickelt werden können. Für die Abwicklung der Zahlungen unter diesem Vergleich ist von der Antragsgegnerin die Bankhaus Gebr. Martin Aktiengesellschaft, mit Sitz in Göppingen, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 533403 (die „Abwicklungsstelle“) beauftragt worden.

3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist für die abfindungsberechtigten außenstehenden Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei."

straßenköter hat gesagt…

Da bis heute die Nachzahlung nicht geflossen ist, möchte ich noch einmal nachfragen, ob es Gründe gibt, warum die Zahlung bislang nicht erfolgt ist?