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Montag, 8. April 2019

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen HV-Beschluss der Linde AG vergleichsweise beigelegt - Squeeze-out dürfte bald eingetragen werden

Linde Aktiengesellschaft
München
WKN 648300
ISIN DE0006483001

Bekanntmachung gemäß §§ 248a i.V.m. 149 Abs. 2 AktG

A. Klagerücknahmen aufgrund eines Vergleichs

Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG geben wir bekannt, dass die beim Landgericht München I unter dem verbundenen Aktienzeichen 5 HK O 495/19 geführten Anfechtungsklagen (§ 246 AktG) und Nichtigkeitsklagen (§ 249 AktG) gegen den von der außerordentlichen Hauptversammlung am 12. Dezember 2018 gefassten Beschluss über die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Linde Intermediate Holding AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin zu zahlenden Barabfindung nach § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) zurückgenommen worden und die Verfahren damit beendet sind. Der Rücknahme der Klagen liegt ein zwischen den Klägern und der Linde plc, der mittelbaren Mehrheitsaktionärin der Linde Aktiengesellschaft, geschlossener Vergleich zugrunde.

B. Inhalt des Vergleichs

Der über die Klagerücknahme geschlossene Vergleich hat den nachfolgenden Inhalt:
Vergleich

Im Hinblick auf die vor dem Landgericht München I anhängige Rechtssache

1. - 8. (...)

die Klägerin zu 1., die Klägerin zu 2., der Kläger zu 3., die Klägerin zu 4., der Kläger zu 5., der Kläger zu 6., der Kläger zu 7. und die Klägerin zu 8. zusammen die „Kläger“

gegen die

Linde Aktiengesellschaft (im Folgenden die „Beklagte“ oder die „Gesellschaft“)

schließen die Kläger mit der (mittelbaren) Mehrheitsaktionärin der Beklagten, der Linde plc (im Folgenden die „Linde plc“ und gemeinsam mit den Klägern, die „Parteien“), den nachfolgenden Vergleich:

Präambel

1. Am 12. Dezember 2018 hat die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Linde Intermediate Holding AG, eine hundertprozentige, mittelbare Tochtergesellschaft der Linde plc, gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (der „Verschmelzungsrechtliche Squeeze-out“) mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt (der „Übertragungsbeschluss“).

2. Die Kläger haben mit Schriftsätzen jeweils vom 14. Januar 2019 gegen den Übertragungsbeschluss vor dem Landgericht München I (das „Gericht“) Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die bis zu ihrer Verbindung unter verschiedenen Aktenzeichen geführt wurden (im Folgenden auch die „Klagen“ oder das „Anfechtungsverfahren“).

3. Die Kläger haben in ihren Klagen u.a. geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall zwar stichtagsbezogen eine Erhöhung der Barabfindung von zuvor 188,24 Euro auf 189,46 Euro erfolgt ist – und zwar wegen angepasster Annahmen hinsichtlich der voraussichtlich zu erzielenden Verkaufserlöse für gewisse fusionskontrollrechtlich erforderliche Veräußerungen im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses mit Praxair, Inc., die Bewertungsgutachter und gerichtlich bestellter Prüfer jeweils durch Stichtagserklärung vom 12. Dezember 2018 bestätigt haben. Diese Stichtagserklärungen des Bewertungsgutachters und des gerichtlich bestellten Prüfers, die ihrerseits auf einer nicht veröffentlichten Stichtagserklärung des Vorstands der Gesellschaft vom 12. Dezember 2018 beruhen, enthalten jedoch nach Ansicht der Kläger keine nachvollziehbaren Erläuterungen dahingehend, welche Annahmen konkret hinsichtlich welcher Veräußerungsgegenstände angepasst wurden und welche Auswirkungen dies auf die Unternehmensbewertung hat.

