Biofrontera AG
Leverkusen
- ISIN: DE0006046113 -
Bekanntmachung gemäß § 248a AktG
Mit Klageschrift vom 9. Februar 2023 hatten die Biofrontera Inc., Woburn (Massachusetts, USA), und Herr Prof. Dr. Hermann Lübbert Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen sämtliche Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Biofrontera AG vom 9. Januar 2023 beim Landgericht Köln (Aktenzeichen 82 O 9/23) erhoben. Die vorgenannten Kläger haben die Klage mit Schriftsatz vom 13. April 2023 zurückgenommen; der Anfechtungsprozess ist damit beendet.
Die Klagerücknahme beruht auf einer zwischen der Biofrontera AG und unter anderem den Anfechtungsklägern geschlossenen außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung. Diese Vergleichsvereinbarung wurde primär zur Beilegung eines Rechtsstreits zwischen der Biofrontera AG auf der einen und den Mitgliedern des Boards der Biofrontera Inc. Herrn Prof. Dr. Hermann Lübbert, John J. Borer, Loretta M. Wedge, Beth J. Hoffman und Kevin D. Weber sowie der Biofrontera Inc. auf der anderen Seite in den USA geschlossen. Die Biofrontera AG hatte gegen die Biofrontera Inc. sowie die vorgenannten Personen geklagt, nachdem diese unter anderem einen von der Biofrontera AG eingereichten Vorschlag zur Nominierung eines Vorstandskandidaten im Rahmen der Hauptversammlung 2022 der Biofrontera Inc. abgelehnt hatte. Die Beklagten sind diesen Vorwürfen entgegengetreten.
Die Parteien der Vergleichsvereinbarung sind zur Vermeidung langwieriger Auseinandersetzungen in möglicherweise mehreren Gerichtsinstanzen in den USA und Deutschland unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen rechtlichen Standpunkte übereingekommen, die nachstehend beschriebenen Rechtsstreitigkeiten, einschließlich des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen 82 O 9/23 vor dem Landgericht Köln, im Wege des gegenseitigen Nachgebens durch eine Vergleichsvereinbarung (der „Vergleich“) beizulegen.
Aus dem nachfolgend wortwörtlich wiedergegebenen Vergleich ergeben sich die folgenden Leistungspflichten der Biofrontera AG, die im Rahmen der einvernehmlichen Beendigung des U.S.-amerikanischen Prozesses vereinbart wurden. Die Leistungspflichten sind daher im Kontext des U.S.-amerikanischen Prozesses zu verstehen und nicht als unmittelbare Gegenleistung allein für die Rücknahme der Anfechtungsklagen vor dem Landgericht Köln (Aktenzeichen 82 O 9/23). Dies vorangestellt, sind die folgenden Leistungspflichten der Biofrontera AG zu nennen (soweit in der folgenden Aufzählung von der „Vergleichsvereinbarung“ gesprochen wird, wird Bezug auf die unverbindliche Übersetzung ins Deutsche genommen):• Die Biofrontera AG wird mit der Biofrontera Inc. eine gemeinsame Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens beim Court of Chancery des Bundesstaates Delaware Biofrontera AG v. Biofrontera Inc., et al., C.A. No. 2022-1184-PAF einreichen.
• Die Biofrontera AG wird keinen Antrag auf Erstattung ihrer Verfahrenskosten in dem Verfahren beim Court of Chancery des Bundesstaates Delaware Biofrontera AG v. Biofrontera Inc., et al., C.A. No. 2022-1184-PAF stellen.
• Die Biofrontera AG und die Biofrontera, Inc. werden nach näherer Maßgabe von Ziffer III.3.3 der Vergleichsvereinbarung (entspricht Ziffer III.C.3 des englischsprachigen Originals) gemeinsam eine Drittfirma mit der Suche nach einem zusätzlichen unabhängigen Verwaltungsratskandidaten bei der Biofrontera Inc. beauftragen.
• Die Biofrontera AG verpflichtet sich, einen aus dem Kreis der von der Drittfirma identifizierten unabhängigen Verwaltungsratskandidaten, der vom Nominierungs- und Corporate Governance-Ausschuss des Verwaltungsrats der Biofrontera Inc. nach einem in Ziffer III.3.3 der Vergleichsvereinbarung (Ziffer III.C.3 des englischsprachigen Originals) näher beschriebenen Verfahren ausgesucht und der Hauptversammlung der Biofrontera Inc. im Jahr 2023 vorgeschlagen wird, mit allen ihr gehörenden Aktien in den Verwaltungsrat der Biofrontera Inc. zu wählen.
