Köln, 24.2.2016 - Die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) hat der STRABAG AG in Form eines Anhörungsschreibens mitgeteilt, ihre Entscheidung vom 12.10.2015 zum Widerruf der Zulassung der Aktien der STRABAG AG zum Regulierten Markt widerrufen zu wollen. Die FWB ist der Auffassung, ihre ursprüngliche Widerrufsentscheidung sei bei Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen in § 39 Abs. 2 BörsG n.F. noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden gewesen. Daher sei zur Bewertung der Widerrufsentscheidung das BörsG in der nunmehr geltenden Fassung heranzuziehen. Demnach wäre der Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft nur nach Veröffentlichung eines Erwerbsangebots möglich. Die STRABAG AG hatte die Frankfurter Wertpapierbörse zuvor darüber in Kenntnis gesetzt, dass weder sie selbst noch die STRABAG SE ein solches Erwerbsangebot unterbreiten werde.
Sofern die FWB die Entscheidung wie angekündigt trifft, wird die STRABAG AG auch die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung in Betracht ziehen. Ungeachtet davon und vorbehaltlich einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung geht die STRABAG AG derzeit davon aus, dass die Aktien der Gesellschaft bis auf Weiteres an der FWB börsennotiert bleiben.
Sofern die FWB die Entscheidung wie angekündigt trifft, wird die STRABAG AG auch die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung in Betracht ziehen. Ungeachtet davon und vorbehaltlich einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung geht die STRABAG AG derzeit davon aus, dass die Aktien der Gesellschaft bis auf Weiteres an der FWB börsennotiert bleiben.