von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem bereits seit 2003 laufenden Spruchverfahren zur Verschmelzung der Bewag Holding Aktiengesellschaft, Berlin, auf die Vattenfall Europe Aktiengesellschaft hat das Landgericht Berlin am 8. März 2016 den gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Ulrich Fritzlen, sowie seinen Kollegen, Herrn WP/StB Tobias Geiler (c/o Bansbach Schübel Brösztl & Partner GmbH), insbesondere zu den Einwendungen der Antragsgegnerin angehört. Diskutiert wurden u.a. das Kapitalstrukturrisko der beteiligten Gesellschaften und die operativen Risiken (u.a. im Zusammenhang mit Kernkraftwerken).
Der Sachverständige war in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2013 auf eine Zuzahlung in Höhe von EUR 4,01 je umgetauschter Bewag-Aktie gekommen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/01/spruchverfahren-fusion-bewag-gutachter.html.
Die Kammer machte bei dem Verhandlungstermin eingangs klar, dass nicht umgehend eine Entscheidung ergehen werden, sondern dass die Beteiligten noch einmal Stellung nehmen könnten. Angesichts der Dauer des Verfahrens soll es jedoch auch zeitnah abgeschlossen werden. Insoweit kommt eine Neubewertung nach dem IDW-Standard S1 2005 (die die Antragsgegnerin mit Hinweis auf die Stinnes-Entscheidung des BGH in´s Spiel gebracht hatte) nicht in Betracht. Wenn überhaupt, dann müssten alle Bewertungsprämissen des neuen Standards angewandt werden, nicht nur einzelne.
Der Börsenkurs könne hier nur zur Plausibilisierung verwendet werden. So sei der Handel mit HEW-Aktien nach Ansicht des Gerichts nicht liquide genug gewesen.
LG Berlin, Az. 102 O 126/03 AktG
Lägeler u. a. ./. Vattenfall Europe AG
In dem bereits seit 2003 laufenden Spruchverfahren zur Verschmelzung der Bewag Holding Aktiengesellschaft, Berlin, auf die Vattenfall Europe Aktiengesellschaft hat das Landgericht Berlin am 8. März 2016 den gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Ulrich Fritzlen, sowie seinen Kollegen, Herrn WP/StB Tobias Geiler (c/o Bansbach Schübel Brösztl & Partner GmbH), insbesondere zu den Einwendungen der Antragsgegnerin angehört. Diskutiert wurden u.a. das Kapitalstrukturrisko der beteiligten Gesellschaften und die operativen Risiken (u.a. im Zusammenhang mit Kernkraftwerken).
Der Sachverständige war in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2013 auf eine Zuzahlung in Höhe von EUR 4,01 je umgetauschter Bewag-Aktie gekommen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/01/spruchverfahren-fusion-bewag-gutachter.html.
Die Kammer machte bei dem Verhandlungstermin eingangs klar, dass nicht umgehend eine Entscheidung ergehen werden, sondern dass die Beteiligten noch einmal Stellung nehmen könnten. Angesichts der Dauer des Verfahrens soll es jedoch auch zeitnah abgeschlossen werden. Insoweit kommt eine Neubewertung nach dem IDW-Standard S1 2005 (die die Antragsgegnerin mit Hinweis auf die Stinnes-Entscheidung des BGH in´s Spiel gebracht hatte) nicht in Betracht. Wenn überhaupt, dann müssten alle Bewertungsprämissen des neuen Standards angewandt werden, nicht nur einzelne.
Der Börsenkurs könne hier nur zur Plausibilisierung verwendet werden. So sei der Handel mit HEW-Aktien nach Ansicht des Gerichts nicht liquide genug gewesen.
LG Berlin, Az. 102 O 126/03 AktG
Lägeler u. a. ./. Vattenfall Europe AG
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