von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2012 erfolgten Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der TDS Informationstechnologie AG hat das LG Stuttgart mit Beschluss vom 10. Februar 2016 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt.
Das Gericht akzeptiert in der relativ kurzen Entscheidung die von der Antragsgegnerin vorgelegten Planungsannahmen. Auch der angesetzte Kapitalisierungszinssatz sei nicht zu beanstanden (Basiszinssatz 2,5%, Marktrisikoprämie 4,5%, Beta-Faktor 1,0, Wachstumsabschlag 1,5%).
Gegen den Beschluss des LG Stuttgart kann laut Rechtshilfebelehrung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung sofortige Beschwerde eingelegt werden (laut Neuregelung durch das FamFG eigentlich ein Monat für nach dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren).
LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Februar 2016, Az. 31 O 50/12 KfH SpruchG
SCI AG u.a. ./. Fujitsu Services Overseas Holding Ltd.
72 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Fujitsu Services Overseas Holding Ltd., London: Rechtsanwaltskanzlei TaylorWessing, 80331 München
In dem Spruchverfahren zu dem 2012 erfolgten Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der TDS Informationstechnologie AG hat das LG Stuttgart mit Beschluss vom 10. Februar 2016 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt.
Das Gericht akzeptiert in der relativ kurzen Entscheidung die von der Antragsgegnerin vorgelegten Planungsannahmen. Auch der angesetzte Kapitalisierungszinssatz sei nicht zu beanstanden (Basiszinssatz 2,5%, Marktrisikoprämie 4,5%, Beta-Faktor 1,0, Wachstumsabschlag 1,5%).
Gegen den Beschluss des LG Stuttgart kann laut Rechtshilfebelehrung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung sofortige Beschwerde eingelegt werden (laut Neuregelung durch das FamFG eigentlich ein Monat für nach dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren).
LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Februar 2016, Az. 31 O 50/12 KfH SpruchG
SCI AG u.a. ./. Fujitsu Services Overseas Holding Ltd.
72 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Fujitsu Services Overseas Holding Ltd., London: Rechtsanwaltskanzlei TaylorWessing, 80331 München
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen