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Montag, 10. Februar 2025

SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Vorstand und Aufsichtsrat von SNP empfehlen die Annahme des freiwilligen öffentlichen Barübernahmeangebots von Carlyle

Corporate News

- Angebotspreis von 61,00 Euro pro Aktie wird als fair und angemessen angesehen

- Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die geplante strategische Partnerschaft mit Carlyle, um das langfristige Wachstum von SNP zu unterstützen

- In einer gemeinsamen Stellungnahme empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat, das Angebot anzunehmen


Heidelberg, 10. Februar 2025 – Der Vorstand und der Aufsichtsrat der SNP Schneider-Neureither & Partner SE („SNP” oder das „Unternehmen”) haben heute ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) veröffentlicht. Die Stellungnahme bezieht sich auf das freiwillige öffentliche Barübernahmeangebot (das „Angebot“) der Succession German Bidco GmbH (die „Bieterin”), einer Holdinggesellschaft, die von der globalen Investmentgesellschaft Carlyle (NASDAQ: CG) beraten wird.

Nach unabhängiger und sorgfältiger Prüfung der von der Bieterin veröffentlichten Angebotsunterlage bekräftigen der Vorstand und der Aufsichtsrat ihre Unterstützung der Partnerschaft und empfehlen den Aktionärinnen und Aktionären von SNP, das öffentliche Übernahmeangebot anzunehmen. In ihrer Stellungnahme begrüßen sie die wirtschaftlichen und strategischen Absichten von Carlyle, wie sie in der Angebotsunterlage dargestellt werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind zudem zuversichtlich, dass mit der Unterstützung des neuen Investors sowohl die Marktposition der SNP als auch das Lösungsportfolio für Kunden und Partner weiter ausgebaut sowie das nachhaltige Wachstum des Unternehmens und seiner Mitarbeitenden maßgeblich gefördert wird.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der SNP halten den Angebotspreis von 61,00 Euro je Aktie für fair und angemessen. Diese Bewertung wurde durch die die sogenannte „Fairness Opinion“ des externen Finanzberaters M.M.Warburg & CO bestätigt.

Jens Amail, CEO der SNP, kommentiert: „Bereits im Juli 2023 musste die SNP zu einem  öffentlichen Übernahmeangebot Stellung nehmen. Der Angebotspreis der Octapharma AG von 33,50 € je Aktie wurde von dem damaligen externen Berater als angemessen bewertet. Wir haben jedoch klar zum Ausdruck gegeben, dass es aufgrund der strategischen Transformation von SNP insbesondere für langfristig orientierte Anleger von Interesse sein könne, auch künftig an den positiven Entwicklungen des Unternehmenswertes und des Börsenkurses zu partizipieren. Ich selbst habe zum damaligen Zeitpunkt meine Aktien nicht verkauft. Heute ist die Situation eine andere: Nach zwei außergewöhnlich erfolgreichen und transformativen Jahren haben wir den Unternehmenswert mehr als vervierfacht, und wir betrachten 61,00 € als einen fairen Preis für unsere Aktionärinnen und Aktionäre. Wir haben jetzt die Gelegenheit, mit einer der weltweit führenden Investmentfirmen ein neues Kapitel in unserer Geschichte aufzuschlagen. Die globale Plattform und finanziellen Ressourcen von Carlyle werden uns dabei helfen, unsere eingeschlagene Strategie noch schneller und nachhaltiger umzusetzen. Hiervon profitieren unsere Kunden und Partner, aber auch alle Kolleginnen und Kollegen bei der SNP.“

Die Annahmefrist für das Angebot, in der die Aktionäre der SNP ihre Aktien andienen können, hat mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 31. Januar 2025 begonnen und endet am 7. März 2025, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Den SNP-Aktionärinnen und -Aktionären wird empfohlen, das öffentliche Übernahmeangebot der Bieterin über ihre Depotbank anzunehmen. Das detaillierte Angebot ist in der von der Bieterin herausgegebenen Angebotsunterlage unter https://www.succession-offer.com zu finden.

Die gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats von SNP zum freiwilligen öffentlichen Barübernahmeangebot der Bieterin ist auf der Website von SNP verfügbar: https://investor-relations.snpgroup.com/de/

Über SNP

SNP (Ticker: SHF.DE) ist mit seiner weltweit führenden Technologieplattform Kyano ein zuverlässiger Partner für Unternehmen, die bei Transformationsvorhaben und für mehr Geschäftsagilität auf wegweisende datengestützte Funktionalitäten setzen. Kyano integriert alle technischen Möglichkeiten und Partnerfunktionalitäten für eine softwarebasierte ganzheitliche Datenmigration und das Datenmanagement. In Kombination mit dem BLUEFIELD-Ansatz setzt Kyano einen weltweiten Industriestandard für die schnelle und sichere Reorganisation und Modernisierung von SAP-zentrierten IT-Landschaften bei gleichzeitiger Nutzung datengesteuerter Innovationen.

Weltweit vertrauen über 3.000 Kunden aller Branchen und Größen auf SNP, unter ihnen 20 der DAX 40 und mehr als 100 der Fortune 500 Unternehmen. Die SNP-Gruppe beschäftigt weltweit rund 1.500 Mitarbeitende an 35 Standorten in 20 Ländern. Das Unternehmen mit Stammsitz in Heidelberg erzielte im Geschäftsjahr 2024 einen vorläufigen Umsatz von rund 254 Mio. EUR.

Weitere Informationen unter www.snpgroup.com

Voltabox AG: Martin Hartmann wird neuer CEO und Florian Seitz neuer CFO von Voltabox, Patrick Zabel verlässt Vorstand - Triathlon Holding veräußert Beteiligung - Erwerb von EKM und strategische Neuausrichtung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Paderborn, 10. Februar 2025 – Der Aufsichtsrat der Voltabox AG (DE000A2E4LE9) hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, mit sofortiger Wirkung Martin Hartmann zum Vorstandsvorsitzenden (CEO) und Florian Seitz zum Finanzvorstand (CFO) der Voltabox AG zu bestellen. Gleichzeitig scheidet Patrick Zabel, dessen reguläre Amtszeit noch bis zum 31. März 2025 liefe, aus persönlichen Gründen im Einvernehmen mit der Gesellschaft aus dem Vorstand aus, um sich neuen Aufgaben zu stellen.

Die Triathlon Holding GmbH, die mit einer Beteiligung von 47,88 % Hauptaktionärin der Voltabox AG ist, hat der Gesellschaft heute ihre Absicht mitgeteilt, ihre Voltabox-Aktien vollständig zu veräußern. Einen Anteil von 28 % am Grundkapital übernimmt die JIAOGULAN Holding AG, eine Investmentgesellschaft nach Liechtensteiner Recht, als neue strategische Ankeraktionärin. 12,88 % der Voltabox-Aktien erwirbt zudem die Geraer Batterie-Dienst GmbH, eine von Martin Hartmann beherrschte Beteiligungsgesellschaft („GBD“). Die FAS Beratung und Vermögensverwaltung GmbH, eine von Florian Seitz beherrschte Beteiligungsgesellschaft, beteiligt sich in Höhe von 7 % an der Voltabox AG.

Die entsprechenden Aktienkaufverträge sind Teil einer heute abgeschlossenen Rahmenvereinbarung, in der sich die Voltabox AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats verpflichtet, 99 % der Geschäftsanteile an der EKM Elektronik GmbH („EKM“) von der Triathlon Holding GmbH und der AXXELLON GmbH, einer Tochtergesellschaft der Triathlon Holding GmbH, zu einem festen Gesamtkaufpreis von rund EUR 28,5 Mio. zu erwerben. Der Erwerb wird durch ein ebenfalls heute abgeschlossenes und mit 3 % p.a. verzinstes Nachrangdarlehen der GBD gegenüber der Voltabox AG in entsprechender Höhe finanziert. Das Darlehen ist durch die Verpfändung der erworbenen EKM-Geschäftsanteile an die GBD besichert. EKM beschäftigt sich mit der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Lösungen im Bereich elektronischer Baugruppen und Geräte, womit die Voltabox AG ihre Geschäftstätigkeit strategisch erweitern möchte. Der Vollzug der Aktienveräußerungen durch die Triathlon Holding GmbH und des Erwerbs der EKM-Geschäftsanteile durch die Voltabox AG stehen noch unter verschiedenen Bedingungen, deren Eintritt noch im Laufe des Monats Februar 2025 erwartet wird.

Vorbehaltlich des Abschlusses der vorgenannten Transaktionen beabsichtigt die Voltabox AG, sämtliche Vermögenswerte, die ihren Geschäftsbereich „VoltaMobil“ umfassen, an die Triathlon Holding GmbH zu veräußern. Der Geschäftsbereich VoltaMobil umfasst das Angebot von Hochvoltbatteriesystemen für Bus-, Bau-, Landmaschinen und leichte Nutzfahrzeuge. Die verbindliche Veräußerung der Vermögenswerte von VoltaMobil ist jedoch nicht Bestandteil der Rahmenvereinbarung, sondern soll vertraglich zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden.

Das neue Management will durch diese strategischen Transaktionen ein nachhaltig profitables Geschäftsmodell der Voltabox AG etablieren, das die Grundlage für die Umsetzung der geplanten Wachstumsstrategie des Unternehmens bilden soll.

Über die Voltabox AG

Die im Regulierten Markt (Prime Standard) der Deutsche Börse AG in Frankfurt a.M. notierte Voltabox AG (ISIN DE000A2E4LE9) ist ein technologiegetriebener Anbieter von Elektronik- und Elektromobilitätslösungen. Kerngeschäft sind elektronische Komponenten bis hin zu ganzen Baugruppen, die sowohl in industriellen als auch in Consumer-Anwendungen zum Einsatz kommen, sowie Batteriesysteme auf Lithium-Ionen-Basis für Bau- und Landmaschinen sowie Elektro- und Hybrid-Busse. Darüber hinaus ist Voltabox über die Tochtergesellschaft GreenCluster GmbH im Bereich der infrastrukturellen Energiegewinnung tätig. Weitere Informationen sind unter www.voltabox.ag verfügbar.

Nachzahlungsansprüche für ehemalige STADA-Aktionäre, die ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots 2027 angedient hatten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die STADA Arzneimittel AG, einer der größten Generika-Hersteller in Deutschland, beschäftigt neben dem bereits vergleichsweise abgeschlossenen Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und dem noch laufenden Spruchverfahren zum Ausschliss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) weiter die Gerichte. Ehemalige STADA-Aktionäre können nämlich unter Umständen einen Nachzahlungsanspruch gegen die damalige Bieterin Nidda Healthcare (ein Vehikel der Finanzinvestoren Bain Capital und Civen) geltend machen.

Nachdem ein erstes Übernahmeangebot im Jahr 2017 nicht die Annahmequote erreichte, unterbreitete Nidda ein zweites freiwilliges Übernahmeangebot zu einem Preis in Höhe von EUR 66,25 je STADA-Aktie. In einem sog. „Irrevocable Commitment“ wurde der aktivistischen Fondsgesellschaft Elliott jedoch ein höherer Betrag, EUR 74,40 je STADA-Aktie als Mindestabfindung zugesagt. Dieser Betrag wurde dann auch in dem folgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den Minderheitsaktionären angeboten. Bei dem 2020 eingetragenen Squeeze-out wurde schließlich eine Barabfindung in Höhe von EUR 98,51 je STADA-Aktie angeboten. Diesbezüglich läuft noch ein Spruchverfahren.

Die STADA-Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien 2017 im Rahmen des Übernahmeangebots angedient hatten, haben nach unserer Auffassung einen übernahmerechtlichen Nachzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag von EUR 66,25 je STADA-Aktie und dem der der Fondsgesellschaft Elliott zugesicherten höheren Betrag von EUR 74,40, d.h. in Höhe von EUR 8,15 je STADA-Aktie.

Der BGH hat unter Bezugnahme auf die sog. Celesio-Rechtsprechung entschieden, dass ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG gem. § 31 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WpÜG für die von ihnen eingebrachten Aktien einen entsprechenden Anspruch auf diesen Unterschiedsbetrag haben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/stadaelliott-bgh-fordert.html. Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 WpÜG ist der Bieter nämlich gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WpÜG außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft erwirbt und hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart. Bei dem erwähnten „Irrevocable Commitment“ handele es sich um eine dem Erwerb nach § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG.

Nidda hat nach Aufforderung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Hinweis auf die BGH-Entscheidungen veröffentlicht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/bekanntmachung-von-bgh-urteilen-zum.html Nidda meinte in der Veröffentlichung jedoch, dass Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre angesichts von Pressemitteilungen und -berichten die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden könne. Dies dürfte im Regelfall allerdings nicht zutreffen. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Sonntag, 9. Februar 2025

DLA Piper berät Gründungsgesellschafter der Metro AG bei Aktionärsvereinbarung im Rahmen des angestrebten Delisting

Pressemitteilung der Kanzlei DLA Piper vom 7. Februar 2025

DLA Piper hat die Meridian Stiftung als Gründungsgesellschafter der Metro AG bei einer Aktionärsvereinbarung mit der EP Global Commerce (EPGC) beraten, die mit Abschluss des von EPGC angestrebten Delisting der Metro AG wirksam wird. 

Die beiden Gründungsgesellschafter Meridian und die Beisheim Gruppe sind seit 1964 an der Metro AG beteiligt und halten über ihre jeweiligen Gesellschaften insgesamt 24,99% der Stimmrechte. Mit der Aktionärsvereinbarung haben sie sich mit dem größten Aktionär, EPGC, darauf verständigt, dass dieser nach dem Delisting die unternehmerische Führung bei der Metro AG übernehmen wird. Ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung der Metro AG können die Gründungsgesellschafter weiterhin frei ausüben. 

Das angestrebte Delisting der Metro AG soll die bereits eingeleiteten Transformationsmaßnahmen beschleunigen und erleichtern. Meridian und Beisheim bleiben Gesellschafter der Metro AG und werden ihre Aktien nicht in das Delisting-Erwerbsangebot der EPGC einliefern. 

Die Meridian Stiftung ist eine gemeinnützige Stiftung, deren Aktienvermögen durch die Palatin Verwaltungsgesellschaft mbH, Essen, verwaltet wird. 

Das DLA Piper-Team stand unter der gemeinsamen Federführung der Partner Dr. Roland Maaß (Capital Markets) und Andreas Füchsel (Private Equity/M&A, beide Frankfurt).

Darüber hinaus waren beteiligt Partner Dr. Gunne Bähr, Counsel Dr. Volker Lemmer (beide Versicherungsrecht, Köln), Juliane Poss (Capital Markets) und Senior Associate Philipp Meyer Reichen (Private Equity/M&A; beide Frankfurt).

Samstag, 8. Februar 2025

Aktuelle StaRUG-Fälle

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei folgenden Unternehmen wurde eine Restrukturierung nach dem StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) zu Lasten der bisherigen Aktionäre diskutiert, beantragt bzw. bereits durchgeführt. In den Restrukturierungsplänen wird in der Regel eine Kapitalherabsetzung auf Null ohne Bezugsrecht der Altaktionäre vorgesehen (mit anschließender Kapitalerhöhung), faktisch eine Enteignung der Altaktionäre.

