Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 21. Juli 2023

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GfK SE: Verhandlung am 25. Januar 2024

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem bereits 2017 erfolgten Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem führenden Marktforschungsinstitut GfK SE, Nürnberg, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nunmehr einen Anhörungstermin auf Donnerstag, den 25. Januar 2024, 10:00 Uhr, bestimmt. Bei dem Termin soll die Prüferin, die Wirtschaftsprüfergesellschaft Mazars, zu ihrem Prüfbericht und der Angemessenheit der angebotenen Abfindung angehört werden. 

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 7230/17
Jaeckel, J. u.a. ./. Acceleratio Capital N.V.

75 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Acceleratio Capital N.V.:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
(RA Dr. Oliver Rieckers, RA´in Dr. Petra Mennicke)

Charles Schwab verkauft Aktien der Leoni AG - Umsetzung des Restrukturierungsplans und damit Delisting in Bälde

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Trotz kürzlicher Bestätigung des Restrukturierungsplans, der insbesondere eine Herabsetzung des Grundkapitals der Leoni AG auf null Euro vorsieht, und nunmehriger Abweisung der dagegen eingelegten Beschwerden, hatte The Charles Schwab Corporation im Juni 3,98 % der Anteile erworben. Diese Position hat sie nach einer heute veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung zumindest zum größten Teil zum 19. Juli 2023 wieder abgebaut. Nach der Mitteilung hält Charles Schwb nur noch 0,87 %.

Sofern nicht noch ein juristisches Wunder geschieht, dürfte der Restruturierungsplan bald umgesetzt werden. Die Börsennotierung wird damit enden. 

Bestätigung Restrukturierungsplan:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/06/leoni-ag-restrukturierungsgericht.html

Zurückweisung der Beschwerden:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/07/leoni-ag-landgericht-nurnberg-furth.html

Aufruf der Aktionärsvereinigung SdK:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/05/schutzgemeinschaft-der-kapitalanleger.html

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Aktionäre der The Social Chain AG zur Interessenbündelung auf

Kursverfall und BaFin-Fehlerbekanntmachung machen die Prüfung und ggf. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für Aktionäre notwendig

Die The Social Chain AG (WKN: A1YC99 / ISIN: DE000A1YC996) ist eine im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notierte E-Commerce Firma und befindet sich in erheblichen Schwierigkeiten. Der Aktienkurs ist von in der Spitze 54 Euro pro Aktie im November 2021 auf aktuell unter 2 Euro pro Aktie abgestürzt. Das Unternehmen schreibt seit Jahren Verluste. Die BaFin hat zudem nun erhebliche Fehler für ganz wesentliche Finanzkennzahlen festgestellt. Aktionäre sind daher aufgefordert, über die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ihre Interessen zu bündeln, um so eventuell Schadensersatzansprüche wegen erlittener Kursverluste geltend machen zu können.

Hintergrund ist die am 12. Juli 2023 veröffentlichte Fehlerfeststellung der BaFin im Konzernabschluss 2021 der Gesellschaft. Demnach ist die Kapitalflussrechnung 2021 fehlerhaft und statt eines ausgewiesenen positiven operativen Cashflows von 22,9 Mio. Euro hätte ein negativer Cashflow von minus 38 Mio. Euro ausgewiesen werden müssen. Der operative Cashflow eines Unternehmens ist eine der wichtigsten Bewertungskennziffern für Aktionäre. Dieser zeigt die operative Leistungsfähigkeit eines Unternehmens und gibt an, ob aus der Unternehmenstätigkeit positive Zahlungsmittelzuflüsse erwirtschaftet werden können. In diesem Fall hat die Gesellschaft den Eindruck erweckt, positive Zahlungsmittelüberschüsse erwirtschaften zu können, obwohl dies in der Realität nicht der Fall gewesen ist. Damit steht letztlich das Geschäftsmodell des Unternehmens infrage, mithin dessen wirtschaftliche Sinnhaftigkeit.

Konkret wurden folgende Fehler begangen: Ein der The Social Chain AG gewährtes Bankdarlehen über 50 Mio. Euro und Einnahmen aus dem Verkauf von Aktien über 9,3 Mio. Euro wurden fälschlicherweise als Cashflow aus operativer Tätigkeit ausgewiesen. Dies sind ganz offensichtliche Falschbuchungen und durch Fahrlässigkeit oder ein Versehen nach Ansicht der SdK eigentlich nicht zu erklären.

Betroffene Aktionäre können sich unter www.sdk.org/socialchain für einen kostenlosen Newsletter registrieren, über den die SdK über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Aktionären ferner an, diese zukünftig kostenlos auf etwaigen außerordentlichen Hauptversammlungen der The Social Chain AG zu vertreten. Unter https://www.youtube.com/watch?v=vodUH3N9utA finden betroffene Aktionäre ferner ein Video mit einer ausführlichen Sachverhaltserläuterung von SdK-Vorstandsmitglied Dr. Marc Liebscher.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 21. Juli 2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Aktionär der The Social Chain AG!

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sport1 Medien AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG) hat das LG München I nach einer Anhöhrung der Abfindungsprüfer, Herrn Dr. Thoralf Erb, Herrn WP Torben Hofmayer und Frau Jaqueline Wendel, c/o Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, die Spruchanträge mit Beschluss vom 15. Juni 2023 zurückgewiesen.

Mehrere Antragsteller haben zwischenzeitlich Beschwerden einlegen bzw. angekündigt. Über diese entscheidet das (nunmehr hierfür zuständige) Bayerische Oberste Landesgericht.

Die Antragsgegnerin Highlight Communications AG hat kürzlich angekündigt, verschiedene strategische Möglichkeiten wie Kooperationen, M&A-Optionen sowie weitere vergleichbare Massnahmen (die nette Umschreibung für einen Verkauf) zur erfolgreichen Weiterentwicklung der Sport1-Medien-Gruppe zu prüfen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/06/highlight-communications-ag-prufung.html

LG München I, Beschluss vom 15. Juni 2023, Az. 5 HK O 2103/22
Rolle, T. u.a. ./. Highlight Communications AG
69 Antragsteller

gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80469 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch, 70173 Stuttgart

ACCENTRO Real Estate AG informiert über mögliche Veränderung der Aktionärsstruktur

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 20. Juli 2023 – Die Accentro Real Estate AG ("Accentro" oder "Gesellschaft") gibt bekannt, dass sie eine unverbindliche Interessenbekundung von der NongHyup Bank Co. Ltd. als Treuhänderin des Shinhan AIM Structured General Private Investment Trust No. 5 ("Shinhan") sowie der Nox Capital Holding GmbH ("Nox Capital") (zusammen "Interessierte Parteien") für ein mögliches Angebot für Accentro ("Potenzielle Transaktion") erhalten hat, die noch verschiedenen Bedingungen unterliegt.

