von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Bei der rechtsformwechselnd aus der früher börsennotierten update Software AG entstandenen Aurea Software GmbH, Wien, ist 2016 ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) beschlossen und eingetragen werden. Die Angemessenheit der von der Hauptgesellschafterin, der Aurea Software FZ-LLC, Dubai, angebotenen Barabfindung wird in einem Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG geprüft (vergleichbar einem Spruchverfahren in Deutschland).Vor dem Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG hat nunmehr ein zweiter Termin mit den Parteien am 17. Mai 2021 stattgefunden. Nach Ansicht des Gremiums könnte die in dem Verfahren zu dem Rechtsformwechsel gerichtlich festgestellte Barabfindung in Höhe von EUR 5,18 auch für das Squeeze-out-Verfahren eine "reelle Grundlage" sein. Zwischen Rechtsformwechsel und Squeeze-out liege nur knapp mehr als ein halbes Jahr.
In dem Verfahren zu dem Rechtsformwechsel hatte das OLG Wien eine angemessene Barabfindung in Höhe von EUR 5,18 festgestellt und die Zuzahlung für die ehemaligen update-Aktionäre auf EUR 1,81 je Aktie angehoben (+ 53,71 %): https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/03/uberprufungsverfahren-zum.html
Der Antragsgegnervertreter erklärte bei der Verhandlung, auf dieser Basis einem Vergleich nähertreten zu wollen. Details (insbesondere zu den Kosten) sind allerdings noch zu klären.
Bei der Aurea Software GmbH wurde bis zuletzt ein Großteil der ehemaligen update-Minderheitsaktionäre noch als "unbekannte Aktionäre" geführt (mit mehr als 1 Million Stückaktien). Bei mehreren früheren update-Aktionären hatte die Depotbank darüber hinaus deren Aktien im Rahmen des Rechtsformwechsels als angeblich "wertlos" ausgebucht, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/rechtsformwechsel-der-update-software.html. Diese sollten daher dringend ihre Depotunterlagen prüfen, um die Abfindung (und eine nunmehr ggf. erfolgende Nachbesserung) entgegennehmen zu können. Eine automatische Zahlung erfolgt nicht.
Gremium, Gr. 1/17
Handelsgericht Wien, FN 113 675w, Az. 71 Fr 17564/16
OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH u.a. ./. Aurea Software FZ-LLC
14 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Alexandra Biely, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Aurea Software FZ-LLC:
Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, A-1010 Wien
14 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Alexandra Biely, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Aurea Software FZ-LLC:
Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, A-1010 Wien
3 Kommentare:
Hallo Herr Arendts,
ich habe damals beim Rechtsformwechsel meine Stücke angedient und habe auch entsprechende Nachbesserungsrechte im Depot. Hier habe ich die Frage, ob ich mich um irgendetwas kümmern muss oder ob die Zahlung durch das Nachbesserungsrecht automatisiert erfolgt?
Beste Grüße
Andreas Schmidt
Wir sind an dem Verfahren zum Rechtsformwechsel nicht beteiligt. Nach der Entscheidung des OLG Wien in dieser Sache ist ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig. Ich vermute, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht eingelegt worden ist, so dass wohl bald eine Zahlung erfolgen dürfte.
Angeblich soll ein Antragsteller einen außerordentlichen Revisionsrekurs eingelegt haben. Insoweit könnte es noch etwas dauern.
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