- BayWa AG: Restrukturierung diskutiert

- Endor AG: Restrukturierungsvorhaben nach StaRUG war geplant, Insolvenz

- ESPG AG: Restrukturierungsplan rechtskräftig, Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft auf Null Euro

- GERRY WEBER International AG: Restrukturierungsplan

- LEONI AG: Restrukturierungsplan rechtskräftig, Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft auf Null Euro

- Mynaric AG: Restrukturierung angekündigt, Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft auf Null Euro

- Softline AG: erfolgreiche Restrukturierung, Kapitalschnitt und Umwandlung in GmbH, ausscheidende Aktionäre erhielten eine Abfindung in Höhe von EUR 1,00 je Aktie, NOVENTIQ Holdings plc alleinige Gesellschafterin

- Spark Networks SE: Restrukturierungsplan, vom AG Charlottenburg gebilligt, MGG Investment Group wurde alleiniger Aktionär

- VARTA AG: Restrukturierungsplan nach Beschluss des LG Stuttgart rechtskräftig, Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft auf Null Euro, Verfassungsbeschwerden der Aktionärsvereinigungen SdK und DSW

Freitag, 7. Februar 2025

Mynaric AG: Mynaric sichert sich USD 28 Mio. Überbrückungsdarlehen, verlängert drei ausstehende Überbrückungsdarlehen, stimmt USD 25 Mio. Sanierungsdarlehen zu und beschließt Restrukturierung nach dem StaRUG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

MÜNCHEN, 7. Februar 2025 - Die Mynaric AG (NASDAQ: MYNA; ISIN: US62857X1019) (FRA: M0YN; ISIN: DE000A31C305) (das "Unternehmen") gibt die Gewährung eines vierten Überbrückungsdarlehens, die Verlängerung des Fälligkeitsdatums für ihre drei ausstehenden Überbrückungsdarlehen, stimmt einem Sanierungsdarlehen zu und beschließt eine finanzielle Restrukturierung durch ein Verfahren nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen ("StaRUG") einzuleiten, bekannt.

Überbrückungsdarlehen

Das Unternehmen hat heute einen Änderungsvertrag zu dem bestehenden Darlehensvertrag mit seinen in den USA ansässigen Darlehensgebern, CO FINANCE II LVS I LLC and OC III LVS LIII LP (die "U.S. Darlehensgeber"), abgeschlossen, bei denen es sich um Fondsgesellschaften handelt, die mit der in den USA ansässigen globalen Investmentgesellschaft Pacific Investment Management Company LLC ("PIMCO") verbunden sind, in dem die U.S. Darlehensgeber zustimmen, ein viertes Überbrückungsdarlehen in Höhe von USD 28 Mio. zur Verfügung zu stellen. Dieses Überbrückungsdarlehen ergänzt die ursprünglich im Rahmen des Darlehensvertrags bereitgestellten USD 95 Mio. und die drei Überbrückungsdarlehen in Höhe von insgesamt USD 21,5 Mio., welche die U.S. Darlehensgeber im vierten Quartal 2024 bereitgestellt und nun auf SCUR-Alpha 1797 GmbH, eine in Deutschland ansässige, mit PIMCO verbundene Zweckgesellschaft (das "SPV"), übertragen haben. Das neue Überbrückungsdarlehen soll den erwarteten laufenden Betriebs- und Arbeitskapitalbedarf des Unternehmens bis zum voraussichtlichen Abschluss des StaRUG-Verfahrens decken.

Das neue Überbrückungsdarlehen wird dem Unternehmen direkt zur Verfügung gestellt und vom Unternehmen und seinen Tochtergesellschaften garantiert. Das neue Überbrückungsdarlehen wird mit einem festen Zinssatz von jährlich 4,5 % verzinst und ist am 7. Februar 2031 fällig. Die Bereitstellung des neuen Überbrückungsdarlehens hängt von der Erfüllung gewisser Bedingungen ab. Das Unternehmen erwartet, dass es alle notwendigen Bedingungen erfüllen und das Überbrückungsdarlehen heute zur Verfügung stehen wird, um den laufenden Betriebs- und Arbeitskapitalbedarf des Unternehmens bis zum voraussichtlichen Abschluss des StaRUG-Verfahrens zu decken.

Zusätzlich wird das Fälligkeitsdatum für die drei ausstehenden Überbrückungsdarlehen in Höhe von USD 21,5 Mio., deren Fälligkeitsdatum letzte Woche auf den 7. Februar 2025 verlängert wurde, nochmals auf den 30. Juni 2025 verlängert.

Die drei Überbrückungsdarlehen können immer noch vorzeitig gekündigt werden, wenn unter anderem der zuvor beauftragte unabhängige deutsche Restrukturierungssachverständige am oder vor dem Fälligkeitsdatum des Überbrückungsdarlehens mitteilt, dass es nicht mehr eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass das Unternehmen saniert werden kann.

Die Rückstellung, die das Unternehmen im Dezember 2024 für eventuelle Verbindlichkeiten aus Garantien in Höhe aller ausstehenden Darlehen, einschließlich Zinsen und Ausstiegsgebühr, gebildet hat, bleibt bestehen.

Sanierungsdarlehen

Das Unternehmen hat heute zudem ein separates Darlehen mit den U.S. Darlehensgebern abgeschlossen, gemäß dem diese ein zusätzliches USD 25 Mio. Darlehen bereitstellen, um den erwarteten Kapitalbedarf für den Produktionsplan des Unternehmens zu decken und den laufenden Betrieb in Einklang mit dem Restrukturierungsplan zu finanzieren (das "Sanierungsdarlehen").

Das Sanierungsdarlehen wird durch das Unternehmen und seine Tochtergesellschaften garantiert und besichert und ist mit jährlich 8 % verzinst. Die Verfügbarkeit des Sanierungsdarlehens ist von der Erfüllung gewisser Bedingungen abhängig, einschließlich der Bestätigung des Restrukturierungsplans nach dem StaRUG und der Bestellung der erforderlichen Sicherheiten. Das Unternehmen erwartet, diese Bedingungen und alle anderen relevanten Bedingungen zu erfüllen und das Sanierungsdarlehen vollständig zur Verfügung zu haben, sobald der Restrukturierungsplan wirksam wird. Das Sanierungsdarlehen wird am 31. Dezember 2028 fällig und kann unter anderem bei Eintritt üblicher Kündigungsgründe vorzeitig gekündigt werden.

StaRUG-Verfahren

Der Vorstand des Unternehmens hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats des Unternehmens heute beschlossen, das zuständige Amtsgericht München – Restrukturierungsgericht – über ein Restrukturierungsvorhaben im Sinne des StaRUG zu informieren und wird eine entsprechende Benachrichtigung beim Restrukturierungsgericht mit dem Entwurf des Restrukturierungsplans einreichen. Ein Erörterungs- und Abstimmungstermin soll nach der Einreichung des finalen Restrukturierungsplans an das Restrukturierungsgericht festgesetzt werden. Zulieferer und Kunden des Unternehmens sind von dem Restrukturierungsplan nicht betroffen.

Gemäß dem Entwurf des Restrukturierungsplans sollen das momentan bestehende Darlehen in Höhe von USD 95 Mio. und die drei Überbrückungsdarlehen in Höhe von insgesamt USD 21,5 Mio. sowie die darauf entfallenen Zinsen und etwaige Ausstiegsgebühren durch das SPV erlassen werden.

Darüber hinaus ändert der Restrukturierungsplan die Rechte der bestehenden Aktionäre und sieht eine Herabsetzung des Stammkapitals auf null vor, gefolgt von einer Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechte für die gegenwärtigen Aktionäre des Unternehmens. Nach den Bedingungen des Entwurfs des Restrukturierungsplans soll nur das SPV die Möglichkeit erhalten, neue Aktien des Unternehmens zu zeichnen als Gegenleistung für den weitreichenden Erlass von Forderungen des SPV und, somit für seinen unverzichtbaren Beitrag zur finanziellen Restrukturierung und Fortführung des Unternehmens. Das SPV hat, aufschiebend bedingt auf den Eintritt bestimmter Voraussetzungen, bereits zugestimmt, neue Aktien des Unternehmens zu zeichnen und unterstützt – gemeinsam mit den U.S. Darlehensgebern – die Umsetzung des Finanzierungskonzepts im Wege des StaRUG-Verfahrens. Die Vereinbarung mit dem SPV und den Darlehensnehmern sichert die erforderliche Mehrheit im StaRUG-Verfahren. Dementsprechend kann das StaRUG-Verfahren dazu führen, dass die Börsennotierung von Mynaric vollständig aufgehoben wird und alle bestehenden Mynaric-Aktionäre ihre gesamte Investitionen in das Unternehmen verlieren, wenn der Restrukturierungsplan wirksam wird und die Kapitalmaßnahme eingetragen wird. Das Unternehmen erwartet den Abschluss des StaRUG-Verfahrens in Q2/2025.

