Die Vertriebsgesellschaft deutscher Brauereien mbH, Karlsruhe ('VdB') hat von der Dom-Brauerei AG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangt, die über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Dom-Brauerei AG auf die VdB gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Squeeze out) beschließen soll. Die zu zahlende angemessene Barabfindung hat die VdB auf EUR 1,20 je übertragener Stückaktie an der Dom-Brauerei AG festgelegt.
Köln, 16. Dezember 2009
Dom-Brauerei Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Empfohlener Beitrag
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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Mittwoch, 16. Dezember 2009
Maihak AG: Einleitung Squeeze-out-Verfahren
Die SICK MAIHAK GmbH, Waldkirch, hat dem Vorstand der Maihak AG heute das Verlangen nach § 327a AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Maihak AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die SICK MAIHAK GmbH, Waldkirch, als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. Squeeze out). Der SICK MAIHAK GmbH, Waldkirch, gehören unmittelbar mehr als 95 Prozent des Grundkapitals der Maihak AG, sodass sie Hauptaktionär im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist.
Die Maihak AG geht davon aus, dass ein entsprechender Squeeze-out-Beschluss bei zeitnaher Bestellung eines sachverständigen Prüfers durch das Landgericht Hamburg auf einer außerordentlichen Hauptversammlung, spätestens jedoch auf der ordentlichen Hauptversammlung 2010 der Maihak AG, gefasst werden wird.
Die Maihak AG geht davon aus, dass ein entsprechender Squeeze-out-Beschluss bei zeitnaher Bestellung eines sachverständigen Prüfers durch das Landgericht Hamburg auf einer außerordentlichen Hauptversammlung, spätestens jedoch auf der ordentlichen Hauptversammlung 2010 der Maihak AG, gefasst werden wird.
Übertragungsbeschluss vom 16. Juni 2009 in das Handelsregister eingetragen
15.12.2009 - Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat heute den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Jerini AG vom 16. Juni 2009 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Shire Deutschland Investments GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung in das Handelsregister eingetragen. Damit sind die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Shire Deutschland Investments GmbH übergegangen. Die Notierung der Aktien der Jerini AG wird in Kürze eingestellt.
Samstag, 12. Dezember 2009
Jerini AG: Squeeze-out-Beschluss wird eingetragen
Die Aktien der Minderheitsaktionäre der Jerini AG können auf die Shire Deutschland Investments GmbH übertragen werden. Das Kammergericht Berlin habe mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 entschieden, dass die Klage gegen den entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung unbegründet sei, teilte die Jerini AG am Freitag mit. Die Entscheidung des Kammergerichts sei unanfechtbar. Man werde nunmehr den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anmelden, so die Jerini AG weiter.
ricardo.de Aktiengesellschaft: Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-Out) vollzogen
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 27. Mai 2008 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ricardo.de AG auf die Tradus Limited, London, Vereinigtes Königreich, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 14,10 je Aktie gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz wurde heute in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Damit ist der Squeeze-out wirksam geworden, und sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre sind kraft Gesetzes auf die Tradus, London, Vereinigtes Königreich übergegangen. Die Börsennotierung der Aktien der ricardo.de Aktiengesellschaft wird in Kürze eingestellt.
Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 27. Mai 2008 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ricardo.de AG auf die Tradus Limited, London, Vereinigtes Königreich, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 14,10 je Aktie gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz wurde heute in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Damit ist der Squeeze-out wirksam geworden, und sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre sind kraft Gesetzes auf die Tradus, London, Vereinigtes Königreich übergegangen. Die Börsennotierung der Aktien der ricardo.de Aktiengesellschaft wird in Kürze eingestellt.
Dienstag, 1. Dezember 2009
TIG Themis Industries Group: Fusion mit der Heliad Equity Partners GmbH & Co. KGaA geplant
Die Heliad Equity Partners GmbH & Co. KGaA und die TIG Themis Industries Group GmbH & Co. KGaA wollen fusionieren. Eine entsprechende Vereinbarung wurde heute unterzeichnet und von den Aufsichtsräten beider Gesellschaften gebilligt.
Im ersten Schritt wird die Heliad im Rahmen einer Kapitalerhöhung den Aktionären der TIG Aktien der Heliad im Verhältnis 1:1 zum Umtausch anbieten. Die Kapitalerhöhung wird dabei in zwei Schritten erfolgen: Zunächst wird unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals das Grundkapital der Heliad um bis 4.000.000 Stück von 7.000.000 auf bis zu 11.000.000 Aktien gegen Sacheinlage von Aktien der TIG erhöht. Diese Kapitalerhöhung wird im Wege eines Private Placements institutionellen Einzelaktionären der TIG angeboten, die rund 80% des Grundkapitals der TIG repräsentieren. Diese Kapitalerhöhung soll noch im Dezember 2009 zum Handelsregister angemeldet und eingetragen werden.
In einem zweiten Schritt soll dann allen weiteren Aktionären der TIG ein freiwilliges öffentliches Tauschangebot zur Übernahme ihrer Aktien an der TIG gegen Gewährung von Aktien der Heliad unterbreitet werden. Das Umtauschverhältnis wird auch hier 1:1 betragen, sodass alle Aktionäre der TIG gleich behandelt werden. Dazu soll das Grundkapital der Heliad noch einmal auf dann bis zu 12.332.031 Aktien erhöht werden. Dieser zweite Schritt soll voraussichtlich Mitte Januar 2010 mit einer zweiwöchigen Annahmefrist durchgeführt werden. Die Sachkapitalerhöhungen der Heliad erfolgen jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts.
Für die ordentlichen Hauptversammlungen beider Gesellschaften in 2010 ist dann ein Beschluss über die Verschmelzung der TIG auf die Heliad geplant.
Im ersten Schritt wird die Heliad im Rahmen einer Kapitalerhöhung den Aktionären der TIG Aktien der Heliad im Verhältnis 1:1 zum Umtausch anbieten. Die Kapitalerhöhung wird dabei in zwei Schritten erfolgen: Zunächst wird unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals das Grundkapital der Heliad um bis 4.000.000 Stück von 7.000.000 auf bis zu 11.000.000 Aktien gegen Sacheinlage von Aktien der TIG erhöht. Diese Kapitalerhöhung wird im Wege eines Private Placements institutionellen Einzelaktionären der TIG angeboten, die rund 80% des Grundkapitals der TIG repräsentieren. Diese Kapitalerhöhung soll noch im Dezember 2009 zum Handelsregister angemeldet und eingetragen werden.
In einem zweiten Schritt soll dann allen weiteren Aktionären der TIG ein freiwilliges öffentliches Tauschangebot zur Übernahme ihrer Aktien an der TIG gegen Gewährung von Aktien der Heliad unterbreitet werden. Das Umtauschverhältnis wird auch hier 1:1 betragen, sodass alle Aktionäre der TIG gleich behandelt werden. Dazu soll das Grundkapital der Heliad noch einmal auf dann bis zu 12.332.031 Aktien erhöht werden. Dieser zweite Schritt soll voraussichtlich Mitte Januar 2010 mit einer zweiwöchigen Annahmefrist durchgeführt werden. Die Sachkapitalerhöhungen der Heliad erfolgen jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts.
Für die ordentlichen Hauptversammlungen beider Gesellschaften in 2010 ist dann ein Beschluss über die Verschmelzung der TIG auf die Heliad geplant.
Montag, 30. November 2009
TA Triumph-Adler AG: Squeeze-out-Verlangen der Kyocera Mita Corporation
Dem Vorstand der TA Triumph-Adler AG wurde durch die Kyocera Mita Corporation mitgeteilt, dass der Stimmrechtsanteil der Kyocera Mita Corporation an der TA Triumph-Adler AG die Schwelle von 95% überschritten hat und per 23. November 2009 95,43% (dies entspricht 52.850.017 von insgesamt 55.381.257 Stimmrechten) beträgt. Gleichzeitig hat die Kyocera Mita Corporation dem Vorstand der TA Triumph-Adler AG das Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung übermittelt, in der zum einen über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Kyocera Mita Corporation als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. "Squeeze-out") sowie zum anderen über eine Reduzierung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von derzeit neun auf künftig sechs Mitglieder Beschluss gefasst werden soll.
Der Vorstand der TA Triumph-Adler AG wird das Einberufungsverlangen pflichtgemäß prüfen und dann die erforderlichen Schritte einleiten.
Der Vorstand der TA Triumph-Adler AG wird das Einberufungsverlangen pflichtgemäß prüfen und dann die erforderlichen Schritte einleiten.
Freitag, 27. November 2009
Lindner Holding KGaA: Squeeze-out Verfahren, Urteil des Oberlandesgerichts München
Am 25. Februar 2005 hatte die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Gegen diesen Beschluss waren von verschiedenen Aktionären Anfechtungsklagen erhoben worden. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof nach mündlicher Verhandlung vom 16. März 2009 auf das von der Gesellschaft eingelegte Rechtsmittel entschieden, dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen wird. Das Oberlandesgericht München hat nun mit Entscheidung vom 26. November 2009 die Anfechtungsklagen abgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts München wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig.
Arnstorf, den 26.11.2009
Arnstorf, den 26.11.2009
Ricardo.de AG: OLG Hamburg entscheidet im Squeeze-out-Freigabeverfahren - Stattgebender Beschluss des LG Hamburg wird bestätigt
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat im Rahmen des Freigabeverfahrens den Weg für den Vollzug des Squeeze-out-Beschlusses der Hauptversammlung der ricardo.de AG aus dem Jahr 2008 freigemacht.
Gegen die Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ricardo.de AG auf die Tradus Limited, London, Vereinigtes Königreich, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 14,10 EUR gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2008 hatten mehrere Aktionäre Nichtigkeitsfeststellungs- bzw. Anfechtungsklage vor dem Landgericht Hamburg erhoben. Diese Klagen wurden mit Urteil vom 19. Dezember 2008 abgewiesen und sind zurzeit vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsinstanz anhängig.
Die ricardo.de AG stellte zur beschleunigten Umsetzung der Beschlussfassung einen Freigabeantrag, dem das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 19. Juni 2009 stattgab. Gegen diesen Beschluss wurde ein Beschwerdeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg angestrengt. Das Oberlandesgericht wies mit Beschluss vom 12. November 2009, welcher der Gesellschaft am 26. November 2009 zuging, die Beschwerden gegen den Freigabebeschluss zurück.
Die ricardo.de AG wird nunmehr die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister beantragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister wird die Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft enden.
Gegen die Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ricardo.de AG auf die Tradus Limited, London, Vereinigtes Königreich, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 14,10 EUR gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2008 hatten mehrere Aktionäre Nichtigkeitsfeststellungs- bzw. Anfechtungsklage vor dem Landgericht Hamburg erhoben. Diese Klagen wurden mit Urteil vom 19. Dezember 2008 abgewiesen und sind zurzeit vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsinstanz anhängig.
Die ricardo.de AG stellte zur beschleunigten Umsetzung der Beschlussfassung einen Freigabeantrag, dem das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 19. Juni 2009 stattgab. Gegen diesen Beschluss wurde ein Beschwerdeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg angestrengt. Das Oberlandesgericht wies mit Beschluss vom 12. November 2009, welcher der Gesellschaft am 26. November 2009 zuging, die Beschwerden gegen den Freigabebeschluss zurück.
Die ricardo.de AG wird nunmehr die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister beantragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister wird die Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft enden.
Mittwoch, 25. November 2009
ERGO Versicherungsgruppe AG: Einleitung Squeeze-out Verfahren
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München hat dem Vorstand der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft heute das Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. 'Squeeze-out'). Der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München gehören unmittelbar und mittelbar mehr als 95 % des Grundkapital der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft, so dass sie Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist.
Montag, 16. November 2009
Winkler + Dünnebier AG: Einleitung des Squeeze-out-Verfahrens
16.11.2009
Die Körber AG, Hamburg, hat dem Vorstand der Winkler + Dünnebier AG, Neuwied, heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Winkler + Dünnebier AG (Minderheitsaktionäre) auf die Körber AG (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen (sog. Squeeze out) und alle hierfür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Schritte einzuleiten. Die Körber AG hält 96,495 % des Grundkapitals der Winkler + Dünnebier AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Rückfragehinweis: Silvia Puderbach
Sekretärin des Finanzvorstands
Tel.: +49(0)2631-84287
E-Mail: silvia.puderbach@w-d.de
Die Körber AG, Hamburg, hat dem Vorstand der Winkler + Dünnebier AG, Neuwied, heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Winkler + Dünnebier AG (Minderheitsaktionäre) auf die Körber AG (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen (sog. Squeeze out) und alle hierfür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Schritte einzuleiten. Die Körber AG hält 96,495 % des Grundkapitals der Winkler + Dünnebier AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Rückfragehinweis: Silvia Puderbach
Sekretärin des Finanzvorstands
Tel.: +49(0)2631-84287
E-Mail: silvia.puderbach@w-d.de
Samstag, 14. November 2009
Jerini AG gibt Ergebnisse für die ersten neun Monate 2009 bekannt
Berlin, 13. November 2009 - Die Jerini AG (FSE:JI4) gab heute ihre
Ergebnisse für die drei Quartale zum 30. September 2009 gemäß den
International Financial Reporting Standards (IFRS) bekannt.
Der Umsatz stieg in den ersten drei Quartalen 6,1 Mio. EUR im
Vergleich zu 3,4 Mio. EUR im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Die
Umsatzerlöse aus Produktverkäufen von Firazyr® beliefen sich auf 2,7
Mio. EUR in den ersten drei Quartalen 2009 (Vorjahresperiode: 0,1
Mio. EUR). Die Erlöse aus Kooperationsvereinbarungen stiegen von 3,3
Mio. EUR im Vorjahreszeitraum auf 3,4 Mio. EUR. Die Zahlungsmittel
und Zahlungsmitteläquivalente ohne gebundene Zahlungsmittel in Höhe
von 0,3 Mio. EUR beliefen sich zum Stichtag 30. September 2009 auf
3,7 Mio. EUR (30. Juni 2008: 19,1 Mio. EUR).
Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand stieg in den ersten neun
Monaten dieses Jahres auf 20,8 Mio. EUR (Vorjahresperiode 13,6 Mio.
EUR). Die allgemeinen Kosten und Verwaltungsaufwendungen verringerten
sich auf 8,4 Mio. EUR im Vergleich zu 13,6 Mio. EUR in der
Vorjahresperiode. Die Kosten für Marketing und Vertrieb stiegen von
7,4 Mio. EUR in den ersten drei Quartalen 2008 auf 12,2 Mio. EUR in
den ersten drei Quartalen 2009. Der Verlust aus der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit vor Steuern und Finanzierungsaufwand (EBIT) stieg
in den ersten drei Quartalen 2009 auf 35,0 Mio. EUR verglichen mit
31,0 Mio. EUR in der Vorjahresperiode. Der Fehlbetrag aus
fortzuführenden Geschäftsbereichen betrug in den ersten drei
Quartalen dieses Jahres 29,6 Mio. EUR im Vergleich zu 29,8 Mio. EUR
im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Der Fehlbetrag je Aktie aus
fortzuführenden Geschäftsbereichen belief sich in den ersten drei
Quartalen 2009 auf 0,50 EUR (Vorjahreszeitraum: 0,55 EUR).
Der Netto-Cash-Burn der ersten neun Monate 2009 belief sich auf
¤ 22,8 Millionen (30. September 2008: ¤ 41,3 Millionen). Der
Netto-Cash-Burn wird durch die Addition des Mittelabflusses aus
operativer Geschäftstätigkeit (¤ 28,0 Millionen) und der
Investitionstätigkeit (¤ 5,2 Millionen) berechnet. Die Zahlen zur
Berechnung des Netto-Cash-Burn werden in der ungeprüften
Konzern-Kapitalflussrechnung für die ersten neun Monate zum 30.
September 2009 ausgewiesen.
Ausblick
Die Shire Deutschland Investments GmbH hält gegenwärtig über 98
Prozent der ausgegebenen Jerini-Aktien. Mit Eintragung des auf der
Hauptversammlung am 16. Juni 2009 gefassten Squeeze-Out-Beschlusses
in das Handelsregister wird die Shire Deutschland Investments GmbH
100 Prozent der Jerini-Aktien besitzen. Zum Ausgleich werden die
Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von 7,53 EUR je
Stückaktie von der Shire Deutschland Investments GmbH erhalten. Nach
Abschluss des Squeeze-Out-Verfahrens plant Jerini die Prüfung der
Möglichkeiten seiner Integration in die Shire-Unternehmensgruppe.
Über die Jerini AG
Die Jerini AG ist ein Pharmaunternehmen mit Sitz in Berlin. Am 3.
Juli 2008 haben Jerini und die deutsche mittelbare hundertprozentige
Tochtergesellschaft der Shire plc, die Shire Deutschland Investments
GmbH, im Rahmen einer Zusammenschlussvereinbarung eine strategische
Partnerschaft beschlossen. Jerini ist nun eine Tochtergesellschaft
der Shire plc und damit Teil der Shire-Unternehmensgruppe.
Gegenwärtig hält Shire über 98 Prozent der Jerini-Aktien.
Ergebnisse für die drei Quartale zum 30. September 2009 gemäß den
International Financial Reporting Standards (IFRS) bekannt.
Der Umsatz stieg in den ersten drei Quartalen 6,1 Mio. EUR im
Vergleich zu 3,4 Mio. EUR im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Die
Umsatzerlöse aus Produktverkäufen von Firazyr® beliefen sich auf 2,7
Mio. EUR in den ersten drei Quartalen 2009 (Vorjahresperiode: 0,1
Mio. EUR). Die Erlöse aus Kooperationsvereinbarungen stiegen von 3,3
Mio. EUR im Vorjahreszeitraum auf 3,4 Mio. EUR. Die Zahlungsmittel
und Zahlungsmitteläquivalente ohne gebundene Zahlungsmittel in Höhe
von 0,3 Mio. EUR beliefen sich zum Stichtag 30. September 2009 auf
3,7 Mio. EUR (30. Juni 2008: 19,1 Mio. EUR).
Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand stieg in den ersten neun
Monaten dieses Jahres auf 20,8 Mio. EUR (Vorjahresperiode 13,6 Mio.
EUR). Die allgemeinen Kosten und Verwaltungsaufwendungen verringerten
sich auf 8,4 Mio. EUR im Vergleich zu 13,6 Mio. EUR in der
Vorjahresperiode. Die Kosten für Marketing und Vertrieb stiegen von
7,4 Mio. EUR in den ersten drei Quartalen 2008 auf 12,2 Mio. EUR in
den ersten drei Quartalen 2009. Der Verlust aus der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit vor Steuern und Finanzierungsaufwand (EBIT) stieg
in den ersten drei Quartalen 2009 auf 35,0 Mio. EUR verglichen mit
31,0 Mio. EUR in der Vorjahresperiode. Der Fehlbetrag aus
fortzuführenden Geschäftsbereichen betrug in den ersten drei
Quartalen dieses Jahres 29,6 Mio. EUR im Vergleich zu 29,8 Mio. EUR
im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Der Fehlbetrag je Aktie aus
fortzuführenden Geschäftsbereichen belief sich in den ersten drei
Quartalen 2009 auf 0,50 EUR (Vorjahreszeitraum: 0,55 EUR).
Der Netto-Cash-Burn der ersten neun Monate 2009 belief sich auf
¤ 22,8 Millionen (30. September 2008: ¤ 41,3 Millionen). Der
Netto-Cash-Burn wird durch die Addition des Mittelabflusses aus
operativer Geschäftstätigkeit (¤ 28,0 Millionen) und der
Investitionstätigkeit (¤ 5,2 Millionen) berechnet. Die Zahlen zur
Berechnung des Netto-Cash-Burn werden in der ungeprüften
Konzern-Kapitalflussrechnung für die ersten neun Monate zum 30.
September 2009 ausgewiesen.
Ausblick
Die Shire Deutschland Investments GmbH hält gegenwärtig über 98
Prozent der ausgegebenen Jerini-Aktien. Mit Eintragung des auf der
Hauptversammlung am 16. Juni 2009 gefassten Squeeze-Out-Beschlusses
in das Handelsregister wird die Shire Deutschland Investments GmbH
100 Prozent der Jerini-Aktien besitzen. Zum Ausgleich werden die
Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von 7,53 EUR je
Stückaktie von der Shire Deutschland Investments GmbH erhalten. Nach
Abschluss des Squeeze-Out-Verfahrens plant Jerini die Prüfung der
Möglichkeiten seiner Integration in die Shire-Unternehmensgruppe.
Über die Jerini AG
Die Jerini AG ist ein Pharmaunternehmen mit Sitz in Berlin. Am 3.
Juli 2008 haben Jerini und die deutsche mittelbare hundertprozentige
Tochtergesellschaft der Shire plc, die Shire Deutschland Investments
GmbH, im Rahmen einer Zusammenschlussvereinbarung eine strategische
Partnerschaft beschlossen. Jerini ist nun eine Tochtergesellschaft
der Shire plc und damit Teil der Shire-Unternehmensgruppe.
Gegenwärtig hält Shire über 98 Prozent der Jerini-Aktien.