Nach Angaben der Interessierten Parteien hat Shinhan ein Darlehen an Accentro‘s Mehrheitsaktionärin Brookline Real Estate S.à.r.l. ("Brookline") gewährt, das derzeit in Verzug ist und in dessen Rahmen Brookline ca. 75 % der ausstehenden Aktien von Accentro ("verpfändete Aktien") als Sicherheit an Shinhan verpfändet hat. Gemäß der unverbindlichen Interessenbekundung erwägen die Interessierten Parteien, das Pfandrecht an bis zu sämtlichen verpfändeten Aktien zu verwerten, ein Übernahmeangebot nach dem WpÜG für die Aktien von Accentro (mit Ausnahme der verpfändeten Aktien) auf Grundlage des gesetzlichen Mindestangebotspreises zu unterbreiten, bestimmte Änderungen in der „corporate governance“ vorzunehmen sowie eine Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Kapitalbeschaffung für Accentro in Höhe eines mittleren zweistelligen Millionenbetrags einzuleiten, um der Gesellschaft zusätzliche Liquidität zu verschaffen sowie die teilweise freiwillige Rückzahlung der ausstehenden vorrangigen besicherten Anleihe in Höhe von 225 Millionen Euro zu ermöglichen. Gemäß der Interessierten Parteien würde eine solche Kapitalbeschaffung von Shinhan und Nox Capital abgesichert werden und dürfte zu einer erheblichen Verwässerung der bestehenden Aktionäre der Gesellschaft führen, die ihre Bezugsrechte nicht ausüben wollen oder können.

Gemäß der unverbindlichen Interessenbekundung hängt die potenzielle Transaktion insbesondere davon ab, dass eine zufriedenstellende Einigung über eine Änderung der bestehenden Anleihe der Gesellschaft erzielt wird, dass der Aktienkurs von Accentro nicht wesentlich steigt und dass eine bestätigende Due-Diligence-Prüfung durchgeführt wird. Gemäß der unverbindlichen Interessenbekundung verlangen die Interessierten Parteien in Bezug auf die Änderung der Anleihe unter anderem einen Verzicht auf die Kontrollwechselklausel und die Änderung und Neufestsetzung bestimmter Bedingungen, insbesondere in Bezug auf garantierte Mindestrückzahlungen.

Der Vorstand von Accentro prüft und bewertet derzeit die eingegangenen unverbindlichen Interessenbekundungen und steht in Kontakt mit den Interessierten Parteien. Der Vorstand von Accentro rät seinen Aktionären und Anleihegläubigern, die Situation vorerst gründlich zu analysieren, bevor sie Maßnahmen ergreifen. Der Vorstand von Accentro wird unverzüglich über alle wesentlichen Entwicklungen informieren.

Donnerstag, 20. Juli 2023

SHS VIVEON AG: Absetzung aller Tagesordnungspunkte

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Auf Antrag eines Aktionärs hat die Hauptversammlung der SHS VIVEON AG soeben beschlossen, alle Tagesordnungspunkte der für heute einberufenen ordentlichen Hauptversammlung abzusetzen. Weitere Beschlüsse wurden daher nicht gefasst.

Die Verwaltung wird zu der nächsten Hauptversammlung, die voraussichtlich im Oktober 2023 stattfinden wird, einladen. Ein Tagesordnungspunkt wird die Neuwahl des Aufsichtsrats sein, da die Mitglieder des Aufsichtsrats angekündigt haben, ihr Mandat zur nächsten Hauptversammlung niederzulegen.

Squeeze-out der letzten 84 freien Aktien bei der UBS Europe SE

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
 
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der aus einem 2016 erfolgten Zusammenschluss mehrerer UBS-Landesgesellschaften auf die UBS Deutschland AG entstandenen UBS Europe SE am Dienstag, den 29. August 2023, soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) zugunsten der Hauptaktionärin UBS AG beschlossen werden. Laut Hauptversammlungseinladung gibt es lediglich noch 84 freie Aktien (die von der verschmolzenen französischen UBS-Tochtergesellschaft stammen sollen), so dass die gesamte zu zahlende Barabfindung lediglich EUR 609,- beträgt. UBS Europe SE wird dabei mit fast EUR 3,234 Milliarden bewertet.

Einziger Tagesordnungspunkt der ao. Hauptversammlung ist:

"Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der UBS Europe SE (Minderheitsaktionäre) auf die UBS AG (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c sublit. ii SE-VO i.V.m. §§ 327a ff. AktG

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c sublit. ii i.V.m. § 327a AktG* kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (Ausschluss von Minderheitsaktionären, sog. aktienrechtlicher Squeeze-Out).

* Im Folgenden wird auf einen gesonderten Hinweis auf die Verweisung von Art. 9 Abs. 1 lit. c sublit. ii SE-VO verzichtet.

Das Grundkapital der UBS Europe SE beträgt EUR 446.001.084,00 und ist eingeteilt in 446.001.084 auf den Namen lautende Nennbetragsaktien mit einem Nennwert von EUR 1,00 je Aktie. Die UBS Europe SE hält derzeit keine eigenen Aktien. Die UBS AG mit Sitz in Zürich und Basel, Schweiz, eingetragen im Handelsregister der Kantone Zürich und Basel-Stadt unter der Registernummer CHE-101.329.561, hält gegenwärtig 446.001.000 auf den Namen lautende Nennbetragsaktien der UBS Europe SE und damit mehr als 99,9999 % des Grundkapitals der UBS Europe SE im Sinne von § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AktG. Die UBS AG ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Mit Schreiben vom 20. April 2023 hat die UBS AG der UBS Europe SE das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der UBS Europe SE über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die USB AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen solle.

Die angemessene Barabfindung hat die UBS AG gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG auf der Grundlage eines Bewertungsgutachtens der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, vom 14. Juli 2023 ermittelt und auf EUR 7,25 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der UBS Europe SE festgelegt.

Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die UBS AG mit Schreiben vom 14. Juli 2023 ein konkretisiertes Übertragungsverlangen unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung an die UBS Europe SE gerichtet.

In einem schriftlichen Bericht mit Datum vom 18. Juli 2023 an die Hauptversammlung hat die UBS AG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet (sog. Übertragungsbericht).

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, als sachverständiger Prüfer geprüft und als angemessen bestätigt. Die gerichtliche Bestellung der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, erfolgte auf Antrag der UBS AG mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2023.

Zudem hat die UBS AG dem Vorstand der UBS Europe SE eine Gewährleistungserklärung der Quirin Privatbank AG, Berlin, übermittelt, in der die Quirin Privatbank AG die Gewährleistung für die Verpflichtung der UBS AG übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien der Gesellschaft zu zahlen.

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgt aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung und wird mit Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der UBS Europe SE wirksam.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen auf Verlangen der UBS AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die auf den Namen lautenden Nennbetragsaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der UBS Europe SE mit Sitz in Frankfurt am Main werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (Art. 9 Abs. 1 lit. c sublit. ii SE-VO i.V.m. §§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, der UBS AG mit Sitz in Zürich und Basel, Schweiz, eingetragen im Handelsregister der Kantone Zürich und Basel-Stadt unter Registernummer CHE-101.329.561, zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 7,25 je auf den Namen lautende Nennbetragsaktie der UBS Europe SE auf die Hauptaktionärin übertragen.“ "

Traumhaus AG: Beschluss einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Der Vorstand der Traumhaus AG (ISIN: DE000A2NB7S2, WKN: A2NB7S) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage des satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, eine Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von 292.000 neuen auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien von derzeit EUR 4.924.283,00 auf dann EUR 5.216.283 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beschlossen.

Die neuen Aktien mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2023 werden im Rahmen einer Privatplatzierung zu einem Preis von EUR 6,35 je neuer Aktie angeboten. Insgesamt fließt der Gesellschaft aus der Kapitalerhöhung ein Bruttoemissionserlös in Höhe von EUR 1.854.200 zu.

