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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Montag, 31. Juli 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der BOGESTRA: Gericht bestellt gemeinsamen Vertreter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft ("BOGESTRA"), Bochum, hat das LG Dortmund mit Beschluss vom 24. Juli 2017 Herrn Rechtsanwalt Carsten Heise, 40212 Düsseldorf, zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Antragsgegnerin, die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum, soll innerhalb der verlängerten Frist bis zum 2. Oktober 2017 zu den Spruchanträgen Stellung nehmen.

LG Dortmund, Az. 20 O 93/16 AktE
Eckert u.a.. ./. Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum
29 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Carsten Heise, c/o von Woedtke & Partner, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, 40227 Düsseldorf (RA Dr. Martin Wittmann)

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MEDION AG: Anhörungstermin nunmehr am 22. November 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MEDION AG (als beherrschten Unternehmen) und der zum chinesischen Lenovo-Konzern gehörenden Lenovo Germany Holding GmbH, Berlin, hat das Landgericht Dortmund wegen einer Verhinderung des Sachverständigen den Anhörungstermin vom 15. November 2017 auf den 22. November 2017, 10:00 Uhr, verschoben.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Dr. Lars Franken, Wirtschaftsprüfer bei der IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, war in Gutachten auf einen etwas höheren Barabfindungsbetrag als dem von der Antragsgegnerin angebotenen Betrag von EUR 13,- gekommen. Er ermittelte einen Unternehmenswert auf Basis des Ertragswertverfahrens in Höhe von EUR 593,9 Mio., entsprechend EUR 13,29 je MEDION-Aktie. Die Hauptaktionärin hatte einen Ausgleich in Höhe von EUR 0,82 brutto je Stückaktie angeboten. Nach Ansicht des Sachverständigen sind EUR 0,84 brutto bzw. EUR 0,71 netto (nach Abzug der Körperschaftssteuern inkl. Solidaritätszuschlag) als Ausgleichszahlung angemessen.

Landgericht Dortmund, Az. 20 O 4/12 (AktE)
Vogel u.a. ./. Lenovo Germany Holding GmbH
63 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Jutta Lommatzsch, Peters Rechtsanwälte
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lenovo Germany Holding GmbH: Rechtsanwälte Latham, & Watkins LLP, 60323 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Augusta Technologie Aktiengesellschaft abgeschlossen: Verzinsung bereits ab dem Tag der Hauptversammlung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Augusta Technologie Aktiengesellschaft (Verschmelzung auf die TKH Technologie Deutschland AG) hatte das Landgericht München I die Barabfindung mit Beschluss vom 8. Februar 2017 auf EUR 33,37 je Augusta-Aktie festgelegt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_55.html

Gegen diese Entscheidung von mehreren Antragstellern und der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerden sind kürzlich vergleichsweise beigelegt worden. Das Verfahren ist damit abgeschlossen, so dass nunmehr der Nachbesserungsbetrag in Höhe von EUR 2,22 je Augusta-Aktie ausgezahlt werden kann.

Einzige inhaltliche Änderung bei dem Vergleich ist die etwas frühere Verzinsung. Der Nachbesserungsbetrag ist nicht erst ab dem 17. März 2015 (einen Tag nach der Bekanntmachung des Squeeze-outs im Registerportal) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, sondern bereits ab dem Tag der über den Squeeze-out beschließenden Hauptversammlung, also ab den 20. Januar 2015.

LG München I, Beschluss vom 8. Februar 2017, Az. 5 HK 7347/15
Bäßler, F. u.a. ./. TKH Technologie Deutschland AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TKH Technologie Deutschland AG: Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München

Sonntag, 30. Juli 2017

Frauenthal Holding AG: Hinweis zum möglichen Delisting durch Verschmelzung auf eine nicht-börsenotierte Tochtergesellschaft

Corporate News 

Wien - Zu der am 28.10.2016 von Frauenthal Holding AG ("Frauenthal") bekannt gemachten angestrebten Beendigung der Börsennotierung (Delisting) der Aktien der Frauenthal Holding AG (ISIN AT0000762406) durch eine Umgründungsmaßnahme (Verschmelzung auf eine 100%-Tochter- Aktiengesellschaft) wird darauf hingewiesen, dass - auf Basis der jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshof (OGH) zur Frage der Zulässigkeit eines Delistings durch Verschmelzung auf eine Tochter-Aktiengesellschaft - die von Frauenthal genannten Voraussetzungen für die Erstattung eines Beschlussvorschlags an die Hauptversammlung für diese Strukturmaßnahme nicht vorliegen. 

Rückfragehinweis: Frauenthal Holding AG 
Mag. Erika Hochrieser, E-Mail: e.hochrieser@frauenthal.at

Samstag, 29. Juli 2017

Sachstand des geplanten Zusammenschlusses der Linde AG mit der Praxair, Inc.

Aus der Pressemitteilung der Linde AG vom 28. Juli 2017:

Im Zusammenhang mit dem angestrebten Unternehmenszusammenschluss zwischen Praxair, Inc. („Praxair“) und Linde AG („Linde“), hat Linde plc („New Holdco“) ein Registration Statement (Form S-4) bei der US-Börsenaufsichtsbehörde (U.S. Securities and Exchange Commission, „SEC“) eingereicht, welches noch nicht für wirksam erklärt wurde. Es beinhaltet Folgendes:

(1) ein Proxy Statement von Praxair, das zugleich auch den Prospekt für New Holdco darstellt, sowie

(2) einen Angebotsprospekt von New Holdco, der im Zusammenhang mit dem Angebot von New Holdco für den Erwerb der von US-Aktionären gehaltenen Linde-Aktien verwendet werden soll.

Sobald das Registration Statement für wirksam erklärt wurde, wird Praxair das Proxy Statement/den Prospekt für Zwecke des Beschlusses der Aktionäre von Praxair über die Zustimmung zur Verschmelzung von Praxair mit einer 100%igen mittelbaren Tochtergesellschaft von New Holdco postalisch an seine Aktionäre übersenden und New Holdco wird den Angebotsprospekt im Zusammenhang mit dem Angebot von New Holdco für den Erwerb aller ausstehenden Linde-Aktien an die Linde-Aktionäre in den Vereinigten Staaten übersenden. New Holdco hat ferner eine Angebotsunterlage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) eingereicht, deren Veröffentlichung die BaFin noch nicht gestattet hat. Der Vollzug des angestrebten Unternehmenszusammenschlusses steht unter dem Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Genehmigungen sowie weiterer üblicher Vollzugsbedingungen.