Dienstag, 10. November 2009
AWD Holding AG: Squeeze Out nach Eintragung ins Handelsregister wirksam
Das Handelsregister des Amtsgerichts Hannover hat heute den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 24. Februar 2009 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Swiss Life Beteiligungs GmbH (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 30,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem rechnerischen anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der AWD Holding Aktiengesellschaft auf die Swiss Life Beteiligungs GmbH übergegangen.
Die Notierung der Aktien der AWD Holding Aktiengesellschaft wird in Kürze eingestellt.
Hannover, den 9. November 2009
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der AWD Holding Aktiengesellschaft auf die Swiss Life Beteiligungs GmbH übergegangen.
Die Notierung der Aktien der AWD Holding Aktiengesellschaft wird in Kürze eingestellt.
Hannover, den 9. November 2009
Donnerstag, 29. Oktober 2009
REAL AG: Hauptversammlung beschließt den Squeeze Out
Pressemitteilung der REAL AG vom 29. Oktober 2009
Die gestrige Hauptversammlung der REAL Aktiengesellschaft (ISIN DE 0000A0N4R2) hat am späten Nachmittag über das Verlangen der Hauptaktionärin, der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH mit Sitz in Kelkheim, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von EUR 6,00 je Stückaktie auf die Hauptaktionärin zu übertragen, mit 99,77 % der abgegebenen Stimmen positiv Beschluss gefasst. Der Beschluss wird erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam.
In einer fairen und intensiven Diskussion mit fragenreichen Wortmeldungen eines Kerns der etwa 30 anwesenden Aktionäre haben Vorstand und Aufsichtsrat alle Fragen beantwortet. Die Redner-Kommentare reichten dabei von einem 'großzügigen und fairen' Angebot bis hin zum Wunsch auf 'Nachbesserung'. Im Verlauf der Versammlung hat die Hauptaktionärin mitgeteilt, dass sie sich ernsthaft über eine Erhöhung der angebotenen Barabfindung auf EUR 8,00 pro Aktie im Hinblick auf die Vermeidung von Rechtsverteidigungskosten Gedanken macht. Sie betonte allerdings, dass sie nach wie vor einen Abfindungsbetrag von EUR 6,00 pro Aktie für angemessen hält. Einige wenige Aktionäre haben dennoch Widerspruch zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten zu Protokoll erklärt.
Am 4. September 2009 hatte die REAL AG mitgeteilt, dass die Hauptaktionärin als Wert der Barabfindung EUR 6,00 je Stückaktie festlegt. Die Höhe dieses Betrages lag deutlich über dem Wert, den die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, für die Hauptaktionärin mit maximal EUR 5,14 je Stückaktie berechnet hatte. Der ermittelte Ertragswert lag nur bei EUR 2,06 je Stückaktie.
Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung von EUR 6,00 je Stückaktie wurde durch den gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer Creutzmann & Co. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Landau, in seinem Prüfungsgutachten bestätigt.
Auch alle anderen 12 Tagesordnungspunkte, insbesondere die Beschlussfassung über eine Dividende von 0,10 EUR je Aktie für das Geschäftsjahr 2008, wurden mit hohen Annahmequoten von mehr als 99,98% gemäß den Vorschlägen der Verwaltung entschieden.
Im Geschäftsjahr 2008 hatte der REAL AG-Konzern einen Umsatz von EUR 2,6 Mio. und einen Jahresüberschuss von EUR 0,2 Mio. zu verzeichnen. Zum 30. Juni 2009 lag der Umsatz bei EUR 1,25 Mio., allerdings verbunden mit einem Konzernjahresfehlbetrag von EUR 0,95 Mio. Dieser - nicht liquiditätswirksame - Verlust ergab sich im Wesentlichen aus außerplanmäßigen Wertberichtigungen auf Grundvermögen mit EUR 0,6 Mio. sowie notwendiger Anpassung der aktiven Steuerlatenzen (EUR 0,3 Mio.) nach Zurücknahme der Plandaten für die kommenden Jahre (vgl. Pressemitteilung REAL AG vom 31. August 2009).
Der REAL AG-Konzern liegt per September 2009 auf dem Plankurs, der in das Unternehmenswertgutachten Eingang gefunden hat. Pro forma konsolidiert ergibt sich per 30. September 2009 bei einem Umsatz von rund EUR 1,87 Mio. ein operatives Ergebnis (EBIT) von EUR - 0,1 Mio. bzw. vor Sonderabschreibung von EUR 0,5 Mio. Die Planzahlen für das Gesamtjahr 2009 zeigen bei einem Umsatz von EUR 2,47 Mio. ein vergleichbares EBIT von EUR -0,2 Mio. bzw. vor Sonderabschreibung von EUR 0,4 Mio.
Der für das Geschäftsjahr 2010 angestrebte positive EBIT-Wert liegt bei EUR 0,85 Mio. auf Basis eines Plan-Umsatzes für 2010 in Höhe von EUR 2,5 Mio. Diese deutliche und ambitionierte Verbesserung in der Ergebnisqualität wurde in den durch das Prüfungsgutachten bestätigten Abfindungsbetrag von EUR 6,00 je Stückaktie bereits 'eingepreist'.
Vorstand und Aufsichtsrat sehen nach dem positiven Verlauf der Hauptversammlung gute Chancen, dass es mit den ausführlich und vollständig erteilten Auskünfte gegenüber den Aktionären und auf Basis des noch über den Werten der professionell und fair erstellten Wertermittlungen der Gutachter liegenden Abfindungsbetrages zu einem vereinfachten weiteren Verlauf des geplanten Delisting kommen kann.
Die REAL AG ist eine in Deutschland tätige und im amtlichen Handel börsennotierte Immobilien-Holding, die selbst oder über ihre Tochtergesellschaften CHEM I Grundstücksgesellschaft Otto-Schmerbach-Straße GmbH, ELTEK Verwaltungsgesellschaft mbH und KONRAD-ADENAUER-UFER B.V. gewerbliche Immobilien in Köln, Dresden und Chemnitz vermietet und für eigene Vermietungszwecke entwickelt.
Kelkheim, den 29. Oktober 2009
Weitere Informationen:
REAL AG
Ralf Weber, Mitglied des Vorstandes
Industriestr. 7
D-65779 Kelkheim
Tel. +49-6195-800204; info@realag-immobilien.de
Sie finden alle Pressemitteilungen der REAL AG auch unter
www.realag-immobilien.de zum Download.
Die gestrige Hauptversammlung der REAL Aktiengesellschaft (ISIN DE 0000A0N4R2) hat am späten Nachmittag über das Verlangen der Hauptaktionärin, der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH mit Sitz in Kelkheim, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von EUR 6,00 je Stückaktie auf die Hauptaktionärin zu übertragen, mit 99,77 % der abgegebenen Stimmen positiv Beschluss gefasst. Der Beschluss wird erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam.
In einer fairen und intensiven Diskussion mit fragenreichen Wortmeldungen eines Kerns der etwa 30 anwesenden Aktionäre haben Vorstand und Aufsichtsrat alle Fragen beantwortet. Die Redner-Kommentare reichten dabei von einem 'großzügigen und fairen' Angebot bis hin zum Wunsch auf 'Nachbesserung'. Im Verlauf der Versammlung hat die Hauptaktionärin mitgeteilt, dass sie sich ernsthaft über eine Erhöhung der angebotenen Barabfindung auf EUR 8,00 pro Aktie im Hinblick auf die Vermeidung von Rechtsverteidigungskosten Gedanken macht. Sie betonte allerdings, dass sie nach wie vor einen Abfindungsbetrag von EUR 6,00 pro Aktie für angemessen hält. Einige wenige Aktionäre haben dennoch Widerspruch zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten zu Protokoll erklärt.
Am 4. September 2009 hatte die REAL AG mitgeteilt, dass die Hauptaktionärin als Wert der Barabfindung EUR 6,00 je Stückaktie festlegt. Die Höhe dieses Betrages lag deutlich über dem Wert, den die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, für die Hauptaktionärin mit maximal EUR 5,14 je Stückaktie berechnet hatte. Der ermittelte Ertragswert lag nur bei EUR 2,06 je Stückaktie.
Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung von EUR 6,00 je Stückaktie wurde durch den gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer Creutzmann & Co. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Landau, in seinem Prüfungsgutachten bestätigt.
Auch alle anderen 12 Tagesordnungspunkte, insbesondere die Beschlussfassung über eine Dividende von 0,10 EUR je Aktie für das Geschäftsjahr 2008, wurden mit hohen Annahmequoten von mehr als 99,98% gemäß den Vorschlägen der Verwaltung entschieden.
Im Geschäftsjahr 2008 hatte der REAL AG-Konzern einen Umsatz von EUR 2,6 Mio. und einen Jahresüberschuss von EUR 0,2 Mio. zu verzeichnen. Zum 30. Juni 2009 lag der Umsatz bei EUR 1,25 Mio., allerdings verbunden mit einem Konzernjahresfehlbetrag von EUR 0,95 Mio. Dieser - nicht liquiditätswirksame - Verlust ergab sich im Wesentlichen aus außerplanmäßigen Wertberichtigungen auf Grundvermögen mit EUR 0,6 Mio. sowie notwendiger Anpassung der aktiven Steuerlatenzen (EUR 0,3 Mio.) nach Zurücknahme der Plandaten für die kommenden Jahre (vgl. Pressemitteilung REAL AG vom 31. August 2009).
Der REAL AG-Konzern liegt per September 2009 auf dem Plankurs, der in das Unternehmenswertgutachten Eingang gefunden hat. Pro forma konsolidiert ergibt sich per 30. September 2009 bei einem Umsatz von rund EUR 1,87 Mio. ein operatives Ergebnis (EBIT) von EUR - 0,1 Mio. bzw. vor Sonderabschreibung von EUR 0,5 Mio. Die Planzahlen für das Gesamtjahr 2009 zeigen bei einem Umsatz von EUR 2,47 Mio. ein vergleichbares EBIT von EUR -0,2 Mio. bzw. vor Sonderabschreibung von EUR 0,4 Mio.
Der für das Geschäftsjahr 2010 angestrebte positive EBIT-Wert liegt bei EUR 0,85 Mio. auf Basis eines Plan-Umsatzes für 2010 in Höhe von EUR 2,5 Mio. Diese deutliche und ambitionierte Verbesserung in der Ergebnisqualität wurde in den durch das Prüfungsgutachten bestätigten Abfindungsbetrag von EUR 6,00 je Stückaktie bereits 'eingepreist'.
Vorstand und Aufsichtsrat sehen nach dem positiven Verlauf der Hauptversammlung gute Chancen, dass es mit den ausführlich und vollständig erteilten Auskünfte gegenüber den Aktionären und auf Basis des noch über den Werten der professionell und fair erstellten Wertermittlungen der Gutachter liegenden Abfindungsbetrages zu einem vereinfachten weiteren Verlauf des geplanten Delisting kommen kann.
Die REAL AG ist eine in Deutschland tätige und im amtlichen Handel börsennotierte Immobilien-Holding, die selbst oder über ihre Tochtergesellschaften CHEM I Grundstücksgesellschaft Otto-Schmerbach-Straße GmbH, ELTEK Verwaltungsgesellschaft mbH und KONRAD-ADENAUER-UFER B.V. gewerbliche Immobilien in Köln, Dresden und Chemnitz vermietet und für eigene Vermietungszwecke entwickelt.
Kelkheim, den 29. Oktober 2009
Weitere Informationen:
REAL AG
Ralf Weber, Mitglied des Vorstandes
Industriestr. 7
D-65779 Kelkheim
Tel. +49-6195-800204; info@realag-immobilien.de
Sie finden alle Pressemitteilungen der REAL AG auch unter
www.realag-immobilien.de zum Download.
Samstag, 24. Oktober 2009
Übersicht anstehende Spruchverfahren
ARENDTS ANWÄLTE, Rechtsanwaltskanzlei für Kapitalanlagerecht (www.anlageanwalt.de), ist von Minderheitsaktionäre folgender Gesellschaften um anwaltliche Vertretung bei der gerichtlichen Überprüfung der angebotenen Barabfindung gebeten worden:
- Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt AG
- AWD Holding AG
- Bibliographisches Institut AG
- D+S europe AG
- GeneScan Europe AG
- burgbad AG
- Möbel Walther AG
- LHS Aktiengesellschaft
- OnVista AG
- REAL AG
- Jerini AG
- Lindner Holding KGaA
- Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt AG
- AWD Holding AG
- Bibliographisches Institut AG
- D+S europe AG
- GeneScan Europe AG
- burgbad AG
- Möbel Walther AG
- LHS Aktiengesellschaft
- OnVista AG
- REAL AG
- Jerini AG
- Lindner Holding KGaA
Donnerstag, 22. Oktober 2009
GeneScan Europe AG: Vorstand beschließt die Durchführung des Delistings und Durchführung der Umstellung auf Namensaktien
Freiburg i.Br., 21. Oktober 2009
Der Vorstand der GeneScan Europe AG (ISIN DE000A0Z1LZ7) hat mit Billigung des Aufsichtsrats am heutigen Tag beschlossen, nunmehr den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen (Reguläres Delisting gemäß § 39 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 61 Börsenordnung). Die Hauptversammlung hatte den Vorstand der GeneScan Europe AG mit Beschluss vom 16. Juli 2009 zur Stellung eines Antrags auf Widerruf der Zulassung der Aktien der GeneScan Europe AG zum regulierten Markt (General Standard) ermächtigt.
Weiter hat der Vorstand beschlossen, gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Juli 2007 die Änderung der Satzung zur Einführung von Namensaktien nunmehr zum Handelsregister anzumelden und die Umstellung auf Namensaktien durchzuführen.
Für weitere Informationen, insbesondere auch zu dem bereits auf der Hauptversammlung vom 16. Juli 2009 unterbreiteten Abfindungsangebot der Eurofins Ventures B.V. für Aktionäre der GeneScan Europe AG sowie zu der Umstellung auf Namensaktien, besuchen Sie bitte unsere Webseite unter http://ir.genescan.com/ oder wenden sich an:
GeneScan Europe AG
Dr. Claudia Riemen
Engesserstr. 4
D-79108 Freiburg i.Br.
Tel.: +49 761 5038 100
Fax: +49 761 5038 111
E-Mail:ir@genescan.com
Der Vorstand der GeneScan Europe AG (ISIN DE000A0Z1LZ7) hat mit Billigung des Aufsichtsrats am heutigen Tag beschlossen, nunmehr den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen (Reguläres Delisting gemäß § 39 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 61 Börsenordnung). Die Hauptversammlung hatte den Vorstand der GeneScan Europe AG mit Beschluss vom 16. Juli 2009 zur Stellung eines Antrags auf Widerruf der Zulassung der Aktien der GeneScan Europe AG zum regulierten Markt (General Standard) ermächtigt.
Weiter hat der Vorstand beschlossen, gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Juli 2007 die Änderung der Satzung zur Einführung von Namensaktien nunmehr zum Handelsregister anzumelden und die Umstellung auf Namensaktien durchzuführen.
Für weitere Informationen, insbesondere auch zu dem bereits auf der Hauptversammlung vom 16. Juli 2009 unterbreiteten Abfindungsangebot der Eurofins Ventures B.V. für Aktionäre der GeneScan Europe AG sowie zu der Umstellung auf Namensaktien, besuchen Sie bitte unsere Webseite unter http://ir.genescan.com/ oder wenden sich an:
GeneScan Europe AG
Dr. Claudia Riemen
Engesserstr. 4
D-79108 Freiburg i.Br.
Tel.: +49 761 5038 100
Fax: +49 761 5038 111
E-Mail:ir@genescan.com
EPCOS AG: Squeeze-out eingetragen
Das Handelsregister des Amtsgerichts München hat den Beschluss der Hauptversammlung der EPCOS AG vom 20. Mai 2009 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der EPCOS AG auf die Hauptaktionärin TDK Corporation, Tokio, Japan, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG am 22. Oktober 2009 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die Hauptaktionärin TDK Corporation, Tokio, Japan, übergegangen.
Die Notierung der Aktien der EPCOS AG wird in Kürze eingestellt.
München, den 22. Oktober 2009
EPCOS Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die Hauptaktionärin TDK Corporation, Tokio, Japan, übergegangen.
Die Notierung der Aktien der EPCOS AG wird in Kürze eingestellt.
München, den 22. Oktober 2009
EPCOS Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Zielgesellschaft: ALTANA AG
Bieterin: SKion GmbH Zielgesellschaft: ALTANA Aktiengesellschaft
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Kaufangebots an die Aktionäre der ALTANA Aktiengesellschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Bieterin: SKion GmbH, Seedammweg 55, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, Deutschland; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe unter HRB 7569.
Zielgesellschaft: ALTANA Aktiengesellschaft, Abelstraße 43, 46483 Wesel, Deutschland; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19496; ISIN: DE0007600801 (WKN: 760080).
Börsenhandelsplätze (Aktien): Im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) und im regulierten Markt der Börsen Berlin und Düsseldorf.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und weiterer das Angebot betreffender Informationen erfolgt u.a. unter: http://www.skion.de.
SKion GmbH hat am 21. Oktober 2009 entschieden, den Aktionären der ALTANA Aktiengesellschaft, Wesel, im Wege eines freiwilligen öffentlichen Kaufangebots anzubieten, deren auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien der ALTANA Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 zu kaufen und zu erwerben. SKion GmbH beabsichtigt, den Aktionären als Gegenleistung einen Betrag von EUR 14,00 pro Stückaktie der ALTANA Aktiengesellschaft zu zahlen.
Die SKion GmbH strebt einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ALTANA Aktiengesellschaft nach §§ 327a ff. AktG (Squeeze-out) an, sofern ihre Beteiligung an der Gesellschaft nach Durchführung des Kaufangebots 95% des Grundkapitals erreicht. In diesem Zusammenhang soll eine Gleichstellung der das Angebot annehmenden Aktionäre mit den im Rahmen eines späteren Squeeze-out ausscheidenden Aktionären erreicht werden. Deshalb beabsichtigt die SKion GmbH im Falle eines Squeeze-out unter bestimmten, in der Angebotsunterlage zu beschreibenden Voraussetzungen (insbesondere bestimmte Fristen für Squeeze-out-Beschluss und dessen Eintragung), Aktionären der ALTANA Aktiengesellschaft, die ihre Aktien aufgrund einer Annahme des Angebots auf die Bieterin übertragen haben, freiwillig eine Nachbesserung des angebotenen Kaufpreises (Anpassung an die Barabfindung nach § 327b AktG einschließlich eines Dividendenausgleichs) zu zahlen. Dies gilt nicht für Erwerbe durch die SKion GmbH im Rahmen von Börsenhandelsgeschäften.
Das Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen ergehen. Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wird voraussichtlich in der ersten Novemberhälfte 2009 erfolgen. SKion GmbH behält sich eine Änderung der Bestimmungen und Bedingungen des Angebots, soweit rechtlich zulässig, vor. 100% der Anteile der SKion GmbH werden von Frau Susanne Klatten gehalten.
Bad Homburg v. d. Höhe, 21. Oktober 2009
SKion GmbH
Die Geschäftsführung
Es wird auf Folgendes hingewiesen: Die vorliegende Veröffentlichung stellt keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der ALTANA Aktiengesellschaft dar. Das freiwillige öffentliche Kaufangebot der SKion GmbH zum Erwerb von Aktien der ALTANA Aktiengesellschaft erfolgt erst durch die spätere Bekanntmachung der Angebotsunterlage gemäß den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ('WpÜG') und ausschließlich nach Maßgabe der in der Angebotsunterlage enthaltenen Bestimmungen. Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Mitteilung oder weiterer mit dem noch zu veröffentlichenden Kaufangebot in Zusammenhang stehender Unterlagen kann unter den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland fallen. In einigen Rechtsordnungen kann die Verbreitung dieser Dokumente durch Rechtsvorschriften beschränkt sein. Daher sind diese Mitteilung sowie andere im Zusammenhang mit dem Kaufangebot stehende Unterlagen nicht zur Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung in andere Rechtsordnungen als die der Bundesrepublik Deutschland bestimmt (und dürfen insbesondere nicht in die USA, Kanada, Australien oder Japan bzw. innerhalb der USA, Kanada, Australien oder Japan veröffentlicht, versandt, verteilt oder verbreitet werden), und die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Mitteilung oder weiterer Informationsunterlagen nach anwendbaren Regelungen anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland durch Dritte wird von der Bieterin nicht gestattet. Die Verbreitung, zu der das WpÜG verpflichtet, bleibt hiervon unberührt. Die Bieterin übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Mitteilung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind.
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Kaufangebots an die Aktionäre der ALTANA Aktiengesellschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Bieterin: SKion GmbH, Seedammweg 55, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, Deutschland; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe unter HRB 7569.
Zielgesellschaft: ALTANA Aktiengesellschaft, Abelstraße 43, 46483 Wesel, Deutschland; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19496; ISIN: DE0007600801 (WKN: 760080).
Börsenhandelsplätze (Aktien): Im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) und im regulierten Markt der Börsen Berlin und Düsseldorf.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und weiterer das Angebot betreffender Informationen erfolgt u.a. unter: http://www.skion.de.
