von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In Spruchverfahren erfolgt immer häufiger eine direkte Abrechnung zwischen Prüfer und der Antragsgegnerin. Zum Teil wird sogar in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Nachfrage durch das Gericht vom Prüfer auf Reisekosten verzichtet, diese dann aber offenbar danach gegenüber der Antragsgegnerin abgerechnet.
Es bestehen grundsätzlich Bedenken, ob noch von einem fairen Verfahren ausgegangen werden kann, wenn sich das Gericht maßgeblich auf eine Stellungnahme des Prüfers stützt, der unmittelbar und ohne gerichtliche Kontrolle von der Gegenseite bezahlt wird (und damit von dem guten Willen und dem Wohlwollen der prozessualen Gegenseite abhängig ist).
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass derartige Abrechnungen in Spruchverfahren zunehmend von der Antragsgegnerseite angegriffen werden, offenbar, wenn diese eine für sie negative Stellungnahme erwarten. Kürzlich hat etwa in dem Spruchverfahren Douglas die Antragsgegnerin den dort bestellten Sachverständigen mit dem Argument als befangen abgelehnt, dass dessen Stundenaufstellung nicht hinreichend nachvollziehbar sei (u.a. hinsichtlich Stunden eines Mitarbeiters für das Einscannen der Gerichtsakte). Prüfer und Sachverständige haben daher ganz konkret zu befürchten, ihre Abrechnungen gekürzt zu bekommen und sogar – wie in dem geschilderten Fall – abgelehnt zu werden, nur weil die Antragsgegnerin eventuell der Auffassung ist, dass das Ergebnis nicht in ihrem Sinne ausfalle. Insoweit liegt ein vorauseilender Gehorsam im Sinne der Antragsgegnerin zumindest nahe.
In Spruchverfahren erfolgt immer häufiger eine direkte Abrechnung zwischen Prüfer und der Antragsgegnerin. Zum Teil wird sogar in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Nachfrage durch das Gericht vom Prüfer auf Reisekosten verzichtet, diese dann aber offenbar danach gegenüber der Antragsgegnerin abgerechnet.
Dies ist nach unserer Überzeugung rechtlich problematisch. Die Abrechnung des Prüfers ist zumindest allen Beteiligten offenzulegen. Auch hat die Zahlung bei einem laufenden Spruchverfahren über das Gericht zu erfolgen.
Es bestehen grundsätzlich Bedenken, ob noch von einem fairen Verfahren ausgegangen werden kann, wenn sich das Gericht maßgeblich auf eine Stellungnahme des Prüfers stützt, der unmittelbar und ohne gerichtliche Kontrolle von der Gegenseite bezahlt wird (und damit von dem guten Willen und dem Wohlwollen der prozessualen Gegenseite abhängig ist).
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass derartige Abrechnungen in Spruchverfahren zunehmend von der Antragsgegnerseite angegriffen werden, offenbar, wenn diese eine für sie negative Stellungnahme erwarten. Kürzlich hat etwa in dem Spruchverfahren Douglas die Antragsgegnerin den dort bestellten Sachverständigen mit dem Argument als befangen abgelehnt, dass dessen Stundenaufstellung nicht hinreichend nachvollziehbar sei (u.a. hinsichtlich Stunden eines Mitarbeiters für das Einscannen der Gerichtsakte). Prüfer und Sachverständige haben daher ganz konkret zu befürchten, ihre Abrechnungen gekürzt zu bekommen und sogar – wie in dem geschilderten Fall – abgelehnt zu werden, nur weil die Antragsgegnerin eventuell der Auffassung ist, dass das Ergebnis nicht in ihrem Sinne ausfalle. Insoweit liegt ein vorauseilender Gehorsam im Sinne der Antragsgegnerin zumindest nahe.
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