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Freitag, 14. Mai 2021

OSRAM Licht AG: Vergleich zu den Anfechtungsklagen

OSRAM Licht AG
München
ISIN DE000LED4000 / WKN LED400

Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG

Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG geben wir bekannt, dass die Anfechtungsklagen von Aktionären gegen die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 3. November 2020 (Landgericht München I, Az. 5 HK O 16188/20) durch einen Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet wurden.

Der durch Beschluss des Gerichts festgestellte Inhalt des Vergleichs lautet:

Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO

zwischen

(1) der OSRAM Licht AG
– nachfolgend Beklagte
Prozessbevollmächtigte:Alle in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte der Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbH, Hohe Bleichen 7, 20354 Hamburg, insbesondere Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph H. Seibt

(2) […]        (...)
– nachfolgend Kläger zu 1) – 7) -

Alle Kläger gemeinsam werden nachfolgend als Kläger, die Beklagte und die Kläger werden nachfolgend auch gemeinsam als die Parteien und einzeln als Partei bezeichnet.

Präambel

(A) Am 3. November 2020 fand die virtuelle außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten (Hauptversammlung) statt, zu der durch Bekanntmachung vom 24. September 2020 im Bundesanzeiger eingeladen worden war. Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung war die Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der OSRAM Licht AG und der ams Offer GmbH (Beschluss), einer 100%igen Tochtergesellschaft der ams AG mit Sitz in Premstätten, Österreich. Tagesordnungspunkt 2 beinhaltete die Beschlussfassungen über Neuwahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats der Beklagten (Wahlbeschlüsse, zusammen mit dem Beschluss, die Beschlüsse).

(B) Die Kläger stimmten in der Hauptversammlung gegen den Beschluss (im Fall der Kläger zu 1) bis 3) gegen die Beschlüsse) und gaben Widersprüche zu Protokoll.

(C) Die Kläger zu 1) bis 3) und die Kläger zu 4) und 5) erhoben jeweils mit Klageschrift vom 3. Dezember 2020 Anfechtungsklage beim Landgericht München I und beantragten, den Beschluss und im Fall der Kläger zu 1) bis 3) zusätzlich auch die Wahlbeschlüsse für nichtig zu erklären (Anfechtungsklage). Das Verfahren wird beim Landgericht München I unter dem – nach Verbindung führenden – Aktenzeichen 5 HK O 16188/20 geführt. Die Kläger zu 6) und 7) erhoben mit Klageschrift vom 3. Dezember 2020 Anfechtungsklage beim Landgericht Berlin und beantragen, den Beschluss für nichtig zu erklären (Anfechtungsklage Berlin, zusammen mit der Anfechtungsklage, die Anfechtungsklagen). Die Anfechtungsklage Berlin wurde beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 2 O 461/20 geführt, sodann an das Landgericht München I abgegeben und schließlich vom Landgericht München I zum führenden Aktenzeichen 5 HK O 16188/20 (Anfechtungsverfahren) verbunden.

(D) Die Beklagte zeigte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2020 im Anfechtungsverfahren ihre Verteidigungsbereitschaft an und erwiderte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2021 auf die Anfechtungsklage. Die Beklagte zeigte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021 im Anfechtungsverfahren Berlin ihre Verteidigungsbereitschaft an.

(E) Die Parteien sind nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage gemeinsam zu der Überzeugung gelangt, dass es unter Berücksichtigung der unternehmerischen Bedeutung der angefochtenen Beschlüsse im Interesse der Beklagten und damit auch ihrer Aktionäre liegt, weitere rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Beschlüssen zu vermeiden und das anhängige Anfechtungsverfahren zu beenden. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Kläger ihr gesetzlich zustehendes Klagerecht mit dem rechtshängigen Anfechtungsverfahren in zulässiger Weise ausgeübt haben.

(F) Ziel dieses Vergleichs (Prozessvergleich) ist es daher, die zwischen den Parteien anhängigen Beschlussmängelklageverfahren zu beenden.

Dies vorausgeschickt schließen die Parteien – unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen – auf Anraten des Gerichts zur Gewährleistung der unverzüglichen und reibungslosen Klärung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 3. November 2020 und um eine Gesamtbereinigung zu erreichen, nachfolgenden Prozessvergleich:

1. Verpflichtungen der Beklagten

1.1. Die Beklagte verpflichtet sich, Zusatzinformationen über die Finanzierungsmaßnahmen, die die ams AG im Zusammenhang mit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags getroffen hat, insbesondere in Bezug auf einen etwaigen „Aktionärs-Run“ auf Leistung der Abfindung (als Folge interner Umstände bei der ams AG und/oder der Beklagten oder exogener Faktoren), zu veröffentlichen.