SKion GmbH hat am 21. Oktober 2009 entschieden, den Aktionären der ALTANA Aktiengesellschaft, Wesel, im Wege eines freiwilligen öffentlichen Kaufangebots anzubieten, deren auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien der ALTANA Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 zu kaufen und zu erwerben. SKion GmbH beabsichtigt, den Aktionären als Gegenleistung einen Betrag von EUR 14,00 pro Stückaktie der ALTANA Aktiengesellschaft zu zahlen.
Die SKion GmbH strebt einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ALTANA Aktiengesellschaft nach §§ 327a ff. AktG (Squeeze-out) an, sofern ihre Beteiligung an der Gesellschaft nach Durchführung des Kaufangebots 95% des Grundkapitals erreicht. In diesem Zusammenhang soll eine Gleichstellung der das Angebot annehmenden Aktionäre mit den im Rahmen eines späteren Squeeze-out ausscheidenden Aktionären erreicht werden. Deshalb beabsichtigt die SKion GmbH im Falle eines Squeeze-out unter bestimmten, in der Angebotsunterlage zu beschreibenden Voraussetzungen (insbesondere bestimmte Fristen für Squeeze-out-Beschluss und dessen Eintragung), Aktionären der ALTANA Aktiengesellschaft, die ihre Aktien aufgrund einer Annahme des Angebots auf die Bieterin übertragen haben, freiwillig eine Nachbesserung des angebotenen Kaufpreises (Anpassung an die Barabfindung nach § 327b AktG einschließlich eines Dividendenausgleichs) zu zahlen. Dies gilt nicht für Erwerbe durch die SKion GmbH im Rahmen von Börsenhandelsgeschäften.
Das Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen ergehen. Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wird voraussichtlich in der ersten Novemberhälfte 2009 erfolgen. SKion GmbH behält sich eine Änderung der Bestimmungen und Bedingungen des Angebots, soweit rechtlich zulässig, vor. 100% der Anteile der SKion GmbH werden von Frau Susanne Klatten gehalten.
Bad Homburg v. d. Höhe, 21. Oktober 2009
SKion GmbH
Die Geschäftsführung
Es wird auf Folgendes hingewiesen: Die vorliegende Veröffentlichung stellt keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der ALTANA Aktiengesellschaft dar. Das freiwillige öffentliche Kaufangebot der SKion GmbH zum Erwerb von Aktien der ALTANA Aktiengesellschaft erfolgt erst durch die spätere Bekanntmachung der Angebotsunterlage gemäß den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ('WpÜG') und ausschließlich nach Maßgabe der in der Angebotsunterlage enthaltenen Bestimmungen. Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Mitteilung oder weiterer mit dem noch zu veröffentlichenden Kaufangebot in Zusammenhang stehender Unterlagen kann unter den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland fallen. In einigen Rechtsordnungen kann die Verbreitung dieser Dokumente durch Rechtsvorschriften beschränkt sein. Daher sind diese Mitteilung sowie andere im Zusammenhang mit dem Kaufangebot stehende Unterlagen nicht zur Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung in andere Rechtsordnungen als die der Bundesrepublik Deutschland bestimmt (und dürfen insbesondere nicht in die USA, Kanada, Australien oder Japan bzw. innerhalb der USA, Kanada, Australien oder Japan veröffentlicht, versandt, verteilt oder verbreitet werden), und die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Mitteilung oder weiterer Informationsunterlagen nach anwendbaren Regelungen anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland durch Dritte wird von der Bieterin nicht gestattet. Die Verbreitung, zu der das WpÜG verpflichtet, bleibt hiervon unberührt. Die Bieterin übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Mitteilung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind.
Dienstag, 20. Oktober 2009
COR AG Financial Technologies: Erfolgreiche Verschmelzung mit FJA AG
Mit der heutigen Eintragung der Verschmelzung der COR AG Financial Technologies, Leinfelden-Echterdingen, auf die FJA AG, München, in das Handelsregister der FJA AG in München ist die Verschmelzung der beiden Unternehmen erfolgreich vollzogen worden. Mit der Eintragung ist die COR AG Financial Technologies erloschen und mit allen Rechten und Pflichten auf die FJA AG übergegangen. Die bisherigen Aktionäre der COR als übertragende Gesellschaft sind Aktionäre der FJA AG geworden. Der Umtausch der bisherigen COR-Aktien im bereits festgelegten Umtauschverhältnis 14 : 25 per Stichtag 23. Oktober 2009, nach Börsenschluss, 'Umstellungsvaluta' 26. Oktober 2009, erfolgt Zug um Zug im Wege der Girosammeldepotgutschrift durch den hierfür beauftragten Treuhänder, die Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen. Zugleich hat das Registergericht München am heutigen Tage die auf der Hauptversammlung vom 28. Juli 2009 beschlossene Umfirmierung der FJA AG in COR&FJA AG sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes in das Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die auf der Hauptversammlung vom 28. Juli 2009 beschlossene Sitzverlegung nach Leinfelden-Echterdingen in wenigen Wochen eingetragen und damit wirksam werden wird.
Die COR&FJA-Gruppe gehört zu den führenden Software- und Beratungsunternehmen für die europäische Finanzdienstleistungsbranche mit den Schwerpunkten Banken und Versicherungen sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Das Leistungsspektrum reicht von Standardsoftware über Consulting-Dienstleistungen bis hin zur Übernahme des IT-Betriebes (Application Service Providing). Die COR&FJA-Gruppe beschäftigt circa 1.000 Mitarbeiter an den Standorten München, Leinfelden-Echterdingen, Stuttgart, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Kiel, und Köln und besitzt Tochtergesellschaften in Österreich, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, den Niederlanden und den USA.
Die COR&FJA-Gruppe gehört zu den führenden Software- und Beratungsunternehmen für die europäische Finanzdienstleistungsbranche mit den Schwerpunkten Banken und Versicherungen sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Das Leistungsspektrum reicht von Standardsoftware über Consulting-Dienstleistungen bis hin zur Übernahme des IT-Betriebes (Application Service Providing). Die COR&FJA-Gruppe beschäftigt circa 1.000 Mitarbeiter an den Standorten München, Leinfelden-Echterdingen, Stuttgart, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Kiel, und Köln und besitzt Tochtergesellschaften in Österreich, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, den Niederlanden und den USA.
Montag, 19. Oktober 2009
burgbad AG: Eczacibasi Yapi Gerecleri San. ve Tic. A.S. übermittelt Squeeze-out-Verlangen
Die Eczacibasi Yapi Gerecleri San. ve Tic. A.S., Istanbul, Türkei, hat der burgbad AG mit am 19. Oktober 2009, 11:20 Uhr, eingegangenem Schreiben gem. § 327a Abs. 1 AktG das Verlangen übermittelt, dass die Hauptversammlung der burgbad AG in einer außerordentlichen Hauptversammlung Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Eczacibasi Yapi Gerecleri San. ve Tic. A.S., gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. Squeeze-out) fassen soll. Die Eczacibasi Yapi Gerecleri San. ve Tic. A.S. hat mitgeteilt, dass sie unmittelbar über eine Beteiligung von 95,01684 Prozent an der burgbad AG verfüge. Damit sei sie Hauptaktionärin i.S.d. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die burgbad AG wird eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen und den verlangten Beschluss auf deren Tagesordnung setzen.
Die burgbad AG wird eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen und den verlangten Beschluss auf deren Tagesordnung setzen.
Möbel Walther AG: Hauptversammlung soll Squeeze-out bestätigen
Die am 16. November 2009 stattfindende außerordentliche Hauptversammlung der Möbel Walther AG soll die Übertragung der restlichen Aktien ("sog. Squeeze-out") auf den Hauptaktionär Herrn Kurt Krieger bestätigen. Ein entsprechender Beschluss zum Squeeze-out der Minderheitsaktionäre war bereits am 31. August 2007 gefasst worden. Gegen den diesen Beschluss hatten jedoch mehrere Aktionäre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die laut Anagben der Gesellschaft am 30. September 2009 vom Landgericht Potsdam abgewiesen worden sind.
Freitag, 16. Oktober 2009
Übersicht aktuelle Spruchverfahren
ARENDTS ANWÄLTE, Rechtsanwaltskanzlei für Kapitalanlagerecht (www.anlageanwalt.de), vertritt ausgeschlossene Minderheitsaktionäre u. a. in folgenden Squeeze-out-Fällen, in denen noch Anträge gestellt werden können (Frist: drei Monate ab Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister):
- Hypo Real Estate Holding AG
- Bosch Solar Energy AG (früher: ErSol Solar Energy AG)
- Schwarz Pharma AG
- Beru AG
- Constantin Film AG
- WaveLight AG
- infor Global Solutions AG
- Hypo Real Estate Holding AG
- Bosch Solar Energy AG (früher: ErSol Solar Energy AG)
- Schwarz Pharma AG
- Beru AG
- Constantin Film AG
- WaveLight AG
- infor Global Solutions AG
LHS Aktiengesellschaft: Barabfindung für Squeeze-out von Hauptaktionär auf EUR 33,89 je Aktie festgelegt
Frankfurt am Main, den 16. Oktober 2009 - Die E/LHS Acquisition GmbH, Düsseldorf, eine mittelbare 100 %ige Tochtergesellschaft der Telefonaktiebolaget L M Ericsson, Stockholm (Schweden), und Hauptaktionär der LHS Aktiengesellschaft hat dem Vorstand der LHS Aktiengesellschaft (ISIN DE000LHS4000) heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LHS Aktiengesellschaft auf die E/LHS Acquisition GmbH entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff AktG (sogenannter 'Squeeze-out') auf EUR 33,89 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der LHS Aktiengesellschaft festgelegt hat. Über den Squeeze-out soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der LHS Aktiengesellschaft, die voraussichtlich am 21. Dezember 2009 stattfinden soll, Beschluss gefasst werden.
LHS Aktiengesellschaft
Der Vorstand
LHS Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Mittwoch, 14. Oktober 2009
Hypo Real Estate Holding AG: Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre wirksam
Das Amtsgericht München hat am 13. Oktober 2009 den Übertragungsbeschluss zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Holding AG in das Handelsregister eingetragen. Damit ist die Übertragung der Aktien an den Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin wirksam geworden, der nunmehr zu 100% Eigentümer der Hypo Real Estate Holding AG ist. Die Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG hatte am Montag, den 5. Oktober 2009, den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen.
Mit dem Übergang der Aktien entsteht der Anspruch der Minderheitsaktionäre gegen den SoFFin auf Barabfindung, die der SoFFin in Höhe von 1,30 Euro pro Stückaktie festgelegt hat. Details zur Abwicklung und Auszahlung der Barabfindung wird der SoFFin zeitnah bekanntgeben.
Die Aktien der Hypo Real Estate Holding AG bleiben grundsätzlich bis zu einem Widerruf der Zulassung durch die Deutsche Börse handelbar; über eine Aussetzung des Handels bis zum Widerruf der Zulassung entscheidet die Deutsche Börse. Die Aktienurkunde verbrieft nunmehr den Barabfindungsanspruch von 1,30 Euro.
Mit dem Übergang der Aktien entsteht der Anspruch der Minderheitsaktionäre gegen den SoFFin auf Barabfindung, die der SoFFin in Höhe von 1,30 Euro pro Stückaktie festgelegt hat. Details zur Abwicklung und Auszahlung der Barabfindung wird der SoFFin zeitnah bekanntgeben.
Die Aktien der Hypo Real Estate Holding AG bleiben grundsätzlich bis zu einem Widerruf der Zulassung durch die Deutsche Börse handelbar; über eine Aussetzung des Handels bis zum Widerruf der Zulassung entscheidet die Deutsche Börse. Die Aktienurkunde verbrieft nunmehr den Barabfindungsanspruch von 1,30 Euro.
WaveLight AG: Handelsregister trägt Squeeze-out Beschluss ein
Das Handelsregister des Amtsgerichts Fürth hat den Beschluss der Jahreshauptversammlung der WaveLight AG vom 28. August 2009 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der WaveLight AG (Minderheitsaktionäre) auf die Alcon, Inc. mit Sitz in Hünenberg, Schweiz (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 20,02 EUR je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft am 12. Oktober 2009 eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der WaveLight AG auf die Alcon, Inc. übergegangen. Die Notierung der Aktie der WaveLight AG wird in Kürze eingestellt.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der WaveLight AG auf die Alcon, Inc. übergegangen. Die Notierung der Aktie der WaveLight AG wird in Kürze eingestellt.
Donnerstag, 8. Oktober 2009
Constantin Film AG: Squeeze-out eingetragen
Der Beschluss der Hauptversammlung vom 21.04.2009 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Constantin Film AG auf die Highlight Communications AG mit Sitz in Pratteln/Schweiz gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß den §§ 327a ff. AktG ist am 07.Oktober 2009 in das Handelsregister der Constantin Film AG eingetragen worden.
Mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die Highlight Communications AG übergegangen. Die amtliche Notierung der Aktien der Constantin Film AG wird in Kürze eingestellt.
Mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die Highlight Communications AG übergegangen. Die amtliche Notierung der Aktien der Constantin Film AG wird in Kürze eingestellt.
Dienstag, 6. Oktober 2009
EXchange Investors N.V.: Anfechtungsklage Hypo Real Estate AG Sqeeze Out
Die EXchange Investors N.V. gibt bekannt, dass von der Gesellschaft beratene Aktionaere heute Anfechtungsklagen gegen den am 5.10.2009 beschlossenen Squeeze Out der restlichen aussenstehenden Aktien der Hypo Real Estate Aktiengesellschaft abgereicht haben. Die EXchange Investors N.V. vertritt insgesammt 2,67 Millionen Aktien der Hypo Real Estate AG.
Donnerstag, 1. Oktober 2009
BERU AG: Handelsregister trägt Squeeze-out ein
Das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart hat heute den Beschluss der Hauptversammlung der BERU AG vom 20. Mai 2009 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der BERU AG (Minderheitsaktionäre) auf die BorgWarner Germany GmbH, Ketsch (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 73,39 EUR je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der BERU AG auf die BorgWarner Germany GmbH übergegangen. Die Notierung der Aktien der BERU AG wird in Kürze eingestellt.
Mitteilung vom 30. September 2009
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der BERU AG auf die BorgWarner Germany GmbH übergegangen. Die Notierung der Aktien der BERU AG wird in Kürze eingestellt.
Mitteilung vom 30. September 2009
Mittwoch, 30. September 2009
OnVista AG: Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers
Der OnVista AG ist heute vom Landgericht Köln ein Antrag von Aktionären nach § 315 AktG auf Bestellung eines Sonderprüfers zugegangen. Der Antrag zielt auf die Überprüfung der geschäftlichen Beziehungen zwischen der OnVista AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften und der Mehrheitsaktionärin Boursorama S.A., Frankreich. Die OnVista AG ist der Auffassung, dass die geschäftlichen Beziehungen zu ihrer Mehrheitsaktionärin nicht zu Nachteilen für die Gesellschaft geführt haben und dass alle aktienrechtlichen Vorgaben beachtet wurden. Somit besteht nach Auffassung der OnVista AG kein Anlass für eine Sonderprüfung. Eine Entscheidung des Gerichts erwartet die OnVista AG im Laufe des nächsten Jahres.
Mitteilung vom 29. September 2009
Mitteilung vom 29. September 2009
Dienstag, 29. September 2009
IDS Scheer AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags geplant
Saarbrücken, den 28. September 2009
Die SAG Beteiligungs GmbH hat der IDS Scheer AG am 28. September 2009 mitgeteilt, dass sie den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG mit der SAG Beteiligungs GmbH als herrschendem Unternehmen und der IDS Scheer AG als beherrschtem Unternehmen beabsichtigt.
Die SAG Beteiligungs GmbH hat den Vorstand der IDS Scheer AG des Weiteren zu Gesprächen eingeladen, um die insoweit erforderlichen Maßnahmen zu diskutieren. Der Vorstand der IDS Scheer AG wird diese Einladung zeitnah annehmen. Der Vorstand der IDS Scheer AG plant, im Zuge dieser Gespräche die Bedingungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der SAG Beteiligungs GmbH zu vereinbaren.
Insbesondere ist die Höhe des angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 Abs. 1 AktG für die außenstehenden Aktionäre sowie der angemessenen Abfindung gemäß § 305 Abs. 1 AktG für Aktionäre, die ihre Aktien an die SAG Beteiligungs GmbH abgeben wollen, in den nächsten Wochen zu ermitteln und zu vereinbaren.
Der geplante Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unterläge der Zustimmung der Hauptversammlung der IDS Scheer AG. Die SAG Beteiligungs GmbH hat vorgeschlagen, dass zu diesem Zweck eine außerordentliche Hauptversammlung der IDS Scheer AG im Dezember 2009 stattfinden könnte. Der Vorstand der IDS Scheer AG wird diesen Vorschlag prüfen.
IDS Scheer AG
Der Vorstand
Die SAG Beteiligungs GmbH hat der IDS Scheer AG am 28. September 2009 mitgeteilt, dass sie den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG mit der SAG Beteiligungs GmbH als herrschendem Unternehmen und der IDS Scheer AG als beherrschtem Unternehmen beabsichtigt.
Die SAG Beteiligungs GmbH hat den Vorstand der IDS Scheer AG des Weiteren zu Gesprächen eingeladen, um die insoweit erforderlichen Maßnahmen zu diskutieren. Der Vorstand der IDS Scheer AG wird diese Einladung zeitnah annehmen. Der Vorstand der IDS Scheer AG plant, im Zuge dieser Gespräche die Bedingungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der SAG Beteiligungs GmbH zu vereinbaren.
Insbesondere ist die Höhe des angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 Abs. 1 AktG für die außenstehenden Aktionäre sowie der angemessenen Abfindung gemäß § 305 Abs. 1 AktG für Aktionäre, die ihre Aktien an die SAG Beteiligungs GmbH abgeben wollen, in den nächsten Wochen zu ermitteln und zu vereinbaren.
Der geplante Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unterläge der Zustimmung der Hauptversammlung der IDS Scheer AG. Die SAG Beteiligungs GmbH hat vorgeschlagen, dass zu diesem Zweck eine außerordentliche Hauptversammlung der IDS Scheer AG im Dezember 2009 stattfinden könnte. Der Vorstand der IDS Scheer AG wird diesen Vorschlag prüfen.
IDS Scheer AG
Der Vorstand
Donnerstag, 24. September 2009
Interseroh SE: Beherrschungsvertrag?
Nach einem Bericht des Handelsblatts erwägt der Familienkonzern Alba einen Beherrschungsvertrag oder sogar eine Komplettübernahme der börsennotierten Interseroh SE und will so zum Marktführer in der Entsorgungsbranche, Remondis, aufschließen.
EXchange Investors N.V.: Zweifel bei der HRE Enteignung
Mitteilung vom 24. September 2009
Der Squeeze-Out bei Hypo Real Estate AG unterscheidet sich von dem gesetzlichen Squeeze-Out nach §§ 327 a f. AktG dadurch, dass im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Squeeze-Out-Beschlusses die Minderheitsaktionäre nicht auf Schadensersatzansprüche verwiesen werden können, sondern vielmehr mit ihrem angestammten Anteil weiterhin Aktionäre der Gesellschaft bleiben. Insoweit eröffnen sich interessante Perspektiven für eine künftige Privatisierung.
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) hat eine Erweiterung der Tagesordnung verlangt, wonach ein Beschluss gefasst wird, der ebenfalls die Enteignung der Minderheitsaktionäre vorsieht, diesen aber zugleich im Rahmen einer künftigen Privatisierung die Möglichkeit eröffnet, wieder mit ihrem angestammten Anteil Aktionär der Gesellschaft zu werden, Zug um Zug gegen Rückzahlung der Abfindung nebst Zinsen. Dieses Recht soll in einem fungiblen Wertpapier verbrieft werden, dass dann auch gehandelt wird.
Letztlich bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die gebotene Barabfindung von EUR 1,30 je Aktie angemessen ist. So ist eine Referenzperiode für den durchschnittlichen Börsenkurs gewählt worden, die gerade die Zeit berücksichtigt, wo die Aktie zu einem 'penny stock' verkommen war. Wenn die Referenzperiode von Ende August, der Bekanntmachung der Abfindung, bis Mai herangezogen worden wäre, so läge die Abfindung bereits bei EUR 1,50.
Auch die Ermittlung des Ertragswertes ist äußerst fragwürdig. Nach den vorliegenden Bewertungen wäre die Gesellschaft überkapitalisiert und würde auf eine Kernkapitalquote von 20 % zusteuern, während die gesetzlichen Vorgaben nur bei 4 % liegen. Die externe Kapitalausstattung vom 5. Oktober 2009 über 3,1 Milliarden EUR wird bei der Ertragswertkalkulation im Rahmen des Squeeze-Outs vom Unternehmenswert subtrahiert. Das gab es in der aktienrechtlichen Geschichte der Bundesrepublik noch nie. Wenn die Eigenkapitalzufuhr von 3 EUR pro Aktie korrekt addiert worden wäre, ergibt sich allein ein Ertragswert von EUR 4,18 pro Aktie.
Die EXchange Investors NV unterstützt die Initiative 'HRE Aktionäre wehrt Euch!' (www.hre-aktionaere-wehrt-euch.com).