• Die Biofrontera AG verpflichtet sich nach näherer Maßgabe von Ziffer III.3.5 der Vergleichsvereinbarung (Ziffer III.C.5 des englischsprachigen Originals), das ihr durch Ziffer III.3.2 der Vergleichsvereinbarung (Ziffer III.C.2 des englischsprachigen Originals) zugestandene Nicht Unabhängige Verwaltungsratsmitglied zum Rücktritt von seinem Amt zu veranlassen, (i) sofern die Biofrontera AG zu irgendeinem Zeitpunkt (und vorbehaltlich einer dreißigtätigen Heilungsfrist) weniger als 20 % der Biofrontera Inc.-Stammaktien besitzt oder (ii) spätestens zum 31. Dezember 2025.
• Die Biofrontera AG verpflichtet sich, in dem durch Klagerücknahme der Kläger beendeten Anfechtungsverfahren Aktenzeichen 82 O 9/23 vor dem Landgericht Köln keinen Kostenantrag zu stellen.• Solange die Biofrontera AG mindestens 20 % der ausstehenden Biofrontera Inc.-Stammaktien besitzt, dürfen die Biofrontera AG und ihre verbundenen Unternehmen (einschließlich aller leitenden Angestellten, sonstigen Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats der Biofrontera AG) nach näherer Maßgabe von Ziffer III.6.1 der Vergleichsvereinbarung (Ziffer III.F.1 des englischsprachigen Originals) keine Biofrontera Inc.-Aktien erwerben. Diese Verpflichtung gilt nicht für (i) die im Amendment Nr. 1 zum Schedule 13D, das bei der SEC am 19. September 2022 eingereicht wurde, genannten Personen, soweit sie nicht auch leitende Angestellte, andere Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats (einschließlich Herrn Wilhelm Zours) der Biofrontera AG sind, (ii) der Erwerb gemäß Ziffer III.6.4 der Vergleichsvereinbarung (Aufrechterhaltung der Beteiligungsquote der Biofrontera AG an der Biofrontera Inc. zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung) (Ziffer III.F.4 des englischsprachigen Originals) oder (iii) gemäß Ziffer III.6.6 der Vergleichsvereinbarung (Ziffer III.F.6 des englischsprachigen Originals) erfolgt (Wiedererlangung einer Beteiligungsquote von 20 % der ausstehenden Biofrontera Inc.-Stammaktien durch die Biofrontera AG).
• Bis zum 31. Dezember 2025 und solange die Biofrontera AG mindestens 20 % der ausstehenden Biofrontera Inc.-Stammaktien besitzt, sind die Biofrontera AG und alle von ihr beherrschten Unternehmen nach näherer Maßgabe von Ziffer III.6.3 der Vergleichsvereinbarung (Ziffer III.F.3 des englischsprachigen Originals) verpflichtet, (a) an jeder vom Verwaltungsrat einberufenen Jahres- oder Sonderversammlung der Aktionäre der Biofrontera Inc. teilzunehmen, (b) für die vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Kandidaten zur Wahl in den Verwaltungsrat und gegen alle anderen Wahlvorschläge zu stimmen sowie (c) für alle anderen vom Verwaltungsrat vorgelegten Vorschläge oder Geschäfte und gegen alle nicht vom Verwaltungsrat vorgelegten Vorschläge oder Geschäfte zu stimmen (vorausgesetzt jedoch, dass die Biofrontera AG dann nicht verpflichtet ist, für einen vom Verwaltungsrat vorgelegten Vorschlag oder ein Geschäft zu stimmen, wenn (i) das Nicht Unabhängige Verwaltungsratsmitglied der Biofrontera AG gegen den Vorschlag oder das Geschäft gestimmt hat, und (ii) die Biofrontera AG von ihrem Rechtsberater darauf hingewiesen wird, dass eine solche Zustimmung eine Verletzung der Treupflichten der Biofrontera AG nach geltendem Recht darstellen würde), und (d) nicht (i) an der Einholung von Vollmachten oder Zustimmungen in Bezug auf die Biofrontera Inc. mitzuwirken, eine Eigentümergruppe im Sinne der SEC-Regeln 13D und 13G zu bilden, ihr beizutreten oder sich an ihr zu beteiligen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Gruppe, zu der Wilhelm Zours oder die Deutsche Balaton AG gehören), (ii) eine Person aufzufordern oder zu ermutigen, Vorschläge zur Förderung einer streitigen Entscheidung in Bezug auf die Biofrontera Inc. einzureichen, (iii) eine außerordentliche Versammlung der Aktionäre der Biofrontera Inc. einzuberufen oder deren Einberufung anzustreben, (iv) den Aktionären auf einer Jahres- oder außerordentlichen Versammlung der Aktionäre der Biofrontera Inc. einen Vorschlag zur Prüfung zu unterbreiten, (v) eine Werbung um Zustimmungen in Bezug auf die Biofrontera Inc., die nicht vom Verwaltungsrat initiiert wurde, zu beginnen oder daran teilzunehmen und keine dritte Partei aufzufordern, eine der vorgenannten Maßnahmen zu unternehmen, (vi) einer Person (außer einem Verwaltungsratsmitglied oder der Geschäftsleitung der Biofrontera Inc. auf eine Weise, die nicht zu einer öffentlichen Verbreitung führt) ein Angebot, ein Tauschangebot, eine Fusion, eine Konsolidierung, einen Erwerb, einen Plan, einen Unternehmenszusammenschluss, eine Rekapitalisierung, eine Umstrukturierung, eine Liquidation, eine Auflösung oder ein außergewöhnliches Geschäft, an dem die Biofrontera Inc. oder eine ihrer Tochtergesellschaften als Bestandteil oder Partei beteiligt werden soll, vorzuschlagen oder durchzuführen oder zu versuchen, diese durchzuführen oder abzuschließen, sei es allein oder in Zusammenarbeit mit anderen.
