von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
1. Überblick
Das niederländische Squeeze-out-Verfahren ist als gerichtliches
Auskaufsverfahren (uitkoopprocedure) ausgestaltet. Ein Aktionär, der mindestens
95 % des ausgegebenen Kapitals einer niederländischen Gesellschaft hält, kann
grundsätzlich die Übertragung der verbleibenden Minderheitsaktien verlangen.
Neben dem allgemeinen Auskaufsverfahren kennt das niederländische Recht ein
besonderes Auskaufsverfahren nach einem öffentlichen Angebot, also eine Art
übernahmerechtlichen Squeeze-out, sowie spiegelbildlich ein Andienungsrecht der
Minderheitsaktionäre. Bei dem übernahmerechtlichen Squeeze-out muss der
Hauptaktionär 95 % der Aktien und Stimmrechte halten; bei mehreren
Aktienklassen muss diese Schwelle grundsätzlich in jeder Klasse erreicht sein.
Zuständig für das allgemeine Auskaufsverfahren, das besondere Auskaufsverfahren
und das Andienungsrecht ist die Ondernemingskamer des Gerechtshof Amsterdam,
also die Handelskammer des Amsterdamer Berufungsgerichts.
2. Verfahrensarten
a) Allgemeines Auskaufsverfahren
Das allgemeine Auskaufsverfahren steht einem Mehrheitsaktionär offen, der mindestens 95 % des ausgegebenen Kapitals hält. Das Verfahren wird durch Klage bei der Handelskammer eingeleitet; diese entscheidet über die Übertragungspflicht und setzt den Auskaufspreis fest.
Auch nach aktuellem Rechtsstand ist der Preis im allgemeinen Auskaufsverfahren nicht automatisch an einen früheren Angebotspreis gebunden. Gerade deshalb ist dieses Verfahren aus bewertungsrechtlicher Sicht besonders offen für substantiierte Einwendungen der Minderheit.
b) Besonderes Auskaufsverfahren nach öffentlichem Angebot
Nach einem öffentlichen Angebot kann der Bieter ein besonderes Auskaufsverfahren einleiten, wenn er mindestens 95 % der Aktien und 95 % der Stimmrechte hält. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist und einer etwaigen Nachfrist einzureichen.
Im besonderen Auskaufsverfahren gilt der Angebotspreis bei einem freiwilligen Angebot als angemessen, wenn mindestens 90 % der vom Angebot erfassten Aktien über das Angebot erworben wurden. Im allgemeinen Auskaufsverfahren gilt diese Vermutung nicht zwingend; wird dieses Verfahren jedoch kurz nach dem Angebot eingeleitet und erhebt kaum jemand Einwendungen, kann nach aktueller Sekundärliteratur faktisch ebenfalls der Angebotspreis maßgeblich werden.
c) Andienungsrecht der Minderheit
Im Gegenzug besteht für Minderheitsaktionäre nach einem öffentlichen Angebot ein Andienungsrecht, wenn der Bieter mindestens 95% des ausgegebenen Kapitals erreicht hat. Praktisch bleibt dieses Instrument selten, weil die Bieter regelmäßig selbst das Auskaufsverfahren einleiten und zudem prozessuale Hürden sowie Kosten bestehen.
3. Verfahrensregeln
|
Thema |
Regel |
|
Gericht |
Handelskammer des Gerechtshof Amsterdam |
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Einleitung |
Klage gegen bekannte und unbekannte Minderheitsaktionäre |
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Rechtsmittel |
Revision zum Hoge Raad |
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Schwelle allgemein |
95 % des ausgegebenen Kapitals |
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Schwelle besonders |
95 % der Aktien und Stimmrechte |
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Aktienklassen |
Im Regelfall 95 % in jeder Klasse |
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Frist |
Drei Monate nach Annahmefrist und Nachfrist |
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Gegenleistung |
Barabfindung |
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Dauer |
Mindestens ca. acht Monate |
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Gutachter |
Ein oder drei Sachverständige möglich |
Bewertung und Preisfestsetzung
Rolle der Handelskammer
Die Handelskammer entscheidet nicht nur über die Übertragungspflicht, sondern auch über die Höhe des Auskaufspreises. Sie ist damit der zentrale Schutzmechanismus für Minderheitsaktionäre im niederländischen Auskaufsverfahren.
Die Kammer kann bei Zweifeln an der Angemessenheit des vorgeschlagenen Preises ein oder drei Sachverständige bestellen. Jüngere Praxisberichte zeigen, dass diese gerichtliche Bewertungskontrolle nicht nur formaler Natur ist, sondern in geeigneten Fällen auch zu erheblichen Abweichungen vom Preisbegehren des Mehrheitsaktionärs führen kann.
Bewertungsmaßstab im allgemeinen Auskaufsverfahren
Im allgemeinen Auskaufsverfahren wird der Preis durch das Gericht bestimmt, ohne dass eine besondere gesetzliche Vermutung zugunsten eines früheren Angebotspreises besteht. Das eröffnet der Minderheit breiten Raum für Einwendungen gegen Planannahmen, Kapitalkosten, Vergleichsparameter, Bewertungsstichtage und implizite Abschläge.