Der Squeeze-Out bei Hypo Real Estate AG unterscheidet sich von dem gesetzlichen Squeeze-Out nach §§ 327 a f. AktG dadurch, dass im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Squeeze-Out-Beschlusses die Minderheitsaktionäre nicht auf Schadensersatzansprüche verwiesen werden können, sondern vielmehr mit ihrem angestammten Anteil weiterhin Aktionäre der Gesellschaft bleiben. Insoweit eröffnen sich interessante Perspektiven für eine künftige Privatisierung.
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) hat eine Erweiterung der Tagesordnung verlangt, wonach ein Beschluss gefasst wird, der ebenfalls die Enteignung der Minderheitsaktionäre vorsieht, diesen aber zugleich im Rahmen einer künftigen Privatisierung die Möglichkeit eröffnet, wieder mit ihrem angestammten Anteil Aktionär der Gesellschaft zu werden, Zug um Zug gegen Rückzahlung der Abfindung nebst Zinsen. Dieses Recht soll in einem fungiblen Wertpapier verbrieft werden, dass dann auch gehandelt wird.
Letztlich bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die gebotene Barabfindung von EUR 1,30 je Aktie angemessen ist. So ist eine Referenzperiode für den durchschnittlichen Börsenkurs gewählt worden, die gerade die Zeit berücksichtigt, wo die Aktie zu einem 'penny stock' verkommen war. Wenn die Referenzperiode von Ende August, der Bekanntmachung der Abfindung, bis Mai herangezogen worden wäre, so läge die Abfindung bereits bei EUR 1,50.
Auch die Ermittlung des Ertragswertes ist äußerst fragwürdig. Nach den vorliegenden Bewertungen wäre die Gesellschaft überkapitalisiert und würde auf eine Kernkapitalquote von 20 % zusteuern, während die gesetzlichen Vorgaben nur bei 4 % liegen. Die externe Kapitalausstattung vom 5. Oktober 2009 über 3,1 Milliarden EUR wird bei der Ertragswertkalkulation im Rahmen des Squeeze-Outs vom Unternehmenswert subtrahiert. Das gab es in der aktienrechtlichen Geschichte der Bundesrepublik noch nie. Wenn die Eigenkapitalzufuhr von 3 EUR pro Aktie korrekt addiert worden wäre, ergibt sich allein ein Ertragswert von EUR 4,18 pro Aktie.
Die EXchange Investors NV unterstützt die Initiative 'HRE Aktionäre wehrt Euch!' (www.hre-aktionaere-wehrt-euch.com).
Mittwoch, 23. September 2009
Die Software AG hat schon mehr als 75% der IDS Scheer Aktien akquiriert
• Der Übernahmeprozess läuft nach Plan.
• Eine zusätzliche Angebotsfrist von zwei Wochen wird voraussichtlich am 24. September 2009 starten.
• Als zukünftiger Integrationsschritt wird ein Beherrschungsvertrag als Basis für die gemeinsamen Geschäftstätigkeiten angestrebt.
Darmstadt, Deutschland, 23.09.2009: Die Software AG kündigte heute an, dass sie über 75% der Aktien der IDS Scheer AG, über ihre 100prozentige SAG Beteiligungs GmbH, nach Ablauf der ersten Angebotsfrist hält. Die erste Angebotsperiode endete am Freitag, den 18. September 2009, und eine zweite Angebotsperiode wird voraussichtlich am 24. September 2009 starten. Als zukünftiger Integrationsschritt wird ein Beherrschungsvertrag als Basis für die gemeinsamen Geschäftstätigkeiten angestrebt. Die gemeinsamen Geschäftstätigkeiten werden es beiden Unternehmen erlauben, die Vorteile der Akquisition in vollem Umfang zu nutzen. Dazu gehören die Potenziale des “Cross-Selling” im Produkt- und Servicebereich, mit einem deutlich größeren Kundenstamm, die Nutzung der IDS Scheer Kompetenz im Beratungsgeschäft und die gemeinsame Umsetzung von Kundenprojekten in wichtigen Märkten.
“Wir sind sehr froh, dass wir jetzt die Vorbereitung unserer gemeinsamen geschäftlichen Ausrichtung aufnehmen können, um zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten zu erschließen”, sagte der Vorsitzende des Vorstands der Software AG, Karl-Heinz Streibich. “Diese Akquisition konzentriert sich auf Wachstum in allen Geschäftsfeldern und ich bin erfreut, dass wir jetzt die Vorteile der Kräftebündelung für unsere Kunden, Investoren und Mitarbeiter nutzen können.”
Die Software AG bietet weiterhin, über ihre 100prozentige Tochtergesellschaft SAG Beteiligungs GmbH, den restlichen Aktionäre der IDS Scheer EUR 15 pro Aktie. Eine zusätzliche zweiwöchige Angebotsfrist startet nach der Veröffentlichung des endgültigen Ergebnisses der ersten Angebotsfrist.
“Wir sind mit der sehr positiven Resonanz auf unser Angebot in absehbarer Zukunft soweit”, sagte Finanzvorstand Arnd Zinnhardt. “Der Übernahmeprozess ist auf dem richtigen Weg, und wir erwarten eine weitere positive Annahme unseres Angebotes in den kommenden zwei Wochen. Wir haben einen wichtigen Meilenstein erreicht, und wir streben die Realisierung der Synergien an. “
Mitteilung der Software AG
• Eine zusätzliche Angebotsfrist von zwei Wochen wird voraussichtlich am 24. September 2009 starten.
• Als zukünftiger Integrationsschritt wird ein Beherrschungsvertrag als Basis für die gemeinsamen Geschäftstätigkeiten angestrebt.
Darmstadt, Deutschland, 23.09.2009: Die Software AG kündigte heute an, dass sie über 75% der Aktien der IDS Scheer AG, über ihre 100prozentige SAG Beteiligungs GmbH, nach Ablauf der ersten Angebotsfrist hält. Die erste Angebotsperiode endete am Freitag, den 18. September 2009, und eine zweite Angebotsperiode wird voraussichtlich am 24. September 2009 starten. Als zukünftiger Integrationsschritt wird ein Beherrschungsvertrag als Basis für die gemeinsamen Geschäftstätigkeiten angestrebt. Die gemeinsamen Geschäftstätigkeiten werden es beiden Unternehmen erlauben, die Vorteile der Akquisition in vollem Umfang zu nutzen. Dazu gehören die Potenziale des “Cross-Selling” im Produkt- und Servicebereich, mit einem deutlich größeren Kundenstamm, die Nutzung der IDS Scheer Kompetenz im Beratungsgeschäft und die gemeinsame Umsetzung von Kundenprojekten in wichtigen Märkten.
“Wir sind sehr froh, dass wir jetzt die Vorbereitung unserer gemeinsamen geschäftlichen Ausrichtung aufnehmen können, um zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten zu erschließen”, sagte der Vorsitzende des Vorstands der Software AG, Karl-Heinz Streibich. “Diese Akquisition konzentriert sich auf Wachstum in allen Geschäftsfeldern und ich bin erfreut, dass wir jetzt die Vorteile der Kräftebündelung für unsere Kunden, Investoren und Mitarbeiter nutzen können.”
Die Software AG bietet weiterhin, über ihre 100prozentige Tochtergesellschaft SAG Beteiligungs GmbH, den restlichen Aktionäre der IDS Scheer EUR 15 pro Aktie. Eine zusätzliche zweiwöchige Angebotsfrist startet nach der Veröffentlichung des endgültigen Ergebnisses der ersten Angebotsfrist.
“Wir sind mit der sehr positiven Resonanz auf unser Angebot in absehbarer Zukunft soweit”, sagte Finanzvorstand Arnd Zinnhardt. “Der Übernahmeprozess ist auf dem richtigen Weg, und wir erwarten eine weitere positive Annahme unseres Angebotes in den kommenden zwei Wochen. Wir haben einen wichtigen Meilenstein erreicht, und wir streben die Realisierung der Synergien an. “
Mitteilung der Software AG
FJA AG: Anfechtungsklage gegen Verschmelzungsbeschluss durch Prozessvergleich beendet
Die beim Landgericht München I rechtshängige Anfechtungsklage zweier Minderheitsaktionäre gegen die Beschlussfassung der Hauptversammlung der FJA AG vom 28. Juli 2009 über die Zustimmung zum Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen der FJA AG als übernehmender Gesellschaft und der COR AG Financial Technologies als übertragender Gesellschaft ist durch Prozessvergleich beendet worden. Das Landgericht München I hat am 21. September 2009 das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss festgestellt.
Die Einzelheiten des Vergleichs werden im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht
Die Einzelheiten des Vergleichs werden im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht
Dienstag, 22. September 2009
LG Hannover: Von der Antragsgegnerin im Spruchverfahren vorzulegende Unterlagen
Von der Antragsgegnerin im Spruchverfahren vorzulegende Unterlagen
§ 7 Abs. 7 SpruchG
_____________________________________
Leitsätze:
1. Die Antragsgegnerin muss in einem Spruchverfahren Planungsrechnungen hinsichtlich der zu bewertenden Gesellschaft vorlegen. Sämtliche Unterlagen, die dem Vertragsprüfer vorgelegen haben und zur Grundlage seiner Bewertung gemacht worden sind, können in einem Spruchverfahren herangezogen und verwertet werden.
2. Die Vertraulichkeitsinteressen der Antragsgegnerin und der zu bewertenden Gesellschaft werden durch eine Geheimschutzanordnung ausreichend geschützt. Auch der gemeinsame Vertreter ist als Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet.
LG Hannover, Entscheidung des Vorsitzenden vom 25. August 2009, Az. 23 AktE 7/08
("ContiTech")
§ 7 Abs. 7 SpruchG
_____________________________________
Leitsätze:
1. Die Antragsgegnerin muss in einem Spruchverfahren Planungsrechnungen hinsichtlich der zu bewertenden Gesellschaft vorlegen. Sämtliche Unterlagen, die dem Vertragsprüfer vorgelegen haben und zur Grundlage seiner Bewertung gemacht worden sind, können in einem Spruchverfahren herangezogen und verwertet werden.
2. Die Vertraulichkeitsinteressen der Antragsgegnerin und der zu bewertenden Gesellschaft werden durch eine Geheimschutzanordnung ausreichend geschützt. Auch der gemeinsame Vertreter ist als Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet.
LG Hannover, Entscheidung des Vorsitzenden vom 25. August 2009, Az. 23 AktE 7/08
("ContiTech")
Dienstag, 8. September 2009
Bosch Solar Energy AG (vormals ersol Solar Energy AG): Handelsregister trägt Squeeze-out ein
Das Handelsregister des Amtsgerichts Jena hat den Beschluss der Hauptversammlung der Bosch Solar Energy AG (vormals ersol Solar Energy AG) vom 23. Juli 2009 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Bosch Solar Energy AG (Minderheitsaktionäre) auf die Robert Bosch, Stuttgart, (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 102,77 EUR je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Bosch Solar Energy AG auf die Robert Bosch GmbH übergegangen. Die Notierung der Aktie der Bosch Solar Energy AG wird in Kürze eingestellt.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Bosch Solar Energy AG auf die Robert Bosch GmbH übergegangen. Die Notierung der Aktie der Bosch Solar Energy AG wird in Kürze eingestellt.
Sonntag, 6. September 2009
REAL AG: Festlegung der Barabfindung für Squeeze-out
Die Hauptaktionärin der REAL Aktiengesellschaft, die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH mit Sitz in Kelkheim, hat dem Vorstand der REAL Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 4. September 2009 mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der REAL Aktiengesellschaft auf die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH als Hauptaktionärin gemäß den §§ 327 a ff. AktG (sog. Squeeze-out) auf EUR 6,00 je Stückaktie an der REAL Aktiengesellschaft festgelegt hat.
Die Festlegung der Barabfindung erfolgte auf Grundlage einer Unternehmensbewertung der REAL Aktiengesellschaft, die die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH mit Unterstützung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young AG durchgeführt hat. Der nunmehr festgelegte Barabfindungsbetrag von EUR 6,00 liegt deutlich über dem Wert je Aktie, der sich aus dem gutachterlich ermittelten Unternehmenswert ergibt.
Über den Squeeze-out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der REAL Aktiengesellschaft Beschluss gefasst werden, welche voraussichtlich am 28. Oktober 2009 stattfinden wird. Die REAL AG ist eine in Deutschland tätige und im amtlichen Handel börsennotierte Immobilien-Holding, die selbst oder über ihre Tochtergesellschaften CHEM I Grundstücksgesellschaft Otto-Schmerbach-Straße GmbH, ELTEK Verwaltungsgesellschaft mbH und KONRAD-ADENAUER-UFER B.V. gewerbliche Immobilien in Köln, Dresden und Chemnitz vermietet und für eigene Vermietungszwecke entwickelt.
Kelkheim, 4. September 2009
REAL Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Die Festlegung der Barabfindung erfolgte auf Grundlage einer Unternehmensbewertung der REAL Aktiengesellschaft, die die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH mit Unterstützung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young AG durchgeführt hat. Der nunmehr festgelegte Barabfindungsbetrag von EUR 6,00 liegt deutlich über dem Wert je Aktie, der sich aus dem gutachterlich ermittelten Unternehmenswert ergibt.
Über den Squeeze-out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der REAL Aktiengesellschaft Beschluss gefasst werden, welche voraussichtlich am 28. Oktober 2009 stattfinden wird. Die REAL AG ist eine in Deutschland tätige und im amtlichen Handel börsennotierte Immobilien-Holding, die selbst oder über ihre Tochtergesellschaften CHEM I Grundstücksgesellschaft Otto-Schmerbach-Straße GmbH, ELTEK Verwaltungsgesellschaft mbH und KONRAD-ADENAUER-UFER B.V. gewerbliche Immobilien in Köln, Dresden und Chemnitz vermietet und für eigene Vermietungszwecke entwickelt.
Kelkheim, 4. September 2009
REAL Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Montag, 24. August 2009
Hypo Real Estate Holding AG: SoFFin legt Barabfindung für HRE-Minderheitsaktionäre auf 1,30 Euro je Aktie fest
München, 21. August 2009 - Der Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS ('SoFFin') hat die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Holding AG auf 1,30 Euro je Stückaktie festgelegt. Das hat der SoFFin der HRE am 21. August 2009 in einem konkretisierten Übertragungsverlangen mitgeteilt.
Der SoFFin hält 90 Prozent der Anteile an der HRE. Nach Erreichen dieser Schwelle hatte der SoFFin am 8. Juni 2009 das Verlangen an die HRE gerichtet, die Hauptversammlung der HRE über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der HRE auf den SoFFin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327a ff. Aktiengesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 4Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz beschließen zu lassen. Diese Hauptversammlung ist für den 5. Oktober 2009 geplant.
Kontakt:
Reiner Barthuber +49-89-203007-201
Der SoFFin hält 90 Prozent der Anteile an der HRE. Nach Erreichen dieser Schwelle hatte der SoFFin am 8. Juni 2009 das Verlangen an die HRE gerichtet, die Hauptversammlung der HRE über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der HRE auf den SoFFin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327a ff. Aktiengesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 4Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz beschließen zu lassen. Diese Hauptversammlung ist für den 5. Oktober 2009 geplant.
Kontakt:
Reiner Barthuber +49-89-203007-201
Freitag, 21. August 2009
SCHWARZ PHARMA AG: Handelsregister trägt Squeeze-out ein
Das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf hat den Beschluss der Hauptversammlung der SCHWARZ PHARMA AG vom 8. Juli 2009 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die UCB SP GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 111,44 je Aktie (sog. Squeeze-out) eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der SCHWARZ PHARMA AG auf die UCB SP GmbH übergegangen. Die Notierung der Aktien der SCHWARZ PHARMA AG wird in Kürze eingestellt.
Die Angemessenheit der Barabfindung wird in einem Spruchverafahren gerichtlich überprüft werden. Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre haben die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE mit der Stellung von Spruchanträgen beauftragt.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der SCHWARZ PHARMA AG auf die UCB SP GmbH übergegangen. Die Notierung der Aktien der SCHWARZ PHARMA AG wird in Kürze eingestellt.
Die Angemessenheit der Barabfindung wird in einem Spruchverafahren gerichtlich überprüft werden. Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre haben die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE mit der Stellung von Spruchanträgen beauftragt.
Montag, 10. August 2009
COMPUTERLINKS AG: Eintragung Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH / Eintragung Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit COMPUTERLINKS AG im HR am 5.08.09 / Durchführung Barabfindungsangebot
Zwischen der CCS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH ("CSS GmbH") als herrschender Gesellschaft und der COMPUTERLINKS AG als abhängiger Gesellschaft wurde am 31. Oktober 2008 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ("BGAV") gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. Der BGAV ist mit der Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht München am 5. August 2009 wirksam geworden.
Nach dem BGAV ist die CSS GmbH verpflichtet auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien der COMPUTERLINKS AG (WKN: 544880 / ISIN: DE0005448807) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 ("COMPUTERLINKS-Aktie") gegen eine Barabfindung von EUR 16,54 je COMPUTERLINKS-Aktie nach Maßgabe der Bestimmungen des BGAV zu erwerben. Die Verpflichtung der CSS GmbH zum Erwerb der COMPUTERLINKS-Aktien ist befristet. Die Annahmefrist endet mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des BGAV in das Handelsregister beim Amtsgericht München nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt. Wird ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Höhe der Barabfindung oder des Ausgleichs im Spruchverfahren gestellt, endet die Frist nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung für den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
Aktionäre, die das Barabfindungsangebot annehmen wollen, sollten sich mit eventuellen Fragen bezüglich der Annahme des Angebots und dessen technischer Abwicklung an ihr jeweiliges depotführendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen ("Depotbank") wenden. Die Depotbank wird über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung des Barabfindungsangebot informiert sein und ist gehalten, Kunden, die in ihrem Depot COMPUTERLINKS-Aktien halten, über das Barabfindungsangebot und die für dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren. Die CSS GmbH hat die Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, ("Sal. Oppenheim") mit der wertpapiertechnischen Abwicklung des Barabfindungsangebots beauftragt. Sal. Oppenheim führt für die CSS GmbH ein entsprechendes Aktiendepot, auf dem die durch die Aktionäre der COMPUTERLINKS AG eingelieferten COMPUTERLINKS-Aktien verbucht werden.
Die Aktionäre können das Barabfindungsangebot nur dadurch annehmen, dass sie bis zum Ablauf der Annahmefrist die Annahme für eine in der Annahmeerklärung anzugebende Anzahl von COMPUTERLINKS-Aktien gegenüber ihrer Depotbank erklären. Die Depotbanken sind verpflichtet, die Annahmeerklärung und die COMPUTERLINKS-Aktien, für die das Barabfindungsangebot angenommen wurde, unverzüglich an Sal. Oppenheim zu liefern. Die Aktionäre erklären mit der Annahme, dass sämtliche mit ihren COMPUTERLINKS-Aktien verbundenen Rechte auf die CSS GmbH übergehen. Weiter erklären die Aktionäre, dass die COMPUTERLINKS-Aktien in ihrem alleinigen Eigentum stehen, frei von Rechten Dritter sind und keinen Veräußerungsbeschränkungen unterliegen. Die Aktionäre weisen mit der Annahme ihre Depotbank und Sal. Oppenheim an und ermächtigen sie, unter Befreiung von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbots gemäß § 181 BGB alle für die Durchführung des Barabfindungsangebots notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und alle hierzu notwendigen entsprechenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Insbesondere ermächtigen die Aktionäre mit der Annahme ihre Depotbank und Sal. Oppenheim, die Übertragung des Eigentums an den COMPUTERLINKS-Aktien auf die CSS GmbH herbeizuführen. Die Annahme des Angebots wird mit der Übertragung der COMPUTERLINKS-Aktien auf das Aktiendepot der CSS GmbH bei der Sal. Oppenheim wirksam. Das Eigentum an den COMPUTERLINKS-Aktien und alle Rechte an diesen gehen automatisch nach Einbuchung der COMPUTERLINKS-Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des vollen auf die COMPUTERLINKS-Aktien entfallenden Angebotspreises auf die CSS GmbH über. Sal. Oppenheim wird auf Anweisung der CSS GmbH sämtliche Zahlungen leisten und für die ordnungsgemäße Übertragung der COMPUTERLINKS-Aktien auf das Depot der CSS GmbH sorgen. Die Gutschrift des Angebotspreises erfolgt voraussichtlich 4-8 Bankarbeitstage nach Eingang der COMPUTERLINKS-Aktien bei Sal. Oppenheim.