Freitag, 28. Juli 2017

SCI AG: Net Asset Value

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Usingen - Der Vorstand der SCI AG hat den Net Asset Value (NAV) der SCI-Aktie - Nettowert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, ohne Wertbeitrag von möglichen Nachzahlungen aus laufenden Spruchverfahren - mit aktuell 25,10 Euro ermittelt. Der Bewertung wurden die Schlusskurse vom 26.7.2017 zu Grunde gelegt. Ein Wertbeitrag von möglichen Nachzahlungen aus laufenden Spruchverfahren (derzeit eingereichtes Volumen 21,8 Mio. Euro) wurde hierbei nicht berücksichtigt. Zu der positiven Entwicklung haben insbesondere die Aktien der IFA Hotel & Touristik AG und Gesundheitswelt Chiemgau AG beigetragen. Der wie vorstehend ermittelte NAV soll künftig alle 2 Monate bekannt gegeben werden.

Donnerstag, 27. Juli 2017

IVA: Ankauf von Nachbesserungsrechten

Es laufen derzeit diverse Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der Barabfindung nach einem Squeeze Out. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis diese Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA ist zuversichtlich, dass es sich lohnt, das Ende der Verfahren abzuwarten.

Als Alternative zu den in der Öffentlichkeit kursierenden Angeboten ist der IVA bereit, folgende Nachbesserungsrechte zu kaufen:

- UniCredit Bank Austria AG AT0000A0AJ61 zu 1,20 EUR je Recht
max. 20.000 Stk.

- Constantia Packaging AG AT000A0L0D5 zu 12,00 EUR je Recht
max. 20.000 Stk.

- ATB Austria Antriebstechnik AG AT0000A1HRJ8 zu 0,50 EUR je Recht
max. 50.000 Stk.

- BDI-Bioenergy International AT0000A1X3B8 zu 0,30 EUR je Recht
max. 100.000 Stk.

Verkaufswillige Inhaber dieser Nachbesserungsrechte mögen sich bei Frau Judith Wolfenegg – judith.wolfenegg@iva.or.at – unter Angabe der Stückzahl melden. Sie erhalten von ihr die Informationen zur Abwicklung der Transaktion. Die Angebote sind befristet bis 18.8.2017.

Quelle: IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger
www.iva.or.at

STADA Arzneimittel AG: Vorstand und Aufsichtsrat der STADA empfehlen Annahme des erneuten Übernahmeangebots von Bain Capital und Cinven

- Begründete Gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat veröffentlicht

- Finanziell attraktives Angebot mit erhöhter Gegenleistung von 66,25 Euro je STADA-Aktie


- Erhöhte Transaktionssicherheit: reduzierte Mindestannahmeschwelle von 63 Prozent und Andienungsverpflichtungen seitens Investoren gegenüber der Bieterin in Höhe von insgesamt rund 20 Prozent der ausstehenden Aktien

- Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen Ziel der Bieterin, STADAs eingeleitete langfristige Wachstumsstrategie weiter voranzutreiben

Bad Vilbel, 25. Juli 2017 - Vorstand und Aufsichtsrat der STADA Arzneimittel AG haben heute gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) ihre Begründete Gemeinsame Stellungnahme zum erneuten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Nidda Healthcare Holding AG, der Erwerbsgesellschaft von Bain Capital und Cinven, für alle ausstehenden Aktien der STADA Arzneimittel AG veröffentlicht. Beide Gremien haben die neue Angebotsunterlage vom 19. Juli 2017 sorgfältig und eingehend geprüft und sind zu der Überzeugung gelangt, dass das erneute Übernahmeangebot im besten Interesse des Unternehmens sowie aller Stakeholder ist. Vor diesem Hintergrund empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer Begründeten Gemeinsamen Stellungnahme den Aktionären die Annahme des erneuten Übernahmeangebots.

In ihrer Begründeten Gemeinsamen Stellungnahme verweisen Vorstand und Aufsichtsrat auf die finanzielle Attraktivität des erneuten Übernahmeangebots: Mit einer finanziellen Gegenleistung von 66,25 Euro je Aktie - bestehend aus einem Angebotspreis von 65,53 Euro plus einer Dividende von 0,72 Euro - ist der gesamte Angebotspreis um 0,25 Euro höher als im ursprünglichen Angebot. Dies bietet den Aktionären eine attraktive Prämie von 49,5 Prozent auf den letzten unbeeinflussten Kurs der STADA-Aktie. Im Vergleich zum ursprünglichen Angebot konnte zudem die Transaktionssicherheit erhöht werden. Die Mindestannahmeschwelle wurde auf 63 Prozent reduziert und liegt damit unterhalb der Annahmequote des ursprünglichen Angebots. Zudem verfügt die Bieterin bereits über Andienungsverpflichtungen seitens verschiedener Investoren in Höhe von rund 20 Prozent der ausstehenden STADA-Aktien.

Die in der Angebotsunterlage enthaltenen Absichten der Bieterin für STADAs künftige Geschäftstätigkeit sind von beiden Gremien ebenfalls erneut geprüft worden. Die Zusagen im Rahmen der ursprünglichen Investorenvereinbarung wurden dabei in der neuen Investorenvereinbarung bestätigt. Beide Gremien begrüßen das erklärte Ziel der Bieterin, STADAs eingeleitete langfristige Wachstumsstrategie weiter voranzutreiben und damit STADAs Position als global tätiges Pharmaunternehmen gezielt auszubauen.

"Der Vorstand ist zu dem Schluss gekommen, dass das vorliegende Angebot sowohl den Unternehmenswert als auch das Wachstumspotenzial von STADA angemessen widerspiegelt", sagte Engelbert Coster Tjeenk Willink, Vorstandsvorsitzender der STADA. "Bain Capital und Cinven sind zwei finanzstarke Partner mit umfangreicher Branchenexpertise, die sich zu unserer Strategie bekannt haben und mit denen Wachstum und Profitabilität der STADA in den kommenden Jahren deutlich vorangetrieben werden sollen."

