Der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) plant, mögliche Schadensersatzansprüche von Aktionären der insolventen Euromicron AG gegenüber Organen der Gesellschaft wegen Pflichtverletzungen prüfen zu lassen und organisiert hierfür ein gemeinsames Vorgehen geschädigter Aktionäre.
Euromicron hatte am 10.12.2019 ein Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung beantragt, nachdem u.a. vorangegangene Verhandlungen über einen Überbrückungskredit gescheitert waren. Der Antrag erfolgte völlig überraschend. Noch im Sommer 2019 hatte die Gesellschaft zwei Kapitalerhöhungen durchgeführt, wodurch die Funkwerk AG eine Beteiligung in Höhe von 15,36 % erwarb. Drei Tage nach der Insolvenzanmeldung wurde die Vorstandssprecherin abberufen, obwohl sie ohnehin spätestens zum 31.03.2020 das Unternehmen verlassen hätte. Daraufhin wurden am 18.12.19 zwei neue Sanierungsvorstände bestellt. Diese konnte jedoch ihre Tätigkeit nicht mehr aufnehmen, da bereits einen Tag später vom Amtsgericht Offenbach die Eigenverwaltung aufgehoben und der Sachwalter Dr. Jan Markus Plathner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Wiederum nur einen Tag später, am 20.12.19, hatte die Zech Group der Euromicron AG ein Massedarlehen von 5 Mio. Euro mit einer extrem kurzen Laufzeit bis zum 31.12.2019 zur Verfügung gestellt. Am 23.12.2019 wurde das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet, so dass bereits am 27.12.2019, und somit nur 17 Tage (!) nach dem Antrag auf das Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung, der Verkauf aller Tochtergesellschaften von Euromicron an die Zech Group erfolgte.
Laut Angaben der Euromicron AG hat die Zech Group bereits am 10.12.2019 ein Erwerberkonzept vorgelegt. Daher müssen aus Sicht der SdK bereits im Vorfeld umfangreiche Gespräche zwischen der Gesellschaft und der Zech Group stattgefunden haben, ohne dass der Aufsichtsrat über die Gespräche und das Scheitern der Bemühungen um einen Überbrückungskredit informiert war. Ferner ist es nach Ansicht der SdK höchst verwunderlich, dass die Finanzierungsprobleme auch dem größten Aktionär, der Funkwerk AG, nicht bekannt gewesen waren. Aus Sicht der SdK wäre es naheliegend gewesen, zumindest auch mit dem Großaktionär Gespräche über mögliche Finanzierungsoptionen zu führen.
Die SdK hat daher bei einem Rechtsanwalt eine rechtliche Einschätzung bezüglich möglicher Pflichtverletzungen der Organe in Auftrag gegeben. Nach dessen vorläufiger Einschätzung könnten mehrere mögliche Pflichtverletzungen, insbesondere durch den Vorstand der Euromicron AG, in Frage kommen.
Die SdK ist selbst Aktionärin der Euromicron AG und plant daher ein gemeinsames Vorgehen geschädigter Aktionäre zu organisieren, um anschließend weitere Prüfungshandlungen durch externe Rechtsanwälte in Auftrag zu geben und somit die bestmögliche Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleisten zu können. Dies erscheint nur sinnvoll, wenn sich möglichst viele Aktionäre zusammenschließen. Betroffene Aktionäre werden daher gebeten, sich unter
www.sdk.org/euromicron für einen kostenlosen Newsletter anzumelden, über den wir das weitere Vorgehen koordinieren werden. Es ist unter anderem geplant, mögliche Ansprüche zusammen mit einer Prozessfinanzierungsgesellschaft zu verfolgen.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 23. April 2020
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis:
Der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hält Aktien der Euromicron AG!
Quelle: SdK