Hinweise für Aktionäre, die das Barabfindungsangebot nicht annehmen: Aktionäre, die das Barabfindungsangebot nicht annehmen, sollten bei ihrer Entscheidung das Folgende berücksichtigen:
a) Aufgrund des am 3. Juni 2009 erfolgten Widerrufs der Zulassung der COMPUTERLINKS-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) durch die Frankfurter Wertpapierbörse, welcher mit Ablauf des 3. September 2009 wirksam wird, können COMPUTERLINKS-Aktien nur noch bis zum Ablauf des 3. September 2009 unter ISIN DE0005448807, WKN 544880 gehandelt werden. Mit Ablauf des 3. September 2009 wird die Notierung der Aktien der COMPUTERLINKS AG an der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt.
b) Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung ist nicht auszuschließen, dass sich - beispielsweise, falls ein großer Teil der Aktionäre dieses Barabfindungsangebot oder das Delisting-Barabfindungsangebot annimmt - die Zahl der im Streubesitz gehaltenen COMPUTERLINKS-Aktien weiter verringert und es infolgedessen zu einer Einschränkung der Liquidität der COMPUTERLINKS-Aktien bzw. zu starken Kursschwankungen kommen kann. Durch eine verminderte Liquidität kann der Fall eintreten, dass Orders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden können.
c) Der gegenwärtige Börsenkurs der COMPUTERLINKS-Aktien reflektiert möglicherweise die Tatsache, dass die COMPUTERLINKS AG am 5. September 2008 ihre Absicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der CSS GmbH und am 24. Oktober 2008 ferner die Absicht der Durchführung eines Delisting veröffentlicht hat. Es ist ungewiss, ob nach Durchführung des Delisting der Wert der COMPUTERLINKS-Aktie weiterhin auf derzeitigem Niveau liegen wird.
d) Es könnten bei der COMPUTERLINKS AG weitere Strukturmaßnahmen durchgeführt werden. So könnte die Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG auf Verlangen eines Aktionärs, der mehr als 95 % des Grundkapitals der Gesellschaft hält, bei Vorliegen der entsprechenden weiteren rechtlichen Voraussetzungen, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die CSS GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen. Für die Höhe der zu gewährenden Barabfindung sind die Verhältnisse der COMPUTERLINKS AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien maßgeblich. Der Betrag dieser angemessenen Barabfindung - der in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden könnte -, könnte dem in diesem Barabfindungsangebot gebotenen Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein.
Verhältnis des Barabfindungsangebots zum Delisting-Abfindungsangebot: Die aus diesem Barabfindungsangebot resultierenden Abfindungsansprüche der Aktionäre der COMPUTERLINKS AG bestehen unabhängig von Ansprüchen aus dem Delisting-Abfindungsangebot der CSS GmbH vom 30. Oktober 2008, das zusammen mit der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG vom 18. Dezember 2008 bekannt gemacht wurde. Ein Aktionär kann jedoch nur entweder die im Zusammenhang mit dem Delisting-Abfindungsangebot angebotene Barabfindung oder die Barabfindung unter dem BGAV annehmen. Hat ein Aktionär der COMPUTERLINKS AG seine Aktien gegen Annahme eines der beiden Abfindungsangebote auf die CSS GmbH übertragen, kommt eine erneute Übertragung gegen Annahme der anderen angebotenen Barabfindung nicht mehr in Betracht.
Die Annahme von Ausgleichszahlungen nach Maßgabe des BGAV lässt hingegen die Möglichkeit zur (fristgerechten) Annahme des Delisting-Abfindungsangebots unberührt. Wegen der Einzelheiten der Durchführung des Delisting-Abfindungsangebots wird auf die entsprechende Pressemitteilung der CSS GmbH vom Juni 2009 verwiesen. Der vollständige Wortlaut des BGAV ist im Rahmen der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG vom 18. Dezember 2008 bekanntgemacht worden.
München, im August 2009
CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH
Die Geschäftsführung
Rückfragehinweis: Nicholas Wenzel
Tel.: +49 172 831 9266
E-Mail: nicholas.wenzel@cnc-communications.com
Zwischen der CCS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH ("CSS GmbH") als herrschender Gesellschaft und der COMPUTERLINKS AG als abhängiger Gesellschaft wurde am 31. Oktober 2008 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ("BGAV") gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. Der BGAV ist mit der Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht München am 5. August 2009 wirksam geworden.
Nach dem BGAV ist die CSS GmbH verpflichtet auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien der COMPUTERLINKS AG (WKN: 544880 / ISIN: DE0005448807) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 ("COMPUTERLINKS-Aktie") gegen eine Barabfindung von EUR 16,54 je COMPUTERLINKS-Aktie nach Maßgabe der Bestimmungen des BGAV zu erwerben. Die Verpflichtung der CSS GmbH zum Erwerb der COMPUTERLINKS-Aktien ist befristet. Die Annahmefrist endet mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des BGAV in das Handelsregister beim Amtsgericht München nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt. Wird ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Höhe der Barabfindung oder des Ausgleichs im Spruchverfahren gestellt, endet die Frist nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung für den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
Aktionäre, die das Barabfindungsangebot annehmen wollen, sollten sich mit eventuellen Fragen bezüglich der Annahme des Angebots und dessen technischer Abwicklung an ihr jeweiliges depotführendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen ("Depotbank") wenden. Die Depotbank wird über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung des Barabfindungsangebot informiert sein und ist gehalten, Kunden, die in ihrem Depot COMPUTERLINKS-Aktien halten, über das Barabfindungsangebot und die für dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren. Die CSS GmbH hat die Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, ("Sal. Oppenheim") mit der wertpapiertechnischen Abwicklung des Barabfindungsangebots beauftragt. Sal. Oppenheim führt für die CSS GmbH ein entsprechendes Aktiendepot, auf dem die durch die Aktionäre der COMPUTERLINKS AG eingelieferten COMPUTERLINKS-Aktien verbucht werden.
Die Aktionäre können das Barabfindungsangebot nur dadurch annehmen, dass sie bis zum Ablauf der Annahmefrist die Annahme für eine in der Annahmeerklärung anzugebende Anzahl von COMPUTERLINKS-Aktien gegenüber ihrer Depotbank erklären. Die Depotbanken sind verpflichtet, die Annahmeerklärung und die COMPUTERLINKS-Aktien, für die das Barabfindungsangebot angenommen wurde, unverzüglich an Sal. Oppenheim zu liefern. Die Aktionäre erklären mit der Annahme, dass sämtliche mit ihren COMPUTERLINKS-Aktien verbundenen Rechte auf die CSS GmbH übergehen. Weiter erklären die Aktionäre, dass die COMPUTERLINKS-Aktien in ihrem alleinigen Eigentum stehen, frei von Rechten Dritter sind und keinen Veräußerungsbeschränkungen unterliegen. Die Aktionäre weisen mit der Annahme ihre Depotbank und Sal. Oppenheim an und ermächtigen sie, unter Befreiung von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbots gemäß § 181 BGB alle für die Durchführung des Barabfindungsangebots notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und alle hierzu notwendigen entsprechenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Insbesondere ermächtigen die Aktionäre mit der Annahme ihre Depotbank und Sal. Oppenheim, die Übertragung des Eigentums an den COMPUTERLINKS-Aktien auf die CSS GmbH herbeizuführen. Die Annahme des Angebots wird mit der Übertragung der COMPUTERLINKS-Aktien auf das Aktiendepot der CSS GmbH bei der Sal. Oppenheim wirksam. Das Eigentum an den COMPUTERLINKS-Aktien und alle Rechte an diesen gehen automatisch nach Einbuchung der COMPUTERLINKS-Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des vollen auf die COMPUTERLINKS-Aktien entfallenden Angebotspreises auf die CSS GmbH über. Sal. Oppenheim wird auf Anweisung der CSS GmbH sämtliche Zahlungen leisten und für die ordnungsgemäße Übertragung der COMPUTERLINKS-Aktien auf das Depot der CSS GmbH sorgen. Die Gutschrift des Angebotspreises erfolgt voraussichtlich 4-8 Bankarbeitstage nach Eingang der COMPUTERLINKS-Aktien bei Sal. Oppenheim.
Hinweise für Aktionäre, die das Barabfindungsangebot nicht annehmen: Aktionäre, die das Barabfindungsangebot nicht annehmen, sollten bei ihrer Entscheidung das Folgende berücksichtigen:
a) Aufgrund des am 3. Juni 2009 erfolgten Widerrufs der Zulassung der COMPUTERLINKS-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) durch die Frankfurter Wertpapierbörse, welcher mit Ablauf des 3. September 2009 wirksam wird, können COMPUTERLINKS-Aktien nur noch bis zum Ablauf des 3. September 2009 unter ISIN DE0005448807, WKN 544880 gehandelt werden. Mit Ablauf des 3. September 2009 wird die Notierung der Aktien der COMPUTERLINKS AG an der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt.
b) Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung ist nicht auszuschließen, dass sich - beispielsweise, falls ein großer Teil der Aktionäre dieses Barabfindungsangebot oder das Delisting-Barabfindungsangebot annimmt - die Zahl der im Streubesitz gehaltenen COMPUTERLINKS-Aktien weiter verringert und es infolgedessen zu einer Einschränkung der Liquidität der COMPUTERLINKS-Aktien bzw. zu starken Kursschwankungen kommen kann. Durch eine verminderte Liquidität kann der Fall eintreten, dass Orders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden können.
c) Der gegenwärtige Börsenkurs der COMPUTERLINKS-Aktien reflektiert möglicherweise die Tatsache, dass die COMPUTERLINKS AG am 5. September 2008 ihre Absicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der CSS GmbH und am 24. Oktober 2008 ferner die Absicht der Durchführung eines Delisting veröffentlicht hat. Es ist ungewiss, ob nach Durchführung des Delisting der Wert der COMPUTERLINKS-Aktie weiterhin auf derzeitigem Niveau liegen wird.
d) Es könnten bei der COMPUTERLINKS AG weitere Strukturmaßnahmen durchgeführt werden. So könnte die Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG auf Verlangen eines Aktionärs, der mehr als 95 % des Grundkapitals der Gesellschaft hält, bei Vorliegen der entsprechenden weiteren rechtlichen Voraussetzungen, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die CSS GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen. Für die Höhe der zu gewährenden Barabfindung sind die Verhältnisse der COMPUTERLINKS AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien maßgeblich. Der Betrag dieser angemessenen Barabfindung - der in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden könnte -, könnte dem in diesem Barabfindungsangebot gebotenen Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein.
Verhältnis des Barabfindungsangebots zum Delisting-Abfindungsangebot: Die aus diesem Barabfindungsangebot resultierenden Abfindungsansprüche der Aktionäre der COMPUTERLINKS AG bestehen unabhängig von Ansprüchen aus dem Delisting-Abfindungsangebot der CSS GmbH vom 30. Oktober 2008, das zusammen mit der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG vom 18. Dezember 2008 bekannt gemacht wurde. Ein Aktionär kann jedoch nur entweder die im Zusammenhang mit dem Delisting-Abfindungsangebot angebotene Barabfindung oder die Barabfindung unter dem BGAV annehmen. Hat ein Aktionär der COMPUTERLINKS AG seine Aktien gegen Annahme eines der beiden Abfindungsangebote auf die CSS GmbH übertragen, kommt eine erneute Übertragung gegen Annahme der anderen angebotenen Barabfindung nicht mehr in Betracht.
Die Annahme von Ausgleichszahlungen nach Maßgabe des BGAV lässt hingegen die Möglichkeit zur (fristgerechten) Annahme des Delisting-Abfindungsangebots unberührt. Wegen der Einzelheiten der Durchführung des Delisting-Abfindungsangebots wird auf die entsprechende Pressemitteilung der CSS GmbH vom Juni 2009 verwiesen. Der vollständige Wortlaut des BGAV ist im Rahmen der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG vom 18. Dezember 2008 bekanntgemacht worden.
München, im August 2009
CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH
Die Geschäftsführung
Rückfragehinweis: Nicholas Wenzel
Tel.: +49 172 831 9266
E-Mail: nicholas.wenzel@cnc-communications.com
Montag, 27. Juli 2009
LINOS AG: Squeeze-out-Beschluss eingetragen
Göttingen, 27. Juli 2009. LINOS AG (ISIN DE0005256507): Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 26. August 2008 beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LINOS AG auf die Optco Akquisitions GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Squeeze-Out) ist am 23. Juli 2009 in das Handelsregister der LINOS beim Amtsgericht Göttingen eingetragen worden. Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der LINOS auf die Optco Akquisitions GmbH übergegangen.
Ausscheidende Aktionäre der LINOS erhalten in den nächsten Tagen die Auszahlung der Barabfindung in Höhe von 22,97 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie nebst Zinsen auf ihrem jeweiligen Depotkonto provisions- und spesenfrei gutgeschrieben und brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Börsennotierung der LINOS wird in Kürze eingestellt.
LINOS AG im Profil
Die LINOS AG ist ein weltweit tätiger Hersteller anspruchsvoller optischer Systeme. Gemäß dem Grundsatz ´Photonics for Innovation´ ist LINOS Entwicklungspartner und Lieferant für Kunden in Wachstumsmärkten wie Laser, Messtechnik, Medizin, Biotechnologie und Halbleiter. Das im General Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notierte Unternehmen gehört seit Juni 2007 zur Qioptiq-Gruppe, die international großes Renommee im Design und in der Produktion von hoch präzisen optischen Komponenten und Modulen für militärische und zivile Anwendungen besitzt. LINOS hat rund 700 hoch qualifizierte Mitarbeiter, hauptsächlich an den Standorten Göttingen, München und Regen, und hat 2008 einen Umsatz von 89 Millionen Euro erzielt. www.linos.de.
LINOS AG, Public Relations, Marina Schaefer
Königsallee 23, 37081 Göttingen
Tel. 0551 6935-123, Fax 0551 6935-120, marina.schaefer@linos.de
Ausscheidende Aktionäre der LINOS erhalten in den nächsten Tagen die Auszahlung der Barabfindung in Höhe von 22,97 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie nebst Zinsen auf ihrem jeweiligen Depotkonto provisions- und spesenfrei gutgeschrieben und brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Börsennotierung der LINOS wird in Kürze eingestellt.
LINOS AG im Profil
Die LINOS AG ist ein weltweit tätiger Hersteller anspruchsvoller optischer Systeme. Gemäß dem Grundsatz ´Photonics for Innovation´ ist LINOS Entwicklungspartner und Lieferant für Kunden in Wachstumsmärkten wie Laser, Messtechnik, Medizin, Biotechnologie und Halbleiter. Das im General Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notierte Unternehmen gehört seit Juni 2007 zur Qioptiq-Gruppe, die international großes Renommee im Design und in der Produktion von hoch präzisen optischen Komponenten und Modulen für militärische und zivile Anwendungen besitzt. LINOS hat rund 700 hoch qualifizierte Mitarbeiter, hauptsächlich an den Standorten Göttingen, München und Regen, und hat 2008 einen Umsatz von 89 Millionen Euro erzielt. www.linos.de.
LINOS AG, Public Relations, Marina Schaefer
Königsallee 23, 37081 Göttingen
Tel. 0551 6935-123, Fax 0551 6935-120, marina.schaefer@linos.de
Mittwoch, 15. Juli 2009
VEM Aktienbank AG: Durchführung des Squeeze-out
Die ordentliche Hauptversammlung vom 12.02.2009 der VEM Aktienbank AG hat gemäß § 327a AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Computershare Deutschland GmbH & Co. KG (Computershare), die mehr als 97% des Grundkapitals und der Stimmrechte der VEM Aktienbank AG hält, gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 6,29 je VEM-Stückaktie beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 13.07.2009 ins Handelsregister der VEM Aktienbank AG eingetragen worden. Damit sind alle VEM-Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Computershare übergegangen.
Die Aktienurkunden verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch den Anspruch auf Barabfindung. Computershare hat sich gemäß § 327b AktG verpflichtet, den aufgrund der Übertragung ausgeschiedenen Aktionären der VEM Aktienbank eine Barabfindung von EUR 6,29 je Namens-Stückaktie zu zahlen.
Die banktechnische Umsetzung des Squeeze-out, d.h. die Ausbuchung der ausstehenden VEM-Aktien gegen Einbuchung der Barabfindung je VEM-Aktie, wird mit Valuta 15.07.2009 durchgeführt; maßgeblich sind die Bestände an VEM-Aktien am 14.07.2009 (Stichtag) abends nach Börsenschluss. Ein Börsenhandel findet nicht mehr statt.
Kontakt:
VEM Aktienbank AG
Prannerstr. 8
80333 München
E-Mail: ir@vem-aktienbank.de
Telefon: 0 89/ 30903 - 4800
Die Aktienurkunden verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch den Anspruch auf Barabfindung. Computershare hat sich gemäß § 327b AktG verpflichtet, den aufgrund der Übertragung ausgeschiedenen Aktionären der VEM Aktienbank eine Barabfindung von EUR 6,29 je Namens-Stückaktie zu zahlen.
Die banktechnische Umsetzung des Squeeze-out, d.h. die Ausbuchung der ausstehenden VEM-Aktien gegen Einbuchung der Barabfindung je VEM-Aktie, wird mit Valuta 15.07.2009 durchgeführt; maßgeblich sind die Bestände an VEM-Aktien am 14.07.2009 (Stichtag) abends nach Börsenschluss. Ein Börsenhandel findet nicht mehr statt.
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VEM Aktienbank AG
Prannerstr. 8
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Telefon: 0 89/ 30903 - 4800
Dienstag, 14. Juli 2009
IDS Scheer AG: Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots durch SAG Beteiligungs GmbH
Saarbrücken, den 13. Juli 2009 - Die IDS Scheer AG wurde heute von der SAG Beteiligungs GmbH über ihre Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß §§ 29 ff. des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Bezug auf sämtliche Aktien der IDS Scheer AG informiert. Die SAG Beteiligungs GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Software AG mit Sitz in Darmstadt. Außerdem wurde der IDS Scheer AG mitgeteilt, dass Herr Prof. Scheer, der Firmengründer und Aufsichtsratsvorsitzende der IDS Scheer AG, sowie Herr Prof. Pocsay, der Mitgründer und stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der IDS Scheer AG, sich verpflichtet haben, das Übernahmeangebot für sämtliche von ihnen gehaltenen Aktien der IDS Scheer AG, d.h. für insgesamt 15.332.622 Aktien (entspricht ca. 47,68% des Grundkapitals und der Stimmrechte), anzunehmen. Die IDS Scheer AG hatte der Software AG nach Abschluss eines Memorandum of Understanding am 7. Juli 2009 eine begrenzte Due Diligence-Prüfung ermöglicht. Als Gegenleistung soll den Aktionären der IDS Scheer AG pro Aktie 15,00 Euro in bar angeboten werden. Das Angebot soll nur wenigen Bedingungen unterliegen, insbesondere der fusionskontrollrechtlichen Freigabe. Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und der Beginn der Annahmefrist werden noch im Laufe dieses Quartals erwartet. Die Annahmefrist soll vier bis sechs Wochen betragen. Der Angebotspreis bewertet das Aktienkapital der IDS Scheer AG mit 482.385.600 Euro.
Über IDS Scheer:
Das Software- und Beratungshaus IDS Scheer entwickelt Lösungen für Geschäftsprozessmanagement in Unternehmen und Behörden. Mit der ARIS Platform for Process Excellence bietet IDS Scheer ein integriertes und vollständiges Werkzeug-Portfolio für Strategie, Design, Implementierung und Controlling von Geschäftsprozessen. Dank des Ansatzes ARIS Value Engineering (AVE) bauen die Berater von IDS Scheer in den Organisationen ihrer Kunden Brücken zwischen Unternehmensstrategie, Prozessen, IT-Lösungen und der Kontrolle des laufenden Betriebs. Auf diese Weise können Unternehmen ihre gesamte Business Performance kontinuierlich verbessern. IDS Scheer wurde 1984 von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. August-Wilhelm Scheer gegründet und betreut derzeit ca. 7.500 Kunden in über 70 Ländern mit eigenen Niederlassungen bzw. Partnern. Die IDS Scheer Gruppe erwirtschaftete 2008 einen Umsatz von 399,1 Mio. Euro. Das Unternehmen beschäftigt weltweit rund 2.840 Mitarbeiter und ist an der Frankfurter Börse im TecDAX gelistet.
Ad-hoc-Meldung der IDS Scheer AG
Über IDS Scheer:
Das Software- und Beratungshaus IDS Scheer entwickelt Lösungen für Geschäftsprozessmanagement in Unternehmen und Behörden. Mit der ARIS Platform for Process Excellence bietet IDS Scheer ein integriertes und vollständiges Werkzeug-Portfolio für Strategie, Design, Implementierung und Controlling von Geschäftsprozessen. Dank des Ansatzes ARIS Value Engineering (AVE) bauen die Berater von IDS Scheer in den Organisationen ihrer Kunden Brücken zwischen Unternehmensstrategie, Prozessen, IT-Lösungen und der Kontrolle des laufenden Betriebs. Auf diese Weise können Unternehmen ihre gesamte Business Performance kontinuierlich verbessern. IDS Scheer wurde 1984 von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. August-Wilhelm Scheer gegründet und betreut derzeit ca. 7.500 Kunden in über 70 Ländern mit eigenen Niederlassungen bzw. Partnern. Die IDS Scheer Gruppe erwirtschaftete 2008 einen Umsatz von 399,1 Mio. Euro. Das Unternehmen beschäftigt weltweit rund 2.840 Mitarbeiter und ist an der Frankfurter Börse im TecDAX gelistet.
Ad-hoc-Meldung der IDS Scheer AG
Freitag, 10. Juli 2009
LINOS AG: OLG Celle entscheidet im Squeeze-out-Freigabeverfahren
Gegen die Beschlussfassung auf der Hauptversammlung vom 26. August 2008 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LINOS AG auf die Optco Akquisitions GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Squeeze-Out) haben mehrere Aktionäre Anfechtungsklage beim Landgericht Hannover erhoben. Über diese ist bislang noch nicht rechtskräftig entschieden.