Besonders relevant ist die aktuelle Rechtsprechungslinie, wonach die Minderheit Anspruch auf eine faire und angemessene Kompensation hat und wertmindernde Folgen nachteiliger Maßnahmen des Mehrheitsaktionärs nicht ohne Weiteres zu ihren Lasten in den Preis eingehen dürfen. Nach einem 2025 besprochenen Beschluss des Hoge Raad durfte die Handelskammer die Auswirkungen nachteiliger Handlungen des Mehrheitsgesellschafters auf den Unternehmenswert wertungsmäßig ausblenden und eine hypothetische Bewertung ohne diese Beeinträchtigungen zugrunde legen.
Bewertungsmaßstab im besonderen Auskaufsverfahren
Im besonderen Auskaufsverfahren ist der Angebotspreis bei freiwilligen Angeboten grundsätzlich dann angemessen, wenn mindestens 90% der angebotspflichtigen Aktien über das Angebot erworben wurden. Gleichwohl ist diese Preisannahme nicht absolut, weil die Handelskammer weiterhin berechtigt bleibt, den Preis zu überprüfen und Sachverständige einzusetzen.
Für Minderheitsaktionäre bleibt daher Raum, die Vermutung der Angemessenheit des Angebotspreises anzugreifen, etwa wenn der Angebotspreis auf verzerrten Marktbedingungen, Informationsasymmetrien oder einer unzureichenden Berücksichtigung des wirtschaftlichen Potenzials der Gesellschaft beruht.
Perspektive der Minderheitsaktionäre
Zentrale Angriffspunkte
Aus Sicht der Minderheit sind nach aktuellem Rechtsstand vor allem drei Linien bedeutsam: erstens die Bestreitung des Ausgangspreises, zweitens die Forderung nach einer unabhängigen gerichtlichen Bewertung und drittens der Einwand gegen wertmindernde Einflüsse, die der Mehrheitsaktionär selbst verursacht hat.
Gerade die jüngere Rechtsprechung stärkt das Argument, dass ein Mehrheitsaktionär nicht dadurch von einem niedrigeren Auskaufspreis profitieren darf, dass er als Organ oder beherrschender Gesellschafter zuvor Maßnahmen getroffen hat, die den Gesellschaftswert zulasten der Minderheit gedrückt haben.
Bewertungsbezogene Minderheitsargumente
Für Minderheitsaktionäre erscheinen insbesondere folgende Argumentationslinien naheliegend:
- Der Angebotspreis ist kein unwiderlegbarer Marktbeweis, sondern nur ein Ausgangspunkt, der durch gerichtliche Prüfung korrigiert werden kann.
- Bei mehreren Aktienklassen ist streng zu prüfen, ob die jeweiligen 95-%-Schwellen tatsächlich in jeder Klasse erreicht wurden.
- Nachteilige Handlungen des Mehrheitsaktionärs oder der von ihm beherrschten Geschäftsleitung dürfen nicht zu einem künstlich reduzierten Auskaufspreis führen.
- Die Bestellung gerichtlicher Sachverständiger liegt besonders nahe, wenn erhebliche Zweifel an der Objektivität der vom Mehrheitsaktionär vorgelegten Bewertungsunterlagen bestehen.
- Synergien, Integrationsvorteile und sonstige kontrollspezifische Mehrwerte bleiben ein möglicher Streitpunkt, wenn der Angebotspreis erkennbar nur auf einer Stand-alone-Sicht beruht.
Prozessuale Hebel
Preisstreitigkeiten können das Verfahren weiterhin erheblich verlängern, was
aus Minderheitssicht einerseits eine Belastung, andererseits aber auch einen
realen Verhandlungshebel darstellt. Hinzu kommt, dass die jüngere
Rechtsprechung zeigt, dass auch im Kassationsverfahren die wertungsgestützte
Schutzfunktion der Handelskammer gegenüber missbräuchlichen oder verzerrt
wirkenden Preisansätzen grundsätzlich Bestand haben kann.
Alternative Auskaufsmaßnahmen
Unterhalb der 95-%-Schwelle kommen alternative Strukturmaßnahmen in Betracht, insbesondere Verschmelzungen, die Übertragung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den Bieter mit anschließender Liquidation, kombinierte TopCo-/SubCo-Strukturen, Kapitalmaßnahmen und weitere Börsenkäufe.
Nach wie vor gilt, dass solche Strukturen einen sorgfältigen internen Entscheidungsprozess unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Minderheitsaktionäre voraussetzen. Diese Alternativmaßnahmen bleiben deshalb aus Minderheitssicht ein zusätzlicher Prüfungsbereich, weil ökonomischer Druck zur Zustimmung oder zur späteren Hinnahme eines Auskaufspreises auch außerhalb des förmlichen Auskaufsverfahrens erzeugt werden kann.
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