Generali Deutschland AG
München
als Rechtsnachfolgerin der Volksfürsorge Holding AG, Hamburg
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG
- ISIN DE00084045001 / WKN 840450 -
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung nach §§ 304, 305 AktG aus dem Beherrschungsvertrag zwischen der damaligen AMB Aachener und Münchener Beteiligungs-AG (heute: Generali Deutschland AG, München) und der ehemaligen Volksfürsorge Holding AG, Hamburg, die zwischenzeitlich auf die Generali Deutschland AG verschmolzen wurde, gibt der Vorstand der Generali Deutschland AG gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG nachfolgenden Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2021, 404a HKO 21/11, bestätigt durch Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20.01.2023, 13 W 27/22, bekannt:
Beschluss
In der Sache
1) Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V., ……
9) Rechtsanwalt Dr. Reme, Ballindamm 26, 20095 Hamburg, Gz.: 01025/02
- gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre für die Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs -
10) Rechtsanwalt Dr. Schultz-Süchting, Poststraße 37, 20354 Hamburg
- gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre für die Festsetzung einer angemessenen Abfindung -
gegen
1. AMB Aachener und Münchener Beteiligungs-AG, vertreten durch ihren Vorstand Dr. Wolfgang Kaske und Dr. Günther Radtke, Aachener und Münchener Allee 9, 52074 Aachen
- Antragsgegnerin -
2. Volksfürsorge Holding AG, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Hans Jäger und den stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Paul B. Hagelschuer, An der Alster 57 bis 63, 20099 Hamburg
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18 - 20, 40213 Düsseldorf, Gz.: 25221983
beschließt das Landgericht Hamburg - Kammer 4a für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Böttcher, den Handelsrichter Mohrdieck und den Handelsrichter Dr. Buhck am 18.11.2021:
1. Die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung von Ausgleichszahlung und Abfindung werden zurückgewiesen.
2. Die gerichtlichen Kosten und Auslagen sowie die Kosten der gemeinsamen Vertreter haben die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Der für die Gerichtskosten maßgebliche Geschäftswert und der für die Vergütung der gemeinsamen Vertreter maßgebende Gegenstandswert werden auf jeweils EUR 200.000,00 festgesetzt.
München, im Februar 2023
Generali Deutschland AG
– Der Vorstand –
Quelle: Bundesanzeiger vom 23. Februar 2023