Die LINOS AG hat zur beschleunigten Umsetzung der Beschlussfassung einen Freigabeantrag gestellt, dem das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 16. März 2009 stattgegeben hat (Az: 26 O 111/08). Gegen diesen Beschluss wurde ein Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Celle angestrengt. Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 2. Juli 2009, welcher der Gesellschaft am 9. Juli 2009 in Kopie zugegangen ist, die Beschwerden gegen den Freigabebeschluss zurückgewiesen (Az: 9 W 43/09).
Die LINOS AG wird nunmehr die Eintragung des Squeeze-Out in das Handelsregister beantragen.
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die LINOS AG hat zur beschleunigten Umsetzung der Beschlussfassung einen Freigabeantrag gestellt, dem das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 16. März 2009 stattgegeben hat (Az: 26 O 111/08). Gegen diesen Beschluss wurde ein Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Celle angestrengt. Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 2. Juli 2009, welcher der Gesellschaft am 9. Juli 2009 in Kopie zugegangen ist, die Beschwerden gegen den Freigabebeschluss zurückgewiesen (Az: 9 W 43/09).
Die LINOS AG wird nunmehr die Eintragung des Squeeze-Out in das Handelsregister beantragen.
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
WaveLight AG: Squeeze-out-Barabfindung auf EUR 20,02 je Aktie festgelegt
Die im Prime Standard der Deutschen Börse AG notierte WaveLight AG (Geschäftsanschrift: Am Wolfsmantel 5, 91058 Erlangen; ISIN: DE0005125603) teilt mit, dass die Alcon, Inc. mit Sitz in Hünenberg, Schweiz, dem Vorstand der WaveLight AG in Konkretisierung des bereits am 8. Mai 2009 gestellten förmlichen Übertragungsverlangens gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG mitgeteilt hat, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der WaveLight AG auf die Hauptaktionärin Alcon, Inc. auf EUR 20,02 je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt hat.
Samstag, 4. Juli 2009
LHS Aktiengesellschaft: Geplanter Squeeze Out auf Veranlassung der E/LHS Acquisition GmbH
Frankfurt am Main, den 03. Juli 2009 - Die E/LHS Acquisition GmbH, Düsseldorf, eine indirekte Tochtergesellschaft der Telefonaktiebolaget L M Ericsson, Stockholm (Schweden), hat dem Vorstand der LHS Aktiengesellschaft (ISIN DE000LHS4000) heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre Minderheitsaktionäre) auf die E/LHS Acquisition GmbH als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. ‘Squeeze Out’). Der E/LHS Acquisition GmbH gehören Aktien in Höhe von mehr als 95,0% des Grundkapitals der LHS Aktiengesellschaft. Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre unterliegt der Zustimmung der Hauptversammlung der LHS Aktiengesellschaft.
LHS Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Kontakt:
LHS Aktiengesellschaft
Arnaud Lassalle
Tel.: +49 69 2383 5000
Fax: +49 69 2383 5710
E-Mail: ir@lhsgroup.com
LHS Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Kontakt:
LHS Aktiengesellschaft
Arnaud Lassalle
Tel.: +49 69 2383 5000
Fax: +49 69 2383 5710
E-Mail: ir@lhsgroup.com
Mittwoch, 17. Juni 2009
REAL AG: Squeeze-out-Verlangen der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH
Die REAL AG (http://www.realag-immobilien.de) hat mitgeteilt, ein schriftliches Verlangen der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH mit Sitz in Kelkheim vom 16. Juni 2009 erhalten zu haben, die nächste Hauptversammlung der REAL AG einen Beschluss nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG zur Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH als Hauptaktionärin fassen zu lassen (sog. Squeeze-out).
Die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH hat in diesem Schreiben mitgeteilt, dass ihr unmittelbar und mittelbar rund 95,81% des Grundkapitals der REAL AG gehören. Sie ist damit Hauptaktionärin der REAL AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Nach Durchführung einer Unternehmensbewertung wird die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH die den Minderheitsaktionären von der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH zu gewährende Barabfindung festlegen und der REAL AG mitteilen. Die Angemessenheit der Barabfindung wird die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH durch einen gerichtlich zu bestellenden, unabhängigen sachverständigen Prüfer überprüfen lassen.
Die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH hat in diesem Schreiben mitgeteilt, dass ihr unmittelbar und mittelbar rund 95,81% des Grundkapitals der REAL AG gehören. Sie ist damit Hauptaktionärin der REAL AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Nach Durchführung einer Unternehmensbewertung wird die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH die den Minderheitsaktionären von der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH zu gewährende Barabfindung festlegen und der REAL AG mitteilen. Die Angemessenheit der Barabfindung wird die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH durch einen gerichtlich zu bestellenden, unabhängigen sachverständigen Prüfer überprüfen lassen.
Widerruf der Zulassung der Aktien der COMPUTERLINKS AG zum Handel im regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse
Delisting-Abfindungsangebot
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 hat die Frankfurter Wertpapierbörse der ComputerLinks AG mitgeteilt, dass die Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien zum regulierten Markt (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 BörsG i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BörsO widerrufen und mit Ablauf des 3. September 2009 wirksam wird.
Mit Ablauf des 3. September 2009 wird damit die Notierung der Aktien der COMPUTERLINKS AG an der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt.
Die CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH ("CSS GmbH") hat den Aktionären der COMPUTERLINKS AG ein Delisting-Abfindungsangebot unterbreitet. Darin bietet die CSS GmbH allen übrigen Aktionären der COMPUTERLINKS AG an, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der COMPUTERLINKS AG (WKN: 544880 / ISIN: DE0005448807) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 ("COMPUTERLINKS-Aktie") zum Kaufpreis von EUR 16,54 je COMPUTERLINKS-Aktie nach Maßgabe der Bestimmungen des Delisting-Abfindungsangebots vom 30. Oktober 2008 zu erwerben. Die Annahmefrist des Delisting-Abfindungsangebots begann mit Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung durch die Frankfurter Wertpapierbörse. Die Annahmefrist endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung gemäß dem vorstehenden Satz. Wird ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Höhe der Abfindung im Spruchverfahren gestellt, endet die Frist nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung für den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Die Annahmefrist des Delisting-Abfindungsangebots endet damit frühestens am 3. August 2009, 24:00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main.
Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot annehmen wollen, sollten sich mit eventuellen Fragen bezüglich der Annahme des Angebots und dessen technischer Abwicklung an ihr jeweiliges depotführendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen ("Depotbank") wenden.
Die Depotbank wird über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung des Delisting-Abfindungsangebot informiert sein und ist gehalten, Kunden, die in ihrem Depot COMPUTERLINKS-Aktien halten, über das Delisting-Abfindungsangebot und die für dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren.
Die CSS GmbH hat die Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, ("Sal. Oppenheim") mit der wertpapiertechnischen Abwicklung des Delisting-Abfindungsangebots beauftragt. Sal. Oppenheim führt für die CSS GmbH ein entsprechendes Aktiendepot, auf dem die durch die Aktionäre der COMPUTERLINKS AG eingelieferten COMPUTERLINKS-Aktien verbucht werden.
Die Aktionäre können das Delisting-Abfindungsangebot nur dadurch annehmen, dass sie bis zum Ablauf der Annahmefrist die Annahme für eine in der Annahmeerklärung anzugebende Anzahl von COMPUTERLINKS-Aktien gegenüber ihrer Depotbank erklären. Die Depotbanken sind verpflichtet, die Annahmeerklärung und die COMPUTERLINKS-Aktien, für die das Delisting-Abfindungsangebot angenommen wurde, unverzüglich an Sal. Oppenheim zu liefern.
Die Annahme des Angebots wird mit der Übertragung der COMPUTERLINKS-Aktien auf das Aktiendepot der CSS GmbH bei der Sal. Oppenheim wirksam. Das Eigentum an den COMPUTERLINKS-Aktien und alle Rechte an diesen gehen automatisch nach Einbuchung der COMPUTERLINKS-Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des vollen auf die COMPUTERLINKS-Aktien entfallenden Angebotspreises auf die CSS GmbH über. Sal. Oppenheim wird auf Anweisung der CSS GmbH sämtliche Zahlungen leisten und für die ordnungsgemäße Übertragung der COMPUTERLINKS-Aktien auf das Depot der CSS GmbH sorgen. Die Gutschrift des Angebotspreises erfolgt voraussichtlich 4-8 Bankarbeitstage nach Eingang der COMPUTERLINKS-Aktien bei Sal. Oppenheim.
Hinweise für Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot nicht annehmen Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot nicht annehmen, sollten bei ihrer Entscheidung das Folgende berücksichtigen: a) COMPUTERLINKS-Aktien können nur noch bis zum Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unter ISIN DE0005448807, WKN 544880 gehandelt werden. Mit Ablauf des 3. September 2009 wird die Notierung der Aktien der COMPUTERLINKS AG an der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt. b) Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung ist nicht auszuschließen, dass sich die Zahl der im Streubesitz gehaltenen COMPUTERLINKS-Aktien weiter verringert und es infolgedessen zu einer Einschränkung der Liquidität der COMPUTERLINKS-Aktien bzw. zu starken Kursschwankungen kommen kann. Durch eine verminderte Liquidität kann der Fall eintreten, dass Orders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden können. c) Der gegenwärtige Börsenkurs der COMPUTERLINKS-Aktien reflektiert möglicherweise die Tatsache, dass die COMPUTERLINKS AG am 5. September 2008 ihre Absicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der CSS GmbH und am 24. Oktober 2008 ferner die Absicht der Durchführung eines Delisting veröffentlicht hat. Es ist ungewiss, ob nach Durchführung des Delisting der Wert der COMPUTERLINKS-Aktie weiterhin auf derzeitigem Niveau liegen wird. d) Es könnten bei der COMPUTERLINKS AG weitere Strukturmaßnahmen durchgeführt werden. So könnte die Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG auf Verlangen eines Aktionärs der mehr als 95 % des Grundkapitals der Gesellschaft hält, bei Vorliegen der entsprechenden weiteren rechtlichen Voraussetzungen, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die CSS GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen. Für die Höhe der zu gewährenden Barabfindung sind die Verhältnisse der COMPUTERLINKS AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien maßgeblich. Der Betrag dieser angemessenen Barabfindung - der in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden könnte -, könnte dem in diesem Delisting-Abfindungsangebot gebotenen Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein. Das Delisting-Abfindungsangebot ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 7. November 2008 als Anlage zur Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG bekanntgemacht worden. Abschriften des Abfindungsangebots werden bei der Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Equity Capital Markets, Unter Sachsenhausen 4, 50667 Köln, Telefax +49 (0) 221 145 1847, ("Sal. Oppenheim") zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. Für den vollständigen Wortlaut des Delisting-Afindungsangebots verweisen wir auf diese Veröffentlichungen.
München, im Juni 2009
CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH
Die Geschäftsführung
Rückfragehinweis: Nicholas Wenzel
CNC - Communications & Network Consulting AG
Tel: +49 172 831 9266
E-Mail: nicholas.wenzel@cnc-communications.com
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 hat die Frankfurter Wertpapierbörse der ComputerLinks AG mitgeteilt, dass die Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien zum regulierten Markt (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 BörsG i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BörsO widerrufen und mit Ablauf des 3. September 2009 wirksam wird.
Mit Ablauf des 3. September 2009 wird damit die Notierung der Aktien der COMPUTERLINKS AG an der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt.
Die CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH ("CSS GmbH") hat den Aktionären der COMPUTERLINKS AG ein Delisting-Abfindungsangebot unterbreitet. Darin bietet die CSS GmbH allen übrigen Aktionären der COMPUTERLINKS AG an, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der COMPUTERLINKS AG (WKN: 544880 / ISIN: DE0005448807) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 ("COMPUTERLINKS-Aktie") zum Kaufpreis von EUR 16,54 je COMPUTERLINKS-Aktie nach Maßgabe der Bestimmungen des Delisting-Abfindungsangebots vom 30. Oktober 2008 zu erwerben. Die Annahmefrist des Delisting-Abfindungsangebots begann mit Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung durch die Frankfurter Wertpapierbörse. Die Annahmefrist endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung gemäß dem vorstehenden Satz. Wird ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Höhe der Abfindung im Spruchverfahren gestellt, endet die Frist nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung für den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Die Annahmefrist des Delisting-Abfindungsangebots endet damit frühestens am 3. August 2009, 24:00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main.
Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot annehmen wollen, sollten sich mit eventuellen Fragen bezüglich der Annahme des Angebots und dessen technischer Abwicklung an ihr jeweiliges depotführendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen ("Depotbank") wenden.
Die Depotbank wird über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung des Delisting-Abfindungsangebot informiert sein und ist gehalten, Kunden, die in ihrem Depot COMPUTERLINKS-Aktien halten, über das Delisting-Abfindungsangebot und die für dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren.
Die CSS GmbH hat die Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, ("Sal. Oppenheim") mit der wertpapiertechnischen Abwicklung des Delisting-Abfindungsangebots beauftragt. Sal. Oppenheim führt für die CSS GmbH ein entsprechendes Aktiendepot, auf dem die durch die Aktionäre der COMPUTERLINKS AG eingelieferten COMPUTERLINKS-Aktien verbucht werden.
Die Aktionäre können das Delisting-Abfindungsangebot nur dadurch annehmen, dass sie bis zum Ablauf der Annahmefrist die Annahme für eine in der Annahmeerklärung anzugebende Anzahl von COMPUTERLINKS-Aktien gegenüber ihrer Depotbank erklären. Die Depotbanken sind verpflichtet, die Annahmeerklärung und die COMPUTERLINKS-Aktien, für die das Delisting-Abfindungsangebot angenommen wurde, unverzüglich an Sal. Oppenheim zu liefern.
Die Annahme des Angebots wird mit der Übertragung der COMPUTERLINKS-Aktien auf das Aktiendepot der CSS GmbH bei der Sal. Oppenheim wirksam. Das Eigentum an den COMPUTERLINKS-Aktien und alle Rechte an diesen gehen automatisch nach Einbuchung der COMPUTERLINKS-Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des vollen auf die COMPUTERLINKS-Aktien entfallenden Angebotspreises auf die CSS GmbH über. Sal. Oppenheim wird auf Anweisung der CSS GmbH sämtliche Zahlungen leisten und für die ordnungsgemäße Übertragung der COMPUTERLINKS-Aktien auf das Depot der CSS GmbH sorgen. Die Gutschrift des Angebotspreises erfolgt voraussichtlich 4-8 Bankarbeitstage nach Eingang der COMPUTERLINKS-Aktien bei Sal. Oppenheim.
Hinweise für Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot nicht annehmen Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot nicht annehmen, sollten bei ihrer Entscheidung das Folgende berücksichtigen: a) COMPUTERLINKS-Aktien können nur noch bis zum Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unter ISIN DE0005448807, WKN 544880 gehandelt werden. Mit Ablauf des 3. September 2009 wird die Notierung der Aktien der COMPUTERLINKS AG an der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt. b) Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung ist nicht auszuschließen, dass sich die Zahl der im Streubesitz gehaltenen COMPUTERLINKS-Aktien weiter verringert und es infolgedessen zu einer Einschränkung der Liquidität der COMPUTERLINKS-Aktien bzw. zu starken Kursschwankungen kommen kann. Durch eine verminderte Liquidität kann der Fall eintreten, dass Orders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden können. c) Der gegenwärtige Börsenkurs der COMPUTERLINKS-Aktien reflektiert möglicherweise die Tatsache, dass die COMPUTERLINKS AG am 5. September 2008 ihre Absicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der CSS GmbH und am 24. Oktober 2008 ferner die Absicht der Durchführung eines Delisting veröffentlicht hat. Es ist ungewiss, ob nach Durchführung des Delisting der Wert der COMPUTERLINKS-Aktie weiterhin auf derzeitigem Niveau liegen wird. d) Es könnten bei der COMPUTERLINKS AG weitere Strukturmaßnahmen durchgeführt werden. So könnte die Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG auf Verlangen eines Aktionärs der mehr als 95 % des Grundkapitals der Gesellschaft hält, bei Vorliegen der entsprechenden weiteren rechtlichen Voraussetzungen, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die CSS GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen. Für die Höhe der zu gewährenden Barabfindung sind die Verhältnisse der COMPUTERLINKS AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien maßgeblich. Der Betrag dieser angemessenen Barabfindung - der in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden könnte -, könnte dem in diesem Delisting-Abfindungsangebot gebotenen Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein. Das Delisting-Abfindungsangebot ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 7. November 2008 als Anlage zur Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG bekanntgemacht worden. Abschriften des Abfindungsangebots werden bei der Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Equity Capital Markets, Unter Sachsenhausen 4, 50667 Köln, Telefax +49 (0) 221 145 1847, ("Sal. Oppenheim") zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. Für den vollständigen Wortlaut des Delisting-Afindungsangebots verweisen wir auf diese Veröffentlichungen.
München, im Juni 2009
CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH
Die Geschäftsführung
Rückfragehinweis: Nicholas Wenzel
CNC - Communications & Network Consulting AG
Tel: +49 172 831 9266
E-Mail: nicholas.wenzel@cnc-communications.com
Montag, 15. Juni 2009
ersol Solar Energy AG: Barabfindung für Squeeze Out auf 102,77 EUR festgelegt
Die Robert Bosch GmbH hat dem Vorstand der ersol Solar Energy AG in Konkretisierung des am 27. März 2009 gestellten Übertragungsverlangens heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ersol Solar Energy AG auf die Robert Bosch GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze-Out) auf 102,77 EUR je Aktie festgelegt hat.
Der Squeeze-Out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der ersol Solar Energy AG, welche für den 23. Juli 2009 geplant ist. Die von Vorstand und Aufsichtsrat der ersol Solar Energy AG heute verabschiedete Einladung zur Hauptversammlung wird in den nächsten Tagen veröffentlicht.
Der Squeeze-Out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der ersol Solar Energy AG, welche für den 23. Juli 2009 geplant ist. Die von Vorstand und Aufsichtsrat der ersol Solar Energy AG heute verabschiedete Einladung zur Hauptversammlung wird in den nächsten Tagen veröffentlicht.
Dahlbusch AG: Zweitinstanzliche Entscheidung im Spruchstellenverfahren
In dem in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängigen Spruchstellenverfahren gemäß § 306 AktG a. F. hinsichtlich der Angemessenheit von Abfindungs- und Ausgleichsanspruch aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Pilkington Holding GmbH (vormals: Pilkington GmbH) und der Dahlbusch AG ist durch den am 10. Juni 2009 mündlich verkündeten Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf eine Entscheidung ergangen. Sämtliche sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden wurden zurückgewiesen. Die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmunds vom 13. Dezember 2006, mit der die angemessene Barabfindung auf EUR 629,-- pro Vorzugsaktie im Nennwert von 50,-- DM und auf 330,-- EUR pro Stammaktie im Nennbetrag von 50,-- DM festgesetzt und die Anträge auf Festsetzung des angemessenen Ausgleichs zurückgewiesen worden waren, wurde damit vollumfänglich bestätigt. Die vollständige Entscheidung liegt noch nicht vor und wird zu gegebener Zeit ordnungsgemäß bekannt gemacht.
FJA AG: Einigung über Verschmelzungsvertrag und Umtauschverhältnis der Aktien
Die Vorstände der FJA AG und der COR AG Financial Technologies haben sich heute mit Zustimmung ihrer Aufsichtsräte über den Entwurf des Verschmelzungsvertrages, wonach die COR AG Financial Technologies AG auf die FJA AG verschmolzen werden soll, und über das darin festgelegte Umtauschverhältnis der Aktien geeinigt. Demnach erhalten die Aktionäre der COR AG Financial Technologies für je 14 COR-Aktien 25 FJA-Aktien. Zur Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses haben beide Gesellschaften Unternehmensbewertungen mit sachverständiger Unterstützung der Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, durchgeführt. Der nach der Ertragswertmethode ermittelte Unternehmenswert beläuft sich danach auf 8,10 EUR je COR-Aktie und 4,54 EUR je FJA-Aktie.
Das Grundkapital der FJA AG beläuft sich derzeit auf 21.289.353,00 EUR, eingeteilt in 21.289.353 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie. Das Grundkapital der COR AG Financial Technologies beläuft sich derzeit auf 12.047.336,00 EUR, eingeteilt in 12.047.336 auf den Inhaber lautender Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie.
Zugleich haben heute die Vorstände der FJA AG und der COR AG Financial Technologies den gemeinsamen Verschmelzungsbericht unterzeichnet. Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages soll der ordentlichen Hauptversammlung der COR AG Financial Technologies am 27. Juli 2009 und der ordentlichen Hauptversammlung der FJA AG am 28. Juli 2009 jeweils zur Zustimmung vorgelegt werden.
Das Grundkapital der FJA AG beläuft sich derzeit auf 21.289.353,00 EUR, eingeteilt in 21.289.353 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie. Das Grundkapital der COR AG Financial Technologies beläuft sich derzeit auf 12.047.336,00 EUR, eingeteilt in 12.047.336 auf den Inhaber lautender Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie.