"Mit dem erhöhten Angebotspreis haben wir für unsere Aktionäre eine attraktive Prämie erzielt", sagte Ferdinand Oetker, Vorsitzender des Aufsichtsrats der STADA. "Besonderen Wert haben wir auf eine erhöhte Transaktionssicherheit gelegt. Wir sind von den erklärten Absichten von Bain Capital und Cinven, das Unternehmen stark für die Zukunft zu machen, überzeugt."

Die Begründete Gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat wird gemäß § 27 WpÜG auf STADAs Unternehmenswebsite unter der Rubrik "Investor Relations" veröffentlicht.
Exemplare der Begründeten Gemeinsamen Stellungnahme sind zudem bei Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland (Bestellung per Telefax: +49 69 9103 8794 oder per E-Mail unter dct.tender-offers@db.com unter Angabe einer vollständigen Postadresse) sowie bei der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Investor Relations, Stadastraße 2-18, 61118 Bad Vilbel, Deutschland, Telefon: +49 6101 603 113, Telefax: +49 6101 603 215 (Anfragen per E-Mail an ir@stada.de unter Angabe einer vollständigen Postadresse).

Auf die Veröffentlichung und Bereithaltung zur kostenlosen Ausgabe wird am 25.07.2017 im Bundesanzeiger hingewiesen.

Kontakt:
STADA Arzneimittel AG / Investor Relations / Leslie Iltgen / Stadastraße 2-18 / 61118 Bad Vilbel /
Tel.: +49 (0) 6101 603-173 / Fax: +49 (0) 6101 603-215 / E-Mail: leslie.iltgen@stada.de

Oder besuchen Sie uns im Internet unter www.stada.de.

Kein Delisting der Aktien der Frauenthal Holding AG

Die Frauenthal Holding AG hat ihren Plan, die Aktien delisten zu lassen, zurückgestellt. Grund dafür ist die jüngste Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) zum geplanten Börsenrückzug der BWT AG. Dabei ging es um die Frage der Zulässigkeit eines Delistings durch Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsenotierte Tochtergesellschaft. Ein Börsenrückzug auf diese Art sei unzulässig, entschied der OGH, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/bwt-aktiengesellschaft-ogh-gibt.html

Mittwoch, 26. Juli 2017

Squeeze-out bei der BDI - BioEnergy International AG: Kaufangebot für Nachbesserungsrechte

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der o. g. Ansprüche auf eine eventuelle Nachbesserung macht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer, Wien, ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BDI-BIOENERGY INT. NACHB.
WKN: A2DUNS
Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
Anbieter: Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer
Abfindungspreis: 0,25 EUR je Nachbesserungsanspruch

Sonstiges: Der Käufer gewährt zusätzlich ab einer Übertragung von 500 Nachbesserungsrechten eine Depotübertragungspauschale von EUR 20,00.

Spätester Termin für Ihre Weisung: 25.08.2017

Das Angebot gilt nur für Stückzahlen von mindestens 200 Nachbesserungsansprüchen je Erwerbs- und Übertragungsvorgang Informationen, den vollständigen Wortlaut des Angebots und Formulare finden sie unter www.Nachbesserung.at.

___________

Anmerkung der Redaktion: Anders als bei einem Squeeze-out deutscher Aktiengesellschaften erhalten die Nachbesserungsrechte in Österreich eine eigene Wertpapierkennnummer und werden nach der Durchführung des Squeeze-outs automatisch eingebucht.

Die Angemessenheit der von der Hauptaktionärin angebotenen Barabfindung wird hier in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren geprüft werden.

conwert Immobilien Invest SE: Angemessenheit der Barabfindung für conwert-Minderheitsaktionäre bestätigt

Ad hoc-Mitteilung 

Wien, 26. Juli 2017. Die im ATX gelistete conwert Immobilien Invest SE („conwert“) gibt bekannt, dass die PwC Wirtschaftsprüfung GmbH als gerichtlich bestellter, sachverständiger Prüfer im Gesellschafter-Ausschlussverfahren die Richtigkeit des gemeinsamen Berichts der Vonovia SE und des Verwaltungsrats von conwert sowie die Angemessenheit der an die conwert-Minderheitsaktionäre zu gewährenden Barabfindung in Höhe von 17,08 € je Aktie bestätigt hat.

Die außerordentliche Hauptversammlung von conwert, auf der die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptgesellschafter beschlossen werden soll, wird am 29. August 2017 stattfinden.  

Dienstag, 25. Juli 2017

Weng Fine Art AG: Aktienrückkaufprogramm vollständig angenommen

Pressemitteilung vom 26. Juli 2017 

Das am 21. Juli ausgelaufene Aktienrückkaufprogramm der Weng Fine Art AG über 50.000 Aktien zum Stückpreis von 4,30 EUR ist komplett bedient worden. Insgesamt wurden der Gesellschaft sogar knapp 100.000 Aktien angedient. Die zusätzlichen Aktien hat der Gründer und Großaktionäre des Unternehmens, Rüdiger K. Weng, übernommen, so dass alle verkaufswilligen Aktionäre bedient werden konnten.

Damit hat die Weng Fine Art AG die gesetzliche Höchstgrenze für ihren Treasury Stock von 10 % des Grundkapitals erreicht. Ein weiteres Rückkaufangebot der Gesellschaft wird es somit bis auf weiteres nicht geben, zumal die Einziehung der 275.000 Aktien, die sich jetzt im Besitz der Gesellschaft befinden, nicht geplant ist.

Der Gründer und Großaktionär der Gesellschaft, Rüdiger K. Weng, hat gegenüber der Gesellschaft seine Bereitschaft erklärt, bis zum 31. Dezember 2017 weitere Aktien der Weng Fine Art AG, ohne Begrenzung der Stückzahl, zum Preis von 4,30 € je Aktie zurückzukaufen. Interessenten setzen sich bitte mit der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE, Frankfurt, oder mit Herrn Weng in Verbindung.

Der Großaktionär plant jedoch keinen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre.