Über Traumhaus AG

Die Traumhaus AG, gegründet 1993 mit Sitz in Wiesbaden, ist ein erfahrener Anbieter für innovative Siedlungskonzepte und Pionier für iSerielles Bauen in Massivbauweise. Das Unternehmen deckt die gesamte Wertschöpfungskette ab: von Grundstückskauf (ab 3.500 qm) und Projektentwicklung über Bau, Fertigteil- und Modulproduktion und Vermarktung bis zur anschließenden Betreuung der Immobilien. Das Leitmotiv lautet: „Wir haben die Lösung für bezahlbares Wohnen!“ Wesentlicher Erfolgsfaktor dafür ist die ausgefeilte Standardisierung aller Prozessschritte. Seit August 2018 ist das Unternehmen an der Münchener Börse im Marktsegment m:access notiert sowie im Freiverkehr der Frankfurter Börse und im  Xetra Handel.

Wasserstandsmeldung zum Übernahmeangebot für Aktien der SNP Schneider-Neureither & Partner SE

Octapharma AG
Lachen, Schweiz

Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB VON ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

Die Octapharma AG ("Bieterin"), Seidenstrasse 2, 8853 Lachen SZ, Schweiz, hat am 26. Juni 2023 die Angebotsunterlage ("Angebotsunterlage") für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot ("Übernahmeangebot ") an die Aktionäre der SNP Schneider-Neureither & Partner SE ("SNP"), Heidelberg, Deutschland, zum Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien der SNP (ISIN: DE0007203705) ("SNP-Aktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 33,50 je SNP-Aktie veröffentlicht. Die Frist für die Annahme dieses Übernahmeangebots wird am 24. Juli 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) enden, soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert wird.

1. Bis zum 20. Juli 2023, 14:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) ("Meldestichtag") ist das Übernahmeangebot für insgesamt 364.019 SNP-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von etwa 4,93 % des am Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der am Meldestichtag bestehenden Stimmrechte der SNP.

2. Die Bieterin hielt zum Meldestichtag unmittelbar insgesamt 694.192 SNP-Aktien, was einem Anteil von etwa 9,40 % des am Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der am Meldestichtag bestehenden Stimmrechte der SNP entspricht.

3. Herr Wolfgang Marguerre, eine mit der Bieterin gemeinsam handelnde Person im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG, hielt zum Meldestichtag unmittelbar insgesamt 2.129.083 SNP-Aktien, was einem Anteil von etwa 28,83 % des am Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der am Meldestichtag bestehenden Stimmrechte der SNP entspricht.

4. Aufgrund der in Ziffer 6.5.3 der Angebotsunterlage dargestellten Vereinbarung über die Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten, sind die Stimmrechte aus den unter Ziffer 2 und 3 genannten SNP-Aktien Herrn Wolfgang Marguerre und der Octapharma Nordic AB (jeweils mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 3 WpÜG; Herr Wolfgang Marguerre und die die Octapharma Nordic AB in der Angebotsunterlage gemeinsam auch die "Bieter-Kontrollerwerber") sowie der Bieterin wechselseitig nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen, soweit sie die vorgenannten SNP-Aktien jeweils nicht unmittelbar halten. Die unter Ziffer 2 genannten Stimmrechte werden den Bieter-Kontrollerwerbern auch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet, weil die Bieterin ein Tochterunternehmen der Bieter-Kontrollerwerber ist.

5. Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen unmittelbar SNP-Aktien oder nach §§ 38, 39 WpHG mitzuteilende Stimmrechtsanteile in Bezug auf die SNP. Der Bieterin und mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren jeweiligen Tochterunternehmen waren darüber hinaus zum Meldestichtag auch keine Stimmrechte an der SNP gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen.

Lachen (Schweiz), 20. Juli 2023

Octapharma AG

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG und stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von SNP-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen sind in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Veröffentlichung gestatteten Angebotsunterlage mitgeteilt. Anlegern und Inhabern von SNP-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Übernahmeangebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten.

Das Übernahmeangebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika über grenzüberschreitende Übernahmeangebote durchgeführt. (...)

Die Bieterin behält sich das Recht vor, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen weitere SNP-Aktien außerhalb des Übernahmeangebots direkt oder indirekt über die Börse oder außerbörslich zu erwerben, vorausgesetzt, dass solche Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika erfolgen, die anwendbaren deutschen Gesetzesvorschriften, insbesondere diejenigen des WpÜG, eingehalten werden und der Angebotspreis sich nach Maßgabe des WpÜG erhöht, so dass dieser einer außerhalb des Angebots gezahlten Gegenleistung entspricht, sofern diese höher ist als der Angebotspreis. Sollten solche Erwerbe stattfinden, werden Informationen über solche Erwerbe, einschließlich der Anzahl der erworbenen oder zu erwerbenden SNP-Aktien und der gezahlten oder vereinbarten Gegenleistung, unverzüglich veröffentlicht, wenn und soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten von Amerika oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.

Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Übernahmeangebots mit der Bieterin geschlossen wird, unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen.

Soweit dieses Dokument zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese keine Tatsachenbehauptungen und werden durch die Worte "beabsichtigen", "werden" und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet. (...)

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: https://www.angebot-2023.de
im Internet am: 20.07.2023. 

Lachen (Schweiz), den 20. Juli 2023

Octapharma AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 20. Juli 2023

_______________________

Anmerkung der Redaktion:

Laut Angaben in der Angebotsunterlage (S. 29) ist kein Squeeze-out, kein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag sowie kein Delisting geplant.

Silver Lake veröffentlicht Ergebnis des Übernahmeangebots und sichert sich 84,29 % der Software AG-Aktien – Abschluss der Transaktion in Q4 2023 erwartet

Corporate News

NICHT ZUR FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG (GANZ ODER TEILWEISE) IN, NACH ODER VON EINER JURISDIKTION, IN DER EINE SOLCHE FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG EINE VERLETZUNG DER EINSCHLÄGIGEN GESETZE DIESER JURISDIKTION DARSTELLEN WÜRDE.

- Silver Lake hat sich einen Anteil von 84,29 Prozent an der Software AG gesichert, vorbehaltlich des Vollzugs des Übernahmeangebots 

- Der Vollzug der Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt regulatorischer Genehmigungen und wird im vierten Quartal 2023 erwartet

- Silver Lake bekräftigt, dass ein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag (BGAV) zur Finanzierung des Übernahmeangebots nicht erforderlich ist

- Silver Lake beabsichtigt weiterhin, die Software AG nach Vollzug des Übernahmeangebots von der Börse zu nehmen

20. Juli 2023 – Silver Lake, ein global führendes Technologie-Investmentunternehmen, hat heute gemeinsam mit der Mosel Bidco SE, einer Holdinggesellschaft, die von Fonds kontrolliert wird, die von Silver Lake verwaltet oder beraten werden („Silver Lake“), das endgültige Ergebnis der weiteren Annahmefrist bekannt gegeben. Demnach hat sich Silver Lake zum 17. Juli 2023 insgesamt 84,29 Prozent der Software AG-Aktien gesichert. Dies umfasst nicht die Anleihen, die von Silver Lake gehalten werden und die in Software AG-Aktien gewandelt werden könnten. Der Abschluss der Transaktion wird vorbehaltlich der regulatorischen Genehmigungen durch die zuständigen Außenwirtschaftsbehörden im vierten Quartal 2023 erwartet.

