von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Antragsgegnerin: Vonovia SE
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Eintragung des auf der außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE am 4. März 2020 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs (Verschmelzung auf die Hauptaktionärin E.ON Verwaltungs SE) war zunächst durch Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen blockiert worden, konnte dann aber nach vergleichsweiser Beigelegung der Klagen eingetragen werden. Die E.ON Verwaltungs SE wurde gleichzeitig in innogy SE umfirmiert.Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
Hinweisbekanntmachung gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Die Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (Barangebot) der PRINTad Verlags - GmbH, Passau, Deutschland, an die Aktionäre der InTiCa Systems AG, Passau, Deutschland, zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautender Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der InTiCa Systems AG (ISIN DE0005874846 / WKN 587484), ist ab dem heutigen Tag im Internet unter www.optima-angebot.de abrufbar. Außerdem werden Exemplare der Angebotsunterlage ab dem heutigen Tag zum kostenlosen Versand im Inland bei der UniCredit Bank AG, MFM1EG, Arabellastraße 14, 81925 München, Deutschland (Bestellung per Telefax an +49 (0)89 378-44081 oder per EMail an tender-offer@unicredit.de unter Angabe einer Postadresse für den Postversand) bereitgehalten.
Passau, den 11. September 2020
PRINTad Verlags - GmbH
Mitteilung meiner Depotbank:
Wir haben Sie bereits über das nachstehende freiwillige Barabfindungsangebot informiert. Bitte nehmen Sie Kenntnis von der Erhöhung des Barabfindungspreises von 4,00 EUR auf 4,50 EUR je Nachbesserungsrecht.
Als Aktionär der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. macht Herr Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:
Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR.
WKN: A2H8LT
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Herr Dr. Christian Boyer
Abfindungspreis: 4,50 EUR je Nachbesserungsrecht, zzgl. 20 EUR Depotübertragungspauschale ab 300 Rechten. (...)
Inhaber von oben genannten Nachbesserungsrechten werden gebeten, das Angebot im vollständigen Wortlaut, weitere Informationen und Formulare zur Abwicklung unter www.nachbesserung.at einzusehen, und das Verkaufsangebot bis spätestens 02.10.2020 abzugeben. (...)
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Im letzten Jahr hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Rechtsmittel der Betreiberin eines Gas- und eines Elektrizitätsnetzes gegen die Festlegung des nach Ansicht der Energieunternehmen zu hohen Zinssatzes für Eigenkapital (6,91 % für Neuanlagen und 5,12 % für Altanlagen bei Ansatz einer Marktrisikoprämie von 3,8 %) zurückgewiesen (Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18 und EnVR 52/18), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/bundesgerichtshof-zum.html. Abweichend vom OLG Düsseldorf hat der BGH diese Marktrisikoprämie bestätigt. Die Bundesnetzagentur sei aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, die von ihr gewählte, von den Empfehlungen des FAUB abweichende, auf ein von ihr in Auftrag gegebenes wissenschaftliches Gutachten von Frontier Economics gestützte Methode im Hinblick auf historische Besonderheiten am Kapitalmarkt zu modifizieren.
Der BGH durfte sich kürzlich in mehreren Beschlüssen vom 3. März 2020 erneut mit den von der Bundesnetzagentur festgesetzten Zinssätzen befassen. Darin verweist der Kartellsenat des BGH in seiner Begründung auch vergleichend auf Spruchverfahren und hält in der Entscheidung zum Az. EnVR 34/18 fest, dass in Spruchverfahren eine noch weitergehende tatrichterliche Überprüfung erforderlich sei:
"Darüber hinaus ist eine weitergehende tatrichterliche Überprüfung im Verfahren nach § 327f Satz 2 AktG schon deshalb erforderlich, weil die originäre Bestimmung des Abfindungsbetrags nicht einer unabhängigen Regulierungsbehörde obliegt, sondern dem Hauptaktionär, der zur Zahlung der Abfindung verpflichtet ist."
Im Rahmen dieser nach Ansicht des BGH erforderlichen tatrichterlichen Überprüfung insbesondere der Marktrisikoprämie in Spruchverfahren dürfte das von der Bundesnetzagentur in Auftrag gegebene Gutachten von Bedeutung sein: https://www.frontier-economics.com/media/1055/20160706_wissenschaftliches-gutachten-wagniszuschlag-strom-und-gasnetzbetreiber_frontier.pdf