Weitere Ausführungen wird der Vorstand im Rahmen der Hauptversammlung der Gesellschaft machen, die am 31. August in der IHK Düsseldorf stattfinden wird. Zur Teilnahme werden auch Gäste zugelassen. Eintrittskarten zur Hauptversammlung können unter HV@WengFineArt.com bestellt werden. 

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SWARCO Traffic Holding AG vergleichsweise beendet: Anhebung der Barabfindung auf EUR 7,50 (+ 12,61%)

SWARCO AG
Wattens

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens beim Landgericht München I (5 HK O 17823/15) im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-Out) der ehemaligen Minderheitsaktionäre der SWARCO Traffic Holding AG, München

In dem Spruchverfahren

[67 Antragsteller]
- Antragsteller -

gegen

SWARCO AG, vertreten durch den Vorstand, Blattenwaldweg 8, 6112 Wattens, Österreich
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Oppenhoff & Partner mbB, Konrad-Adenauer-Ufer 23, 50668 Köln

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG):
Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, Sendlinger Straße 10 (Hofstatt), 80331 München

wegen Barabfindung

hat das Landgericht München I - 5. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek am 20.07.2017 gem. § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellt, dass die Beteiligten den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 08.06.2017 angenommen und daher folgenden Vergleich abgeschlossen haben:

Präambel:

Die Hauptversammlung der Swarco Traffic Holding AG vom 23.7.2015 fasste den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin SWARCO AG gegen eine Barabfindung in Höhe von € 6,66 je Stückaktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 8.9.2015 in das Handelsregister eingetragen.

Insgesamt 67 Antragsteller – unter anderem (...) – haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich vor allem darauf, die auf einer ohnehin unzulässigen Einflussnahme der Antragsgegnerin beruhende Planung der Umsätze sei zu pessimistisch, weil sie vor allem die zu erwartenden staatlichen Investitionen sowie die Folgen der Produktionserweiterung und des Vertriebsausbaus zu sehr außer Acht lasse, zumal ein Abflachen der Umsatzsteigerung im letzten Planjahr nicht nachvollziehbar sei. Auch bei Tochtergesellschaften stelle sich die Umsatzplanung als zu konservativ dar. Demgegenüber vernachlässige die Kostenplanung Einsparungen beim Controlling sowie Fixkostendegressionseffekte. Fehlerhaft angesetzt seien das Finanzergebnis und die Thesaurierung. In der Ewigen Rente liege in der deutlichen Verringerung des Wachstums ein Widerspruch zur Verkehrsprognose mit steigendem Individualverkehr und der unzureichenden Berücksichtigung der Folgen der Aufwendungen für Forschung & Entwicklung. Zu Lasten der Minderheitsaktionäre sei der Kapitalisierungszinssatz in all seinen Komponenten des Basiszinssatzes, des Risikozuschlags und des Wachstumsabschlags fehlerhaft angesetzt. Unzureichend erfolge auch der Ansatz nicht betriebsnotwendigen Vermögens bzw. von Sonderwerten.

Die Antragsgegnerin hält den in der Hauptversammlung festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen. Die Umsatzplanung müsse nicht korrigiert werden, nachdem eine Aktualisierung der Planung vor dem Stichtag notwendig gewesen sei wegen des Erfordernisses der Anpassung an die konkreten Investitionsbudgets der öffentlichen Hand als nahezu einzigem Vertragspartner der Gesellschaften der Swarco-Gruppe. Vergleichsweise hohe Margen erziele die Gesellschaft vor allem im Wartungs- und Servicegeschäft. Eine Trendwende im Investitionsverhalten der öffentlichen Hand sei zum Stichtag der Hauptversammlung nicht erkennbar gewesen. Neugeschäft könne nur über gewonnene Ausschreibungen realisiert werden. Das Finanzergebnis beruhe auf den vertraglichen Vereinbarungen und dem aktuellen Zinsniveau. Die angesetzte Thesaurierung beruhe auf der Sicherstellung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung. Der Kapitalisierungszinssatz sei entsprechend den allgemein üblichen Gepflogenheiten festgesetzt worden; dabei ergebe sich wegen der Auswirkungen der Finanzkrise die Notwendigkeit des Ansatzes einer höheren Marktrisikoprämie. Ein freies Aushandeln der Preise verbiete sich bei der öffentlichen Hand als Auftragnehmer, weshalb der Wachstumsabschlag von 1 % nicht zu verändern sei.

Die Beteiligten schließen unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Angemessenheit der Barabfindung und zur Vermeidung einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens auf Vorschlag des Gerichts folgenden
Vergleich:

I.

1. Die gezahlte Barabfindung von € 6,66 je Stückaktie wird auf € 7,50 je Aktie erhöht. Der Erhöhungsbetrag von € 0,84 ist seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 23.7.2015, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Die sich aus Ziffer I. 1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der SWARCO Traffic Holding AG kosten-, provisions- und spesenfrei.

II.

Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.

III.

Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der SWARCO Traffic Holding AG. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).

IV.

Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten wie folgt:

1. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

2. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die außergerichtlichen Kosten aller Antragsteller – mithin auch der anwaltlich nicht vertretenen – nach folgender Maßgabe zu erstatten.

a. Ausgangspunkt ist für alle Antragsteller die Vorschrift des § 31 Abs. 1 RVG, wonach der gerichtliche Geschäftswert von € 237.855,24 unter allen Antragstellern im Verhältnis der Anzahl ihrer Anteile (nicht aller außenstehenden Aktien) aufzuteilen ist. Die Antragsteller teilen dem Gericht – sofern noch nicht geschehen – innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses mit, wie viele Aktien sie am Tag der Eintragung des Squeeze out-Beschlusses hielten. Erfolgt keine Mitteilung, wird in Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 RVG von einer gehaltenen Aktie ausgegangen. Die Regelung über den Mindestgeschäftswert von € 5.000,-- findet Anwendung. Der Vorsitzende wird nach Fristablauf eine Tabelle erstellen und allen Antragstellern übermitteln, wie hoch der für sie in Anwendung von § 31 Abs. 1 RVG maßgebliche Geschäftswert ist, aus dem die Erstattung der außergerichtlichen Kosten ermittelt wird.

b. Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 RVG findet keine Anwendung; ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt ist berechtigt, die Kostenerstattung – entgegen der in der Rechtsprechung insbesondere des BGH, des OLG München und dieser Kammer vertretenen Auffassung – zu beanspruchen.

c. Vertritt ein Beteiligter außer sich selbst noch weitere Antragsteller, so wird für mehr als vier Antragsteller eine Kostenerstattung nur bezahlt, wenn diese die Zahl vier übersteigenden Antragsteller mit mindestens jeweils € 600,-- Abfindungswert (also 80 Aktien der Swarco Traffic Holding AG) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Squeeze-Outs beteiligt waren.

