Die ordentliche Hauptversammlung der AUDI Aktiengesellschaft, Ingolstadt, vom 31. Juli 2020 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 16. November 2020 in das Handelsregister der AUDI Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Ingolstadt unter HRB 1 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) der Minderheitsaktionäre der AUDI Aktiengesellschaft in das Eigentum der Volkswagen Aktiengesellschaft übergegangen. Nach Maßgabe des Übertragungsbeschlusses erhalten die Minderheitsaktionäre der AUDI Aktiengesellschaft eine von der Volkswagen Aktiengesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 1.551,53 je auf den Inhaber lautende Stammaktie (Stückaktie) der AUDI Aktiengesellschaft.
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgen durch die
über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre der AUDI Aktiengesellschaft, die ihre auf den Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) der AUDI Aktiengesellschaft bei einem Kreditinstitut in einem Streifband- oder Girosammeldepot verwahren lassen, erfolgt ab dem 20. November 2020 gegen Ausbuchung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) der AUDI Aktiengesellschaft aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Minderheitsaktionärs. Die Minderheitsaktionäre der Audi Aktiengesellschaft, die ihre auf den Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) bei einem Kreditinstitut in einem Streifband- oder Girosammeldepot verwahren lassen, brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.
Die Minderheitsaktionäre der AUDI Aktiengesellschaft, die ihre auf den Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) selbst verwahren, müssen ihre Stammaktienurkunden mit Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend den Erneuerungsschein
oder einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die UniCredit Bank AG als Zahlstelle für die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre der AUDI Aktiengesellschaft während der üblichen Geschäftsstunden einreichen und dabei eine Bankverbindung angeben, auf die der Betrag der Barabfindung überwiesen werden soll.
Zug um Zug gegen Einreichung der effektiven Aktienurkunden erhalten diese Aktionäre zeitnah die Barabfindung vergütet, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung der effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.
Die Entgegennahme der Abfindung ist für die Minderheitsaktionäre der AUDI Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.
Die Volkswagen Aktiengesellschaft beabsichtigt, Abfindungsbeträge, die nicht bis zum Ablauf des 26. Februar 2021 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, zugunsten der Berechtigten beim Amtsgericht Ingolstadt unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Minderheitsaktionären der AUDI Aktiengesellschaft gewährt werden.
Wolfsburg, im November 2020
Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit der für die AUDI-Aktien angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de