1.2. Die Beklagte verpflichtet sich, Zusatzinformationen über die Gründe für die Änderung des Basiszinssatzes, die (i) einerseits zu einer Erhöhung der angebotenen Abfindung führten, aber (ii) andererseits die jährliche Ausgleichszahlung unverändert ließen (Angabe der Gründe für dieses „Auseinanderlaufen“), zu veröffentlichen.

1.3. Die Beklagte verpflichtet sich, die Jahresabschlüsse der OSRAM Beteiligungen GmbH zum 31. Dezember 2019 und (zukünftig) zum 31. Dezember 2020 auf der Internetseite der Beklagten zu veröffentlichen und dort für eine Mindestfrist von jeweils drei Monaten zugänglich zu machen.

1.4. Die Beklagte verpflichtet sich, die wesentlichen Inhalte der Vorstandsrede im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten spätestens am vierten Tag vor der jeweiligen ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten der Jahre 2022 und 2023 über die Internetseite der Beklagten zu veröffentlichen.

2. Erklärung der ams Offer GmbH

2.1. Die ams Offer GmbH hat gegenüber der Beklagten erklärt, entgegen § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG als maßgeblichem Beginn der Zinspflicht nicht das Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der OSRAM Licht AG und der ams Offer GmbH anzusetzen, sondern zur Vermeidung einer sog. Zinslücke zwischen der Feststellung des Beschlusses durch den Versammlungsleiter und der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, das Ende des Tages der Hauptversammlung als maßgeblichen Zinsbeginn anzunehmen (Zinsbeginn). Die Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf Zinsen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2002 – II ZR 284/01) erfolgt auch für solche Zinsen, die im Zeitraum zwischen Zinsbeginn und Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages anfallen.

2.2. Die Regelung gemäß Ziffer 2.1 wird die Beklagte in den Gesellschaftsblättern und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

3. Beendigung Anfechtungsverfahren

Die Kläger verpflichten sich, mit Ausnahme des Spruchverfahrens keine neuen gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen gegen die Beschlüsse sowie der Eintragung und Durchführung derselben gegen die Beklagte, aktuelle und ehemalige Mitglieder ihrer Organe oder mit der Beklagten verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG vorzunehmen.

4. Kostenerstattung der Beklagten

4.1. Die Parteien verpflichten sich, in Bezug auf das Anfechtungsverfahren im Verhältnis zueinander keine Kostenanträge (insbesondere nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO) zu stellen oder ein Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen, das den Regeln dieser Ziffer 4 entgegensteht. Zur Klarstellung: Den Klägern ist freigestellt, ein gerichtliches Kostenfestsetzungsverfahren zu betreiben.

4.2. Die Beklagte gewährt den Klägern im Zusammenhang mit diesem Prozessvergleich eine Kostenerstattung nach Maßgabe des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) auf Grundlage eines Streitwerts in Höhe von EUR 800.000 und eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von EUR 2.800.000, der die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prozessführung im Anfechtungsverfahren – unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit und im Hinblick auf die Bedeutung des angefochtenen Beschlusses – einschließlich Verhandlungen und Abschluss dieses Prozessvergleichs erfasst.

4.3. Die gemäß Ziffer 4.2 zu erstattenden Kosten sind binnen 14 Bankarbeitstagen nach Protokollierung dieses Prozessvergleichs und Zugang von schriftlichen Zahlungsaufforderungen der Kläger durch Überweisung auf das in den Zahlungsaufforderungen jeweils genannte Konto zu zahlen. Die Zahlungsaufforderungen können der Beklagten über die Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt werden.

5. Publizität 

Gemäß § 248a i.V.m. § 149 Abs. 2 und 3 AktG wird der Vorstand der Beklagten diese Vereinbarung im vollständigen Wortlaut sowie mit den Namen der Parteien im Bundesanzeiger bekanntmachen. Eine weitergehende Bekanntmachung erfolgt nicht. Weitergehende öffentliche Erklärungen betreffend diese Vereinbarung und deren Zustandekommen bedürfen der Zustimmung aller Parteien.

6. Keine Sondervorteile 

Es bestehen keine Nebenabreden zum Prozessvergleich. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Prozessvergleichs keiner Partei irgendwelche Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt und solche auch nicht gefordert worden sind.

7. Schlussbestimmungen

7.1. Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schlussbestimmung. Soweit eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchsetzbar sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung hierdurch nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die undurchsetzbare oder unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

7.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Prozessvergleich ist München, soweit nicht nach geltendem Recht etwas anderes vorgeschrieben ist. 

München, im April 2021

OSRAM Licht AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 23. April 2021

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