SKion GmbH
Bad Homburg v. d. Höhe
Hinweis zur technischen Abwicklung der Nachzahlung im Zusammenhang
mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ALTANA Aktiengesellschaft, Wesel,
im Jahr 2010 aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses im Spruchverfahren
ISIN DE0007600801 / WKN 760080
Aufgrund des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der ALTANA Aktiengesellschaft, Wesel (im Folgenden "ALT"), vom 30. Juni 2010 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der ALT, gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Barabfindung in Höhe von € 15,01 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der ALT auf die Hauptaktionärin, die SKion GmbH, Bad Homburg v. d. Höhe (im Folgenden "Hauptaktionärin" oder auch "Antragsgegnerin"), übertragen (im Folgenden "Squeeze-out"; die Minderheitsaktionäre, deren Aktien durch den Squeeze-out auf die Hauptaktionärin übertragen wurden im Folgenden "ALT-Minderheitsaktionäre").
Ehemalige Aktionäre der ALT (im Folgenden "Antragsteller") haben die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Rahmen des Squeeze out in einem Spruchverfahren veranlasst. Mit Beschluss vom 12. August 2020 (Az.: 39 O 50/10 [AktE]) wurde vom Landgericht Düsseldorf die Barabfindung von € 15,01 um € 2,32 auf € 17,33 je ALT-Aktie erhöht. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hatten mehrere Antragsteller und die SKion GmbH als Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18. März 2024 (Az.: I-26 W 13/20 [AktE]) unter Zurückweisung der Beschwerden die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt. Damit ist die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf rechtskräftig geworden.
Den Tenor des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 12. August 2020 und den Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. März 2024 hat die SKion GmbH am 18. April 2024 gemäß § 14 Nr. 4 i. V. m. § 1 Nr. 4 SpruchG im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Die Zahlung des Differenzbetrags zwischen der gezahlten Barabfindung (€ 15,01 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der ALT) und der im Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 12. August 2020 festgesetzten höheren Barabfindung (€ 17,33 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der ALT), also € 2,32 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der ALT (im Folgenden "Nachbesserungsbetrag"), sowie der hierauf zu entrichtenden Zinsen (der Nachbesserungsbetrag einschließlich der Zinsen im Folgenden "Nachbesserung") an die ALT-Minderheitsaktionäre wird, ausgehend von den vorstehenden Erläuterungen und Bekanntmachungen, wie folgt abgewickelt:
1. Technische Abwicklung der Nachbesserung
Sämtliche ALT-Minderheitsaktionäre, die ihre Rechte aus den an die Hauptaktionärin übertragenen Aktien nicht an Dritte abgetreten haben (im Folgenden "Nachbesserungsberechtigte ALT-Aktionäre"), erhalten je Stückaktie der ALT den Nachbesserungsbetrag in Höhe von € 2,32.
Die Depotbanken werden aufgefordert, die Bestandsdaten der Nachbesserungsberechtigten ALT-Aktionäre anhand der archivierten Abrechnungsunterlagen auf den Stichtag des seinerzeitigen Clearstream Banking-Settlements der Squeeze-out-Barabfindung, d. h. auf den 31. August 2010 abends, zu rekonstruieren.
Der Nachbesserungsbetrag ist für den Zeitraum vom 4. September 2010 bis inklusive dem Tag, der dem Auszahlungsstichtag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlich der 22. Mai 2024) mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Der hieraus zu errechnende Zinsbetrag beträgt € 1,5057 je Stückaktie der ALT. Die Nachbesserungsberechtigten ALT-Aktionäre erhalten demnach je Stückaktie der ALT insgesamt eine Nachbesserung in Höhe von € 3,8257.
Die Hauptaktionärin hat die
Commerzbank AG, Frankfurt am Main,
mit der bank- und effektentechnischen Abwicklung der Nachbesserung beauftragt.
Die Nachbesserungsberechtigten ALT-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benach-richtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift auf das bestehende Konto voraussichtlich mit Valuta 23. Mai 2024 durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen Nachbesserungsberechtigten ALT-Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser technischen Hinweisbekanntmachung keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Stückaktien der ALT auf die Hauptaktionärin abgewickelt wurde. Hierzu geben sie diesem ihre neue Bankverbindung zur Weiterleitung der Nachbesserung bekannt.
2. Technische Umsetzung der Auszahlung der Nachbesserung für Personen, die ihren Anspruch auf Nachbesserung aus Abtretungen von ALT-Minderheitsaktionären herleiten
Sofern Dritte der Hauptaktionärin ordnungsgemäß angezeigt und nachgewiesen haben, dass ihnen das Recht auf Nachbesserung von ALT-Minderheitsaktionären wirksam abgetreten worden ist, wird die Hauptaktionärin diese Abtretungen beachten. Die Nachbesserung wird an die Zessionare ausgezahlt. Die Zessionare, die bei dem Kreditinstitut nach wie vor das Konto unterhalten, das in der Abtretungsanzeige angegeben worden ist, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen Zessionare, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an die Commerzbank AG, GS-OPS, TPS Securities Services Frankfurt, Corporate Events, Helfmann-Park 5, 65760 Eschborn, zu wenden und ihre neue Bankverbindung bekannt zu geben.
3. Sonstiges
Die Zahlung der Nachbesserung erfolgt kosten-, spesen- und provisionsfrei. Die Nachbesserung gelangt ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung an die Depotbanken der Nachbesserungsberechtigten ALT-Aktionäre und anspruchsberechtigten Zessionare. Gegebenenfalls zu entrichtende Steuern auf die Nachbesserung richten sich nach den individuellen Verhältnissen der Anspruchsberechtigten und werden gegebenenfalls von den Depotbanken einbehalten und abgeführt. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung des Gesamtnachzahlungsbetrags wird empfohlen, einen steuerlichen Berater zu konsultieren.
Bei eventuellen Rückfragen werden die Nachbesserungsberechtigten ALT-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
Bad Homburg v. d. Höhe, im April 2024
SKion GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 3. Mai 2024