4. Um einerseits den außenstehenden Aktionären der Beklagten die zeitnahe Auszahlung der angebotenen Barabfindung zu ermöglichen und andererseits die Informationsdichte für ein eventuelles Spruchverfahren zu verbessern, vereinbaren die Parteien ohne Aufgabe ihrer jeweiligen gegenseitigen Rechtsauffassungen zur Erledigung des Rechtsstreits den nachfolgenden Vergleich (der „Vergleich“), der vom Kammervorsitzenden der zuständigen Handelskammer des Landgerichts München I, dem dieser Vergleich im Entwurf vor Vergleichsschluss zur richterlichen Prüfung übermittelt worden ist, zum Abschluss anempfohlen wurde:

I. Informationserteilung

1. Die Linde plc verpflichtet sich, den Klägern und den übrigen Minderheitsaktionären der Beklagten zur möglichen Vorbereitung eines sachgerechten Spruchverfahrensantrags für eine Dauer von mindestens 2 Wochen nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten die vollständige Stichtagserklärung des Vorstands der Gesellschaft vom 12. Dezember 2018 zur Verfügung zu stellen. Die Kläger sind von der Linde plc vorab über Beginn der Veröffentlichung zu unterrichten.

2.  Im Hinblick auf die von den Klägern zu 1) bis 6) gerügte Verletzung des Auskunftsrechts verpflichtet sich die Linde plc weitergehend, den Klägern – soweit vorhanden und ohne Verstoß gegen vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen, aber unter etwaigem Hinweis auf Art und Umfang einer etwa bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtung im Einzelfall, möglich – schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, welche Beteiligungen oder Vermögensgegenstände der Beklagten aufgrund welcher fusionsrechtlichen Vorgaben im einzelnen veräußert worden oder noch zu veräußern sind – und zwar unter Angabe

a. der jeweiligen Beteiligung oder des jeweiligen Vermögensgegenstands

b. des genauen Buchwerts zum letzten und diesem vorhergehenden Bilanzstichtag bei der Linde AG und/oder von dieser abhängigen Konzerngesellschaften unter Nennung des Veräußerungspreises für diese Beteiligung bzw. diesen Vermögensgegenstand

c. des im Falle einer bezüglich dieses Vermögensgegenstandes oder dieser Beteiligung erstellten Unternehmensbewertung ermittelten Ertragswerts oder sonstigen Wertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, der Ergebnisse der Planphase und der Kapitalisierungsparameter sowie des Ergebnisbeitrags dieses Vermögenswertes in den letzten drei Jahren (soweit die Bewertung nach einer anderen Methode erfolgte: unter Bezeichnung der angewandten Methode und dem herzuleitenden Bewertungsergebnis)

d. für den Fall keiner gutachtlichen Ermittlung: des Ergebnisbeitrages dieses Vermögenswertes oder dieser Beteiligung in den letzten drei Jahren

e. unter Angabe des Datums, an dem dieser Vermögenswert aus dem Konzern der Linde AG ausgeschieden ist oder noch ausscheiden wird und

f. der Angabe über den Zeitpunkt des Übergangs des Gewinnbezugsrechts sowie etwaiger kaufpreisrelevanter Nebenabsprachen.

Diese Auskunft erfolgt in Bezug auf alle derartigen Veräußerungen weltweit. Die Auskünfte haben dem Maßstab einer vollständigen und gewissenhaften Auskunftserteilung i.S.v. § 131 AktG zu entsprechen. Alle Zahlenangaben haben in Euro zu erfolgen. Diese Auskünfte werden auf schriftliche Anfrage an die Linde plc innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Monat nach Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses, und zwar auch jedem übrigen Aktionär der Beklagten, der diese verlangt, durch die Linde plc erteilt.

II. Verpflichtung zur Beendigung des Anfechtungsverfahrens

1. Die Kläger verpflichten sich jeweils, ihre bei dem Landgericht München I anhängigen Klagen gegen den auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 12. Dezember 2018 gefassten Übertragungsbeschluss am Werktag nach der Unterzeichnung dieses Vergleichs in einer mit der Linde plc abgestimmten Form durch ihre Prozessbevollmächtigten zurückzunehmen und diese Klagerücknahme durch ihre Prozessbevollmächtigten am Werktag nach der Unterzeichnung dieses Vergleichs gegenüber dem Gericht formgerecht und schriftlich zu erklären und zwar per Telefax vorab. Die Linde plc und die Beklagte erhalten jeweils eine Abschrift der Klagerücknahmen der Kläger nebst zugehörigen Sendeberichten per Telefax.