Christian Lucas, Co-Head EMEA bei Silver Lake, sagt: „Wir begrüßen das erfolgreiche Ergebnis unseres Übernahmeangebots an die Aktionäre der Software AG. Wir freuen uns darauf, mit dem Managementteam an der Umsetzung des mehrjährigen Transformationsplans des Unternehmens zu arbeiten.“

Silver Lake bekräftigt, dass kein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) zur Finanzierung des Übernahmeangebots oder zur Erreichung der wirtschaftlichen und strategischen Ziele von Silver Lake erforderlich ist.

Nach Vollzug des Übernahmeangebots beabsichtigt Silver Lake weiterhin, die Software AG von der Börse zu nehmen, um das Management bei der Umsetzung seiner Strategie in einem nicht-börsennotierten Umfeld und mit dem Rückhalt eines neuen Mehrheitseigentümers zu unterstützen.

Über Silver Lake

Silver Lake ist ein globales Technologie-Investmentunternehmen mit einem verwalteten Vermögen von mehr als 95 Milliarden US-Dollar und einem Team von Fachleuten in Nordamerika, Europa und Asien. Die Portfoliounternehmen von Silver Lake erwirtschaften zusammen einen Jahresumsatz von mehr als 282 Milliarden US-Dollar und beschäftigen weltweit mehr als 713.000 Mitarbeiter. Weitere Informationen über Silver Lake und sein Portfolio finden Sie unter http://www.silverlake.com.

Über Software Aktiengesellschaft

Software AG vereinfacht die vernetzte Welt. Seit ihrer Gründung in 1969 hilft sie die Erlebnisse zu liefern, die Mitarbeiter, Partner und Kunden heutzutage erwarten. Ihre Technologien schaffen die digitale Infrastruktur die Applikationen, Geräte, Daten und Clouds integrieren; vereinfachte Prozesse fördern; und „Dinge“ wie Sensoren, Geräte und Maschinen vernetzt. Sie hilft mehr als 10.000 Unternehmen ein wirklich vernetztes Unternehmen zu werden und smartere Entscheidungen schneller zu treffen. Das Unternehmen beschäftigt rund 5.000 Mitarbeiter in mehr als 70 Ländern und erzielt einen Jahresumsatz von über 950 Millionen Euro.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • Aareal Bank AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Atlantic BidCo GmbH hält ca. 90 %, Squeeze-out?

  • ADLER Real Estate AG: Squeeze-out zu EUR 8,76 je Aktie zugunsten der Adler Group S.A., Hauptversammlung am 28. April 2023, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags schon Ende 2021 angekündigt, ggf. Squeeze-out (?)
  • BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen: erfolgreiches Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot der SD Thesaurus GmbH, Delisting von Frankfurter Wertpapierbörse mit Ablauf des 20. Juni 2023
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main (Az. 20 WPüG 1/23)

  • DISO Verwaltungs AG (zuvor: Matica Technologies AG, ehemals: Digital Identification Solutions AG): Erwerbsangebot der Matica Technologies Group SA
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer (bereits vor mehr als einem Jahr am 22. April 2022), nicht auf der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2023

  • GK Software SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Business Combination Agreement mit Fujitsu, Delisting-Erwerbsangebot zu EUR 190,- je Aktie

  • Halloren Schokoladenfabrik AG: Rechtsformwechsel in GmbH angekündigt
  • Heliad Equity Partners GmbH & Co. KGaA: Verschmelzung auf die FinLab AG (Umtauschverhältnis: Für 12 Heliad-Aktien 5 FinLab-Aktien)

  • HolidayCheck Group AG (ehemals: Tomorrow Focus AG): Beherrschungsvertrag mit der Burda Digital SE als herrschender Gesellschaft, Eintragung am 29. Juni 2023 (Fristablauf: 29. September 2023)
  • home24 SE: erfolgreiche Übernahme, Delisting-Erwerbsangebot, folgender Squeeze-out? (Streubesitz knapp über 5 %)
  • ifa systems AG: Delisting

  • Kabel Deutschland Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Vodafone Vierte Verwaltungs AG
  • KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Eintragung am 27. Juni 2023 (Fristablauf: 27. September 2023)
  • McKesson Europe AG (früher: Celesio AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA zu EUR 24,13, Eintragung am 14. Juni 2023 (Fristablauf: 14. September 2023)

  • MS Industrie AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • onoff AG: Squeeze-out zugunsten der SpiraTec AG zu EUR 2,25 je Aktie, Hauptversammlung am 5. Juli 2023
  • Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out zu EUR 2,20 je Aktie, virtuelle HV am 27. Juni 2023
  • Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH, Eintragung im Handelsregister am 16. Mai 2023 (Fristablauf: 16. August 2023)
  • SECANDA AG: Delisting

  • SLM Solutions AG: Squeeze-out-Verlangen der Nikon AM. AG, Hauptversammlung am 13. Juli 2023

  • SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Übernahmeangebot der Octapharma AG

  • Software AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Mosel Bidco SE/Silver Lake

  • SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA: Squeeze-out

  • Studio Babelsberg AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kino BidCo GmbH (TPG Real Estate Partners/Cinespace Studios) als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 31. März 2023, Eintragung des Beschlusses durch Anfechtungsklagen verzögert
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting-Erwerbsangebot, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Fahrenheit AcquiCo GmbH geplant
  • Vantage Towers AG: Übernahmeangebot durch GIP und KKR zu EUR 32,-/Aktie, Business Combination Agreement, Delisting-Erwerbsangebot zu EUR 32,-/Aktie, Delisting zum 9. Mai 2023, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Oak Holdings GmbH: ao. Hauptversammlung am 5. Mai 2023, Eintragung am 13. Juni 2023 (Fristablauf: 13. September 2023)
  • Voltabox AG : Pflichtangebot

(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Mittwoch, 19. Juli 2023

Halloren Schokoladenfabrik AG: Vorstand verschiebt Hauptversammlung und verweist auf Erwerbsangebot des Hauptaktionärs

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie mehrfach berichtet, will der Großaktionär der 1804 gegründeten Schokoladenfabrik aus Halle an der Saale (bekannt insbesondere durch die Halloren-Kugeln) seine Mitgesellschafter loswerden. Die Magrath Holdings S.à r.l. hat hierfür ihr Erwerbsangebot für Halloren-Aktien zu EUR 4,20 je Aktie erneut bis zum Jahresende 2023 verlängert. 

Flankiert wurde das Angebot kürzlich mit Drohungen an die verbliebenen Minderheitsaktionäre. In einem auf den 10. Mai 2023 datierten Schreiben an die Aktionäre teilte die Gesellschaft mit, dass Magrath den Vorstand aufgefordert habe, "bestimmte Schritte", z.B. die Umwandlung in eine GmbH, zu unternehmen. Die Handelbarkeit der Gesellschaftsanteile sei dann deutlich eingeschränkt und angesichts einer erforderlichen notariellen Beurkundung mit erheblichen Kosten verbunden. 