Vertritt eine Person mehr als vier Antragsteller, ohne dass diese Voraussetzung des Abfindungswerts von mindestens jeweils € 600,-- erfüllt sind, so wird diese nur die Gebühren aus den vier höchsten Einzelwerten abrechnen.

d. Die Antragsteller, die ausweislich der Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2016 und/oder 6.4.2017 im Termin persönlich oder vertreten durch einen Bevollmächtigten anwesend waren, erhalten aus dem für sie maßgeblichen Geschäftswert eine 2,5-Gebühr. Die anderen nicht anwesenden oder vertretenen Antragsteller erhalten aus dem für sie maßgeblichen Geschäftswert eine 1,3-Gebühr. Alle Antragsteller erhalten eine pauschale Vergleichsgebühr in Höhe von € 1.500,-- netto. Die errechneten Beträge sind jeweils zuzüglich der gegebenenfalls darauf entfallenden Umsatzsteuer zu errichten. Hinsichtlich der Umsatzsteuer genügt in der Zahlungsaufforderung des Antragstellers eine Erklärung gem. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Die Antragsteller zu 1), zu 8) bis 11), zu 28) bis 30), zu 33), zu 34), zu 41), zu 42), zu 51), zu 53) bis 55) und zu 66), sind nicht zum Abzug von Vorsteuern berechtigt.

e. In den Terminen anwesende Antragsteller oder Antragstellervertreter, die ihren Wohn- oder Kanzleisitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landgerichts München I haben, erhalten für jeden Termin, in dem sie anwesend waren, eine Reisekostenpauschale von € 150,--. Auch wenn sie mehrere Antragsteller vertreten haben, kann dieser Betrag nur einmal verlangt werden. Alternativ zu der Pauschale werden für persönlich anwesende Verfahrensbevollmächtigte auch Reisekosten nach Maßgabe des RVG erstattet, maximal jedoch bis zu einer Höhe von € 450,-- pro Termin.

3. Der gemeinsame Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre der SWARCO Traffic Holding AG erhält eine Vergütung in Höhe von € 9.407,55 inklusive Gebühren und Auslagen zuzüglich Umsatzsteuer.

4. Die Kostenerstattungsansprüche der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters werden jeweils fällig und zahlbar mit Ablauf von fünfzehn Bankarbeitstagen nach Zugang einer schriftlichen, den Vorgaben dieser Ziffer IV. entsprechenden Gebührenrechnung oder Zahlungsaufforderung des betreffenden Antragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten oder des gemeinsamen Vertreters (mit Angabe der Bankverbindung, einer Erklärung, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und ggf. Rechnungsnummer und Umsatzsteuernummer). Die Gebührenrechnungen (ausgestellt auf die Antragsgegnerin) bzw. Zahlungsaufforderungen sind direkt bei der Antragsgegnerin über deren Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte Oppenhoff & Partner, z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. Günter Seulen oder Frau Rechtsanwältin Sarah Scharf, Konrad-Adenauer-Ufer 23, 50668 Köln einzureichen. Die Antragsteller verzichten bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Kostenerstattungsansprüche aus Ziffer IV. auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens.

5. Die Antragsteller verzichten bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Kostenerstattungsansprüche aus Ziffer IV. auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens.

V.

1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre sowie des gemeinsamen Vertreters der ehemaligen Aktionäre, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren sowie etwaige Ansprüche nach § 327 b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt und abgegolten.

2. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Die Antragsgegnerin versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder ehemaligen Aktionären der SWARCO Traffic Holding AG keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, oder in Aussicht gestellt worden sind.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.

4. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist München.

VI.

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich auf ihre Kosten seinem wesentlichen Inhalt nach (...) unverzüglich in der nächst erreichbaren Ausgabe des elektronischen Bundesanzeigers sowie auf der Internetplattform "AnlegerPlus“ bekannt zu machen. Falls eine weitere Veröffentlichung erfolgen sollte, wird diese nicht in dem Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)" erfolgen.

Wattens, Juli 2017

SWARCO AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 25. Juli 2017

Effecten-Spiegel AG zur Postbank-Übernahme und zum Spruchverfahren MAN

Aus der Zwischenmitteilung zum 1. Halbjahr 2017 der Effecten-Spiegel AG:

"Im Gerichtsverfahren gegen die Deutsche Bank wegen der Postbankübernahme wurde nach der Rückverweisung vom BGH an das OLG der Termin für die mündliche Verhandlung auf den 08. November 2017 terminiert. Im Spruchverfahren gegen die MAN SE/Truck Bus GmbH um einen angemessenen Angebotspreis im Rahmen des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages hat die neue Richterin am OLG München signalisiert, dass noch in diesem Jahr eine Entscheidung ergehen könnte."

Montag, 24. Juli 2017

AMIRA Verwaltungs AG: Stellungnahme des Vorstands zum freiwilligen öffentlichen Kaufangebot der von Finck’schen Hauptverwaltung GmbH vom 17.07.2017 sowie zum freiwilligen öffentlichen Kaufangebot der Taunus Capital Management AG vom 13.07.2017

AMIRA Verwaltungs AG
München

ISIN DE0007647000 / WKN 764700

München, 17.07.2017 – Die Taunus Capital Management AG, Frankfurt am Main, hat den Aktionären der Amira Verwaltungs AG („Gesellschaft“) mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 13.07.2017 ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot zu einem Erwerbspreis von EUR 1.125,00 je Aktie der Gesellschaft gemacht. Das Kaufangebot ist auf 300 Aktien begrenzt.

