Energiedienst Holding AG
Laufenburg/CH
Bekanntmachung gem. § 14 SpruchG
Zum aktienrechtlichen Spruchverfahren nach § 327 f AktG (§§ 327 I 2, 306 AktG a.F.) betreffend die Angemessenheit der entrichteten Barabfindung für die durch Hauptversammlungsbeschluss der Energiedienst AG (seinerzeit firmierend unter Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG) vom 10.12.2002 beschlossenen und am 16.1.2003 ins Handelsregister eingetragenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Energiedienst AG auf die Energiedienst Holding AG gibt die Energiedienst Holding AG gem. § 14 SpruchG den rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 06.05.2016 (Az.: 12a W 2/15) bekannt:
„Beschluss
In Sachen(Antragstelle zu 1) bis 20))
gegen
1) Energiedienst AG, vertreten durch d. Vorstand Martin Steiger, Rheinbrückstr. 5/7, 79618 Rheinfelden
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin –
2) Energiedienst Holding AG, vertreten durch d. Vorstand Martin Steiger, Rheinbrückstr. 5/7, 79618 Rheinfelden
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin –
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, An der Welle 10, 60322 Frankfurt
wegen gerichtlicher Bestimmung der angemessenen Barabfindung
hier: Beschwerde nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG)
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 12a. Zivilsenat -durch die Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer, den Richter am Oberlandesgericht Filthuth und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Klein am 06.05.2016 beschlossen:
1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16. September 2013 - 24 AktE 10/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt:
Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der ENERGIEDIENST AG auf die ENERGIEDIENST Holding AG wird auf 421,72 EUR je Stückaktie festgesetzt.
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Der Abfindungsbetrag ist ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
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Die weitergehenden Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.
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2. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 4 sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsteller zu 13 und 14 werden zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin zu 2 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht beteiligten Antragsberechtigten.
Die Antragsgegnerin zu 2 trägt die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren findet insoweit nicht statt.
(...)
Laufenburg, im Juni 2016
Energiedienst Holding AG
Die Geschäftsleitung
Quelle: Bundesanzeiger vom 9. Juni 2016
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