• Nach näherer Maßgabe von Ziffer III.6.4 der Vergleichsvereinbarung (Ziffer III.F.4 des englischsprachigen Originals) verpflichten sich die Biofrontera AG sowie alle von der Biofrontera AG beherrschten Unternehmen unter der Voraussetzung, dass die vom Verwaltungsrat der Biofrontera Inc. beschlossene Änderung des Aktionärsrechteplans im Wesentlichen der als Anlage E der Vergleichsvereinbarung beigefügten Form entspricht, an jeder vom Verwaltungsrat der Biofrontera Inc. einberufenen Jahres- oder Sonderversammlung der Aktionäre teilzunehmen, auf der der geänderte Aktionärsrechtsplan zur Verabschiedung vorgelegt wird, und für die Verabschiedung des geänderten Aktionärsrechteplans zu stimmen und auch sonst keine Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung und Aufrechterhaltung des geänderten Aktionärsrechteplans anzufechten.
• Die Biofrontera AG erklärt in einer umfassenden Abgeltungsklausel nach näherer Maßgabe von Ziffer III.8.1 der Vergleichsvereinbarung (Ziffer III.H.1 des englischsprachigen Originals) für sich sowie die dort näher bezeichneten Personen, insbesondere ihre Organe, unwiderruflich auf alle Ansprüche, Klagegründe, Verfahren, Verpflichtungen, Gerichtsprozesse, Schulden, Schäden, Ausgaben, Kosten, Vereinbarungen, Versprechen und Streitigkeiten, die sich aus, bezogen auf oder in Verbindung mit (i) den in der Klage Biofrontera AG v. Biofrontera Inc., et al., C.A. No. 2022-1184-PAF geltend gemachten Tatsachen und Umständen oder Ansprüchen, die von der Biofrontera AG in der Klage geltend gemacht wurden oder hätten geltend gemacht werden können, (ii) den Ansprüchen, die von der Biofrontera AG im Zusammenhang mit der Hauptversammlung der Biofrontera AG am 9. Januar 2023 geltend gemacht wurden oder hätten geltend gemacht werden können, oder (iii) den Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Aktionärsversammlung der Biofrontera Inc. am 12. Dezember 2022 geltend gemacht wurden oder hätten geltend gemacht werden können, unabhängig davon, ob sie auf Bundes-, Landes-, Kommunal-, oder Gewohnheitsrecht oder eines Gesetzes der Vereinigten Staaten, Deutschland oder eines anderen Landes, eines Bundesstaates, eines Landkreises, einer Stadt, einer Gemeinde oder einer Gerichtsbarkeit beruhen, ob unbedingt oder bedingt, entstanden oder nicht entstanden, fällig oder nicht fällig sind und gleichgültig, ob persönlicher, direkter oder abgeleiteter Natur (einschließlich jeglicher Ansprüche wegen Verletzung einer Treuepflicht), die die Verzichtenden der Biofrontera AG jemals hatten, jetzt haben, zu haben behaupten oder in Zukunft zu haben beanspruchen, einschließlich bekannter und unbekannter Ansprüche, gegenüber der Biofrontera Inc. und den weiteren in Ziffer III.8.1 der Vergleichsvereinbarung (Ziffer III.H.1 des englischsprachigen Originals) genannten Personen zu verzichten und diese insoweit freizustellen.
Die Vergleichsvereinbarung hat den folgenden Wortlaut (unverbindliche Übersetzung aus dem Englischen):
“VERGLEICHSVEREINBARUNG
I. PARTEIEN
Diese Vergleichsvereinbarung (die „Vereinbarung“) mit Datum vom 11. April 2023 (das „Datum des Inkrafttretens“) wird zwischen
Biofrontera Inc. („BFRI“),
Hermann Lübbert, John J. Borer, Loretta M. Wedge, Beth J. Hoffman, Kevin D. Weber (zusammen die „BFRI-Parteien“) und
Biofrontera AG (zusammen mit den „BFRI-Parteien“, die „Parteien“ einzeln jeweils eine „Partei“)
geschlossen. Vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer III.1. und soweit nicht anders geregelt, werden die Regelungen dieser Vereinbarung mit dem Datum des Inkrafttretens wirksam. (...)
Quelle: Bundesanzeiger vom 19. April 2023