Die von Finck’sche Hauptverwaltung GmbH, München, hat der Amira Verwaltungs AG mitgeteilt, dass sie in den nächsten Tagen den Aktionären der Gesellschaft ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot zu einem Erwerbspreis von EUR 1.710,51 je Aktie der Gesellschaft unterbreiten wird. Das Kaufangebot wird hinsichtlich der zu erwerbenden Stückzahl von Aktien nicht begrenzt sein.

Der Vorstand der Gesellschaft nimmt wie folgt zu den Kaufangeboten Stellung:

Der im Kaufangebot der von Finck’schen Hauptverwaltung GmbH gebotene Erwerbspreis von EUR 1.710,51 je Aktie entspricht dem letzten veröffentlichten Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft vor Wirksamwerden des Widerrufs der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr an der Börse München mit Ablauf des 30.06.2017.

München, den 17.07.2017

Der Vorstand 

BWT Aktiengesellschaft: OGH gibt Anfechtung der Verschmelzung statt und untersagt De-Listing

Mondsee, am 21.07.2017. Heute wurde der BWT Aktiengesellschaft (in der Folge auch die "Gesellschaft") die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zugestellt, mit der dieser den von Aktionären der Gesellschaft erhobenen Klagen auf Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des in der 25. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25.8.2015 gefassten Beschlusses auf Verschmelzung der Gesellschaft mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft BWT Holding AG und – damit verbunden – Delisting der Gesellschaft im Ergebnis statt gab. Der Hauptversammlungsbeschluss über die Verschmelzung, mit deren Eintragung im Firmenbuch es zu einem Delisting der BWT Aktiengesellschaft gekommen wäre, ist daher unwirksam. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Mitteilung der BWT Aktiengesellschaft

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Anmerkung der Redaktion: Unabhängig von der höchstrichterlichen Gerichtsentscheidung zu der Verschmelzung/dem Delisting ist der von der WAB Privatstiftung als Hauptgesellschafterin der BWT Aktiengesellschaft betriebene Gesellschafterausschluss (Squeeze-out).

SHW bestätigt Zusammenkunft mit Stefan Pierer

Aalen, 19. Juli 2017. Die SHW AG bestätigt, dass es am vergangenen Freitag in Aalen eine erste Zusammenkunft mit Herrn Stefan Pierer, dem Vorstandsvorsitzenden der Pierer Industrie AG, und Herrn Friedrich Roithner, Finanzvorstand der Pierer Industrie AG, gegeben hat. Die SHW AG war bei diesem konstruktiven Gespräch durch ihren Aufsichtsratsvorsitzenden Georg Wolf und ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Frank Boshoff vertreten. Die Zusammenkunft diente dem gegenseitigen Kennenlernen und dem unverbindlichen Gedankenaustausch über Möglichkeiten einer zukünftigen Zusammenarbeit. Es wurden keine Vereinbarungen und Absprachen irgendwelcher Art getroffen. Die SHW AG ist jedoch grundsätzlich bereit, den begonnenen Dialog fortzusetzen.

Ungeachtet dessen bestätigt die SHW AG ihre erste Einschätzung, wonach das angekündigte freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Pierer Industrie AG in Höhe von EUR 35 je Aktie für sämtliche ausstehenden Stammaktien der SHW AG den Wert des Unternehmens - auch im Hinblick auf die erwartete positive Entwicklung ab 2018 - nicht angemessen widerspiegelt. Vorstand und Aufsichtsrat werden fristgemäß eine gemeinsame Stellungnahme gemäß § 27 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) veröffentlichen.

Über SHW
Das Unternehmen wurde 1365 gegründet und zählt damit zu den ältesten Industriebetrieben in Deutschland. Heute ist die SHW AG ein führender Automobilzulieferer mit Produkten, die wesentlich zur Reduktion des Kraftstoffverbrauchs und damit der CO2-Emissionen beitragen. Im Geschäftsbereich Pumpen und Motorkomponenten entwickelt und produziert der SHW-Konzern Pumpen für Personenkraftwagen und sogenannte Industrieanwendungen (Lkw, Agrar- und Baumaschinen sowie Stationärmotoren und Windkraftanlagen) sowie Motorkomponenten. Im Geschäftsbereich Bremsscheiben werden einteilige, belüftete Bremsscheiben aus Gusseisen sowie Leichtbaubremsscheiben aus einer Kombination von Eisenreibring und Aluminiumtopf entwickelt und produziert. Zu den Kunden des SHW-Konzerns gehören namhafte Automobilhersteller, Nutzfahrzeug- sowie Landmaschinen- und Baumaschinenhersteller und andere Zulieferer der Fahrzeugindustrie. Der SHW-Konzern produziert derzeit an vier Produktionsstandorten in Deutschland (Bad Schussenried, Aalen-Wasseralfingen, Tuttlingen-Ludwigstal und Neuhausen ob Eck), in Brasilien (Sao Paulo) und China (Kunshan) und verfügt über ein Vertriebs- und Entwicklungszentrum in Toronto, Kanada. Daneben hält die SHW Automotive GmbH 51 Prozent der Anteile an dem Gemeinschaftsunternehmen SHW Longji Brake Discs (LongKou) Co., Ltd., LongKou, China. Mit etwas mehr als 1.250 Mitarbeitern erzielte das Unternehmen im Geschäftsjahr 2016 einen Konzernumsatz von 406 Millionen Euro. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.shw.de

Sonntag, 23. Juli 2017

Squeeze-out bei der Meyer Burger (Germany) AG (früher: Roth & Rau AG) zu EUR 10,68 je Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei der früher als Roth & Rau AG firmierenden Meyer Burger (Germany) AG, Hohenstein-Ernstthal, soll nunmehr ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) erfolgen, nachdem ein entsprechendes, bereits 2014 gestelltes Verlangen damals wieder zurückgenommen worden war.