Die Unternehmen ist zu dem Schluss gekommen, dass die Einleitung des StaRUG-Verfahrens alternativlos ist. Ohne die im Entwurf des Restrukturierungsplans vorgesehenen Maßnahmen, die allesamt von der Zustimmung des betroffenen Darlehensgebern abhängen, wäre das Unternehmen schon im Februar 2025 zahlungsunfähig und bereits (bilanziell) überschuldet und müsste daher unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften kommt eine (teilweise) Refinanzierung oder die Aufnahme weiterer Schulden nicht in Betracht, da alle wesentlichen Vermögenswerte des hoch verschuldeten Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften bereits als Sicherheiten für bestehende Verbindlichkeiten dienen und entsprechend belastet sind. Auch eine Refinanzierung durch eine Kapitalerhöhung unter Beteiligung der derzeitigen Mynaric-Aktionäre hat keine Aussicht auf Erfolg, da das Unternehmen angesichts seiner hohen Verschuldung und der zeitlichen Beschränkungen, die sich aus der sich verschlechternden Liquidität des Unternehmens ergeben, in der gegenwärtigen Situation keinen Investor finden konnte, der bereit wäre, sich an einer Kapitalerhöhung oder einem öffentlichen Übernahmeangebot zu beteiligen und diese zu unterstützen.

Der Entwurf des Restrukturierungsplans und damit die Wiederherstellung des Unternehmens hängt weitgehend von einer deutlichen Reduzierung der Verschuldung des Unternehmens ab, die nur durch einen umfassenden Forderungsverzicht der Darlehensgebers erreicht werden kann. Das SPV hat die (weitere) Unterstützung des Unternehmens und den Forderungserlass jedoch ausdrücklich von der geplanten Kapitalherabsetzung auf null und einer anschließenden Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechte für die bestehenden Mynaric-Aktionäre abhängig gemacht.

Über Mynaric

Mynaric (NASDAQ: MYNA) (FRA: M0YN) ist führend in der industriellen Revolution der Laserkommunikation durch die Herstellung optischer Kommunikationsterminals für Luft-, Raumfahrt- und mobile Anwendungen. Laserkommunikationsnetzwerke bieten Konnektivität vom Himmel aus und ermöglichen ultrahohe Datenraten und eine sichere Datenübertragung über große Entfernungen zwischen beweglichen Objekten für drahtlose terrestrische, mobile, luft- und weltraumgestützte Anwendungen. Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in München und weitere Niederlassungen in Los Angeles, Kalifornien, und Washington, D.C. Weitere Informationen finden Sie unter mynaric.com.

Bekanntmachung der vergleichsweisen Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der AGROB Immobilien AG

RFR InvestCo 1 GmbH
Frankfurt am Main

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs nach § 11 Abs. 4 SpruchG zur Beendigung des Spruchverfahrens wegen Bestimmung von Abfindung und Ausgleich unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der RFR 1 InvestCo GmbH und der AGROB Immobilien AG

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren vor dem Landgericht München I (Az.: 5 HK O 14351/22 e) über die Bestimmung des Ausgleichs und der Abfindung der außenstehenden Aktionäre der AGROB Immobilien AG gibt die Antragsgegnerin, die RFR InvestCo 1 GmbH, den Inhalt des am 23.12.2024 gerichtlich festgestellten Vergleichs bekannt.

Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat am 23.12.2024 beschlossen:

Präambel:

Die Hauptversammlung der AGROB Immobilien AG fasste am 30.8.2022 den Beschluss, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ABGROB Immobilien AG als beherrschter und der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft zuzustimmen. Der Vertrag sah eine Barabfindung von € 39,22 je Vorzugsaktie und von € 40,12 je Stammaktie vor. Die Ausgleichszahlung sollte nach dem Vertrag brutto € 1,53 je Vorzugsaktie und brutto € 1,47 je Stammaktie betragen. Der Beschluss wurde am 16.11.2022 in das Handelsregister eingetragen.

Insgesamt 81 Antragsteller - unter anderem (...) - haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung und eines angemessenen Ausgleichs eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich insbesondere darauf, die Anwendung der Ertragswertmethode sei bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft nicht sachgerecht; vielmehr hätte die Net Asset Value-Methode angewandt werden müssen, woraus ein höherer Unternehmenswert abgeleitet werden müsse. Aber selbst über das Ertragswertverfahren müsse die Kompensation erhöht werden, was sich vor allem daraus ergebe, dass die geplanten Mieten angesichts der indexierten Miete zu deutlich höheren Umsätzen schon im Jahr 2023 führen müssten. Mit der Fertigstellung des Projekts „set“ müsse schon deutlich vor 2026 gerechnet werden, wobei auch höhere Mieteinnahmen zu erwarten seien als der Planung zugrunde gelegt. Angesichts der sehr guten Mieterstruktur könne in der Ewigen Rente nicht mit Umsatz- und Ertragsreduzierungen geplant werden. Zu hoch angesetzt sei der Kapitalisierungszinssatz im Rahmen der Ertragswertmethode in all seinen Komponenten. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen sei mit zu geringen Werten angesetzt worden, was vor allem für nicht betriebsnotwendige Immobilien gelte. Der Ausgleich hätte anhand des Börsenkurses ermittelt werden müssen.

Die Antragsgegnerin hält dagegen die beschlossene Barabfindung wie auch den Ausgleich für angemessen. Für die Barabfindung ergebe sich dies bereits aus der alleinigen Maßgeblichkeit des Börsenkurses. Das Ertragswertverfahren stelle sich als grundsätzlich anerkannte und gebräuchliche Methode dar, die auch heranzuziehen sei, nachdem es sich bei der AGROB Immobilien AG nicht um eine klassisch vermögensverwaltende Gesellschaft handele und daher die Net Asset Value-Methode nicht eingreifen könne. Die Umsatzplanung berücksichtige sachgerecht die Indexierung der Mieten. In der Ewigen Rente seien inflationäre Tendenzen hinreichend abgebildet. Kein Anpassungsbedarf bestehe beim zutreffend abgeleiteten Kapitalisierungszinssatz. Die Wertermittlung nicht betriebsnotwendiger Grundstücke beruhe auf den zugrunde zu legenden Bodenrichtwerten. Beim Ausgleich sei zutreffend der Ertragswert herangezogen worden; beim festen Ausgleich bilde der Börsenkurs nicht die Untergrenze selbst bei niedrigerem Ertragswert. Der Verrentungszinssatz sei zutreffend ermittelt worden.

Die Beteiligten schließen unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht zur Angemessenheit der Barabfindung und zur Vermeidung einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens sowie ohne Präjudiz für künftige Verfahren auf Vorschlag und Anraten des Gerichts folgenden

Vergleich:
I.

1. Die gemäß § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 15.07.2022 auf € 40,12 je Stammaktie und auf € 39,22 je Vorzugsaktie festgesetzte Barabfindung wird im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) - für alle außenstehenden Aktionäre der AGROB Immobilien AG im Sinne von § 305 AktG um € 0,88 je Stammaktie und um € 0,78 je Vorzugsaktie ("Erhöhungsbetrag Abfindung") erhöht auf nunmehr € 41,00 je Stammaktie und auf € 40,00 je Vorzugsaktie ("Erhöhte Barabfindung").

2. Die gemäß § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 15.07.2022 auf € 1,47 je Stammaktie und auf € 1,53 je Vorzugsaktie festgesetzte Ausgleichszahlung wird - ebenfalls im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) - für alle außenstehenden Aktionäre der AGROB Immobilien AG im Sinne von § 304 AktG um € 0,09 je Stammaktie und um € 0,03 je Vorzugsaktie ("Erhöhungsbetrag Ausgleich") erhöht auf nunmehr einheitlich € 1,56 brutto je Stamm- und je Vorzugsaktie ("Erhöhte Ausgleichszahlung").

3. Die Erhöhte Barabfindung sowie die Erhöhte Ausgleichszahlung wird unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 30.08.2022 (erster Tag des Zinslaufs), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB verzinst.

4. Die Antragsgegnerin zahlt den außenstehenden Aktionären, die das Barabfindungsangebot gem. § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bis zur Bekanntmachung dieses Vergleichs nach Ziff. I.[8.] angenommen haben, den „Erhöhungsbetrag Abfindung“ nebst Zinsen nach vorstehendem Abs. (3).