Zugleich haben heute die Vorstände der FJA AG und der COR AG Financial Technologies den gemeinsamen Verschmelzungsbericht unterzeichnet. Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages soll der ordentlichen Hauptversammlung der COR AG Financial Technologies am 27. Juli 2009 und der ordentlichen Hauptversammlung der FJA AG am 28. Juli 2009 jeweils zur Zustimmung vorgelegt werden.
Mittwoch, 20. Mai 2009
Squeeze-out-Beschluss der DBV-Winterthur Holding ins Handelsregister eingetragen
Der Beschluss der Hauptversammlung der DBV-Winterthur Holding AG vom 3. Juli 2008, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 70,71 Euro auf die AXA Konzern AG als Hauptaktionärin zu übertragen, wurde am 9. April 2009 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen. Damit ist die AXA Konzern AG mittelbar alleinige Aktionärin der DBV-Winterthur Holding AG.
Das Landgericht Frankfurt/Main hatte am 13. Januar 2009 mehrere Klagen von Kleinaktionären der DBV-Winterthur Holding AG, die sich gegen die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses richteten, abgewiesen und im Rahmen des Freigabeverfahrens beschlossen, dass die Klagen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Die gegen diesen Freigabebeschluss erhobenen sofortigen Beschwerden hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit Beschluss vom 6. April 2009 zurückgewiesen. Die Notierung der Aktien der DBV-Winterthur Holding AG wurde inzwischen eingestellt und die Zulassung der Notierung der Aktien zum regulierten Markt (General Standard) widerrufen. Somit entfallen künftig die für börsennotierte Unternehmen geltenden Berichtspflichten und Publikationen.
Wiesbaden, den 19.05.2009
Der Vorstand
* * *
Die DBV-Winterthur Holding AG und ihre Tochtergesellschaften sind Teil des deutschen AXA Konzerns und somit international in die AXA Gruppe eingebunden. Sie werden zurzeit in den AXA Konzern integriert. In die Integration bringt die DBV-Winterthur insbesondere ihre traditionell starke Verbindung zum Öffentlichen Dienst ein, die weiter ausgebaut werden soll.
Das Landgericht Frankfurt/Main hatte am 13. Januar 2009 mehrere Klagen von Kleinaktionären der DBV-Winterthur Holding AG, die sich gegen die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses richteten, abgewiesen und im Rahmen des Freigabeverfahrens beschlossen, dass die Klagen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Die gegen diesen Freigabebeschluss erhobenen sofortigen Beschwerden hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit Beschluss vom 6. April 2009 zurückgewiesen. Die Notierung der Aktien der DBV-Winterthur Holding AG wurde inzwischen eingestellt und die Zulassung der Notierung der Aktien zum regulierten Markt (General Standard) widerrufen. Somit entfallen künftig die für börsennotierte Unternehmen geltenden Berichtspflichten und Publikationen.
Wiesbaden, den 19.05.2009
Der Vorstand
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Die DBV-Winterthur Holding AG und ihre Tochtergesellschaften sind Teil des deutschen AXA Konzerns und somit international in die AXA Gruppe eingebunden. Sie werden zurzeit in den AXA Konzern integriert. In die Integration bringt die DBV-Winterthur insbesondere ihre traditionell starke Verbindung zum Öffentlichen Dienst ein, die weiter ausgebaut werden soll.
EPCOS AG: Hauptversammlung 2009
(...)
Beherrschungsvertrag zwischen TDK und EPCOS
Zwischen der TDK Germany GmbH und der EPCOS AG ist am 24. März 2009 ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen worden. Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, diesem Vertrag zuzustimmen, weil er vor allem entscheidende Vorteile für die weitere Zusammenführung von EPCOS mit dem Bauelementegeschäft von TDK bietet. So lassen sich damit beispielsweise die Anpassung und Optimierung von Konzernstrukturen erleichtern und beschleunigen.
Der Beherrschungsvertrag erlaubt es TDK, dem Vorstand von EPCOS bezüglich der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen. Im Gegenzug gleicht TDK mögliche Verluste der EPCOS AG aus, die ihrerseits nicht verpflichtet ist, ihre Gewinne an TDK abzuführen.
Die Interessen der Minderheitsaktionäre der EPCOS AG werden durch ein Wahlrecht zu ihren Gunsten gewahrt. Sie können entweder eine jährliche garantierte Mindestdividende in Höhe von 1,09 EUR je Aktie erhalten oder ihre Aktien an TDK gegen eine Barabfindung in Höhe von 18,14 EUR je Aktie abtreten.
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre von EPCOS auf TDK
Aktuell hält der Hauptaktionär TDK nahezu 96 Prozent der Aktien von EPCOS. Im Rahmen einer Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) strebt TDK den Erwerb der Anteile aller Minderheitsaktionäre an. Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, dem Squeeze-out zuzustimmen.
Mit dem erfolgten Squeeze-out spart EPCOS vor allem Kosten und sonstigen Aufwand für Publikumshauptversammlungen und Börsennotierung ein. Diese Aufwände wären bei einem Streubesitz von rund 4 Prozent des Grundkapitals der EPCOS AG unverhältnismäßig hoch. Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre soll ? wie im Fall des Beherrschungsvertrags gegen eine Barabfindung in Höhe von 18,14 EUR je Aktie vollzogen werden.
Angemessenheit von Garantiedividende und Barabfindung bestätigt
Die Angemessenheit sowohl der Garantiedividende als auch der Barabfindung sind durch Gutachten der zwei renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Pricewaterhouse Coopers und Warth Klein bestätigt worden. Warth Klein war vom Landgericht München als unabhängiger sachverständiger Prüfer bestellt worden.
Über EPCOS
Die EPCOS AG ist ein führender Hersteller von elektronischen Bauelementen, Modulen und Systemen mit Sitz in München. Mit seinem breit gefächerten Produktportfolio bietet EPCOS ein umfassendes Angebot aus einer Hand und konzentriert sich auf schnell wachsende und technologisch anspruchsvolle Märkte insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Automobil-, der Industrie- und der Konsum-Elektronik. Das Unternehmen verfügt über Entwicklungs- und Fertigungsstandorte sowie Vertriebsbüros in Europa, Asien, Nord- und Südamerika. Elektronische Bauelemente befinden sich in jedem elektrischen und elektronischen Gerät und sind dort für die einwandfreie Funktion unverzichtbar. Die Produkte von EPCOS speichern elektrische Energie, filtern Frequenzen und schützen vor Überspannungen und -strömen. Im Geschäftsjahr 2008 (1. Oktober 2007 bis 30. September 2008) hat EPCOS einen Umsatz von 1,48 Milliarden EUR erzielt. Zum Ende des Geschäftsjahres beschäftigte das Unternehmen weltweit rund 21.200 Mitarbeiter.
Unternehmenskommunikation
EPCOS AG
Dr. Heinz Kahlert
St.-Martin-Straße 53
81669 München
Tel +49 89 636-21 321
Fax +49 89 636-23 549
heinz.kahlert@epcos.com
Beherrschungsvertrag zwischen TDK und EPCOS
Zwischen der TDK Germany GmbH und der EPCOS AG ist am 24. März 2009 ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen worden. Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, diesem Vertrag zuzustimmen, weil er vor allem entscheidende Vorteile für die weitere Zusammenführung von EPCOS mit dem Bauelementegeschäft von TDK bietet. So lassen sich damit beispielsweise die Anpassung und Optimierung von Konzernstrukturen erleichtern und beschleunigen.
Der Beherrschungsvertrag erlaubt es TDK, dem Vorstand von EPCOS bezüglich der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen. Im Gegenzug gleicht TDK mögliche Verluste der EPCOS AG aus, die ihrerseits nicht verpflichtet ist, ihre Gewinne an TDK abzuführen.
Die Interessen der Minderheitsaktionäre der EPCOS AG werden durch ein Wahlrecht zu ihren Gunsten gewahrt. Sie können entweder eine jährliche garantierte Mindestdividende in Höhe von 1,09 EUR je Aktie erhalten oder ihre Aktien an TDK gegen eine Barabfindung in Höhe von 18,14 EUR je Aktie abtreten.
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre von EPCOS auf TDK
Aktuell hält der Hauptaktionär TDK nahezu 96 Prozent der Aktien von EPCOS. Im Rahmen einer Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) strebt TDK den Erwerb der Anteile aller Minderheitsaktionäre an. Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, dem Squeeze-out zuzustimmen.
Mit dem erfolgten Squeeze-out spart EPCOS vor allem Kosten und sonstigen Aufwand für Publikumshauptversammlungen und Börsennotierung ein. Diese Aufwände wären bei einem Streubesitz von rund 4 Prozent des Grundkapitals der EPCOS AG unverhältnismäßig hoch. Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre soll ? wie im Fall des Beherrschungsvertrags gegen eine Barabfindung in Höhe von 18,14 EUR je Aktie vollzogen werden.
Angemessenheit von Garantiedividende und Barabfindung bestätigt
Die Angemessenheit sowohl der Garantiedividende als auch der Barabfindung sind durch Gutachten der zwei renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Pricewaterhouse Coopers und Warth Klein bestätigt worden. Warth Klein war vom Landgericht München als unabhängiger sachverständiger Prüfer bestellt worden.
Über EPCOS
Die EPCOS AG ist ein führender Hersteller von elektronischen Bauelementen, Modulen und Systemen mit Sitz in München. Mit seinem breit gefächerten Produktportfolio bietet EPCOS ein umfassendes Angebot aus einer Hand und konzentriert sich auf schnell wachsende und technologisch anspruchsvolle Märkte insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Automobil-, der Industrie- und der Konsum-Elektronik. Das Unternehmen verfügt über Entwicklungs- und Fertigungsstandorte sowie Vertriebsbüros in Europa, Asien, Nord- und Südamerika. Elektronische Bauelemente befinden sich in jedem elektrischen und elektronischen Gerät und sind dort für die einwandfreie Funktion unverzichtbar. Die Produkte von EPCOS speichern elektrische Energie, filtern Frequenzen und schützen vor Überspannungen und -strömen. Im Geschäftsjahr 2008 (1. Oktober 2007 bis 30. September 2008) hat EPCOS einen Umsatz von 1,48 Milliarden EUR erzielt. Zum Ende des Geschäftsjahres beschäftigte das Unternehmen weltweit rund 21.200 Mitarbeiter.
Unternehmenskommunikation
EPCOS AG
Dr. Heinz Kahlert
St.-Martin-Straße 53
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Tel +49 89 636-21 321
Fax +49 89 636-23 549
heinz.kahlert@epcos.com
SdK lehnt Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss bei der Hypo Real Estate ab
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) wird nach aktueller Informationslage auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) gegen die vorgeschlagenen Kapitalerhöhung stimmen, soweit diese einen Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) vorsieht.
Die SdK ist der Meinung, dass die Aktionäre nicht ausreichend darüber informiert worden sind, wieso ein solcher Bezugsrechtsausschluss notwendig ist. Die Erläuterungen, die im Rahmen der Tagesordnung mitgeteilt wurden, begründen aus Sicht der SdK nicht ausreichend die Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses.
Sinn der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ist es, dem SoFFin einen Stimmenanteil an der HRE von mehr als 90 % zu verschaffen, so dass anschließend der Ausschluss aller übrigen Aktionäre durchgeführt werden kann. Letzten Endes sollen damit sämtliche Aktionäre aus der HRE herausgedrängt werden und der SoFFin als alleiniger Aktionär verbleiben.
Dies wird damit begründet, dass die "Übernahme der vollständigen Kontrolle" notwendig ist, um notwendige Restrukturierungsmaßnahmen bei der HRE-Gruppe "kosteneffizient und zeitnah" umzusetzen. Daneben sei die Erlangung der vollständigen Kontrolle auch erstrebenswert, um über ein verbessertes Rating die Finanzierungskosten des Unternehmens zu senken. Nur so könne die HRE vor der Insolvenz gerettet werden. "Dies ist keinesfalls zwingend; insbesondere ist bisher nicht dargelegt worden, wieso die Aktionäre der HRE im Gegensatz zu den Aktionären der Commerzbank vollständig aus dem Unternehmen herausgedrängt werden sollen", so der stellvertretende Vorsitzende der SdK, Harald Petersen.
"Beide Argumente sind aus der Sicht der SdK nicht ausreichend, um den Bezugsrechtsausschluss für die Altaktionäre zu rechtfertigen. Nach Lage der Dinge wird die SdK daher eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ablehnen und einen entsprechenden Gegenantrag auf der Hauptversammlung stellen, der nur eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss vorsieht", so Harald Petersen, der die SdK und ihre Stimmgeber auf der Hauptversammlung vertreten wird.
Die SdK ist der Ansicht, dass die Aktionäre, die der HRE treu bleiben wollen und bereit sind, ihren Sanierungsbeitrag zu leisten, indem sie die Kapitalerhöhung zeichnen und der Gesellschaft damit neues Kapital zur Verfügung stellen, nicht aus der Gesellschaft gedrängt werden sollten. Der SoFFin könnte die Aktien, die nicht durch die Altaktionäre gezeichnet werden, übernehmen. Hierdurch dürfte er seinen Anteil an der Gesellschaft beträchtlich steigern können.
Sollte der SoFFin seine Forderung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aufrecht erhalten, fordert die SdK den SoFFin auf, die Aktionäre der HRE unverzüglich darüber zu informieren, was mit der HRE zukünftig geplant ist und umfassender zu begründen, wieso der Bezugsrechtsausschluss unbedingt notwendig ist. Daneben erwartet die SdK, dass ein Vertreter des SoFFin auf der Hauptversammlung der HRE anwesend ist und sich den Fragen der Aktionäre in Absprache mit den Organen der HRE stellt.
Die SdK fordert alle Aktionäre, die sich dieser Position anschließen möchten und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können, auf, die Stimmrechte auf sie zu übertragen.
München, 20. Mai 2009
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Die SdK ist der Meinung, dass die Aktionäre nicht ausreichend darüber informiert worden sind, wieso ein solcher Bezugsrechtsausschluss notwendig ist. Die Erläuterungen, die im Rahmen der Tagesordnung mitgeteilt wurden, begründen aus Sicht der SdK nicht ausreichend die Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses.
Sinn der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ist es, dem SoFFin einen Stimmenanteil an der HRE von mehr als 90 % zu verschaffen, so dass anschließend der Ausschluss aller übrigen Aktionäre durchgeführt werden kann. Letzten Endes sollen damit sämtliche Aktionäre aus der HRE herausgedrängt werden und der SoFFin als alleiniger Aktionär verbleiben.
Dies wird damit begründet, dass die "Übernahme der vollständigen Kontrolle" notwendig ist, um notwendige Restrukturierungsmaßnahmen bei der HRE-Gruppe "kosteneffizient und zeitnah" umzusetzen. Daneben sei die Erlangung der vollständigen Kontrolle auch erstrebenswert, um über ein verbessertes Rating die Finanzierungskosten des Unternehmens zu senken. Nur so könne die HRE vor der Insolvenz gerettet werden. "Dies ist keinesfalls zwingend; insbesondere ist bisher nicht dargelegt worden, wieso die Aktionäre der HRE im Gegensatz zu den Aktionären der Commerzbank vollständig aus dem Unternehmen herausgedrängt werden sollen", so der stellvertretende Vorsitzende der SdK, Harald Petersen.
"Beide Argumente sind aus der Sicht der SdK nicht ausreichend, um den Bezugsrechtsausschluss für die Altaktionäre zu rechtfertigen. Nach Lage der Dinge wird die SdK daher eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ablehnen und einen entsprechenden Gegenantrag auf der Hauptversammlung stellen, der nur eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss vorsieht", so Harald Petersen, der die SdK und ihre Stimmgeber auf der Hauptversammlung vertreten wird.
Die SdK ist der Ansicht, dass die Aktionäre, die der HRE treu bleiben wollen und bereit sind, ihren Sanierungsbeitrag zu leisten, indem sie die Kapitalerhöhung zeichnen und der Gesellschaft damit neues Kapital zur Verfügung stellen, nicht aus der Gesellschaft gedrängt werden sollten. Der SoFFin könnte die Aktien, die nicht durch die Altaktionäre gezeichnet werden, übernehmen. Hierdurch dürfte er seinen Anteil an der Gesellschaft beträchtlich steigern können.
Sollte der SoFFin seine Forderung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aufrecht erhalten, fordert die SdK den SoFFin auf, die Aktionäre der HRE unverzüglich darüber zu informieren, was mit der HRE zukünftig geplant ist und umfassender zu begründen, wieso der Bezugsrechtsausschluss unbedingt notwendig ist. Daneben erwartet die SdK, dass ein Vertreter des SoFFin auf der Hauptversammlung der HRE anwesend ist und sich den Fragen der Aktionäre in Absprache mit den Organen der HRE stellt.
Die SdK fordert alle Aktionäre, die sich dieser Position anschließen möchten und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können, auf, die Stimmrechte auf sie zu übertragen.
München, 20. Mai 2009
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Mittwoch, 13. Mai 2009
Squeeze-out bei Constantin Film AG: Nörr berät bei Vorbereitung und HV
Die Hauptversammlung der Constantin Film AG hat den Squeeze-out der freien Aktionäre beschlossen. Ein Team von Nörr Stiefenhofer Lutz unter Leitung des Münchner Kapitalmarktrechtlers Dr. Gerald Reger beriet das Unternehmen bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung – und berät bei der weiteren Umsetzung des Squeeze-out.
Hauptaktionär ist mit 97,83 Prozent das Schweizer Medienunternehmen Highlight Communications AG. Ab einer Beteiligung von 95 Prozent kann ein Aktionär die anderen zwangsweise gegen Abfindung „hinausdrängen“.
Die Highlight Communications AG will den Aktionären eine Barabfindung in Höhe von 17,64 Euro je Aktie zahlen. Dagegen haben einige Aktionäre auf der Hauptversammlung Widerspruch eingelegt. Überdies kündigten sie an, die Höhe der Abfindung in einem Spruchverfahren überprüfen zu lassen.
Die Constantin Film AG hat unter anderem Kassenschlager wie «Der bewegte Mann», «Der Name der Rose», «Der Schuh des Manitu», «Das Parfum» und den «Baader Meinhof Komplex» in die Kinos gebracht.
Berater Constantin Film AG: Nörr Stiefenhofer Lutz
Dr. Gerald Reger (Leitung), Dr. Tobias Bürgers, Dr. Philip Göz (alle Kapitalmarktrecht, München)
Associates: Katharina Beckmann (München)
Pressemitteilung von Nörr Stiefenhofer Lutz
Hauptaktionär ist mit 97,83 Prozent das Schweizer Medienunternehmen Highlight Communications AG. Ab einer Beteiligung von 95 Prozent kann ein Aktionär die anderen zwangsweise gegen Abfindung „hinausdrängen“.
Die Highlight Communications AG will den Aktionären eine Barabfindung in Höhe von 17,64 Euro je Aktie zahlen. Dagegen haben einige Aktionäre auf der Hauptversammlung Widerspruch eingelegt. Überdies kündigten sie an, die Höhe der Abfindung in einem Spruchverfahren überprüfen zu lassen.
Die Constantin Film AG hat unter anderem Kassenschlager wie «Der bewegte Mann», «Der Name der Rose», «Der Schuh des Manitu», «Das Parfum» und den «Baader Meinhof Komplex» in die Kinos gebracht.
Berater Constantin Film AG: Nörr Stiefenhofer Lutz
Dr. Gerald Reger (Leitung), Dr. Tobias Bürgers, Dr. Philip Göz (alle Kapitalmarktrecht, München)
Associates: Katharina Beckmann (München)
Pressemitteilung von Nörr Stiefenhofer Lutz
Dienstag, 12. Mai 2009
WaveLight AG: Förmliches Verlangen der Alcon, Inc. zur Einleitung des Squeeze-Out Verfahrens
Erlangen, 11. Mai 2009. Die im Prime Standard der Deutschen Börse AG notierte WaveLight AG (Geschäftsanschrift: Am Wolfsmantel 5, 91058 Erlangen; ISIN: DE0005125603) teilt mit, dass die Alcon, Inc. mit Sitz in Hünenberg, Schweiz, dem Vorstand der WaveLight AG mit Schreiben vom 8. Mai 2009 das förmliche Verlangen gemäß 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt hat, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Alcon, Inc. als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. Squeeze-Out).
Die Alcon, Inc. hält ausweislich einer dem Vorstand der WaveLight AG übermittelten Bestandsbestätigung vom 8. Mai 2009 eine Beteiligung von ca. 95,04 % am Grundkapital der WaveLight AG und ist damit Hauptaktionär im Sinne von 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der vorbenannte Beschluss soll in der ordentlichen Hauptversammlung für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 gefasst werden, die für den 28. August 2009 geplant ist.
Die Alcon, Inc. hält ausweislich einer dem Vorstand der WaveLight AG übermittelten Bestandsbestätigung vom 8. Mai 2009 eine Beteiligung von ca. 95,04 % am Grundkapital der WaveLight AG und ist damit Hauptaktionär im Sinne von 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der vorbenannte Beschluss soll in der ordentlichen Hauptversammlung für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 gefasst werden, die für den 28. August 2009 geplant ist.
