Verfügung des OLG München vom 22. Mai 2018, Az. 31 Wx 372/15 (Spruchverfahren Prime Office):
"Nach nochmaliger Prüfung stellt der Senat klar, dass die Kosten für die schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers wie gerichtliche Sachverständigenkosten nach JVEG abgerechnet werden (vgl. etwa Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 15 Rn. 15). An der in der Verfügung vom 20.03.2018 geäußerten Auffassung wird nicht festgehalten."
Anmerkung: Das OLG hatte zunächst eine direkte Abrechnung der Tätigkeit des Prüfers gegenüber der Antragsgegnerin ohne Einschaltung des Gerichts "durchgewinkt".
"Nach nochmaliger Prüfung stellt der Senat klar, dass die Kosten für die schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers wie gerichtliche Sachverständigenkosten nach JVEG abgerechnet werden (vgl. etwa Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 15 Rn. 15). An der in der Verfügung vom 20.03.2018 geäußerten Auffassung wird nicht festgehalten."
Anmerkung: Das OLG hatte zunächst eine direkte Abrechnung der Tätigkeit des Prüfers gegenüber der Antragsgegnerin ohne Einschaltung des Gerichts "durchgewinkt".
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