In dem jüngsten Schreiben an die Aktionäre vom 13. Juli 2023 verweist der Vorstand erneut auf das Erwerbsangebot von Magrath und auf die unklaren Geschäftsaussichten. Derzeit stünden noch ca. 50 % des Umsatzes für 2023 aus (was bei einem Schreiben Anfang Juli eher banal erscheint). Wenn es schlecht laufe, werde man in der zweiten Jahreshälfte 40 % weniger Umsatz als im Vorjahreszeitraum verzeichnen. Wenn es gut laufe, werde der Umsatz um 25 % gesteigert, wobei die Umsatzsteigerung überwiegend aus den Preiserhöhungen resultiere und nicht aus der Absatzsteigerung. Aus diesem Grund könne man den Jahresabschluss mit Lagebericht "zum jetzigen Zeitpunkt" nicht abschließen, bevor man die Prognosen nicht stärker eingrenzen könne. Man wolle daher die Hauptversammlung verschieben und diese erst dann einberufen, sobald man "mehr Klarheit über die Entwicklung" habe.  

Abschließend verweist der Vorstand erneut auf das Erwerbsangebot  und fügt ein Annahmeformular bei, das die Übertragung ausschließlich "für den gesamten Depotbestand" vorsieht.

In der Angebotsunterlage hatte die Bieterin im letzten Jahr darauf hingewiesen, dass sie bereits eine (teilweise indirekte) Beteiligung an der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft in Höhe von ca. 86,2 % halte. Inzwischen müssten es über 90 % sein (auch wenn auf der Angebotswebseite https://www.halloren-angebot.de/angebot keine "Wasserstandsmeldungen" veröffentlicht wurden). Insoweit wäre auch ein Squeeze-out denkbar.

Delisting der Halloren-Aktien:  https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/10/halloren-schokoladenfabrik-ag-vorstand.html

Umstellung auf Namensaktien:  https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/04/halloren-schokoladenfabrik.html

Erwerbsangebot 2022:  https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/06/erwerbsangebot-fur-aktien-der-halloren.html

Ankündigung der Umwandlung in eine GmbH: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/05/halloren-schokoladenfabrik-ag.html

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft geht vor dem OLG Zweibrücken weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft hatte das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit Beschluss vom 20. März 2023 die Spruchanträge zurückgewiesen. 18 Antragsteller haben gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Diesen Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2023 nicht abgehoölfen und die Sache dem OLG Zweibrücken zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Ansicht des LG Frankenthal ist das vom Bewertungsgutachten gefundene Eergebnis "jedenfalls nicht unvertretbar". Die angebotene Kompensation liege nicht außerhalb der Bandbreite der noch als angemessen zu bezeichnenden Werte (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juli 2020, Az. 9 W 1/17). 

LG Frankenthal (Pfalz), Az. 2 HK O 55/21 AktE
SCI AG u.a. ./. Compagnie de Saint-Gobain, Zweigniederlassung Deutschland
43 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA und FA für Steuerrecht Thorsten Preuninger, 67433 Neustadt an der Weinstrasse
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Taylor Wessing, 80331 München

Kleeberg: Basiszinssätze nach IDW S 1 i. d. F. 2008

Die folgende Tabelle stellt die Basiszinssätze für Unternehmens­bewertungen nach IDW S 1 i. d. F. 2008 bzw. IDW RS HFA 10 für Bewertungsstichtage, beginnend ab 01.11.2017, dar. Die Zinssätze wurden gemäß Vorgaben des IDW (vgl. WPH Edition, Bewertung und Transaktionsberatung, 2018, S. 135 ff.) auf Basis einer dreimonatigen Durchschnittsbetrachtung bezüglich laufzeitabhängiger Effektivverzinsungen von Nullkuponanleihen (Spot Rates), die anhand eines vereinfachten Bewertungsmodells barwertäquivalent zu einem Einheitszins zu verdichten und abschließend auf einen Viertel-Prozentpunkt bzw. seit August 2016 bei Zinssätzen unter 1,00 % auf einen Zehntel-Prozentpunkt zu runden sind, abgeleitet. Sollten Sie zu den hier angegebenen Zinssätzen Fragen haben, steht Ihnen unser Advisory-Team (unternehmensbewertung@crowe-kleeberg.de) gerne zur Verfügung.

Bewertungsstichtag    Basiszinssatz

01.07.2023                  2,50 %
01.06.2023                  2,50 %
01.05.2023                  2,25 %
01.04.2023                  2,25 %
01.03.2023                  2,00 %
01.02.2023                  2,00 %
01.01.2023                  2,00 %
01.12.2022                  2,00 %
01.11.2022                  1,75 %
01.10.2022                  1,50 %
01.09.2022                  1,50 %
01.08.2022                  1,50 %
01.07.2022                  1,25 %
01.06.2022                  0,80 %*
01.05.2022                  0,60 %*
01.04.2022                  0,40 %*
01.03.2022                  0,20 %*
01.02.2022                  0,10 %*
01.01.2022                  0,10 %*
01.12.2021                  0,10 %*
01.11.2021                  0,10 %*
01.10.2021                  0,10 %*
01.09.2021                  0,10 %*
01.08.2021                  0,30 %*
01.07.2021                  0,30 %*
01.06.2021                  0,30 %*
01.05.2021                  0,20 %*
01.04.2021                  0,10 %*
01.03.2021                  -0,10 %*
01.02.2021                  -0,20 %*
01.01.2021                  -0,20 %*

(...)

Basiszinssätze für Unternehmensbewertungen nach IDW S 1 i. d. F. 2008 bzw. RS HFA 10.

Quelle: Eigene Berechnung auf Basis der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank ohne Gewähr.

* Laut Empfehlung des FAUB vom 13.07.2016 wird aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsniveaus empfohlen, den Basiszins auf 1/10-Prozentpunkte zu runden.

Basiszinssatz - Kleeberg

Dienstag, 18. Juli 2023

Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses bei der ADLER Real Estate AG durch Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen verzögert

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Berlin


WKN 500800 / ISIN DE0005008007
WKN A3H3MR / ISIN DE000A3H3MR7

Bekanntmachung der Erhebung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen 
gemäß §§ 246 Absatz 4 Satz 1, 249 Absatz 1 Satz 1 AktG

Gemäß §§ 246 Absatz 4 Satz 1, 249 Absatz 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt:
 
Gegen die auf der außerordentlichen Hauptversammlung der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft vom 28. April 2023 gefassten Beschlüsse wurden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben.

Die Klagen mit dem Aktenzeichen 94 O 44-23; 56 O 27-23; 95 O 48-23 richten sich gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 1 (Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft auf die Adler Group S.A. als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG). Die Klage mit dem Aktenzeichen 91 O 48-23 richtet sich darüber hinaus noch gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 (Wahl zum Aufsichtsrat).

Die Klagen sind beim Landgericht Berlin anhängig.

Berlin, im Juli 2023

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 18. Juli 2023

SdK lädt Anleiheinhaber der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG Wandelanleihe 2019/2024 zur Informationsveranstaltung ein

Houlihan Lokey und DMR Legal präsentieren den aktuellen Sachstand

Die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG hat am 13. Juli 2023 bekannt gegeben, dass die Wandelanleiheinhaber der am 9. Dezember 2024 fälligen Wandelanleihe 2019/24 (WKN: A254NA / ISIN: DE000A254NA6) in einer Abstimmung ohne Versammlung einer Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um zusätzliche 5 Jahre und einer umfangreichen Zinsstundung zustimmen sollen. Die Abstimmung ohne Versammlung geht auf ein Verlangen der Großaktionärin der Gesellschaft, der publity AG, zurück, welche ebenfalls der größte Inhaber von Wandelschuldverschreibungen ist. Der Vorstandsvorsitzende der publity AG soll auch zum gemeinsamen Vertreter der Anleiheinhaber gewählt werden. Die Abstimmung ohne Versammlung findet im Zeitraum vom 28. Juli bis zum 30. Juli 2023 statt.