2. Die Kläger verzichten hiermit unwiderruflich auf die Fortführung der Klagen und sämtliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe oder sonstige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und die Erhebung von Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen zukünftige Hauptversammlungsbeschlüsse der Beklagten. Die Kläger verpflichten sich überdies, darauf hinzuwirken, dass auch die mit ihnen verbundenen oder ihnen nahe stehenden juristischen oder natürlichen Personen keine den Klägern in diesem Vergleich untersagten Maßnahmen ergreifen oder einleiten.

3. Die Kläger verzichten hiermit unwiderruflich auf die Fortführung der Klagen und sämtliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe oder sonstige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses. Die Kläger verpflichten sich überdies, darauf hinzuwirken, dass auch die mit ihnen verbundenen oder ihnen nahe stehenden juristischen oder natürlichen Personen keine den Klägern in diesem Vergleich untersagten Maßnahmen ergreifen oder einleiten.

4. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vergleich das Recht der Kläger nicht beschränken soll, für eigene oder fremde Rechnung, selbst oder durch verbundene Unternehmen oder nahestehende Personen ein Spruchverfahren gerichtet auf Überprüfung der Angemessenheit der im Rahmen des Verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out angebotenen Barabfindung einzuleiten und zu betreiben.

III. Zustimmung zur sofortigen Eintragung des Übertragungsbeschlusses

1. Mit Unterzeichnung dieses Vergleichs stimmen die Kläger ausdrücklich und unwiderruflich der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Beklagten zu.

2. An dem der Unterzeichnung dieses Vergleichs nachfolgenden Werktag übermitteln sämtliche Kläger unmittelbar nach der Faxübersendung der Klagerücknahmen nach Ziffer I.1 dieses Vergleichs ein mit der Linde plc vorab abgestimmtes Schreiben zur Vorlage beim Registergericht an die Beklagte und die Linde plc, in dem die Kläger die erfolgte Klagerücknahme bestätigen und erklären, dass der alsbaldigen Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Beklagten klägerseits keine Einwendungen mehr entgegenstehen.

3. Die Kläger verpflichten sich, die schnellstmögliche Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch das Registergericht in jeder Hinsicht zu unterstützen und zu fördern und auf Verlangen des Registergerichts oder der Beklagten unverzüglich, in jedem Falle aber binnen eines Werktags nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung, sämtliche Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses notwendig, zweckdienlich oder hilfreich sein können. Etwa gegenüber dem Registergericht bereits erhobene Einwände gegen die Eintragung und von ihnen hierzu beim Registergericht etwa gestellte Anträge, etc. werden die Kläger unverzüglich durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Registergericht zurückziehen bzw. für erledigt erklären.

4. Die Kläger verpflichten sich überdies,

(a) die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Beklagten und die Eintragung der Verschmelzung der Gesellschaft auf die Linde Intermediate Holding AG (im Folgenden die "Verschmelzung") in das Handelsregister am Sitz beider Rechtsträger nicht durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern,

(b) die erfolgten Eintragungen oder die Umstände der Eintragungen weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form anzugreifen oder Ansprüche hieraus oder im Zusammenhang mit der Eintragung gegen die Beklagte, die Linde plc, Amtsträger und staatliche Stellen oder sonstige Dritte geltend zu machen, und

(c) keine sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung zu ergreifen oder einzuleiten, soweit sie nicht nach diesem Vergleich erforderlich sind.

Die Kläger werden darauf hinwirken, dass auch mit ihnen verbundene oder ihnen nahe stehende juristische oder natürliche Personen keinerlei derartige Maßnahmen einleiten. Ziffer II.4. dieses Vergleichs bleibt unberührt.

