von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 47,50 vorgeschlagen (was eine Anhebung der Barabfindung um 25 % bedeutet hätte). Nachdem die Antragsgegnerin diesen gerichtlichen Vorschlag abgelehnt hatte, hat das LG Dortmund nunmehr wie angekündigt einen Sachverständigen bestellt. Mit Beschluss vom 22. Februar 2016 wurde der Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken, IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen, mit der Gutachtenerstattung beauftragt.
Entsprechend dem Beschluss ist der Bewertung der zum Bewertungsstichtag geltende Standard IDW S 1 zugrunde zu legen. Der Sachverständige soll u.a. die Planungsrechnungen überprüfen, so etwa, ob es zum Stichtag bereits hinreichende Anhaltspunkte für Expansionen im Bereich Parfümerie bzw. den Verkauf von Beteiligungen in anderen Bereichen gegeben habe. Auch soll der Sachverständige Synergieeffekte und die Plausibilität von EBIT und EBITDA prüfen (u.a. hinsichtlich der Margen im Vergleich zur Peer Group). Hinsichtlich des verwendeten Kapitalisierungszinssatzes soll der Gutachter die Ermittlung des Basiszinssatzes und der Marktrisikoprämie sowie des Beta-Faktors und des mit 1% angesetzten Wachstumsabschlags überprüfen.
LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Beauty Holding Two GmbH
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Beauty Holding Two GmbH:
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 60323 Frankfurt am Main
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 47,50 vorgeschlagen (was eine Anhebung der Barabfindung um 25 % bedeutet hätte). Nachdem die Antragsgegnerin diesen gerichtlichen Vorschlag abgelehnt hatte, hat das LG Dortmund nunmehr wie angekündigt einen Sachverständigen bestellt. Mit Beschluss vom 22. Februar 2016 wurde der Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken, IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen, mit der Gutachtenerstattung beauftragt.
Entsprechend dem Beschluss ist der Bewertung der zum Bewertungsstichtag geltende Standard IDW S 1 zugrunde zu legen. Der Sachverständige soll u.a. die Planungsrechnungen überprüfen, so etwa, ob es zum Stichtag bereits hinreichende Anhaltspunkte für Expansionen im Bereich Parfümerie bzw. den Verkauf von Beteiligungen in anderen Bereichen gegeben habe. Auch soll der Sachverständige Synergieeffekte und die Plausibilität von EBIT und EBITDA prüfen (u.a. hinsichtlich der Margen im Vergleich zur Peer Group). Hinsichtlich des verwendeten Kapitalisierungszinssatzes soll der Gutachter die Ermittlung des Basiszinssatzes und der Marktrisikoprämie sowie des Beta-Faktors und des mit 1% angesetzten Wachstumsabschlags überprüfen.
LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Beauty Holding Two GmbH
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Beauty Holding Two GmbH:
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 60323 Frankfurt am Main
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