Dem Aufruf der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. vom 17. Juli 2023 zur Interessensbündelungen haben sich bereits mehr als 150 betroffene Wandelanleiheinhaber angeschlossen. Ferner haben sich mit DMR Legal und Houlihan Lokey auch zwei Berater von institutionellen Investoren gemeldet, die eine Verlängerung der Laufzeit der Wandelanleihe 2019/2024 ebenso wie die SdK kritisch sehen, sofern die Gesellschaft nicht umfassend die Hintergründe der Laufzeitverlängerung darlegt und eine marktgerechte Kompensation für die Verlängerung anbietet. Bisher wurden nur allgemeine Gründe für die Laufzeitverlängerung angeführt. Eine Kompensation für die durch die Laufzeitverlängerung einhergehenden Risiken ist bislang gar nicht vorgesehen.

Zur Erörterung der aktuellen Situation lädt die SdK alle interessierten Anleiheinhaber zur Teilnahme an einer kostenlosen und unverbindlichen Investorenkonferenz am Donnerstag, den 20. Juli 2023 um 14:00 Uhr ein. In der Konferenz werden neben Vertretern der Investmentbank Houlihan Lokey Rechtsanwälte der Wirtschaftskanzlei DMR Legal teilnehmen. Zusammen mit der SdK vertreten beide Berater bereits Inhaber von Wandelanleihen mit einem Nennwert im zweistelligen Mio. Euro Bereich. Auf der Investorenkonferenz wird über den aktuellen Sachstand berichtet werden. Im Anschluss an den Vortrag besteht selbstverständlich die Möglichkeit, Fragen zu stellen und zu diskutieren.

Interessierte Anleiheinhaber können sich unter www.sdk.org/informationsveranstaltung für die Investorenkonferenz anmelden. Alle registrierten Teilnehmer erhalten im Vorfeld des Meetings einen individuellen Zugangslink zugesandt.

Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger auch unter www.sdk.org/preos zu einem kostenlosen Newsletter anmelden. Die SdK bietet allen Anleiheinhabern eine kostenlose Stimmrechtsvertretung auf zukünftig stattfindenden Anleihegläubigerversammlungen an.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 18. Juli 2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Wandelanleiheinhaber und Aktionär der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG!

Leoni AG: Landgericht Nürnberg-Fürth verwirft Beschwerden gegen Planbestätigungsbeschluss des Restrukturierungsgerichts, Restrukturierungsplan der Leoni AG damit rechtskräftig

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Nürnberg, 17. Juli 2023 - Die Leoni AG, Nürnberg (ISIN: DE0005408884 / WKN: 540888), teilt mit, dass heute das Landgericht Nürnberg-Fürth sämtliche gegen den Planbestätigungsbeschluss des Restrukturierungsgerichts Nürnberg eingelegten sofortigen Beschwerden verworfen hat. Der Restrukturierungsplan der Leoni AG ist damit rechtskräftig. 

Wie bereits kommuniziert, hatte das Restrukturierungsgericht Nürnberg den Restrukturierungsplan am 21. Juni 2023 bestätigt, nachdem er auf dem Erörterungs- und Abstimmungstermin am 31. Mai 2023 mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen wurde. 

Wie ebenfalls bereits - erstmals am 29. März 2023 - kommuniziert, sieht der Plan als Teil der finanziellen Sanierung unter anderem eine Herabsetzung des Grundkapitals der Leoni AG auf null Euro vor. Dies führt zu einem Ausscheiden der bisherigen Aktionäre und einem Delisting der Leoni-Aktie. Mit der Umsetzung der weiteren Kapitalmaßnahmen des Restrukturierungsplans wird die Leoni AG neue Liquidität aus einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss in Höhe von 150 Mio. Euro erhalten und von Finanzverbindlichkeiten in Höhe eines Gesamtbetrages von 708 Mio. Euro entlastet. 

Nach der jetzt eingetretenen Rechtskraft werden die Umsetzung des Plans und damit das Delisting nunmehr zeitnah erfolgen.

Änderungen des Spruchverfahrens –Teil 3: Überprüfungsmöglichkeit auch für Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft bei einer Verschmelzung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze sieht neben der nunmehr verpflichtend vorgesehenen anwaltlichen Vertretung in Spruchverfahren (Teil 1) und der Möglichkeit eines Mehrheitsvergleichs (Teil 2) eine Überprüfungsmöglichkeit auch für Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft bei einer Verschmelzung vor. Ein erster Praxisfall hierfür ist die geplante Verschmelzung der Heliad Equity Partners GmbH & Co. KGaA auf die FinLab AG.

Die bislang bestehende Ungleichbehandlung von Minderheitsgesellschaftern übertragender und übernehmender Gesellschaften bei der Verschmelzung wird durch die Neuregelung beendet, indem das Spruchverfahren nunmehr beiden Gruppen von Minderheitsgesellschaftern zur Verfügung steht. Im Fall Heliad/FinLab können somit (Kommandit-)Aktionäre beider Gesellschaften eine gerichtliche Überprüfung beantragen.

Eine wichtige Änderung bei der zu erbringenden Gegenleistung ist, dass bei Verschmelzungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien als Abfindung bei einem im Spruchverfahren festgestellten unangemessenen Umtauschverhältnis die Pflicht zur Barleistung durch die Gewährung von Anteilen ersetzt werden kann. Laut Begründung des BMJ im Gesetzgebungsverfahren schone dies die Liquidität und erleichtere Investitionen im Zuge von Umstrukturierungen. Die Gewährung von zusätzlichen Aktien anstelle einer baren Zuzahlung wird in dem neu eingefügten § 72a UmwG geregelt.

Diese Möglichkeit wird bereits im erwähnten ersten Fall Heliad/FinLab genutzt. Der dortige Verschmelzungsvertrag sieht vor, dass anstelle einer baren Zuzahlung (§ 15 UmwG) zusätzliche Aktien der FinLab gewährt werden.

Da nunmehr die Minderheitsaktionäre beider an der Fusion beteiligten Gesellschaften Spruchanträge stellen können, können ggf. unterschiedliche Gerichts zuständig sein (im Fall Heliad/FinLab ist es jeweils das LG Frankfurt am Main). Der neu eingefügte Absatz 2 zu § 2 SpruchG sieht hierzu folgende Regelung vor:

„Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.“

Nach § 5 FamFG erfolgt eine Bestimmung durch das „nächsthöhere gemeinsame Gericht“.

 

Der Beitrag wird mit weiteren Aspekten der Neuregelung, wie etwa die Abschaffung des Nichtabhilfebeschlusses im Spruchverfahren, fortgesetzt.