IV. Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger

1. Die Linde plc erstattet den Klägern jeweils die auf sie entfallenden Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens sowie überdies die auf die Kläger entfallenden außergerichtlichen Kosten des Anfechtungsverfahrens (auch im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO) nach näherer Maßgabe dieser Ziffer IV. des Vergleichs. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO findet keine Anwendung mit der Maßgabe, dass jeder Kläger (unter Berücksichtigung von Ziffer IV.6 dieses Vergleichs) die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für maximal je einen Anwalt in Anspruch nehmen kann. Werden zum Zeitpunkt dieses Vergleichsschlusses mehrere Kläger durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten im Anfechtungsverfahren vertreten, können diese Kläger insgesamt eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten nur für einen Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen. Die Parteien sind sich daher einig, dass die Kläger zu 3. und 4. zusammen sowie ebenso die Kläger zu 5. und 6. zusammen jeweils nur eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten für einen Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen können. Die Klägerinnen zu 1. und zu 8. verzichten auf eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten und tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Die Parteien geben den Streitwert für das Anfechtungsverfahren übereinstimmend unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit (die sich für sämtliche Parteien auch aus dem zu der Hauptversammlung mindestens in entsprechender Höhe angemeldeten Aktienbesitz der Kläger ergibt) mit EUR 3.000.000 an.

3. Die nach diesem Vergleich erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten im Anfechtungsverfahren (ohne USt.) je Kläger werden mit den folgenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz („RVG“) und dem Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG („VV“) aus dem genannten Streitwert von der Linde plc übernommen: 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV; 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV; 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV; Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV. Darüber hinausgehende außergerichtliche Kosten der Kläger tragen diese jeweils selbst.

4. Die Parteien erkennen die Werte gemäß vorstehender Ziffer IV.2 und IV.3 des Vergleichs als verbindlich an. Die vorstehenden Ziffern IV.1, IV.2 und IV.3 des Vergleichs gelten nicht für etwaige Nebenintervenienten, die nicht Partei dieses Vergleichs sind. Etwaige Nebenintervenienten können keine Erstattungsansprüche für außergerichtliche Kosten aus diesem Vergleich gegen die Parteien herleiten. Im Übrigen nehmen etwaige Nebenintervenienten an dieser Vereinbarung nicht teil.

5. Die Linde plc trägt die Gerichtskosten des Rechtsstreits. Die von den Klägern gezahlten Vorschüsse auf die Gerichtskosten werden von der Linde plc auf Nachweis an den jeweiligen Kläger erstattet. Etwaig verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht den Klägern zurückerstattet, leiten diese unaufgefordert, spätestens zehn Bankarbeitstage nach Eingang an die Linde plc weiter, sofern die Kläger insoweit bereits eine Erstattung von der Linde plc erhalten haben. Die Linde plc stellt die Kläger von etwaigen an die Beklagte zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang frei.

6. Auf vorstehende Kosten und Auslagen entfallende Umsatzsteuer übernimmt die Linde plc, sofern ein Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO reicht aus). Sämtliche Kläger verpflichten sich, im Zusammenhang mit dem Anfechtungsverfahren keine Kostenanträge zu stellen und verzichten hiermit auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens. Die Kläger werden etwa bereits gestellte Kostenfestsetzungsanträge unverzüglich zurücknehmen.

7. Der Betrag gemäß vorstehender Ziffern IV.1. bis IV.6. dieses Vergleichs ist von der Linde plc an die jeweiligen Kläger oder deren Prozessbevollmächtigten innerhalb von 14 Tagen zu überweisen, nachdem

(a) der Übertragungsbeschluss wirksam im Handelsregister am Sitz der Beklagten eingetragen ist und die Verschmelzung wirksam im Handelsregister am Sitz der Beklagten und der Linde Intermediate Holding AG eingetragen ist,

(b) das Anfechtungsverfahren durch Klagerücknahme der Kläger beendet ist,

(c) die Kläger dem anwaltlichen Vertreter der Linde plc eine Zahlungsaufforderung über den nach diesem Vergleich zu zahlenden Betrag übermittelt haben, und

(d) die Kläger dem anwaltlichen Vertreter der Linde plc mitgeteilt haben, auf welches inländische Bankkonto der Betrag zu überweisen ist.