5. Für außenstehende Aktionäre, die das Barabfindungsangebot bis zur Bekanntmachung dieses Vergleichs nach Ziff. I. 8. noch nicht angenommen haben, zahlt die Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären den „Erhöhungsbetrag Ausgleich“ nebst Zinsen nach vorstehendem Abs. (3). Für sie endet die Frist zur Annahme des Angebots auf die Erhöhte Barabfindung gemäß § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und Ziff. I.1. dieses Vergleichs zwei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziff. I. 8.

6. Die sich aus Ziffer I. 1. und 2. ergebenden Zahlungsverpflichtungen einschließlich der Zinsen sind soweit möglich unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen.

7. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der AGROB Immobilien AG kosten-, provisions- und spesenfrei.

8. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die Aktionäre der AGROB Immobilien AG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger, in dem Nebenwerteinformationsdienst GSC-Research und in dem Publikationsorgan der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V. „AnlegerPlus" entsprechend der zur Bekanntgabe der Auszahlung der ursprünglichen Barabfindung und des Ausgleichs erfolgten Vorgehensweise über die Erhöhung der Barabfindung und des Ausgleichs zu informieren; in dieser Veröffentlichung bzw. diesen Anschreiben werden die Einzelheiten der technischen Abwicklung zur Auszahlung der erhöhten Barabfindung bekannt gegeben. Auf Anforderung wird die Antragsgegnerin den Antragstellern die Abwicklungshinweise unmittelbar zukommen lassen.

II.

Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Die an diesem Vergleich beteiligten Antragsteller und die Antragsgegnerin erklären das gerichtliche Spruchverfahren übereinstimmend für erledigt und beendet. Die Antragsteller nehmen ihre Anträge hiermit zurück. Die Antragsgegnerin stimmt der für die diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller kostenfreien Rücknahme der Anträge zu. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.

III.

Dieser Vergleich wirkt für alle außenstehenden Aktionäre der AGROB Immobilien AG. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).

IV.

...

V.

1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre, die nicht selbst einen Antrag in diesem Verfahren gestellt haben, sowie des gemeinsamen Vertreters, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren und diesem Vergleich einschließlich etwaiger Ansprüche nach § 305 Abs. 3 Satz 3 2. Hs. AktG erledigt und abgegolten.

2. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

4. Der Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht München I zuständig, soweit gesetzlich zulässig.

VI.

...

Quelle: Bundesanzeiger vom 6. Februar 2025

Antizipatorisches Pflichtangebot für Aktien der Rosenbauer International AG

Die Robau Beteiligungsverwaltung GmbH, Wels, rund um KTM-Chef Stefan Pierer, Red-Bull-Chef Mark Mateschitz und die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich (RLB OÖ) hat im Januar ein "Antizipatorisches Pflichtangebot gemäß §§ 22 ff ÜbG“ an die Aktionäre der in der Brandbekämpfung (Feuerwehrautos, Löschwägen und -systeme etc.) tätigen Rosenbauer International AG, Leonding vorgelegt. Dieses läuft schon seit dem 17. Januar 2025 noch bis zum 14. Februar 2025, 17:00 Uhr. Geboten werden EUR 35,00 ex Dividenden je Angebotsaktie.

Hengeler Mueller berät METRO beim Delisting

Pressemitteilung der Kanzlei Hengeler Mueller vom 6. Februar 2025

Die METRO AG hat mit ihrer Großaktionärin EP Global Commerce GmbH („EPGC“) eine sog. Delisting-Vereinbarung abgeschlossen. Darin hat sich EPGC verpflichtet, den Aktionären der METRO AG im Rahmen eines Delisting-Erwerbsangebots anzubieten, alle noch nicht von EPGC gehaltenen Aktien der METRO AG gegen eine Geldleistung in Höhe von 5,33 Euro je Aktie zu erwerben. METRO AG hat sich verpflichtet, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der METRO AG zum Handel im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen.

Hengeler Mueller Team für METRO


M&A/Gesellschaftsrecht: Dr. Carsten Schapmann, Dr. Christian Strothotte (beide Partner), Bernardo Wappler, Dr. Florian Klose und Dr. Jesco Lindner (alle Associate, alle Düsseldorf).

Gerresheimer AG bestätigt Diskussionen mit Private Equity Investoren über mögliches Übernahmeangebot

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Düsseldorf, 7. Februar 2025 – Der Vorstand der Gerresheimer AG (ISIN: DE000A0LD6E6, "Gerresheimer") reagiert auf Presseberichte und bestätigt, dass sich Gerresheimer in ersten Diskussionen mit Private Equity Investoren befindet, die gegenüber dem Vorstand auf informeller und unverbindlicher Basis ihr Interesse bekundet haben, ein mögliches öffentliches Übernahmeangebot für Gerresheimer zu erörtern. Diese Diskussionen befinden sich noch in einem sehr frühen Stadium. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob es tatsächlich zu einem öffentlichen Übernahmeangebot kommen wird. Gerresheimer wird etwaige Angebote im besten Interesse des Unternehmens prüfen.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ABOUT YOU Holding SE: Unternehmenszusammenschluss mit der Zalando SE, Übernahmeangebot
  • alstria office REIT-AG: Squeeze-out zugunsten der BPG Holdings Bermuda Limited (Tochtergesellschaft der Brookfield Corporation), Hauptversammlung am 11. Februar 2025
  • APONTIS PHARMA AG: Investorenvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting angekündigt
  • Beta Systems Software AG: geplante Verschmelzung auf die SPARTA AG

  • CompuGROUP Medical SE & Co. KGaA: Übernahmeangebot von CVC, danach Delisting-Angebot angekündigt
  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, Folgt Squeeze-out?
  • Deutsche Wohnen SE: BuG mit der Vonovia SE als herrschender Gesellschaft (Abfindung in Höhe von 0,7947 Aktien der Vonovia je Aktie der Deutsche Wohnen), Hauptversammlung am 23. Januar 2025
  • DFV Deutsche Familienversicherung AG: Delisting-Vereinbarung mit der Haron Holding S.A., Übernahmeangebot
  • DISO Verwaltungs AG (zuvor: Matica Technologies AG, früher: Digital Identification Solutions AG): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA, Hauptversammlung am 26. Januar 2024, Eintragung zunächst durch Anfechtungsklage verzögert, Eintragung im Handelsregister am 13. November 2024 (Fristende am 13. Februar 2025)
  • Encavis AG (früher: Capital Stage AG): erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Elbe BidCo AG

  • GK Software SE: Squeeze-out zugunsten der Fujitsu ND Solutions AG
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., ggf. Squeeze-out

  • home24 SE: Squeeze-out zugunsten der RAS Beteiligungs GmbH (XXXLutz-Konzern) zu EUR 7,46 pro home24-Aktie, Hauptversammlung am 13. Dezember 2024

  • infas Holding Aktiengesellschaft: übernahmerechtlicher Squeeze-out durch Ipsos Dach Holding AG beantragt
  • Linus Digital Finance AG: Delisting
  • MEDION AG: Squeeze-out zugunsten der Lenovo Germany Holding GmbH zu EUR 14,28 je MEDION-Aktie, Eintragung am 6. Januar 2025 (Fristende: 7. April 2025)

  • MedNation AG (früher: Eifelhöhen-Klinik AG): Delisting-Erwerbsangebot

  • Metro AG: Delisting-Erwerbsangebot der EP Global Commerce GmbH (Daniel Křetínský)

  • Nexus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Project Neptune Bidco GmbH (TA), Delisting angekündigt
  • niiio finance group AG: Delisting

  • OTRS AG: Mehrheitsübernahme durch EasyVista, Delisting-Übernahmeangebot angekündigt, Squeeze-out

  • S IMMO AG: Squeeze-out zugunsten der IMMOFINANZ AG, Eintragung im Firmenbuch am 3. Dezember 2024

