von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem 13 Jahren dauernden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG, Hamburg, war der vom Landgericht Hamburg bestellte Sachverständige, Herr Wirtschaftsprüfer Dr. Heiko Buck von der NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH (die auch weitere Konzerngesellschaften begutachtet hatte), in seinem 2011 vorgelegten Gutachten zu einem Wert einer Volksfürsorge-Aktie in Höhe von EUR 602,40 gekommen. Seitdem blieb das Verfahren trotz mehrerer Sachstandsanfragen und sogar Verzögerungsrügen (§ 198 Abs. 3 GVG) von Antragstellerseite jahrelang kommentarlos liegen.
Die nunmehr (ebenfalls nach Durchführung eines Squeeze-outs) als Generali Deutschland AG firmierende Antragsgegnerin hatte lediglich EUR 554,- je Aktie geboten. Auch jetzt zeigt sich die Antragsgegnerin sparsam. In ihrem nunmehr zugestellten Schriftsatz vom 29. April 2016 schlägt sie einen Vergleich auf der Basis von EUR 578,20 je Volksfürsorge-Aktie vor. Begründet wird diese Reduzierung zu den Feststellungen des Sachverständigen mit dem Argument, dass sich nach dem IDW-Standard zur Unternehmenbewertung (IDW S1) in der Fassung 2005 angeblich ein noch geringerer Wert ergebe. Die Antragsteller hatten dagegen argumentiert, dass der tatsächliche Wert noch höher liege. So ergebe sich bei einer Kapitalisierung der Ausgleichszahlung aus einem Gewinnabführungsvertrag ein Wert von mehr als EUR 1.000,- (Schriftsatz RA Dr. Norbert Götz vom 19. Dezember 2011).
LG Hamburg, Az. 404 HKO 175/03
OMEGA Vermögensverwaltung GmbH u.a. ./. AMB Generali Holding AG (jetzt: Generali Deutschland AG)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 40213 Düsseldorf (RA Dr. Daniel Wilm)
In dem 13 Jahren dauernden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG, Hamburg, war der vom Landgericht Hamburg bestellte Sachverständige, Herr Wirtschaftsprüfer Dr. Heiko Buck von der NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH (die auch weitere Konzerngesellschaften begutachtet hatte), in seinem 2011 vorgelegten Gutachten zu einem Wert einer Volksfürsorge-Aktie in Höhe von EUR 602,40 gekommen. Seitdem blieb das Verfahren trotz mehrerer Sachstandsanfragen und sogar Verzögerungsrügen (§ 198 Abs. 3 GVG) von Antragstellerseite jahrelang kommentarlos liegen.
Die nunmehr (ebenfalls nach Durchführung eines Squeeze-outs) als Generali Deutschland AG firmierende Antragsgegnerin hatte lediglich EUR 554,- je Aktie geboten. Auch jetzt zeigt sich die Antragsgegnerin sparsam. In ihrem nunmehr zugestellten Schriftsatz vom 29. April 2016 schlägt sie einen Vergleich auf der Basis von EUR 578,20 je Volksfürsorge-Aktie vor. Begründet wird diese Reduzierung zu den Feststellungen des Sachverständigen mit dem Argument, dass sich nach dem IDW-Standard zur Unternehmenbewertung (IDW S1) in der Fassung 2005 angeblich ein noch geringerer Wert ergebe. Die Antragsteller hatten dagegen argumentiert, dass der tatsächliche Wert noch höher liege. So ergebe sich bei einer Kapitalisierung der Ausgleichszahlung aus einem Gewinnabführungsvertrag ein Wert von mehr als EUR 1.000,- (Schriftsatz RA Dr. Norbert Götz vom 19. Dezember 2011).
LG Hamburg, Az. 404 HKO 175/03
OMEGA Vermögensverwaltung GmbH u.a. ./. AMB Generali Holding AG (jetzt: Generali Deutschland AG)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 40213 Düsseldorf (RA Dr. Daniel Wilm)
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