8. Die vorstehenden Kosten-, Streit- und Gegenstandswertregelungen sind für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger abschließend. Weitere gerichtliche oder außergerichtliche Kosten der Kläger werden nicht übernommen und sind von den Klägern selbst zu tragen. Die Kläger und die Linde plc werden keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer Änderung der hier getroffenen Kosten-, Streit- und Gegenstandswertregelungen führen können.

9. Die Linde plc trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

V. Wirksamkeitsvoraussetzungen

1. Soweit hierin nicht anders geregelt, tritt dieser Vergleich erst mit Klagerücknahme durch sämtliche Kläger in Kraft.

2. Die in diesem Vergleich von der Linde plc übernommenen Leistungspflichten stehen unter den aufschiebenden Bedingungen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister am Sitz der Beklagten, der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am Sitz der Beklagten und der Linde Intermediate Holding AG und der Beendigung des Anfechtungsverfahrens durch Klagerücknahmen der Kläger.

VI. Sonstiges

1. Die Linde plc wird der Beklagten den vollständigen Wortlaut dieses Vergleichs (mit Ausnahme der Anschriften der Parteien und Nennung deren Prozessbevollmächtigter sowie ohne die Unterschriftenseite) zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß §§ 248a S. 2 i.V.m. 149 Abs. 2 AktG übermitteln. Sollte die Beklagte eine entsprechende Veröffentlichung nicht vornehmen, ist jeder Kläger berechtigt, die Veröffentlichung binnen einer Frist von zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung an die Beklagte selbst vorzunehmen. Soweit eine Bekanntmachung nach §§ 248a S. 2 i.V.m. 149 Abs. 2 AktG unvollständig sein sollte, bleiben alle in diesem Vergleich geregelten Pflichten der Parteien dieses Vergleichs davon unberührt. Die Parteien verzichten für diesen Fall schon jetzt endgültig und unwiderruflich auf alle Rückforderungen einer trotz Unwirksamkeit bewirkten Leistung. Entsprechendes gilt auch für die Leistung von Dritten, die den Parteien nahestehen oder zuzurechnen sind.

2. Weitergehende Bekanntmachungen zum Abschluss dieses Vergleichs, zu dessen Inhalt oder zu der aufgrund dieses Vergleichs erfolgten Verfahrensbeendigung erfolgen, soweit rechtlich zulässig, nicht und die Parteien sind sich darin einig, dass der Vergleich im Übrigen vertraulich behandelt werden soll. Hiervon ausgenommen sind insbesondere Veröffentlichungspflichten nach US-amerikanischem Recht (einschließlich der Rules and Regulations der U.S. Securities and Exchange Commission), deutschem Recht, dem Recht des Vereinigten Königreichs sowie irischem Recht, die Weitergabe an verbundene Unternehmen der Linde plc, und die Offenlegung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren (einschließlich Discovery Requests nach US-amerikanischem Zivilprozessrecht) und behördlichen Verfahren. Etwaige derartige weitere notwendige Veröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgen – soweit gesetzlich zulässig – ohne namentliche Nennungen der Kläger und deren Prozessbevollmächtigter und werden darüber hinaus, soweit sie in Börsenpflichtblättern bekannt zu machen sind, nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ erfolgen. Die Parteien verpflichten sich auch unter Einschluss von mit ihnen verbundenen Unternehmen (soweit rechtlich zulässig) darauf hinzuwirken, dass die unter Ziffer VI.2. dieses Vergleichs genannten Bestimmungen eingehalten werden.

3. Die Parteien versichern, dass die Beklagte im Zusammenhang mit diesem Vergleich Aktionären der Beklagten keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt hat. Die Kläger versichern, dass ihnen im Zusammenhang mit diesem Vergleich keine Sondervorteile von der Beklagten gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind und dass keine Vereinbarungen oder Abreden zwischen der Beklagten und den Klägern getroffen worden sind. Leistungen der Beklagten an die Kläger werden nicht erfolgen. Die Linde plc erklärt, dass alle Leistungen der Linde plc im Zusammenhang mit dem aus der Präambel ersichtlichen Gegenstand dieses Vergleichs keine der Beklagten zuzurechnenden Leistungen sind.

