von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Berlin hat in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Deutschen Wohnen AG (als herrschender Gesellschaft) mit der GSW Immobilien AG die Sache am 1. Dezember 2015 verhandelt und kürzlich einen Vergleichsvorschlag vorgelegt (Verfügung vom 26. April 2016). Dieser Vorschlag sieht eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses auf 1 : 2,75 vor (von 1 : 2,33) und eine Anhebung des Ausgleichs auf EUR 2,14 brutto bzw. EUR 1,80 netto.
Mehrere Antragsteller wollten eine Erhöhung des Umtauschverhältnisses auf 1 : 2,85 erreichen. Die Antragsgegnerin hat dagegen nunmehr mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 den gerichtlichen Vorschlag als überhöht abgelehnt. Man werde jedoch die Arbeiten an einem Vergleichsvorschlag fortsetzen und den außenstehenden Aktionären einen eigenen Vorschlag unterbreiten, wofür man angesichts der Befassung von Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin mindestens drei Wochen benötigen werde.
LG Berlin, Az. 102 O 49/14.SpruchG
Neugebauer u.a. ./. Deutsche Wohnen AG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Klaus Rotter, c/o Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, 82031 Grünwald
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Wohnen AG:
Rechtsanwälte Squire Patton Boggs (US) LLP, 10117 Berlin
Das Landgericht Berlin hat in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Deutschen Wohnen AG (als herrschender Gesellschaft) mit der GSW Immobilien AG die Sache am 1. Dezember 2015 verhandelt und kürzlich einen Vergleichsvorschlag vorgelegt (Verfügung vom 26. April 2016). Dieser Vorschlag sieht eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses auf 1 : 2,75 vor (von 1 : 2,33) und eine Anhebung des Ausgleichs auf EUR 2,14 brutto bzw. EUR 1,80 netto.
Mehrere Antragsteller wollten eine Erhöhung des Umtauschverhältnisses auf 1 : 2,85 erreichen. Die Antragsgegnerin hat dagegen nunmehr mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 den gerichtlichen Vorschlag als überhöht abgelehnt. Man werde jedoch die Arbeiten an einem Vergleichsvorschlag fortsetzen und den außenstehenden Aktionären einen eigenen Vorschlag unterbreiten, wofür man angesichts der Befassung von Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin mindestens drei Wochen benötigen werde.
LG Berlin, Az. 102 O 49/14.SpruchG
Neugebauer u.a. ./. Deutsche Wohnen AG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Klaus Rotter, c/o Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, 82031 Grünwald
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Wohnen AG:
Rechtsanwälte Squire Patton Boggs (US) LLP, 10117 Berlin
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