Die am 21. Juli 2017 im Bundesanzeiger veröffentliche Einladung zur Hauptversammlung am 29. August 2017 sieht unter TOP 5 eine entsprechende Beschlussfassung vor:

"Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Meyer Burger (Germany) AG auf die MBT Systems GmbH mit Sitz in Zülpich gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der MBT Systems GmbH mit dem Sitz in Zülpich folgenden Beschluss zu fassen:

"Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Meyer Burger (Germany) AG mit Sitz in Hohenstein-Ernstthal werden gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der MBT Systems GmbH mit Sitz in Zülpich (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 10,68 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Meyer Burger (Germany) AG auf die Hauptaktionärin übertragen."

Mit Schreiben vom 7. April 2017 hat die MBT Systems GmbH gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG an den Vorstand der Meyer Burger (Germany) AG das Verlangen gerichtet, dass die Hauptversammlung der Meyer Burger (Germany) AG über die Übertragung von Aktien der Minderheitsaktionäre von Meyer Burger (Germany) AG auf die MBT Systems GmbH als Hauptaktionär gegen die Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen möge. Zu diesem Zeitpunkt gehörten ihr insgesamt 15.937.515 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Meyer Burger (Germany) AG. Dies entspricht einem Anteil von rund 98,34 % am Grundkapital der Meyer Burger (Germany) AG.

Die MBT Systems GmbH hat mit Schreiben vom 18. Juli 2017 ihr Verlangen unter Angabe der von ihr festgelegten Barabfindung konkretisiert. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 18. Juli 2017 gehörten der MBT Systems GmbH insgesamt 15.950.770 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Meyer Burger (Germany) AG. Dies entspricht einem Anteil von rund 98,42 % am Grundkapital der Meyer Burger (Germany) AG.

Die MBT Systems GmbH ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG der Meyer Burger (Germany) AG und berechtigt zu verlangen, dass die Hauptversammlung der Meyer Burger (Germany) AG gemäß §§ 327a ff. AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG vom 18. Juli 2017 hat die MBT Systems GmbH die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.

Die den Minderheitsaktionären der Meyer Burger (Germany) AG zu gewährende angemessene Barabfindung wurde von der MBT Systems GmbH mit Unterstützung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, festgelegt. Zu diesem Zweck wurde mit Datum vom 17. Juli 2017 eine gutachterliche Stellungnahme der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung erstellt. Diese ist dem schriftlichen Bericht der Hauptaktionärin gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG vom 18. Juli 2017 als Anlage 2 beigefügt.

Die MBT Systems GmbH hat dem Vorstand der Meyer Burger (Germany) AG am 18. Juli 2017 gemäß § 327b Absatz 3 AktG eine Gewährleistungserklärung der Baader Bank AG mit Sitz in Unterschleißheim übermittelt, mit der die Baader Bank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der MBT Systems GmbH übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für jede übergegangene Aktie an der Meyer Burger (Germany) AG zu zahlen. Die Gewährleistungserklärung ist dem schriftlichen Bericht der Hauptaktionärin gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG vom 18. Juli 2017 in Kopie als Anlage 4 beigefügt.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der Baker Tilly AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, als dem gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG vom Landgericht Leipzig ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft. Mit Datum vom 18. Juli 2017 hat der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG einen gesonderten Bericht über die Angemessenheit der Barabfindung erstattet."

Die Hauptaktionärin, die zum Meyer Burger-Konzern gehörende MBT Systems GmbH, Zülpich, hatte der damals noch als Roth & Rau AG firmierenden Gesellschaft am 2. Juni 2014 ein Begehren zur Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG ("Squeeze-Out Verfahren") übermittelt, https://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/roth-rau-ag-mbt-systems-gmbh.html, dieses dann am 11. August 2014 aber wieder zurückgenommen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2014/08/roth-rau-ag-mbt-systems-gmbh-nimmt.html

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Ferd. Rückforth Nachfolger AG: Anhebung der Barabfindung in Höhe von EUR 135,- um EUR 265,- auf EUR 400,- je Aktie (+ 196,3%)

Landgericht Köln

Beschluss
91 0 106/14

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung einer angemessenen Barabfindung betreffend das Squeeze out der Ferdinand Rückforth Nachfolger AG,

1. – 16. […]
Antragsteller,

gegen

die REWE-ZENTRALFINANZ eG, vertreten durch den Vorstand, Domstraße 20, 50668 Köln,
Antragsgegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jürgen Pelka u.a., Kaiser-Wilhelm-Ring 3 - 5, 50672 Köln,

Rechtsanwälte Klocke & Linkens, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln,
Gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre,

wird festgestellt, dass zwischen den im Verfahren verbliebenen Beteiligten der folgende Vergleich zustande gekommen ist:

Präambel 

Die Hauptversammlung der Ferd. Rückforth Nachfolger AG hat am 25. Juli 2014 auf Verlangen der Antragsgegnerin den Beschluss gefasst, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 135,00 je auf den Inhaber lautende Aktie im Nennbetrag von DM 50,00 gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Antragsgegnerin zu übertragen.

Die Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist am 24. September 2014 in der Veröffentlichungsplattform der Landesjustizverwaltung NRW erfolgt.

Einige ehemalige Aktionäre der Ferd. Rückforth Nachfolger AG halten die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung für nicht angemessen und haben deshalb Spruchverfahren eingeleitet. Die Spruchverfahren sollen durch den vorliegenden Vergleich vollständig und endgültig beendet werden.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin (nachfolgend „die Verfahrensbeteiligten") auf Vorschlag und Anraten des Gerichts was folgt:

1. Beendigung der Spruchverfahren
Die Spruchverfahren werden hiermit einvernehmlich für erledigt erklärt. Sollte diese übereinstimmende Erledigterklärung nicht zu einer vollständigen Beendigung des Spruchverfahrens führen, nehmen die Antragsteller vorsorglich ihre Anträge zurück. Die Antragsteller verzichten hiermit unwiderruflich auf die Fortführung der anhängigen sowie auf die Einleitung neuer Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem Beschluss der Hauptversammlung der Ferdinand Rückforth Nachfolger AG vom 25. Juli 2014 betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gemäß §§ 327a ff. AktG. Der gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und auf eine Fortführung der Spruchverfahren unwiderruflich verzichtet.