Freitag, 8. Mai 2009
SCHWARZ PHARMA AG: Squeeze-out Barabfindung auf 111,44 EUR je Aktie festgelegt
Die UCB SP GmbH hat dem Vorstand der SCHWARZ PHARMA AG in Konkretisierung des bereits am 06. Februar 2009 gestellten Übertragungsverlangens heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der SCHWARZ PHARMA AG auf die Hauptaktionärin UCB SP GmbH gemäß § 327a AktG (Squeeze-out) auf EUR 111,44 EUR je Aktie festgelegt hat.
Der Squeeze-out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der SCHWARZ PHARMA AG, welche für den 08. Juli 2009 geplant ist.
Der Squeeze-out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der SCHWARZ PHARMA AG, welche für den 08. Juli 2009 geplant ist.
Montag, 4. Mai 2009
BGH: Wertpapierdarlehen zur Mehrheitserlangung für Squeeze-out nicht rechtsmissbrächlich
BGH, Urteil vom 16. 3. 2009 - II ZR 302/ 06
a) Die Beschaffung der für einen Squeeze-out gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens (§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende, Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen.
b) Darlehenshalber überlassene Aktien werden von dem Darlehensnehmer nur dann i. S. der §§ 28, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG "für Rechnung" des Darlehensgebers gehalten, wenn dieser nach der vertraglichen Regelung weiterhin Einfluss auf die Stimmrechtsausübung nehmen kann.
c) Die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG auf Aktionäre, welche die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben, findet im Fall eines Aktienerwerbs und erst recht im Fall einer Klageerhebung vor Inkrafttreten der Vorschrift (1. November 2005) keine Anwendung.
d) Die Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327 a Abs. 1 AktG konnte auch schon vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (1. November 2005) nach Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG nicht auf abfindungsbezogene Informationsmängel gestützt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 146, 179).
e) § 327 c Abs. 3 AktG verlangt nicht die Vorlage eines Konzernabschlusses.
Diese Entscheidung betrifft die Lindner Holding KGaA.
a) Die Beschaffung der für einen Squeeze-out gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens (§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende, Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen.
b) Darlehenshalber überlassene Aktien werden von dem Darlehensnehmer nur dann i. S. der §§ 28, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG "für Rechnung" des Darlehensgebers gehalten, wenn dieser nach der vertraglichen Regelung weiterhin Einfluss auf die Stimmrechtsausübung nehmen kann.
c) Die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG auf Aktionäre, welche die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben, findet im Fall eines Aktienerwerbs und erst recht im Fall einer Klageerhebung vor Inkrafttreten der Vorschrift (1. November 2005) keine Anwendung.
d) Die Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327 a Abs. 1 AktG konnte auch schon vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (1. November 2005) nach Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG nicht auf abfindungsbezogene Informationsmängel gestützt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 146, 179).
e) § 327 c Abs. 3 AktG verlangt nicht die Vorlage eines Konzernabschlusses.
Diese Entscheidung betrifft die Lindner Holding KGaA.
Mittwoch, 29. April 2009
Antrag auf reguläres Delisting der COMPUTERLINKS-Aktien
Der Vorstand der COMPUTERLINKS AG hat heute beschossen, auf Grundlage des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Dezember 2008 einen Antrag auf Widerruf der Zulassung aller Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse als dem einzigen regulierten Markt, zu dem die COMPUTERLINKS-Aktien zugelassen sind (reguläres Delisting), zu stellen.
Zuvor hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 23. April 2009 auf Antrag der Gesellschaft im Freigabeverfahren nach § 246a AktG festgestellt, dass die von Minderheitsaktionären erhobenen Klagen gegen den Zustimmungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Dezember 2008 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH einer Eintragung des Vertrags in das Handelsregister aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit der Klagen nicht entgegenstehen; die gegen den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und die gegen den Hauptversammlungsbeschluss zum regulären Delisting erhobenen Klagen sind nahezu inhaltsgleich.
Der Vorstand wird den Antrag auf das reguläre Delisting der COMPUTERLINKS-Aktien zeitnah bei der Frankfurter Wertpapierbörse stellen und rechnet damit, dass der Widerruf der Zulassung der COMPUTERLINKS-Aktien zum regulierten Markt in den nächsten Monaten wirksam wird.
München, 29. April 2009
Der Vorstand
Zuvor hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 23. April 2009 auf Antrag der Gesellschaft im Freigabeverfahren nach § 246a AktG festgestellt, dass die von Minderheitsaktionären erhobenen Klagen gegen den Zustimmungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Dezember 2008 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH einer Eintragung des Vertrags in das Handelsregister aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit der Klagen nicht entgegenstehen; die gegen den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und die gegen den Hauptversammlungsbeschluss zum regulären Delisting erhobenen Klagen sind nahezu inhaltsgleich.
Der Vorstand wird den Antrag auf das reguläre Delisting der COMPUTERLINKS-Aktien zeitnah bei der Frankfurter Wertpapierbörse stellen und rechnet damit, dass der Widerruf der Zulassung der COMPUTERLINKS-Aktien zum regulierten Markt in den nächsten Monaten wirksam wird.
München, 29. April 2009
Der Vorstand
Montag, 27. April 2009
Jerini AG: Barabfindung für Squeeze-out festgelegt
Die zum britischen Pharmakonzern Shire plc gehörende Shire Deutschland Investments GmbH mit Sitz in Köln hat am Freitag die Höhe der Barabfindung für die noch ausstehenden Aktien der Jerini AG bekannt gegeben.
Demnach wurde die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Jerini AG auf die Shire Deutschland Investments GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (so genannter Squeeze-Out) auf 7,53 Euro je Jerini-Aktie festgelegt.
Der Squeeze-Out bedarf der Zustimmung der am 16. Juni 2009 stattfindenden Hauptversammlung der Jerini AG.
Demnach wurde die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Jerini AG auf die Shire Deutschland Investments GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (so genannter Squeeze-Out) auf 7,53 Euro je Jerini-Aktie festgelegt.
Der Squeeze-Out bedarf der Zustimmung der am 16. Juni 2009 stattfindenden Hauptversammlung der Jerini AG.
Donnerstag, 16. April 2009
D+S europe AG: Squeeze-out Verlangen der Pyramus S.à r.l.
Die Pyramus S.à r.l., eine Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg und kontrolliert von Fonds, die durch Apax Partners Worldwide LLP beraten werden, hat heute gegenüber dem Vorstand der D+S europe AG das förmliche Verlangen gestellt, dass die Hauptversammlung der D+S europe AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der D+S europe AG auf die Pyramus S.à r.l. als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. Squeeze-out).
Die Pyramus S.à r.l. hält eine Beteiligung von rund 95,15% an der D+S europe AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz. Die Beschlussfassung über den Squeeze-out ist für die voraussichtlich im August 2009 in Hamburg stattfindende ordentliche Hauptversammlung der D+S europe AG vorgesehen. Die den Minderheitsaktionären zu zahlende angemessene Barabfindung wird auf der Grundlage einer noch vorzunehmenden Unternehmensbewertung ermittelt werden.
Die Pyramus S.à r.l. hält eine Beteiligung von rund 95,15% an der D+S europe AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz. Die Beschlussfassung über den Squeeze-out ist für die voraussichtlich im August 2009 in Hamburg stattfindende ordentliche Hauptversammlung der D+S europe AG vorgesehen. Die den Minderheitsaktionären zu zahlende angemessene Barabfindung wird auf der Grundlage einer noch vorzunehmenden Unternehmensbewertung ermittelt werden.
Freitag, 10. April 2009
DBV-Winterthur Holding AG: Squeeze-Out wirksam
Meldung vom 9. April 2009
Der Beschluss der Hauptversammlung der DBV-Winterthur Holding AG vom 03. Juli 2008 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DBV-Winterthur Holding AG auf die AXA Konzern AG als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 70,71 EUR wurde am heutigen Tag in das Handelsregister der DBV-Winterthur Holding AG eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der DBV-Winterthur Holding AG auf die AXA Konzern AG als Hauptaktionärin übergegangen. Die von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien der DBV-Winterthur Holding AG verbriefen damit ab sofort nur noch den Anspruch auf die Barabfindung (§327e Abs. 3 AktG). Zusätzlich zu der Barabfindung erhalten die Minderheitsaktionäre, die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der DBV-Winterthur Holding AG ausgeschieden sind, von der AXA Konzern AG einen Betrag in Höhe des zeitanteiligen Ausgleichs gem. § 304 AktG (Garantiedividende) aus dem im September 2008 wirksam gewordenen Beherrschungsvertrag zwischen der WinCom Versicherungs-Holding AG und der DBV-Winterthur Holding AG.
Die Notierung der Aktien der DBV-Winterthur Holding AG wird in Kürze eingestellt.
Der Beschluss der Hauptversammlung der DBV-Winterthur Holding AG vom 03. Juli 2008 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DBV-Winterthur Holding AG auf die AXA Konzern AG als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 70,71 EUR wurde am heutigen Tag in das Handelsregister der DBV-Winterthur Holding AG eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der DBV-Winterthur Holding AG auf die AXA Konzern AG als Hauptaktionärin übergegangen. Die von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien der DBV-Winterthur Holding AG verbriefen damit ab sofort nur noch den Anspruch auf die Barabfindung (§327e Abs. 3 AktG). Zusätzlich zu der Barabfindung erhalten die Minderheitsaktionäre, die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der DBV-Winterthur Holding AG ausgeschieden sind, von der AXA Konzern AG einen Betrag in Höhe des zeitanteiligen Ausgleichs gem. § 304 AktG (Garantiedividende) aus dem im September 2008 wirksam gewordenen Beherrschungsvertrag zwischen der WinCom Versicherungs-Holding AG und der DBV-Winterthur Holding AG.
Die Notierung der Aktien der DBV-Winterthur Holding AG wird in Kürze eingestellt.
Dienstag, 7. April 2009
T-Online-Aktionäre wollen höhere Nachzahlung
Mehrere ehemalige T-Online-Aktionäre halten die vom Landgericht Frankfurt am Main festgesetzte Nachzahlung von EUR 1,15 je Aktie für unzureichend. Gegen die Entscheidung des Landgerichts sei daher Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt worden.
Samstag, 28. März 2009
BERU AG: Squeeze-out Barabfindung auf 73,39 EUR je Aktie festgelegt
Die BorgWarner Germany GmbH hat dem Vorstand der BERU AG in Konkretisierung des bereits am 7. Januar 2009 gestellten Übertragungsverlangens heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BERU AG auf die Hauptaktionärin BorgWarner Germany GmbH gemäß § 327a AktG (Squeeze out) auf 73,39 EUR je Aktie festgelegt hat.
Der Squeeze-out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der BERU AG, welche für den 20. Mai 2009 geplant ist. Die von Vorstand und Aufsichtsrat der BERU AG heute verabschiedete Einladung zur Hauptversammlung wird in den nächsten Tagen veröffentlicht.
27.03.2009
Der Squeeze-out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der BERU AG, welche für den 20. Mai 2009 geplant ist. Die von Vorstand und Aufsichtsrat der BERU AG heute verabschiedete Einladung zur Hauptversammlung wird in den nächsten Tagen veröffentlicht.
27.03.2009
ersol Solar Energy AG: Einleitung Squeeze-out Verfahren
Die Robert Bosch GmbH hat dem Vorstand der ersol Solar Energy Aktiengesellschaft heute auf der Grundlage des § 327a AktG das Verlangen übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Robert Bosch GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. "Squeeze-out"). Die Robert Bosch GmbH hält eine Beteiligung von mehr als 95% am Grundkapital der ersol Solar Energy Aktiengesellschaft und ist damit Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Beschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der ersol Solar Energy Aktiengesellschaft gefasst werden, die für den 23. Juli 2009 geplant ist.
Erfurt, den 27. März 2009
Der Vorstand
Erfurt, den 27. März 2009
Der Vorstand
Sonntag, 22. März 2009
FranconoRheinMain AG: Barabfindung für Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG festgelegt
Frankfurt am Main, 20. März 2009 - Die Grainger FRM GmbH, Frankfurt am Main, hat dem Vorstand der Francono Rhein-Main AG (ISIN DE000A0J2LC4) mit Schreiben vom 20. März 2009 mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Francono Rhein-Main AG auf sich als Hauptaktionärin der Francono Rhein-Main AG gemäß § 327a AktG (sog. Squeeze-out) auf EUR 2,04 je Stückaktie festgesetzt hat. Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird gegenwärtig durch den gerichtlich bestellten Prüfer, die Stüttgen & Haeb AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, überprüft. Die Beschlussfassung über den Squeeze-out ist für die ordentliche Hauptversammlung der Francono Rhein-Main AG am 18. Mai 2009 in Frankfurt am Main vorgesehen.
Frankfurt am Main, 20. März 2009
Francono Rhein-Main AG
Der Vorstand
Frankfurt am Main, 20. März 2009
Francono Rhein-Main AG
Der Vorstand
Donnerstag, 19. März 2009
EPCOS AG: TDK Corporation legt Barabfindung für Squeeze-out bei der EPCOS AG fest
Die Hauptaktionärin der EPCOS AG, die TDK Corporation, Tokio, Japan, hat dem Vorstand der EPCOS AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der EPCOS AG auf die TDK Corporation als Hauptaktionärin gemäß § 327a AktG (sogenannter 'Squeeze-out') auf EUR 18,14 je auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 festgelegt hat. Über den Squeeze-out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der EPCOS AG Beschluss gefasst werden, die am 20. Mai 2009 stattfinden wird.
München, den 19. März 2009
Der Vorstand
EPCOS Aktiengesellschaft
München, den 19. März 2009
Der Vorstand
EPCOS Aktiengesellschaft
Lindner Holding KGaA: Squeeze-out Verfahren, Urteil des Bundesgerichtshofs
Am 25. Februar 2005 hatte die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Gegen diesen Beschluss waren von verschiedenen Aktionären Anfechtungsklagen erhoben worden. Zuletzt erging hierzu das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006. Gegen dieses Urteil hatte die Gesellschaft Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Nach mündlicher Verhandlung vom 16. März 2009 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf das von der Gesellschaft eingelegte Rechtsmittel entschieden, dass das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen wird.
Arnstorf, den 18.03.2009
Rückfragehinweis:
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
unser Aktionärsbüro, Frau Christine Nußbaumer
Lindner Holding KGaA
Postfach 11 80
D-94420 Arnstorf
Tel.: (0 87 23) 20-21 02
Fax: (0 87 23) 20-23 50
Nach mündlicher Verhandlung vom 16. März 2009 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf das von der Gesellschaft eingelegte Rechtsmittel entschieden, dass das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen wird.
Arnstorf, den 18.03.2009
Rückfragehinweis:
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
unser Aktionärsbüro, Frau Christine Nußbaumer
Lindner Holding KGaA
Postfach 11 80
D-94420 Arnstorf
Tel.: (0 87 23) 20-21 02
Fax: (0 87 23) 20-23 50
Mittwoch, 11. März 2009
Neues Squeeze-out-Zertfikat von Sal. Oppenheim
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Bankhaus Sal. Oppenheim hat ein neues Squeeze-out-Basket-Zertifikat emittiert (WKN SAL2QZ), dessen Zeichnung noch bis zum 23. März 2009 läuft. Dieses Zertfikat soll die bewährte Anlagestrategie des laufenden Zertifikats fortführen und in Unternehmen investieren, die demnächst vom Kurszettel der Börse verschwinden könnten. Die Börseneinführung soll zum 3. April 2009 erfolgen.
Der Vorgänger dieses Zertifkats musste im Zuge des Kursverfalls an den Aktienmärkten zwar einen deutlichen Kursverlust gegenüber seinem Höchststand am 31. Mai 2007 hinnehmen, aber seit der Emission am 28. April 2004 hat es nach Gebühren eine Rendite von 24,34 Prozent erzielt. Da das Zertifikat am 7. April 2009 fällig wird, bietet das Bankhaus Sal. Oppenheim nunmehr ein Nachfolgeprodukt an.
Das neue Squeeze-out II Basket-Zertifikat investiert in deutsche Unternehmen, bei denen ein Abfindungsangebot an die Kleinaktionäre wahrscheinlich ist. Anteilseigner haben seit 2002 die Möglichkeit, ab einem Besitz von 95 Prozent die verbliebenen Minderheitsaktionären gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft hinauszudrägen (sog. Squeeze-out). Sie können damit das Unternehmen von der Börse nehmen und dadurch u. a. Publizitätsaufwand sparen.
Häufig gibt es bei Squeeze-out-Fällen eine Nachbesserung, da die vom Hauptaktionär einseitig fetsgesetzte Abfindung in einem sog. Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden kann. Eine derartige Nachbesserung kommt bei dem Zertifikat allerdings nur dann den Anlegern zugute, wenn vor dem letzten Bewertung-, Kündigungs- bzw. Ausübungstag bereits die Höhe und der Auszahlungszeitpunkt der Auszahlung feststehen. Angesichts der in der Regel sehr langen Dauer von Spruchverfahren (mehrere Jahre) werden die Käufer des Zertifikats wohl nur dann von einer Nachbesserung profitieren, wenn relativ schnell eine vergleichsweise Lösung gefunden werden kann.
Anders als beim Vorgängerprodukt kann der neue Basket mehr als zehn Werte enthalten. Die Anzahl der Aktien ist unbeschränkt. Falls nicht genügend attraktive Aktien zur Verfügung stehen, kann der Basket eine unverzinste Barkomponente von maximal fünfzig Prozent des jeweiligen fortlaufenden Basketwerts enthalten.
Für den strategischen Investmentansatz berechnet Sal. Oppenheim eine Management-Gebühr von 0,25 Prozent pro Quartal (d.h. 1% im Jahr). Hinzu kommt eine Performance Fee von zehn Prozent bezogen auf die Differenz, um die der Basketwert am Ende eines Kalenderquartals den bisherigen Höchststand am Ende vorangegangener Kalenderquartale überschreitet (High Watermark-Prinzip). Die endgültige Auswahl der Basketbestandteile sowie eine Entscheidung über deren Anteil am Basket erfolgen am anfänglichen Referenztag, dem 30. März 2009. Bewertungstag des Zertifikats ist der 31. März 2014.
Das Bankhaus Sal. Oppenheim hat ein neues Squeeze-out-Basket-Zertifikat emittiert (WKN SAL2QZ), dessen Zeichnung noch bis zum 23. März 2009 läuft. Dieses Zertfikat soll die bewährte Anlagestrategie des laufenden Zertifikats fortführen und in Unternehmen investieren, die demnächst vom Kurszettel der Börse verschwinden könnten. Die Börseneinführung soll zum 3. April 2009 erfolgen.
Der Vorgänger dieses Zertifkats musste im Zuge des Kursverfalls an den Aktienmärkten zwar einen deutlichen Kursverlust gegenüber seinem Höchststand am 31. Mai 2007 hinnehmen, aber seit der Emission am 28. April 2004 hat es nach Gebühren eine Rendite von 24,34 Prozent erzielt. Da das Zertifikat am 7. April 2009 fällig wird, bietet das Bankhaus Sal. Oppenheim nunmehr ein Nachfolgeprodukt an.
Das neue Squeeze-out II Basket-Zertifikat investiert in deutsche Unternehmen, bei denen ein Abfindungsangebot an die Kleinaktionäre wahrscheinlich ist. Anteilseigner haben seit 2002 die Möglichkeit, ab einem Besitz von 95 Prozent die verbliebenen Minderheitsaktionären gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft hinauszudrägen (sog. Squeeze-out). Sie können damit das Unternehmen von der Börse nehmen und dadurch u. a. Publizitätsaufwand sparen.
Häufig gibt es bei Squeeze-out-Fällen eine Nachbesserung, da die vom Hauptaktionär einseitig fetsgesetzte Abfindung in einem sog. Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden kann. Eine derartige Nachbesserung kommt bei dem Zertifikat allerdings nur dann den Anlegern zugute, wenn vor dem letzten Bewertung-, Kündigungs- bzw. Ausübungstag bereits die Höhe und der Auszahlungszeitpunkt der Auszahlung feststehen. Angesichts der in der Regel sehr langen Dauer von Spruchverfahren (mehrere Jahre) werden die Käufer des Zertifikats wohl nur dann von einer Nachbesserung profitieren, wenn relativ schnell eine vergleichsweise Lösung gefunden werden kann.
Anders als beim Vorgängerprodukt kann der neue Basket mehr als zehn Werte enthalten. Die Anzahl der Aktien ist unbeschränkt. Falls nicht genügend attraktive Aktien zur Verfügung stehen, kann der Basket eine unverzinste Barkomponente von maximal fünfzig Prozent des jeweiligen fortlaufenden Basketwerts enthalten.
Für den strategischen Investmentansatz berechnet Sal. Oppenheim eine Management-Gebühr von 0,25 Prozent pro Quartal (d.h. 1% im Jahr). Hinzu kommt eine Performance Fee von zehn Prozent bezogen auf die Differenz, um die der Basketwert am Ende eines Kalenderquartals den bisherigen Höchststand am Ende vorangegangener Kalenderquartale überschreitet (High Watermark-Prinzip). Die endgültige Auswahl der Basketbestandteile sowie eine Entscheidung über deren Anteil am Basket erfolgen am anfänglichen Referenztag, dem 30. März 2009. Bewertungstag des Zertifikats ist der 31. März 2014.
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