Montag, 17. Juli 2023

Beta Systems Software AG: SPARTA AG veröffentlicht Unternehmensbewertung der Beta Systems Software AG

UNTERNEHMENSMITTEILUNG

Berlin, 17. Juli 2023 – Die SPARTA AG („SPARTA“) hat am 12. Juli 2023 per Ad-Hoc Meldung mitgeteilt, dass Vorstand und Aufsichtsrat der SPARTA beschlossen haben, der für den 23. August 2023 vorgesehenen ordentlichen Hauptversammlung der SPARTA einen Beschlussvorschlag für eine Kapitalerhöhung von derzeit 49.221.732,00 Euro um bis zu 24.610.866,00 Euro auf bis zu 73.832.598,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 1.757.919 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem jeweiligen Betrag am Grundkapital von 14,00 Euro (die "Neuen Aktien") zur Abstimmung vorzulegen. Die Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft („Deutsche Balaton“) ist berechtigt, entsprechend ihrem Bezugsrecht bis zu 1.283.901 Neue Aktien ganz oder teilweise gegen Sacheinlagen zu beziehen. Die Sacheinlage besteht aus der Beteiligung der Deutsche Balaton an der Beta Systems Software AG („Beta Systems“, BSS, ISIN DE000A2BPP88), somit aus bis zu 816.911 auf den Inhaber lautende Aktien der Beta Systems. Dabei darf die Deutsche Balaton für jede von ihr gezeichnete Neue Aktie der SPARTA 0,63627257 Beta Systems Aktien an die SPARTA übertragen. Dem Einbringungsverhältnis liegt ein Wert von 44,78 Euro je Beta Systems-Aktie zugrunde, der sich im Rahmen einer Unternehmensbewertung nach dem Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) gemäß IDW S1 ergibt, mit deren Durchführung die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, ("Rödl & Partner") vom Vorstand der SPARTA beauftragt worden war.

Für die Durchführung einer objektivierten Unternehmensbewertung war es erforderlich, Rödl & Partner interne Planungsunterlagen, die nicht zum Zwecke der Kapitalmarktkommunikation, sondern rein zur internen Steuerung der Gesellschaft erstellt worden waren, zur Verfügung zu stellen. Um eine Weitergabe von vertraulichen Informationen zu vermeiden, haben die im Rahmen der Unternehmensbewertung involvierten Parteien (Beta Systems, SPARTA, Deutsche Balaton, Rödl & Partner) mit Datum vom 2. Juni 2023 eine „Clean-Team-Vereinbarung“ getroffen. Hierin vereinbart wurde insbesondere, dass lediglich Rödl & Partner Zugriff auf sensible und vertrauliche Informationen für den Zweck der Erstellung des Bewertungsgutachtens erhält, während in dem Bewertungsgutachten selbst lediglich aggregierte Informationen (öffentlich verfügbare Informationen sowie aggregierte Analysen der Planungsrechnungen) dargestellt und den Auftraggebern zugänglich gemacht werden.

Im Sinne der Gleichbehandlung aller Aktionäre weist der Vorstand der Beta Systems darauf hin, dass das vollständige Bewertungsgutachten der Beta Systems seit dem 17. Juli 2023 auf der Internetseite der SPARTA unter https://sparta.de/spv2/investoren/hauptversammlung/ abrufbar ist. Der Vorstand der Beta Systems weist außerdem darauf hin, dass den in dem Bewertungsgutachten dargestellten Zahlen keine Prognosen des Vorstands zugrunde liegen, sondern mehrjährige interne Planungsrechnungen, die rein zum Zwecke der mittel- und langfristigen Steuerung der Gesellschaft erstellt wurden.

Der Vorstand der Beta Systems erwartet aus der möglichen Übertragung der Beta Systems Aktien von der Deutsche Balaton an die SPARTA keine wesentlichen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Beta Systems.

STEICO SE: Verkauf der Mehrheitsanteile an der STEICO SE

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Feldkirchen bei München, 17. Juli 2023 – (ISIN DE000A0LR936) – Die STEICO SE hat heute von der Schramek GmbH, der Mehrheitsaktionärin der STEICO SE mit einem derzeitigen Aktienanteil von 61,1 %, die Mitteilung erhalten, dass diese mit der irischen Kingspan Group plc und der Kingspan Holding GmbH, eine indirekte Tochtergesellschaft der Kingspan Group plc, eine Vereinbarung über den Verkauf von 51,0 % der Aktien an der STEICO SE an die Kingspan Holding GmbH unterzeichnet hat. Weitere 10,1 % der Aktien an der STEICO SE verbleiben vorerst bei der Schramek GmbH. Das Direktorium der STEICO SE erwartet durch die Kooperation mit Kingspan nachhaltige Synergieeffekte bei der Marktentwicklung sowie wesentliche Impulse für das weitere Wachstum.

Udo Schramek bleibt entsprechend seiner Bestellung Vorsitzender Geschäftsführender Direktor der STEICO SE. Für die Zeit nach dem Vollzug der Vereinbarung wird die Kingspan Holding GmbH mit der Unterstützung der Schramek GmbH eine der Beteiligung der Kingspan Holding GmbH angemessene Vertretung im Verwaltungsrat der STEICO SE anstreben. Udo Schramek wird das Amt als Verwaltungsratsvorsitzender der STEICO SE zum Vollzug der Vereinbarung niederlegen. Er bleibt jedoch Mitglied des Verwaltungsrats der STEICO SE.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der mehrheitliche Verkauf der Aktien an der STEICO SE nicht zu der Notwendigkeit eines Übernahmeangebots bezüglich der übrigen Aktien der STEICO SE führt, da die STEICO SE lediglich im Freiverkehr gehandelt wird und daher die Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) keine Anwendung finden.
 
___________
 
Anmerkung der Redaktion:
 
Nach einer Mitteilung der Kingspan Group plc erfolgte der Kauf zu einem Preis von EUR 35,- je STEICO-Aktie zuzüglich weiterer bis zu EUR 35,- bei Erreichen von Zielvorgaben ("plus potential deferred consideration of up to a further EUR35 per share contingent on achievement of specified thresholds with a material uplift in profitability"). 25 % der Gegenleistung können ggf. in Kingspan-Aktien erfolgen. Für die noch bei der Schramek GmbH verbleibenden ca. 10 %, für die es eine "put and call option" gibt, wurde ein Höchstbetrag, der auf einem Vielfachen der künftigen Einnahmen basiert, vereinbart ("a capped amount based on a multiple of future earnings").

Sommer-Ausgabe 2023 des European Business Valuation Magazines (EBVM) erschienen

Die von der European Association of Certified Valuators and Analysts (EACVA) und dem International Valuation Standards Council (IVSC) herausgegebene vierte Ausgabe des European Business Valuation Magazines (EBVM) ist kürzlich erschienen. 

Die Zeitschrift kann hier heruntergeladen werde:

Spruchverfahren zur grenzüberschreitenden Verschmelzung der Innocoll AG: Verhandlung nunmehr am 16. November 2023

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem 2016 eingeleiteten Spruchverfahren zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Innocoll AG hat das LG Nürnberg-Fürth nunmehr einen Anhörungstermin auf den 16. November 2023, 10:00 Uhr, angesetzt, nachdem der auf den 25. Juni 2020 anberaumte Termin damals pandemiebedingt wieder abgesagt werden musste. Bei dem Termin soll der sachverständige Prüfer, die TAP Dr. Schlumberger Krämer Pothorn & Partner mdB, München, angehört werden.

