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Samstag, 20. März 2021

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden Spruchverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A., als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten Umicore angekündigt
  • AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 24. Februar 2021
  • Axel Springer SE: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 26. November 2020, Eintragung am 23. Februar 2021 und Bekanntmachung am 24. Februar 2021 (Fristende: 24. Mai 2021)
  • Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Squeeze-out, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 25. März 2021
  • Design Hotels AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, wirksam durch Eintragung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 9. Februar 2021 (Fristende: 10. Mai 2021)
  • EASY SOFTWARE AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 23. Dezember 2020, Eintragung und Bekanntmachung am 9. Februar 2021 (Fristende: 10. Mai 2021)
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out am 26. Januar 2021 eingetragen und bekannt gemacht (Fristende: 26. April 2021)
  • HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (erneut) angekündigt
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
  • Mercurius AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 12. März 2021 (Fristende: 14. Juni 2021)
  • msg life ag: Beherrschungsvertrag mit der msg systems ag als herrschender Gesellschaft, Eintragung und Bekanntmachung am 20. Januar 2021 (Fristende: 20. April 2021)
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021
  • Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020, Eintragung zunächst durch Anfechtungsklagen verzögert
  • RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG (Triton-Gruppe), ao. HV am 22. Dezember 2020, Eintragung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 15. Februar 2021 (Fristende: 17. Mai 2021)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

4 Kommentare:

straßenköter hat gesagt…

Hallo Herr Arendts,

ich hätte eine kurze Frage zur Abwicklung, die Sie vielleicht aus Ihrer Erfahrung beantworten können. Ist irgendetwas zu beachten, wenn nach dem Squeeze Out die Nachbesserungsrechte an eine andere Depotbank übertragen wurden? Kann die neue Depotbank über das Nachbesserungsrecht die Nachzahlung abrufen oder trotz Nachbesserungsrecht irgendetwas über die alte Depotbank zu veranlassen?

Danke und liebe Grüße
Andreas Schmidt

RA Martin Arendts hat gesagt…

Na ja, wenn der Squeeze-out länger zurückliegt (z.T. ja mehr als 10 Jahre) kann es bei einem Wechsel der Bankverbindung in der Praxis schon zu Problemen kommen. Die zentrale Abwicklungsbank, über die die Nachbesserungen ausgezahlt werden, kennt (wenn überhaupt) nur die damalige Bankverbindung. Wichtig ist daher eine ordnungsgemäße Dokumentation (Ausbuchungsabrechnung) und eine hinreichend motivierte Depotbank.

straßenköter hat gesagt…

Dann frage ich mich, wofür das Nachbesserungsrecht im Depot da ist? Dies ist doch der eindeutige Nachweis über den Anspruch, egal bei welcher Bank der SO stattgefunden hat.

RA Martin Arendts hat gesagt…

Ein Nachbesserungrecht im Depot gibt es bislang nur bezüglich österreichischer Gesellschaften, nicht hinsichtlich deutscher Aktiengesellschaften. Zum einen ist dies in der Tat ein guter Nachweis (auch bei einem möglichen Depotübetrag) und zum anderen eine Merkposition für den ehemaligen Aktionär oder dessen Erben (Spruchverfahren in Hamburg können in der ersten Instanz mehr als 15 Jahre dauern). Man sollte ein entsprechendes Recht daher nach meiner Auffassung auch für deutsche Gesellschaften einführen (mit eigener Wertpapierkennnummer) wodurch man u.a. auch eine Handelbarkeit erreichen könnte.