4. Des Weiteren gilt das Folgende:

(a) Die Kläger und die Linde plc gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei sämtlichen Zahlungen an die Kläger aufgrund dieses Vergleichs um nicht umsatzsteuerbare bzw. umsatzsteuerfreie Zahlungen handelt und die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1, 3 UStG und der dazugehörigen EU-Mehrwertsteuerrichtlinie nicht vorliegen.

(b) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen die Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte oder mit ihr verbundene Unternehmen in Zusammenhang mit dem Anfechtungsverfahren, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer (davon ausgenommen lediglich die Einleitung eines Spruchverfahrens und das Ergebnis eines solchen Spruchverfahrens), abgegolten werden.

(c) Die Kläger behalten sich im Verhältnis zur Linde plc das Recht vor, der Linde plc keine Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, und die Linde plc verpflichtet sich, soweit nicht anders in dieser Ziffer VI.4 des Vergleichs geregelt, in diesem Fall insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen an die Kläger aufgrund dieses Vergleichs geltend zu machen.

(d) Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Kläger, der Beklagten oder der Linde plc oder ein Finanzgericht in einem Verfahren, in dem die Kläger, die Beklagte oder die Linde plc Partei ist, zu einem späteren Zeitpunkt verfügen oder urteilen sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz nach §§ 1, 3 UStG handelt, sind sich die Kläger und die Linde plc ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs an die Kläger gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Die Linde plc verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen an die Kläger, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der Kläger, die den Vorsteuerabzug im Sinne der §§ 14, 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen.

5. Mit Erfüllung der nach Ziffer IV. dieses Vergleichs geschuldeten Leistungen durch die Linde plc sind alle Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte ihre Organmitglieder, Angestellten und Berater sowie der Beklagten gegen die Kläger, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. Davon ausgenommen sind neben den im Rahmen dieses Vergleichs begründeten Pflichten und Ansprüchen der Parteien der Anspruch auf die im Rahmen des Verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out angebotene Barabfindung (einschließlich möglicher Nachbesserungen in einem Spruchverfahren und möglicher Zinsen hieraus) sowie der vom Kläger zu 7. gegen die Beklagte gestellte Antrag auf Auskunftserteilung nach § 132 AktG (LG München I, Az. 5 HK O 18094/18) Es wird vorsorglich klargestellt, dass die Kläger in einem solchen Spruchverfahren in Abweichung von Satz 1 in ihrem Vortrag in keiner Weise beschränkt sind.

6. Die Kläger und die Linde plc verpflichten sich, die Erreichung des aus der Präambel und den Vorschriften dieses Vergleichs ersichtlichen Zwecks des Vergleichs nach besten Kräften zu fördern und verzichten, soweit gesetzlich zulässig, auf eine Anfechtung oder sonstige Rückabwicklung dieses Vergleichs.

7. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

8. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die mit dem in der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesem Vergleich.

9. Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des Landgericht München I vereinbart.

(Unterschriftenseite folgt)

C. Hervorhebung von Leistungen

Die von der Linde plc übernommenen Leistungen sind in Ziffer I. (Informationserteilung), Ziffer IV. (Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger) und Ziffer VI. (Sonstiges) dieses Vergleichs aufgeführt. Die nach diesem Vergleich von der Linde plc übernommenen Leistungspflichten stehen nach Ziffer V. dieses Vergleichs unter den aufschiebenden Bedingungen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister am Sitz der Linde Aktiengesellschaft, der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am Sitz der Linde Aktiengesellschaft und der Linde Intermediate Holding AG und der Beendigung des vor dem Landgericht München I unter dem verbundenen Aktienzeichen 5 HK O 495/19 geführten Anfechtungsverfahrens durch Klagerücknahmen der Kläger.

München, im April 2019
Linde Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. April 2019

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