Offen ist derzeit die Existenz bzw. Rechtsnachfolge der Antragsgegnerin. Bezüglich der Innocoll Holdings plc fand 2017 eine außerordentliche Hauptversammlung statt. In diesem Rahmen wurde die Gesellschaft von einer Gurnet Point L.P. übernommen. Auch entledigte man sich wohl im Rahmen eines "scheme of arrangement" nach irischem Gesellschaftsrecht (offensichtlich ohne Gegenleistung) der Minderheitsgesellschafter.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HKO 4100/16
Rolle, T. u.a. ./. Innocoll Holdings PLC
9 Antragsteller
kein gemeinsamer Vertreter
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 04107 Leipzig

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG zur Interessensbündelung auf

Die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG hat am 13. Juli 2023 die Inhaber der von der Gesellschaft emittierten Wandelanleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A254NA6 / WKN: A254NA) aufgefordert, ihre Stimme im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung abzugeben. Die Abstimmung ohne Versammlung wird aufgrund eines Einberufungsverlangen eines Anleihegläubigers durchgeführt. Im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung, die vom 28. Juli 2023 bis zum 30. Juli 2023 stattfindet, sollen Inhaber der Wandelanleihe insbesondere einer Verlängerung der Laufzeit der Wandelanleihe um 5 Jahre (!) bis zum 09. Dezember 2029 zustimmen. Ferner sollen die Anleiheinhaber auf die Zinszahlung für das Jahr 2023 verzichten bzw. diese bis zum Laufzeitende stunden. Die ab 09. Dezember 2023 fälligen Zinsen von 7,5 % p.a. sollen ebenso nur noch zu 2 % p.a. in bar ausbezahlt werden. Die verbleibenden 5,5 % p.a. der Zinsen sollen ebenfalls bis zum Laufzeitende gestundet werden. Die Anleiheinhaber sollen des Weiteren den Vorstandsvorsitzenden der Hauptaktionärin publity AG, Herrn Frank Schneider, zum gemeinsamen Vertreter Anleihegläubiger bestellen und mit umfänglichen Befugnissen ausstatten.

Hintergrund der notwendigen Sanierung seien die negativen Auswirkungen durch den Ukraine-Krieg, die hohe Inflation sowie die gestiegenen Zinsen und damit einhergehend die Zurückhaltung von Käufern bei dem Erwerb von Immobilien bzw. Immobilienportfolien.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Der derzeitigen Beschlussvorschläge sind aus Sicht der SdK in keiner Weise akzeptabel und führen zu gravierenden Nachteilen für die Anleiheinhaber. Die Anleiheinhaber sollen weiterhin alle Risiken trage, erhalten hierfür aber keinerlei Kompensationsleistungen angeboten. Ferner scheint vor allem die Hauptaktionärin von den Beschlussvorschlägen zu profitieren, obwohl diese als größter Anleihegläubiger und größter Gesellschafter der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG deutlich mehr zu Sanierung der Gesellschaft beitragen müsste als außenstehende Anleihegläubiger. Betroffene Anleger sollten sich daher unter www.sdk.org/preos für einen kostenlosen Newsletter registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 17.07.2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Aktionärin und Anleiheinhaberin der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG!

Schweizerischer Anlegerschutzverein: Credit Suisse-Aktionäre: Eine Klage nach Art. 105 FusG ist lanciert

Pressemitteilung

Aufgrund der grossen Anzahl an Anfragen hat sich der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) entschlossen, eine Klage nach Art. 105 FusG zu koordinieren.


Die grosse Anzahl an Anfragen durch Aktionäre der Credit Suisse in Bezug auf rechtliche Möglichkeiten im Rahmen der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS hat den Schweizerischen Anlegerschutzverein (SASV) dazu bewogen, eine Klage nach Art. 105 FusG zu koordinieren und – gemeinsam mit unserem Konsulenten Dr. iur Tobias Aggteleky – einzureichen.

Basierend auf dem Fusionsgesetz wird eine Überprüfung des Umtauschverhältnisses verlangt werden, um eventuell an eine angemessene Entschädigung zu gelangen. Ziel ist es, für die Aktionäre der Credit Suisse eine Ausgleichszahlung in bar zu erstreiten, die dem Wert zwischen dem vom Fusionsvertrag festgesetzten und dem vom Gericht bestimmten Aktienkurs entspricht. Die Marktkapitalisierung der Credit Suisse lag bei Börsenschluss am letzten Handelstag vor der Übernahme durch die UBS bei CHF 7 Mrd., am 19. März 2023 wurde der Übernahmepreis mit nur CHF 3 Mrd. bekanntgegeben.

Voraussetzung für eine Teilnahme ist, dass Aktionäre am 19. März 2023, d.h. am Datum der Fusionsentscheidung, Aktien der Credit Suisse gehalten haben. Das Fusionsgesetz (Art. 105 Abs. 1 FusG) sieht eine zweimonatige Frist ab der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses vor, die am 12. Juni 2023 erfolgte und am 14. Juni 2023 im SHAB publiziert wurde. Da die Frist für die Klageeinreichung somit am 14. August 2023 abläuft, sollten sich Interessierte bis spätestens am 4. August 2023 über dieses Formular melden.

Die Kosten für die Klage werden von den Teilnehmenden anteilsmässig getragen, wobei diese Kosten aufgrund des Synergieeffekts relativ tief ausfallen dürften. Der SASV koordiniert diese Klage kostenlos. Der zu zahlende Kostenbeitrag dient ausschliesslich dazu, die anfallenden Kosten des Rechtsanwalts zu decken. Die definitiven Kosten werden erst nach dem Ablauf der Anmeldefrist am 4. August 2023 feststehen.

Interessierte Aktionäre der Credit Suisse können sich über folgendes Formular – unter Angabe des CS-Aktienbestands am 19. März 2023 – anmelden: hier klicken!
 
Quelle: Schweizerischer Anlegerschutzverein

Sonntag, 16. Juli 2023

MEDION AG – Lenovo erwirbt weitere Anteile

Ad-hoc-Mitteilung

Die gemäß § 305 Abs. 4 S.3 AktG befristete Verpflichtung zum Erwerb von Akien der MEDION AG durch die Mehrheitsaktionärin Lenovo Germany Holding GmbH, beide 45307 Essen, endete am 12. Juli 2023. Innerhalb dieser Frist wurden der Lenovo Germany Holding GmbH weitere Stück 5.044.910 Aktien zum Erwerb angedient. Unter Einrechnung der von der MEDION AG selbst gehaltenen Stück 3.736.970 Eigenen Aktien und unter der Annahme, dass alle vorliegenden Ankaufangebote auch abgewickelt werden, verfügt die Lenovo Germany Holding GmbH dann über 98,21 Prozent der Stimmrechte am € 48.418.400 betragenen Grundkapital der MEDION AG.

Essen, 13. Juli 2023

MEDION Aktiengesellschaft
Der Vorstand 

____________

Anmerkung der Redaktion:

Die Einreichung der MEDION-Aktien erfolgte im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrag mit der Hauptaktionärin, siehe hierzu: 

SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MEDION AG ohne Erhöhung beendet

Die Zwei-Monats-Frist für die Andienung der MEDION-Aktien begann mit der am 12. Mai 2023 erfolgten Bekanntmachung im Bundesanzeiger:

https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/05/bekanntmachung-zur-beendigung-des.html

Mit einem Aktieneigentum von nunmehr deutlich über 95 % wäre der wahrscheinlich nächste Schritt der Integration ein aktienrechtlicher Squeeze-out bei der MEDION AG, d.h. ein Herausdrängen der verbliebenen Minderheitsaktionäre zugunsten von Lenovo.