2. Erhöhung der Barabfindung
Die im Übertragungsbeschluss festgesetzte Barabfindung in Höhe von EUR 135,00 je auf den Inhaber lautende Aktie im Nennbetrag von DM 50,00 der Ferdinand Rückforth Nachfolger AG wird für alle ehemaligen Aktionäre der Ferdinand Rückforth Nachfolger AG (nachfolgend:„Ursprüngliche Barabfindung"), die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Ferdinand Rückforth Nachfolger AG Aktionäre dieser Gesellschaft waren (nachfolgend: „Abfindungsberechtigte") um EUR 265,00 (nachfolgend: „Erhöhungsbetrag") auf EUR 400,00 je auf den Inhaber lautende Aktie im Nennbetrag von DM 50,00 der Ferdinand Rückforth Nachfolger AG erhöht. Der Erhöhungsbetrag wird je abfindungsberechtigter Aktie nur einmal ausgezahlt.

3. Abwicklung
Die Antragsgegnerin wird die Auszahlung des Auszahlungsbetrags binnen eines Monats nach Zustellung des gerichtlich festgestellten Vergleichs an die Antragsgegnerin veranlassen und den Auszahlungsbetrag nebst der sich aus § 327 b Abs. 2 AktG ergebenden Zinsen (nachfolgend: „Erhöhungszinsen") den Konten der Abfindungsberechtigten gutschreiben lassen, denen auch die Ursprüngliche Barabfindung gutgeschrieben wurde. Die Abfindungsberechtigten, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Depot unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme des Auszahlungsbetrags nebst Zinsen nichts zu veranlassen. Der Auszahlungsbetrag nebst Erhöhungszinsen wird den Abfindungsberechtigten nach Prüfung der Anspruchsberechtigung über dieses Kreditinstitut zur Verfügung gestellt.

Soweit Abfindungsberechtigte inzwischen ihre Depotverbindung gewechselt haben, erfolgt die Auszahlung des Auszahlungsbetrags sowie der Erhöhungszinsen über die Kreditinstitute, bei denen im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Barabfindung ein Depot bestand. Zu diesem Zweck werden die Abfindungsberechtigten, die ihre Depotverbindung inzwischen gewechselt haben, gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde.

Die Auszahlung erfolgt für die Abfindungsberechtigten kosten-, spesen- und provisionsfrei.

4. Bekanntmachung des Vergleichs
Die Antragsgegnerin wird unverzüglich nach Zustellung des gerichtlich festgestellten Vergleichs an sie dafür Sorge tragen, dass dieser Vergleich mit Rubrum und im vollen Wortlaut [...] im Bundesanzeiger sowie einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatte, nicht jedoch dem Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung, veröffentlicht wird. Anstelle des Wortlauts nicht bekannt zu machender Abschnitte dieses Vergleichs wird in den Bekanntmachungen die Auslassung wie folgt gekennzeichnet „[...]". Die Kosten dieser Veröffentlichungen trägt die Antragsgegnerin.

5. Kosten
[…]

6. Sonstiges
6.1 Der Abschluss dieses Vergleichs erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Beibehaltung der gegenteiligen Rechtsauffassungen von Antragstellern, gemeinsamem Vertreter und Antragsgegnerin zu den Bewertungsrügen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters.
6.2 Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen den Antragstellern, dem gemeinsamen Vertreter und der Antragsgegnerin. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Soweit zukünftig noch weitere Absprachen zu treffen wären, bedürften solche Absprachen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
6.3 Soweit eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder in Teilen nichtig, unwirksam der nicht durchsetzbar sein sollte, bleiben die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
6.4 Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich Köln.
6.5 Mit Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vergleich sind auch alle etwaigen Ansprüche aus § 327b Abs. 2 letzter Halbsatz AG abgegolten.

Köln, 21.06.2017

11. Kammer für Handelssachen

Reiprich
Vorsitzender Richter am Landgericht
als Einzelrichter

Quelle: Bundesanzeiger vom 19. Juli 2017

Freitag, 21. Juli 2017

Suchfunktion für die Blog-Inhalte

Wenn Sie Informationen zu einzelnen Spruchverfahren bzw. Firmen suchen, können Sie die Suchfunktion (Feld links oben mit der Lupe) nutzen. Sie könne insbesondere nach Firmen, Beteiligten, Aktenzeichen, Gerichten etc. suchen.

Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse, eingelegte Rechtsmittel und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu publizieren.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft, Leutkirch im Allgäu, hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. Mai 2017 die eingegangenen Spruchanträge zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 31 O 36/16 KfH SpruchG verbunden. Gleichzeitig hat das Landgericht Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Maser zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt.

Die Antragsgegnerin, die Herrn Dr. Philipp Daniel Merckle gehörende pdm Holding AG, Neu-Ulm, soll bis zum 31. August 2017 auf die Spruchanträge erwidern.

LG Stuttgart, Az. 31 O 36/16 KfH SpruchG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. pdm Holding AG
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, Löffelstr. 42, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, pdm Holding AG:
Rechtsanwälte Kuhn Carl Norden Baum, 70192 Stuttgart

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der mediantis Aktiengesellschaft (früher: buecher.de AG)

Das Landgericht München I hat die eingegangenen Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der mediantis Aktiengesellschaft, Tutzing, zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 HK O 9171/17 verbunden. Spruchanträge können noch bis zum 17. August 2017 gestellt werden.

LG München I, Az. 5 HK O 9171/17 

Donnerstag, 20. Juli 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, hatte das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 7. Juni 2017 die Barabfindung auf EUR 52,75 angehoben (+ 16,94%), siehe den Bericht: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/pruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html

Wie die WirtschaftsWoche heute meldet (http://www.wiwo.de/finanzen/boerse/abfindung-fuer-degussa-aktionaere-evonik-geht-gegen-urteil-im-degussa-spruchverfahren-vor/20084708.html) hat die Evonik Industries AG gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde eingelegt. Über diese entscheidet das OLG Düsseldorf. Es bleibt abzuwarten, ob auch von Antragstellerseite noch Beschwerden eingelegt werden.

Laut WirtschaftsWoche würde der jetzige "Nachschlag" Evonik noch einmal gut EUR 38 Millionen kosten.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017, Az. 31 O 89/06
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40477 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:

Rechtsanwälte Allen & Overy LLP