10 Fr 183/16p-8
Beschluss
BEKO HOLDING GmbH & Co KG
3521 Nöhagen, Nöhagen 57, Burg Hartenstein
Sitz in politischer Gemeinde Weinzierl am Walde
Wegen:
Antrag auf Überprüfung der Barabfindung , eingelangt am 8. Jänner 2016
Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung der Barabfindung betreffend die Aktionäre der ausgeschlossenen Gesellschafter der BEKO HOLDING AG (FN 123357h) sind gemäß §§ 225c ff AktG iVm § 6 Abs. 2 GesAusG Anträge gegen die den Hauptgesellschafter Kotauczek & Fritsch OG (FN 440837s) mit dem Sitz in Weinzierl am Walde beim Landesgericht Krems an der Donau eingelangt.
Aktionäre, die die Voraussetzung gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 AktG erfüllen, können binnen eines Monats ab dem Tag dieser Bekanntmachung einen eigenen Antrag auf Überprüfung der Barabfindung stellen.
Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Anträge unzulässig.
Begründung:
Gemäß § 225e Abs. 2 AktG iVm § 6 Abs. 2 GesAusG hat das Gericht im Bekanntmachungsblatt der beteiligten Gesellschaft die im Spruch genannten Informationen bekannt zu machen. Hingewiesen wird darauf, dass die BEKO HOLDING GmbH & Co KG aus der Umwandlung der BEKO HOLDING AG hervorgegangen ist.
Landesgericht Krems an der Donau, Gerichtsabteilung 7
Krems an der Donau, 26. Februar 2016 474062
Dr. Richard Simsalik, Richter
Quelle: Wiener Zeitung/Amtsblatt vom 3. März 2016
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