  • Salzgitter AG: mögliches Übernahmeangebot durch die GP Günter Papenburg Aktiengesellschaft
  • SHS Viveon AG: Delisting, Sidetrade S.A hält inzwischen mehr als 87,85 %, Squeeze-out wahrscheinlich
  • SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Investorenvereinbarung mit Carlyle, BuG mit der Succession German Bidco GmbH als herrschender Gesellschaft angekündigt

  • Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot
  • STEMMER IMAGING AG: Übernahmeangebot erfolgreich, Delisting mit Ablauf des 27. Dezember 2024, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • SURTECO GROUP SE: Übernahmeangebot

  • SYNLAB AG: Squeeze-out zugunsten der Ephios Bidco GmbH (Cinven u.a.) angekündigt

  • Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält fast 97 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen), Delisting-Erwerbsangebot

  • Vectron Systems AG: öffentliches Erwerbsangebot und Business Combination Agreement, Delisting, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 6. Februar 2025

Porsche Automobil Holding SE: Aktualisierung der nicht zahlungswirksamen, voraussichtlichen Wertberichtigungen der Buchwerte der Beteiligungen an der Porsche AG und an der Volkswagen AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Porsche AG), Stuttgart, hat heute vorläufige Zahlen für das Geschäftsjahr 2024 sowie Eckdaten für das Geschäftsjahr 2025 mitgeteilt.

Vor dem Hintergrund dieser Mitteilung der Porsche AG hat der Vorstand der Porsche Automobil Holding SE (Porsche SE) seine in den vorläufigen Bewertungsmodellen zuvor verwendeten Annahmen (siehe Ad-hoc Mitteilung der Porsche SE vom 13. Dezember 2024) zur zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung der Porsche AG aktualisiert.

Nach vorläufiger Einschätzung ist nun davon auszugehen, dass die erwartete Wertberichtigung des Buchwerts der Beteiligung an der Porsche AG in der Konzernbilanz der Porsche SE voraussichtlich im Bereich von minus 2,5 Milliarden Euro bis minus 3,5 Milliarden Euro (vorher: voraussichtlich minus 1 Milliarde Euro bis minus 2 Milliarden Euro) liegen wird. In der Folge der Veränderung bei der Porsche AG wird zudem erwartet, dass sich die voraussichtliche Wertberichtigung des Buchwerts der Beteiligung an der Volkswagen AG in der Konzernbilanz der Porsche SE unter Beibehaltung der bisherigen Bandbreite von minus 7 Milliarden Euro bis minus 20 Milliarden Euro eher dem unteren Ende der Bandbreite von minus 20 Milliarden Euro annähert.

Eine Finalisierung der Werthaltigkeitsprüfungen der Porsche SE kann frühestens mit Aufstellung des Jahres- und Konzernabschlusses der Volkswagen AG bzw. der Porsche AG erfolgen.

Die im Konzernabschluss der Porsche SE erwartete Wertberichtigung in Bezug auf die Porsche AG wird sich in geringerer Höhe als im Konzernabschluss auch auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss der Porsche SE auswirken.

Die voraussichtlichen außerplanmäßigen Ergebniseffekte auf Ebene der Porsche SE bzw. des Porsche SE Konzerns werden nicht zahlungswirksam sein. Die Nettoverschuldung des Porsche SE Konzerns beträgt zum 31. Dezember 2024 voraussichtlich rund 5,2 Milliarden Euro und liegt damit im prognostizierten Korridor.

Der Vorstand der Porsche SE geht weiterhin unverändert von der Ausschüttung einer Dividende für das Geschäftsjahr 2024 aus.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der MorphoSys AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG  

Bezüglich des auf der ordentlichen Hauptversammlung der MorphoSys AG vom 27. August 2024 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs zugunsten der Hauptaktionärin Novartis BidCo Germany AG haben mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre eine gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung beantragt. Das LG München I hat die entsprechenden Spruchanträge zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 HK O 179/25 verbunden.

Die zum Novartis-Konzern gehörende Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 68,- je MorphoSys-Aktie angeboten.

LG München I, Az. 5 HK O 179/25
Manthey u.a. ./. MorphoSys GmbH
26 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields PartG mbB, 60322 Frankfurt am Main

EP Global Commerce GmbH kündigt öffentliches Delisting-Erwerbsangebot für METRO AG an

Pressemitteilung

- EPGC hat heute eine Delisting-Vereinbarung mit der METRO AG geschlossen und kündigt öffentliches Delisting-Erwerbsangebot an 

- Barangebotspreis von EUR 5,33 je METRO Aktie erwartet, was einer attraktiven Prämie sowohl auf den aktuellen Börsenkurs als auch auf den gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der letzten drei bzw. sechs Monate entspricht 

- EPGC unterstützt den Vorstand der METRO und die aktuelle sCore-Strategie 

Grünwald, 5. Februar 2025 – Die EP Global Commerce GmbH ("EPGC"), eine von Daniel Křetínský kontrollierte Holdinggesellschaft, hat heute eine Delisting-Vereinbarung mit der METRO AG („METRO“ oder das „Unternehmen“) geschlossen und ihre Entscheidung angekündigt, ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot („Delisting-Angebot“) für den Erwerb aller nicht unmittelbar von EPGC gehaltenen nennwertlosen Stammaktien (ISIN DE000BFB0019, „Stammaktien“) und aller nicht unmittelbar von EPGC gehaltenen nennwertlosen Vorzugsaktien (ISIN DE000BFB0027, „Vorzugsaktien“) der METRO AG (zusammen, die "METRO Aktien") gegen Zahlung eines Barangebotspreises in Höhe von EUR 5,33 je METRO Aktie abzugeben. 

Der Barangebotspreis entspricht einer Prämie von ca. 38,98% auf den XETRA-Börsenschlusskurs der Stammaktien zum 4. Februar 2025. Der Barangebotspreis entspricht zudem einer Prämie von ca. 30,57% auf den gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Stammaktien in den letzten drei Monaten und 23,54% in den letzten sechs Monaten. Der Barangebotspreis für die Vorzugsaktien liegt ebenfalls über dem XETRA-Börsenschlusskurs der Vorzugsaktien zum 4. Februar 2025 sowie dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Vorzugsaktien in den letzten drei bzw. sechs Monaten. Das Angebot stellt daher eine einzigartige Gelegenheit für die Aktionäre der METRO dar, ihre Aktien mit einem attraktiven Aufschlag auf den aktuellen Marktpreis zu veräußern. 

Delisting dient der langfristigen strategischen Ausrichtung der METRO 

Die EPGC ist seit vielen Jahren Hauptaktionär und verlässlicher Partner der METRO. Ziel des Delistings ist es, die METRO in die Lage zu versetzen, ihre langfristigen Transformationsziele besser zu verfolgen, ihre aktuelle sCore-Strategie voranzutreiben sowie wieder profitabel zu werden und Free Cashflow zu generieren. 

Daniel Křetínský, Gründer und indirekter Gesellschafter der EPGC, sagte: „Als langfristig orientierter strategischer Investor der METRO AG unterstützen wir den Vorstand unter der Führung von Dr. Steffen Greubel und seine Transformationsmaßnahmen vollumfänglich. Das Delisting ist ein logischer Schritt und soll der aktuell schwierigen Situation von METRO als börsennotiertem Unternehmen Rechnung tragen, kurzfristige Ergebnisse zu liefern und zugleich die langfristige sCore-Strategie umzusetzen. Die EP Group begrüßt die Unterzeichnung der Delisting-Vereinbarung mit der METRO AG und ist entschlossen, gemeinsam mit dem Managementteam die Transformation des Unternehmens zu einem erfolgreichen Lebensmittel- und Non-Food-Großhändler mit hochwertigen Produkten und Dienstleistungen für Kunden voranzutreiben.” 

Vorstand und Aufsichtsrat der METRO unterstützen die Transaktion 

Der Vorstand der METRO ist der Ansicht, dass das Delisting im besten Interesse des Unternehmens und seiner Stakeholder ist. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der METRO AG haben in ihrer heutigen Sitzung den Abschluss der Delisting-Vereinbarung zustimmend zur Kenntnis genommen. 

