von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei dem Badmöbelhersteller burgbad AG hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 25. August 2017 den Barabfindungsbetrag erstinstanzlich auf EUR 26,41 je burgbad-Aktie festgelegt (Erhöhung um mehr als 34 % im Verhältnis zu den von der Antragsgegnerin angebotenen EUR 19,67), vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_18.html.
Das OLG Düsseldorf hat kürzlich mit Beschluss vom 25. Februar 2020 die Beschwerden der Antragsgegnerin und mehrerer Antragsteller zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der deutlichen Anhebung durch das Landgericht.
Die ausgeurteilte Nachbesserung (zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses) ist bislang von der Antragsgegnerin, der Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S., nicht gezahlt worden. Auch die nach § 14 SpruchG erforderliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist bislang nicht erfolgt. Auf Nachfrage haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass für diese eine Anhörungsrüge eingelegt worden sei und man erst die Entscheidung des OLG Düsseldorf abwarten wolle.
In dem Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei dem Badmöbelhersteller burgbad AG hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 25. August 2017 den Barabfindungsbetrag erstinstanzlich auf EUR 26,41 je burgbad-Aktie festgelegt (Erhöhung um mehr als 34 % im Verhältnis zu den von der Antragsgegnerin angebotenen EUR 19,67), vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_18.html.
Das OLG Düsseldorf hat kürzlich mit Beschluss vom 25. Februar 2020 die Beschwerden der Antragsgegnerin und mehrerer Antragsteller zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der deutlichen Anhebung durch das Landgericht.
Die ausgeurteilte Nachbesserung (zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses) ist bislang von der Antragsgegnerin, der Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S., nicht gezahlt worden. Auch die nach § 14 SpruchG erforderliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist bislang nicht erfolgt. Auf Nachfrage haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass für diese eine Anhörungsrüge eingelegt worden sei und man erst die Entscheidung des OLG Düsseldorf abwarten wolle.
Zum rechtlichen Hintergrund: Eine Entscheidung in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren gestaltet zwar die Rechtslage, stellt aber keinen Vollstreckungstitel (wie etwa ein zivilrechtliches Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid) dar. Sofern der Hauptaktionär nach Abschluss des Spruchverfahrens nicht - wie sonst allgemein üblich - die Nachbesserung über die Depotbanken auszahlt, muss der ausgeschlossene Minderheitsaktionär Leistungsklage nach § 16 SpruchG erheben. Ein neueres Beispiel ist etwa der Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG, bei dem die Zech Group GmbH sich weigerte, die erhebliche gerichtlich zugesprochene Nachbesserung unaufgefordert auszuzahlen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/squeeze-out-bei-der-deutschen.html
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2020, Az. I-26 W 7/18 [AktE]
LG Dortmund, Beschluss vom 25. August 2017, Az. 18 O 106/10 [AktE]
NEXBTL - Neue Exclusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
83 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn
LG Dortmund, Beschluss vom 25. August 2017, Az. 18 O 106/10 [AktE]
NEXBTL - Neue Exclusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
83 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn
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