Die EPGC verpflichtet sich, alle bestehenden Vereinbarungen einzuhalten, die die Mitarbeitenden und ihre Gewerkschaften betreffen. Ebenso werden sich die Besetzung des Aufsichtsrats der METRO und dessen Zuständigkeiten durch das Delisting-Angebot nicht ändern. EPGC beabsichtigt, nach Abschluss des Delistings eine sog. Taking-Private-Strategie mit weiteren Strukturmaßnahmen bei der METRO umzusetzen. EPGC und METRO haben sich in der Delisting-Vereinbarung darauf verständigt, dass EPGC in den 18 Monaten nach Vollzug des Delisting keinen Beherrschungsvertrag und/oder Gewinnabführungsvertrag mit der METRO abschließen wird, soweit METRO keine Finanzierungsunterstützung durch EPGC in Anspruch nimmt. Vorbehaltlich des Ergebnisses des Delisting-Angebots wird EPGC einen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre von METRO prüfen. 

Ankeraktionäre sichern zukünftige Zusammenarbeit zu 

EPGC ist derzeit der größte Anteilseigner von METRO und hält insgesamt 180.026.758 Stammaktien (was ca. 49,99 Prozent aller Stammaktien und Stimmrechte an METRO entspricht) und 322.419 Vorzugsaktien. Die anderen Ankeraktionäre von METRO, die BC Equities GmbH & Co. KG und Beisheim Holding GmbH (zusammen „Beisheim“) sowie die Palatin Verwaltungsgesellschaft mbH („Meridian“), repräsentieren insgesamt 24,99 Prozent aller Stammaktien und Stimmrechte an METRO. Um den Transformationsprozess und die sCore-Strategie der METRO in ihrer Rolle als langjährige Aktionäre weiterhin zu unterstützen, haben Beisheim und Meridian ein sog. Non-Tender Agreement mit EPCG geschlossen, wonach sie ihre Aktien nicht andienen werden. Mit Vollzug des Delistings wird zudem eine zwischen EPGC, Meridian und Beisheim geschlossene Gesellschaftervereinbarung wirksam. 

Details des Delisting-Angebots 

Das Delisting-Angebot unterliegt keinen Bedingungen und erfolgt zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bedingungen, das der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegt. Nach der Genehmigung durch die BaFin wird die Angebotsunterlage gemäß dem deutschen Börsengesetz und dem deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz veröffentlicht und die Annahmefrist für das Delisting-Angebot beginnt. Sobald die Angebotsunterlage vorliegt, wird sie zusammen mit weiteren Informationen zum Angebot auf der folgenden Website veröffentlicht: www.epgc-offer.com 

Während der Annahmefrist wird die METRO bei der Frankfurter Wertpapierbörse den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt stellen. Der Widerruf soll mit Ablauf der Annahmefrist wirksam werden. Danach werden die Aktien der METRO AG nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden. 

Über EP Global Commerce 

 EP Global Commerce (EPGC) ist ein Akquisitionsvehikel, das von Daniel Křetínský kontrolliert wird. Die Gesellschaft wurde im April 2016 gegründet und hat ihren Sitz in Prag. EPGC hält gegenwärtig einen Anteil von 49,99 Prozent an den Stammaktien und Stimmrechten der METRO AG.

Vita 34 AG stärkt internationalen Markenauftritt durch Umfirmierung in FamiCord AG

Corporate News

- Umfirmierung des Konzerns auf Grundlage des international bekanntesten Markennamens

- Vita 34 wird als sehr gut eingeführte Marke im Endkundengeschäft vor allem in der DACH-Region weitergeführt

- Vollumfängliche Konzernintegration und Strukturvereinfachung planmäßig weiter vorangetrieben

Leipzig, 6. Februar 2025 – Die Vita 34 AG (ISIN: DE000A0BL849; WKN: A0BL84), die führende Zellbank Europas und die drittgrößte weltweit, firmiert ab sofort unter dem Namen FamiCord AG. Mit der Umfirmierung positioniert der Konzern seine meistgenutzte Marke noch deutlicher und schließt einen wichtigen Schritt für ihr weiteres internationales Wachstum erfolgreich ab.

„Mit der Umfirmierung in FamiCord stellen wir unseren international bekanntesten Markennamen noch deutlicher in den Vordergrund. Für unser weiteres internationales Wachstum sowie die Expansion in weitere Geschäftsfelder ist dieser Schritt ein wichtiger Meilenstein“, unterstreicht Jakub Baran, Vorstandsvorsitzender der FamiCord AG. „Vita 34 bleibt uns als etablierte Marke im Endkundengeschäft erhalten. Für unsere Kunden und Geschäftspartner in der DACH-Region wird sich dieser Schritt daher so gut nicht ändern, auch die bekannten Kontaktdaten bleiben für sie unverändert.“

Die Markenstrategie von FamiCord beinhaltet die Verwendung verschiedener Verbrauchermarken in unterschiedlichen Märkten. Die Marke Vita 34 wird weiterhin hauptsächlich auf dem deutschen, österreichischen und schweizerischen Markt aktiv sein. Die Umbenennung auf Konzernebene spiegelt jedoch das kontinuierliche Wachstum des Unternehmens sowohl in bestehenden als auch in neuen Märkten sowie in neuen Geschäftsfeldern wider. „Die Marke FamiCord ist als Dachmarke in über 30 Märkten in Europa und darüber hinaus weit verbreitet. Lokale Marken verwenden den Zusatz 'FamiCord Group Member' in ihrem Logo und in ihrer Kommunikation, um die Tatsache hervorzuheben, dass sie Teil des führenden Gesundheitsdienstleisters im Bereich des Stammzellbankings für Familien sind“, erklärt Tomasz Baran, CCO der FamiCord AG.

Neben der rein rechtlichen Umfirmierung hat das Unternehmen auch einen Relaunch seiner Website durchgeführt. Neben einem noch umfangreicheren Informationsangebot für Neu- und Bestandskunden bietet FamiCord auch Investoren einen noch transparenteren Auftritt im Bereich Investor Relations. „Uns war es wichtig, auch unsere Kapitalmarktkommunikation durch einen optisch noch klareren und einheitlichen Auftritt zu stärken“, erklärt Thomas Pfaadt, Finanzvorstand von der FamiCord AG. „So planen wir beispielsweise, die Aufzeichnungen unserer regelmäßigen Videokonferenzen für institutionelle Investoren künftig auf unserer Website zur Verfügung zu stellen, um noch mehr Investoren für unsere Equity Story zu interessieren.“

Weitere Informationen zu FamiCord und ihren verbundenen Tochterunternehmen finden Sie unter www.famicord.com.

Unternehmensprofil

FamiCord (ehemals Vita 34) wurde 1997 in Leipzig gegründet und ist heute die mit Abstand führende Zellbank in Europa und die drittgrößte weltweit. Als erste private Nabelschnurblutbank Europas und Pionier im Zellbanking bietet das Unternehmen seitdem als Full-Service-Anbieter für die Kryokonservierung die Entnahmelogistik, Verarbeitung und Lagerung von Stammzellen aus Nabelschnurblut, Nabelschnurgewebe und anderen postnatalen Geweben an. Körpereigene Zellen sind ein wertvolles Ausgangsmaterial für die medizinische Zelltherapie und werden im Dampf von flüssigem Stickstoff am Leben erhalten. Kunden aus rund 50 Ländern haben bereits mit rund 1 Million Einheiten eingelagerten biologischen Materials bei FamiCord für die Gesundheit ihrer Familien gesorgt. Darüber hinaus ist das Unternehmen in den Bereichen Zell- & Gentherapien sowie CDMO tätig.

Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der Metro AG

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines
öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots
gemäß § 10 Abs. 1 und 3 WpÜG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 BörsG

Bieterin:

EP Global Commerce GmbH
Ludwig-Ganghofer-Straße 1
82031 Grünwald
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 241623

Zielgesellschaft:

Metro AG
Metro-Straße 1
40235 Düsseldorf
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 79055

Inhaberstammaktien: WKN BFB001 / ISIN DE000BFB0019
Inhabervorzugsaktien: WKN BFB002 / ISIN DE000BFB0027

Heute, am 5. Februar 2025, hat die EP Global Commerce GmbH (die "Bieterin"), eine Holdinggesellschaft, die von Daniel Křetínský kontrolliert wird, der sich mit Patrik Tkáč abstimmt, entschieden, den Aktionären der Metro AG (die "Gesellschaft") anzubieten, im Wege eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots sämtliche nennwertlosen Inhaberstammaktien der Gesellschaft (ISIN DE000BFB0019) mit einem rechnerisch anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (die "Metro Stammaktien") sowie sämtliche nennwert- und stimmrechtslosen Inhabervorzugsaktien der Gesellschaft (ISIN DE000BFB0027) mit einem rechnerisch anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (die "Metro Vorzugsaktien" und zusammen mit den Metro Stammaktien die "Metro Aktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 5,33 je Metro Aktie zu erwerben (das "Delistingangebot").

Die Bieterin hat mit der Gesellschaft ebenfalls heute vereinbart, dass die Gesellschaft den Widerruf der Zulassung der Metro Aktien zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (prime standard) der Frankfurter Wertpapierbörse spätestens 10 Arbeitstage vor Ablauf der Annahmefrist des Delistingangebots beantragt sowie nach Wirksamwerden des Delistings alle angemessenen Schritte und Maßnahmen unternimmt, um die Einbeziehung der Metro Aktien zum Handel im Freiverkehr der Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart, via Tradegate Exchange und jeder anderen Börse, die der Gesellschaft bekannt wird, zu beenden.

Die Angebotsunterlage für das Delistingangebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) und weitere im Zusammenhang mit dem Angebot stehende Informationen werden im Internet unter www.epgc-offer.com veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Gesellschaft dar. Das Delistingangebot selbst sowie dessen Bestimmungen und Bedingungen und weitere das Delistingangebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Delistingangebot stehenden Unterlagen sorgfältig zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Delistingangebot wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Jeder Vertrag, der durch Annahme des Delistingangebots zustande kommt, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

München, 5. Februar 2025

EP Global Commerce GmbH

METRO AG und EPGC vereinbaren Delisting der METRO Aktien

05.02.2025 / 18:09 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die METRO AG hat heute mit der Großaktionärin EP Global Commerce GmbH („EPGC“), einer von Daniel Křetínský kontrollierten Holdinggesellschaft, die ca. 49,99 Prozent der Stimmrechte der METRO AG hält, eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen. Darin hat sich EPGC verpflichtet, den Aktionären der METRO AG im Rahmen eines Delisting-Erwerbsangebots anzubieten, alle noch nicht von EPGC gehaltenen Aktien der METRO AG gegen eine Geldleistung in Höhe von jeweils 5,33 Euro je angedienter Stammaktie und je angedienter Vorzugsaktie zu erwerben.

Die Delisting-Vereinbarung sieht vor, dass die METRO AG noch während der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der METRO AG zum Handel im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse stellen wird.

In der Delisting-Vereinbarung sichert EPGC der METRO AG die volle Unterstützung der weiteren Umsetzung ihrer aktuellen sCore Strategie zu. Zudem hat EPGC der METRO AG für eine Übergangszeit Finanzierungszusagen für den Fall gemacht, dass dies zur Umsetzung der Strategie erforderlich sein sollte und der hierfür erforderliche Finanzbedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen geht der Vorstand davon aus, dass das Delisting im Interesse des Unternehmens liegt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der METRO AG haben in seiner heutigen Sitzung den Abschluss der Delisting-Vereinbarung zustimmend zur Kenntnis genommen.

EPGC hat mitgeteilt, dass sie nach einem Delisting ein sog. Taking Private der METRO AG durch aktienrechtliche Strukturmaßnahmen anstrebt. Die METRO AG und EPGC haben sich in der Delisting-Vereinbarung darauf verständigt, dass EPGC in den 18 Monaten nach Vollzug des Delisting keinen Beherrschungsvertrag und/oder Gewinnabführungsvertrag mit der METRO AG abschließen wird, soweit METRO keine Finanzierungsunterstützung durch EPGC in Anspruch nimmt.

Der METRO AG wurde vor Abschluss der Delisting-Vereinbarung mitgeteilt, dass EPGC mit den beiden anderen METRO-Großaktionären, Meridian und Beisheim, eine Vereinbarung getroffen hat, wonach diese ihre METRO Beteiligung nicht der EPGC andienen werden (sog. Non-Tender Agreement). Sie werden als Großaktionäre weiterhin die langfristige Implementierung der sCore-Strategie unterstützen. EPGC, Meridian und Beisheim haben zudem eine Gesellschaftervereinbarung abgeschlossen, die nach dem Vollzug des Delisting wirksam werden soll.

Vorstand und Aufsichtsrat der METRO AG werden die von EPGC zu veröffentlichende Angebotsunterlage zum Delisting-Erwerbsangebot prüfen und dazu eine gemeinsame Begründete Stellungnahme abgeben. Der von EPGC für die METRO-Stammaktien angebotene Erwerbspreis stellt eine signifikante Prämie sowohl gegenüber dem aktuellen Börsenkurs dar, als auch gegenüber den volumengewichteten Durchschnittsbörsenkursen der letzten 3 bzw. 6 Monate. Gleichzeitig sind Vorstand und Aufsichtsrat der Ansicht, dass der Preis das langfristige Wertpotenzial der METRO AG auf Basis der sCore Strategie nicht vollständig reflektiert. Zum Angebotspreis werden sich Vorstand und Aufsichtsrat der METRO AG in der Begründeten Stellungnahme äußern.

Über den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse entscheiden. Bei Wirksamwerden des Widerrufs werden die Aktien der METRO AG nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.

Mittwoch, 5. Februar 2025

Nagarro SE: Vorstand der Nagarro SE beschließt Aktienrückkaufprogramm im Volumen von bis zu 70 Mio. Euro

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 5. Februar 2025 – Der Vorstand der Nagarro SE, München (die „Gesellschaft“), hat heute beschlossen, von der durch die Hauptversammlung am 30. Oktober 2020 erteilten Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Rückkauf eigener Aktien erneut Gebrauch zu machen.

Insgesamt sollen bis zu 684.384 Aktien der Gesellschaft zurückerworben werden – entsprechend einem Anteil von rund 4,97 % des derzeitigen Grundkapitals –, wobei der Rückkauf auf eine solche Anzahl von Aktien begrenzt ist, die einem Gesamtvolumen von EUR 70 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten) entspricht. Die erworbenen Aktien können zu allen in der Ermächtigung genannten Zwecken verwendet werden.

Die Aktien werden über die Börse erworben. Der Rückkauf wird von einem Kreditinstitut durchgeführt. Der Rückkauf erfolgt unter Berücksichtigung der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Europäischen Kommission vom 8. März 2016. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs sowie die Höhe des einzelnen Rückkaufs unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft.

Der Rückkauf wird in dem Zeitraum vom 6. Februar 2025 bis zum 19. September 2025 stattfinden. Der von der Gesellschaft für eine Aktie zu zahlende Kaufpreis darf den rechnerischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsentage vor dem Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Weitere Einzelheiten werden von der Gesellschaft vor Beginn des Aktienrückkaufs gesondert veröffentlicht. Der Vorstand behält sich vor, den Rückkauf jederzeit zu unterbrechen oder vorzeitig zu beenden.

Alle Transaktionen werden nach ihrer Ausführung wöchentlich auf der Internetseite der Gesellschaft (www.nagarro.com) im Bereich Investor Relations bekanntgegeben.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der C. Bechstein Pianoforte AG: LG Berlin II bestellt gemeinsamen Vertreter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der C. Bechstein Pianoforte AG am 11. März 2024 beschlossenen Squeeze-out zugunsten der Kosmos Holding GmbH hat das Landgericht Berlin II mit Beschluss vom 24.Januar 2025 Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Als Barabfindung hatte die Hauptaktionärin Kosmos EUR 14,00 je Bechstein-Stückaktie festgelegt. 

LG Berlin II, Az. 101 O 70/24
Weber, N. u.a. ./. Kosmos Holding GmbH
25 Antragstreller
gemeinsamerVertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Ludwig Braun Domrich PartG, 10178 Berlin